Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 877/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4244/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von höheren Entgeltpunkten für die Jahre 1973 und 2006.
Der 1946 geborene Kläger kam im Mai 1973 aus Serbien in die Bundesrepublik Deutschland und war hier vom 11.5.1973 bis 30.4.2006 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Rentenantrag vom 31.1.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.5.2006 ab 1.5.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.001,00 EUR (Zahlbetrag).
Hiergegen legte der Kläger am 8.6.2006 Widerspruch ein und machte geltend, er habe zu Beginn und am Ende seiner Tätigkeit nicht das ganze Jahr gearbeitet. Sein Verdienst sei jedoch durch den jährlichen Durchschnittsverdienst geteilt worden. Mit Schreiben vom 13.11.2006 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage. Nachdem der Kläger seinen Widerspruch aufrecht erhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2007 in der Sache zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 5.2.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er weiter geltend machte, ihm seien für 1973 und 2006 zu wenig Entgeltpunkte zugeteilt worden, weswegen er eine zu niedrige Rente erhalte.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.8.2007 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 16.8.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.8.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe im Jahr 1973 für weniger als acht Monate, für 255 Tage, Beiträge geleistet. Für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte sei jedoch das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt für das ganze Jahr zugrunde gelegt worden. Deswegen seien für 1973 0,3156 Entgeltpunkte zu wenig zugeteilt worden. Im Jahr 2006 habe er für vier Monate, 120 Tage, Beiträge geleistet. Für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte sei wieder das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt für das ganze Jahr als Berechnungsgrundlage genommen worden, sodass ihm deswegen 0,7477 Entgeltpunkte zu wenig zugeteilt worden seien. Insgesamt habe er 1,0633 Entgeltpunkte zu wenig erhalten, weswegen seine Rente um 27,78 EUR zu niedrig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Rente unter Zugrundelegung von zusätzlichen Entgeltpunkten von 1,0633 für die Jahre 1973 und 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der Kläger habe weder neue Gesichtspunkte vorgetragen noch weitere Beweismittel vorgelegt, die eine andere Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Zugrundelegung zusätzlicher Entgeltpunkte für die Jahre 1973 und 2006 hat.
Gem. § 70 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG) VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anl. 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
Beitragsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich das der Beitragsbemessung zugrunde liegende individuelle Einkommen des Versicherten bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind gem. § 161 Abs. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind beitragspflichtige Einnahmen gem. § 162 Nr. 1 SGB VI das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Polster in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1.9.2007, § 70 SGB VI, Rdnr. 5).
Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass sein Arbeitsentgelt im Jahr 1973 bei insgesamt 10.436,- DM gelegen hat. Unerheblich ist, dass er in der Zeit vom 1.1. bis 10.5.1973 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war. Demgemäß ist entsprechend der oben genannten gesetzlichen Vorschrift sein Verdienst in Höhe von DM 10.436,- durch das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr 1973 in Höhe von DM 18.295,- zu teilen, was insgesamt 0,5704 Entgeltpunkte ergibt. Entsprechendes gilt für das Jahr 2006, da der Kläger in diesem Jahr (in der Zeit vom 1.1. bis 30.4.2006) lediglich ein Arbeitsentgelt von 10.732,- EUR erzielt hat, welches durch 29.304,- EUR zu teilen war (0,3662 Entgeltpunkte).
Nach alledem hat die Beklagte zutreffend - entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 70 Abs. 1 SGB VI - die Entgeltpunkte des Klägers für 1973 und 2006 berechnet. Dem Kläger steht deswegen keine höhere Rente zu. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von höheren Entgeltpunkten für die Jahre 1973 und 2006.
Der 1946 geborene Kläger kam im Mai 1973 aus Serbien in die Bundesrepublik Deutschland und war hier vom 11.5.1973 bis 30.4.2006 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Rentenantrag vom 31.1.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.5.2006 ab 1.5.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.001,00 EUR (Zahlbetrag).
Hiergegen legte der Kläger am 8.6.2006 Widerspruch ein und machte geltend, er habe zu Beginn und am Ende seiner Tätigkeit nicht das ganze Jahr gearbeitet. Sein Verdienst sei jedoch durch den jährlichen Durchschnittsverdienst geteilt worden. Mit Schreiben vom 13.11.2006 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage. Nachdem der Kläger seinen Widerspruch aufrecht erhielt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2007 in der Sache zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 5.2.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er weiter geltend machte, ihm seien für 1973 und 2006 zu wenig Entgeltpunkte zugeteilt worden, weswegen er eine zu niedrige Rente erhalte.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.8.2007 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 16.8.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.8.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, er habe im Jahr 1973 für weniger als acht Monate, für 255 Tage, Beiträge geleistet. Für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte sei jedoch das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt für das ganze Jahr zugrunde gelegt worden. Deswegen seien für 1973 0,3156 Entgeltpunkte zu wenig zugeteilt worden. Im Jahr 2006 habe er für vier Monate, 120 Tage, Beiträge geleistet. Für die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte sei wieder das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt für das ganze Jahr als Berechnungsgrundlage genommen worden, sodass ihm deswegen 0,7477 Entgeltpunkte zu wenig zugeteilt worden seien. Insgesamt habe er 1,0633 Entgeltpunkte zu wenig erhalten, weswegen seine Rente um 27,78 EUR zu niedrig sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Rente unter Zugrundelegung von zusätzlichen Entgeltpunkten von 1,0633 für die Jahre 1973 und 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der Kläger habe weder neue Gesichtspunkte vorgetragen noch weitere Beweismittel vorgelegt, die eine andere Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen würden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Zugrundelegung zusätzlicher Entgeltpunkte für die Jahre 1973 und 2006 hat.
Gem. § 70 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGG) VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anl. 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
Beitragsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich das der Beitragsbemessung zugrunde liegende individuelle Einkommen des Versicherten bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind gem. § 161 Abs. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, sind beitragspflichtige Einnahmen gem. § 162 Nr. 1 SGB VI das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Polster in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1.9.2007, § 70 SGB VI, Rdnr. 5).
Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass sein Arbeitsentgelt im Jahr 1973 bei insgesamt 10.436,- DM gelegen hat. Unerheblich ist, dass er in der Zeit vom 1.1. bis 10.5.1973 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war. Demgemäß ist entsprechend der oben genannten gesetzlichen Vorschrift sein Verdienst in Höhe von DM 10.436,- durch das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr 1973 in Höhe von DM 18.295,- zu teilen, was insgesamt 0,5704 Entgeltpunkte ergibt. Entsprechendes gilt für das Jahr 2006, da der Kläger in diesem Jahr (in der Zeit vom 1.1. bis 30.4.2006) lediglich ein Arbeitsentgelt von 10.732,- EUR erzielt hat, welches durch 29.304,- EUR zu teilen war (0,3662 Entgeltpunkte).
Nach alledem hat die Beklagte zutreffend - entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 70 Abs. 1 SGB VI - die Entgeltpunkte des Klägers für 1973 und 2006 berechnet. Dem Kläger steht deswegen keine höhere Rente zu. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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