S 28 AS 353/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 353/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes E aus M wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der von dem Antragsteller am 4.12.2007 erhobene Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zum Abschluss eines eventuellen sozialgerichtlichen Verfahrens der ersten Instanz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) aufgrund des Bescheides vom 5.9.2007 ab dem 1.12.2007 zu gewähren,

hat kein Erfolg.

Das mit dem Antrag verfolgte sinngemäße Begehren des Antragstellers auf (Weiter-)Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 690,50 Euro, wie mit Leistungsbescheid vom 5.9.2007 für die Zeit vom 1.9.2007 bis 29.2.2008 festgestellt, auch über den 30.11.2007 hinaus, wird verfahrensrechtlich vom Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 Sozialgerichtsgesetz- SGG-), dass die aufschiebende Wirkung des am 4.12.2007 erhobenen Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 28.11.2007 angeordnet werden soll (Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Denn der fristgerecht erhobene Widerspruch gegen den belastenden Aufhebungsbescheid vom 28.11.2007, mit dem die Antragsgegnerin die dem Antragstellern mit Bescheid vom 5.9.2007 bewilligten Grundsicherungsleistungen mit (zukünftiger) Wirkung ab dem 1.12.2007 aufgehoben und damit über Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende entschieden hat, entfaltet gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II (sofortige Vollziehbarkeit) keine aufschiebende Wirkung. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 31.10.2007 von Seiten des Gerichtes gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet, erreicht der Antragsteller sein Ziel der vorläufigen Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen in bisheriger Höhe für die Zeit 1.12.2007 bis 28.2.2008 (wie mit Bescheid vom 5.9.2007 zugesprochen).

Der so verstandene Antrag ist unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung, wobei die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen hat. Im Vordergrund steht hierbei die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bzw. ist dieser offensichtlich rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines nicht rechtmäßigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. Ist der Widerspruch bzw. die Klage aussichtslos, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung (vgl. zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Leitherer/ Keller, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 12a, 12c, 12f).

Vorliegend bestehen nach gebotener summarischer Prüfung der Sach– und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 28.11.2007. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kam daher nicht in Betracht.

Der Aufhebungsbescheid vom 28.11.2007 entspricht zunächst in formeller Hinsicht den Anforderungen an eine wirksame Aufhebungsentscheidung. Der Leistungsbescheid vom 5.9.2008 als aufzuhebender Bescheid wird ausdrücklich benannt und aus dem Tenor des Verwaltungsaktes "Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II wird ab dem 1.12.2007 ganz aufgehoben" ist für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar, dass die mit Bescheid vom 5.9.2007 zugesprochene Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 28.2.2008 für den Zeitraum ab dem 1.12.2007, also für die Zeit 1.12.2007 bis 28.2.2008, aufgehoben wird. Eine Begründung des belastenden Verwaltungsaktes ist erfolgt.

Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Leistungsbescheides vom 5.9.2007 ab dem 1.12.2007 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) liegen vor.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Bei dem (teilweise aufgehobenen) Leistungsbescheid vom 5.9.2007 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum von einem halben Jahr festgestellt hat. Durch die von Seiten des Antragstellers zum 1.10.2007 erfolgte Aufnahme der Ausbildung zum staatlich geprüften informationstechnischen Assistent am b.i.b. International College/Berufskolleg für Angewandte Informatik, Berufsfachschule C-H ist eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen seit Erlass des Bescheides vom 5.9.2007 eingetreten. Aufgrund der Ausbildungsaufnahme ist die Leistungsberechtigung des Antragstellers nach § 7 SGB II entfallen, denn für ihn gilt als Auszubildender der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden (Satz2).

Die Ausbildung des Antragstellers ist dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG). Das ergibt sich zunächst aus dem aktenkundigen Schreiben der Stadt M Fachbereich Kinder und Jugend vom 8.10.2007. Die Stadt M teilt darin als zuständige Fachbehörde mit, dass Schüler des b.i.b. International College mit dem Ausbildungsziel staatlich geprüfter informationstechnischer Assistent mit Fachhochschulreife nach dem BaföG gefördert werden können. Diese Information hält der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht stand. Bei der Ausbildung des Antragstellers an der Berufsfachschule C H im Ausbildungsgang zum "Staatlich geprüften informationstechnischen Assistenten" mit einer Dauer von 3 Jahren handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BaföG förderungsfähige Ausbildung. Nach dieser Regelung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, geleistet. Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Antragsteller aufgenommene Ausbildung am b.i.b. International College. Die für die Ausbildung des Antragstellers bestehende Förderungsfähigkeit nach dem BaföG führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Denn es kommt allein darauf an, ob die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann. Dementsprechend scheiden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II aus, wenn das BaföG eine Ausbildung überhaupt als förderungsfähig regelt. "Dem Grunde nach förderungsfähig" ist in der Bedeutung von "abstrakt förderungsfähig" zu verstehen (vgl. BVerwG 5. Senat Beschluss vom 13.5.1992 - 5 B 82/92 - zur Vorgängerregelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz – BSHG -). Dass die Ausbildung des Antragstellers tatsächlich nicht nach dem BaföG gefördert wird, weil er die Altersgrenze nach § 10 BaföG überschreitet und auch keinen Ausnahmetatbestand erfüllt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil individuelle Ausschlussgründe unbeachtlich bleiben. Entscheidend ist allein, dass das BaföG – unter welchen Voraussetzungen auch immer - eine Ausbildung abstrakt als förderungsfähig erklärt. Im Fall des Antragstellers ist der Grund, aus dem er nach dem BaföG nicht gefördert wird, in seiner Person und nicht in der Art der Ausbildung begründet.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund des Vortrages des Antragstellers, bei der jetzigen Ausbildung zum informationstechnischen Assistenten handele es sich in seinem Fall um eine berufliche Zweitausbildung - er habe zuvor bereits eine Berufsausbildung zum Teilzurichter abgeschlossen- und der Leistungsausschluss von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sei auf eine berufliche Zweitausbildung nicht anwendbar. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf BaföG in der Person des Antragstellers offensichtlich nicht an § 7 BaföG scheitert, wonach Ausbildungsförderung in der Regel für eine Erstausbildung und nur unter bestimmten Voraussetzungen für eine einzige weitere Ausbildung bewilligt werden kann. Denn bei der vom Antragsteller vor der Industrie- und Handelskammer B abgeschlossenen Ausbildung im Ausbildungsberuf Teilzurichter (nach § 34 Berufsbildungsgesetz ) handelt es sich um keine nach dem BaföG förderungsfähige (Erst-)Ausbildung, sondern um eine förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne des § 60 SGB III, wonach eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Infolgedessen dürfte die Erstausbildung des Antragstellers im Ausbildungsberuf Teilzurichter die Förderungsfähigkeit der jetzigen Ausbildung an der Berufsfachschule nach dem BaföG nicht ausschließen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage dahin stehen, ob es sich bei dem Ausschlussgrund nach § 7 BaföG um einen individuellen Ausschlussgrund handelt, der die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung im Rahmen des BaföG dem Grunde nach nicht tangiert (vgl. BVerwG, aaO; ähnlich Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rdn. 43). Auch kann das Gericht nach Durchsicht und Würdigung der vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2005 (L 5 B 52/05 AS ER) und des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.5.2007 (L 2 AS 82/06) zu keinem anderen Ergebnis kommen. Die Entscheidungen sind auf den Fall des Antragstellers nicht übertragbar. Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2005 stellt fest, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht für Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen, die nach §§ 77 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung - (SGB III) förderungsfähig sind, gelte. Eine nach § 77 SGB III mit einem Bildungsgutschein geförderte berufliche Weiterbildung schließe die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nicht aus. Die Kosten der Ausbildung der Klägerin im dortigen Verfahren waren durch die Agentur für Arbeit finanziert worden und der Klägerin war ein Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 3 SGB III) erteilt worden. Diese Fallkonstellation liegt bei dem Antragsteller nicht vor. Seine Ausbildung wird weder von der Agentur für Arbeit als förderungswürdige Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 77 Abs. 1 SGB III finanziert, noch ist ihm dementsprechend ein Bildungsgutschein erteilt worden. Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, die von der Erwägung getragen ist, das SGB II verfolge ausdrücklich das Ziel der Eingliederung in Arbeit und diesem Ziel trage eine Auslegung von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II Rechnung, die eine berufliche Weiterbildung im Sinne von § 77 SGB III nicht als Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts ansehe, muss als Ausnahme gelesen werden und kann nicht generell auf alle Fälle von Zweitausbildungen bzw. Weiterbildungen übertragen werden. Das widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von der Ausbildungsförderung freizuhalten. Ausbildungsförderung soll grundsätzlich über die Leistungssysteme des BaföG bzw. des SGB III erfolgen, nicht aber über die staatlichen Sozialhilfeleistungssysteme des SGB II bzw. des SGB XII. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass der Auszubildende entweder versucht und in der Lage ist, mit Tätigkeiten neben seiner Ausbildung seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder aber mit Hilfe Dritter oder privater Darlehen die Ausbildung betreiben muss bzw. kann (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rdn. 9). Die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 24.5.2007 betraf einen Fall, in dem die berufliche Zweitausbildung der dortigen Klägerin zur Rechtsanwaltsgehilfin (berufliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit dafür vorgeschriebenen Berufsausbildungsvertrag, vgl. § 60 Abs. 1 SGB III) weder nach dem SGB III noch nach dem BaföG dem Grunde nach förderungsfähig war. Eine Förderung nach dem BaföG kam von vorneherein nicht in Betracht, weil dieses Gesetz nicht für betriebliche Berufsausbildungen gilt. Des weiteren bestand nach Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt keine Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 bis 62 SGB III, weil die von der Klägerin absolvierte Ausbildung als berufliche Zweitausbildung nach diesen Vorschriften schon dem Grunde nach nicht förderungsfähig sei. Auch diese Fallkonstellation ist auf den Fall der Antragstellers nicht anwendbar, denn die von ihm aufgenommene Ausbildung am b.i.b. International College ist nicht eine solche nach § 60 Abs. 1 SGB III, weil es sich hierbei nicht um eine berufliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz handelt, die betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und für die ein dafür vorgeschriebener Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Ungeachtet dessen besteht für die Ausbildung des Antragstellers nachweislich eine Förderungsfähigkeit im Rahmen des BaföG dem Grunde nach (abstrakte Förderungsfähigkeit). Damit ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in seinem Fall erfüllt.

Da auch kein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satzes 2 SGB II geltend gemacht noch ersichtlich ist und auch die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II nicht einschlägig sind, ist die Einstellung der Grundsicherungsleistungen zum 1.12.2007 nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 28.11.2007 nicht in Betracht.

Vorsorglich weist das Gericht auf folgendes hin: Sollte der Antragsteller die Gewährung von Grundsicherungsleistungen auch nach dem 28.2.2008 begehren, fehlt es offensichtlich an einem Fortzahlungsantrag. Ungeachtet dessen bliebe auch dieses Begehren erfolglos. Denn für die begehrten Leistungen besteht weiterhin kein Rechtsgrund. Da die Ausbildung des Antragstellers andauert, gehört er derzeit nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.

Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 f Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag zu gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet hier ungeachtet der Frage nach der Bedürftigkeit des Antragstellers bereits deshalb aus, weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
Rechtskraft
Aus
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