Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 Kr 47/78
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 314/80
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Landesunmittelbare Krankenkassen in Hessen dürfen vom 1. Januar 1978 ab in ihrem Stellenplan nur denjenigen eine Überleitungszulage nach Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG über den gesetzlichen Zuordnungsrahmen hinaus zuweisen, die am 1. Juli 1975 bereits als dienstordnungsmäßig Angestellte in der entsprechend höheren Besoldungsgruppe vorhanden waren.
Dazu gehören nicht Angestellte, denen zu diesem Zeitpunkt lediglich eine zukünftige Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe zugesichert war und die die höhere Planstelle erst später eingenommen hatten. Bei Zuwiderhandlungen hat der Regierungspräsident das Recht, die Genehmigung einer solchen Überleitungszulage im neuen Stellenplan aus wichtigem Grund zu versagen.
Dazu gehören nicht Angestellte, denen zu diesem Zeitpunkt lediglich eine zukünftige Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe zugesichert war und die die höhere Planstelle erst später eingenommen hatten. Bei Zuwiderhandlungen hat der Regierungspräsident das Recht, die Genehmigung einer solchen Überleitungszulage im neuen Stellenplan aus wichtigem Grund zu versagen.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die vollständige Genehmigung der neuen Dienstordnung mit Stellenplan der Klägerin.
Mit Erlaß vom 8. November 1977 (Hessischer Staatsanzeiger – StAnz-S. 2377) stellte der Hessische Sozialminister fest, daß auf Grund des Art. 3 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (HAnpG–2. BesVNG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547) u.a. die Ortskrankenkassen ihre Dienstordnungen bis zum 30. Dezember 1977 neu aufzustellen und dabei den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln hätten. Ferner seien die Geschäftsführer u.a. der einzelnen Kassen dem im Gesetz enthaltenen Besoldungsrahmen zuzuordnen. Für Geschäftsführer, die am 30. Juni 1975 in einer Besoldungsstufe eingestuft gewesen seien, die über der des Zuordnungsrahmens nach Art. 3 § 1 Abs. 3 und 4 HAnpG–2. BesVNG gelegen habe, sei im Stellenplan 1978 eine Stelle entsprechend dem Zuordnungsrahmen auszuweisen. In diesen Fällen sei zusätzlich eine Überleitungszulage nach Art. IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) zu gewähren. Eine Einweisung in eine über dem Zuordnungsrahmen hinausgehende Stelle sei nach dem 30. Juni 1975 nicht mehr zulässig gewesen. Sollte dies dennoch in einzelnen Fällen geschehen sein, so komme hierfür die Gewährung einer Überleitungszulage auf Grund des Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG nicht in Betracht. Ab 1. Januar 1978 seien lediglich Bezüge nach der neuen Besoldungsgruppe zu gewähren.
Der Vorstand der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse – AOK – stellte am 24. November 1977 die Dienstordnung mit Stellenplan für die Angestellten der Kasse neu auf. Ihre Vertreterversammlung stimmte dem am 12. Dezember 1977 zu. Grundlage für die Aufstellung des Stellenplans war, daß die Klägerin durchschnittlich 45.437 Versicherte in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren (1975 und 1976) betreut hatte. In diesem Stellenplan hatte man u.a. die Stelle des Geschäftsführers der Besoldungsgruppe A 16 des Hessischen Besoldungsgesetzes zugeordnet. Zusätzlich war folgender Vermerk angebracht:
"Derzeitiger Stelleninhaber erhält Überleitungszulage gemäß Art. IX des Zweiten BesVNG aus Gruppe B 2 BesG.”
Diese Vermerk-Regelung ist im vorliegenden Rechtsstreit umstritten.
Der Beklagte, dem die Klägerin die Dienstordnung mit Stellenplan zur Genehmigung vorgelegt hatte, beanstandete sie u.a. mit Bescheid vom 10. Februar 1978 und vertrat die Auffassung, eine solche Regelung sei nicht zulässig. Der derzeitige Geschäftsführer der Klägerin, Direktor K., sei erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. BesVNG, dem 1. Juli 1975, sei er noch stellvertretender Geschäftsführer in der Besoldungsgruppe A 16 gewesen. Demzufolge könnten gemäß Art. 3 § 2 HAnpG–2. BesVNG die Vorschriften des Art. VIII § 4 in Verb, mit Art. IX § 11 2. BesVNG keine Anwendung finden. Die Klägerin weigerte sich, dieser Beanstandung zu folgen. Ihr Vorstand stellte am 6. Juni 1978 erneut eine Dienstordnung mit Stellenplan auf, die bis auf den umstrittenen Punkt den übrigen Beanstandungen des Beklagten abhalf. Ihre Vertreterversammlung stimmte dem zu. Die Klägerin führte aus, ihr Vorstand stütze sich bei seiner Entscheidung, die Planstelle des Geschäftsführers wiederum mit dem Vermerk der Überleitungszulage an den derzeitigen Stelleninhaber gemäß Art. IX 2. BesVNG aus Gruppe B 2 BBesG zu versehen, auf eine Stellungnahme des Landesverbandes der Ortskrankenkasse in Hessen. Dieser hatte u.a. herausgestellt, daß seiner Meinung nach Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsträger und seinen Angestellten nicht bereits durch das 2. BesVNG oder das HAnpG–2. BesVNG, sondern erst mit dem neu angepassten Stellenplan unmittelbar gestaltet worden seien. Erst von diesem Zeitpunkt an bestehe ein Eingruppierungsverbot. Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG könne dementsprechend lediglich den frühesten Zeitpunkt der Besitzstandswahrung bestimmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. August 1978 genehmigte der Beklagte die Neufassung der Dienstordnung der Klägerin gemäß § 355 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit der Maßgabe, daß der umstrittene Vermerk unter lfd. Nr. 1 des Stellenplans gestrichen wurde. Soweit der Vermerk gestrichen worden sei, werde die Genehmigung versagt. Die Besoldung des Geschäftsführers habe demgemäß ab 1. Januar 1978 aus der Besoldungsgruppe A 16 zu erfolgen.
Gegen diesen ihr am 14. August 1978 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 8. September 1978 Klage bei dem Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Mit Urteil vom 30. Januar 1980 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 14. Februar 1980 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. März 1980 beim SG Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Senat hat Direktor K. gemäß § 75 Abs. 1 SGG zum Rechtsstreit beigeladen.
Im Berufungsverfahren ist der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden. Direktor K. war früher Geschäftsführer der AOK , zuletzt in der Besoldungsgruppe A 15. Seine Beziehungen zu der Klägerin hatten ihr Vorfeld darin, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 durch eine Vereinigung der ehemaligen AOK’en F.-H., M. und Z. entstand. Dazu war in § 11 des Vereinigungsvertrages vom 9. August 1973 bestimmt worden, daß Geschäftsführer der aufnehmenden Ortskrankenkasse für den Kreis F.-H. Direktor H. bleibe, der spätestens am 30. September 1975 aus Altersgründen ausscheiden müsse. Zu seinem Stellvertreter werde Direktor K. gewählt werden. Dessen Wahl erfolge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages. Zusätzlich wurde in einer Protokollnotiz zu § 11 des Vertrages festgehalten:
"Die Vorstände der beteiligten Krankenkassen geben an den Vorstand der aufnehmenden Kasse folgende einmütige Empfehlung: Nach Ausscheiden des derzeitigen Geschäftsführers sollte der bisherige stellvertretende Geschäftsführer als Nachfolger gewählt werden.”
Am 24. Oktober 1974 trat der Vorstand der Klägerin zusammen und beschloß, Direktor K. mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 zum stellvertretenden Geschäftsführer zu wählen, ihn zur Hauptverwaltung nach H. zu versetzen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 einzuweisen. Außerdem faßte er in derselben Sitzung folgenden Beschluss: "Herr H. K. wird hiermit vom Tage nach dem Ausscheiden des derzeitigen Geschäftsführers zum Geschäftsführer der AOK für den S.-E.-K gewählt und in die im Stellenplan vorgesehene Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen.”
Die Funktion als stellvertretender Geschäftsführer in der Besoldungsgruppe A 16 vereinbarten der Vorsitzende des Vorstandes und Direktor K. schriftlich am 24. Oktober 1974 mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 (10. Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 18. April 1955), diejenige als Geschäftsführer in der Besoldungsgruppe B 2 schriftlich am 30. September 1975 mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 unter Bezugnahme auf den Vorstandsbeschluß vom 24. Oktober 1974 (11. Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 18. April 1955). Direktor H. war am 30. September 1975 aus Altersgründen als Geschäftsführer der Klägerin ausgeschieden.
Die Klägerin behauptet, bei den Vereinigungsverhandlungen und beim Vorstandsbeschluß vom 24. Oktober 1974 sei Direktor K. zugesichert worden, die Stelle des Geschäftsführers in der Besoldungsgruppe B 2 ab 1. Oktober 1975 zu erhalten. Dies habe er akzeptiert. Insgesamt sei ihm bereits vor dem 1. Juli 1975 eine zivilrechtliche Anwartschaft erwachsen, die unter dem Schutz des Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) stehe. Zur Besitzstandswahrung habe Direktor K. deshalb einen Rechtsanspruch auf die umstrittene Überleitungszulage. Selbst wenn man dem aber nicht folgen wollte, dann seien die Umstände des Einzelfalles durch diese Zusage derart gestaltet, daß die Klägerin in Ausübung ihres autonomen Rechts, die Dienstordnung mit Stellenplan aufzustellen, berechtigt gewesen sei, im vorliegenden Ausnahmefall eine Überleitungszulage einzuräumen. Der Beklagte habe deshalb keinen "wichtigen Grund”, die Genehmigung dazu zu verweigern.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Januar 1980 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 1. August 1978 zu verpflichten, den unter lfd. Nr. 1 des Stellenplanes angebrachten Vermerk "xx Derzeitiger Stelleninhaber erhält Überleitungszulage gemäß Art. IX des Zweiten BesVNG aus Gruppe B 2 BBesG” zu genehmigen.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag und den Ausführungen der Klägerin an.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, Direktor K. habe am 1. Juli 1975 weder eine Anwartschaft noch ein sonstiges eigentumsähnliches Recht auf Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 2 gehabt, das den Anspruch auf die Überleitungszulage begründen könne. Insbesondere fehle es an einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und Direktor K., die bei der Formstrenge der Klägerin schriftlich vorgenommen worden wäre. Die klare Gesetzeslage zwinge ihn dazu, die umstrittene Genehmigung zu versagen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist formgerecht eingelegt worden. Der Beklagte ist durch den Regierungspräsidenten in K. (RP) ordnungsgemäß vertreten (vgl. Anordnungen über die Vertretung des Landes Hessen vom 10. September 1974, StAnz S. 1729 und vom 20. September 1974 für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministers, StAnz S. 1894). Unter Wahrung der gesetzlichen Frist ist die Berufung somit insgesamt zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG die zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte, dem die nicht zur Rechtsprechung gehörenden Aufgaben des früheren Oberversicherungsamtes K. übertragen sind (vgl. Gesetz vom 2. Juni 1954, GVBl. I S. 102), durfte die umstrittene Genehmigung versagen, weil dazu ein wichtiger Grund vorlag (§ 355 Abs. 2 RVO). Mit dem umstrittenen Vermerk im Stellenplan über die Gewährung einer Überleitungszulage verletzt die Klägerin geltendes Landesrecht (Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG).
Als Träger der Sozialversicherung und als Krankenkasse gemäß § 225 Abs. 1 RVO ist die Klägerin eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 4. Buch, – SGB 4 –). Nach den §§ 351 ff. RVO hat die Klägerin das autonome Recht und zugleich die gesetzliche, d.h. öffentlich-rechtliche Pflicht, für die von ihr besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, eine Dienstordnung (§ 351 Abs. 1 RVO) mit Besoldungsplan (= Stellenplan, § 353 RVO) aufzustellen. Nach § 352 RVO regelt die Dienstordnung kraft öffentlichen Rechts abstrakt die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten. Ihrer Rechtswirkung nach ist die Dienstordnung eine neben der Satzung stehende, aber in seiner Wirkung der Satzung gleichbedeutende autonome Norm des öffentlichen Rechts, durch die ebenso wie durch die Satzung für die Beteiligten Recht gesetzt wird (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/1, Stand: 56. Nachtrag 1981, S. 166 g + h mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dieses Recht muß sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, sonst ist es als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (vgl. Brackmann, a.a.O., S. 166 h).
Zu Recht macht der Beklagte im vorliegenden Fall geltend, daß sich die Klägerin als landesunmittelbare Krankenkasse bei der Aufstellung des neuen Stellenplans mit dem umstrittenen Vermerk nicht im Rahmen der für sie geltenden Gesetze gehalten hat. Sie hat den Zuordnungsrahmen überschritten, den Art. 3 § 1 Abs. 3 HAnpG–2. BesVNG für Geschäftsführer von Krankenkassen ihrer Größe setzt. Daran ändert nichts, daß sie diesen Rahmen abstrakt einhält und nur für den konkreten Einzelfall des derzeitigen Stelleninhabers praktisch eine höhere Besoldungsgruppe durch Gewährung einer Überleitungszulage auf Dauer vorsieht. Auch die Fälle der Überleitungszulagen sind landesgesetzlich geregelt. Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG schreibt vor, daß sie nur denjenigen auf Dauer gewährt werden dürfen, die am 1. Juli 1975 als dienstordnungsmäßig Angestellte bereits "vorhanden” waren. Das betrifft nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes diejenigen Angestellten, denen die Planstelle bereits übertragen ist und die in die dazu gehörige Besoldungsgruppe eingewiesen worden sind. Der Beigeladene K. als derzeitiger Stelleninhaber hat am 1. Juli 1975 unstreitig keine dieser beiden Voraussetzungen hinsichtlich der Planstelle des Geschäftsführers erfüllt. Nur als stellvertretender Geschäftsführer der Klägerin, der er am 1. Juli 1975 tatsächlich war, hätte ihm nach heute geltendem Recht eine Überleitungszulage aus der Besoldungsgruppe A 16 eingeräumt werden müssen, obwohl diese für einen stellvertretenden Geschäftsführer der Klägerin heute den Zuordnungsrahmen übersteigt (Art. 3 § 1 Abs. 2 und Abs. 3 HAnpG–2. BesVNG).
Der Sinn des Gesetzes läßt sich den Gesetzesmaterialien deutlich entnehmen. Als Anpassungsgesetz folgt das hessische Landesgesetz dem 2. BesVNG. Dieses hatte das Ziel, das Besoldungsrecht in Bund, Ländern und Gemeinden zu vereinheitlichen (vgl. den Regierungsentwurf, BR-Drucks. 1/74 vom 4. Januar 1974, A. Zielsetzung, S. 1). Dazu brachte der Bundesrat den Entwurf des heutigen Art. VIII 2. BesVNG ein mit der Begründung, das Gesetz könne nach der auf Art. 74 a GG beruhenden Konzeption seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn es die Besoldung möglichst aller Bediensteten einheitlich regelt, die Hoheitsbefugnisse ausüben, für die Beamtenrecht maßgebend ist und bundeseinheitliche Maßstäbe gefunden werden können. Das gelte im Bereich der Sozialversicherung außer für die bereits unmittelbar vom Gesetz betroffenen Beamten der Rentenversicherungsträger gemäß Art. 33 GG grundsätzlich auch für die dienstordnungsmäßig Angestellten der übrigen Versicherungsträger und ihrer Verbände (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des 2. BesVNG, BR-Drucks. 1/74 vom 15. Februar 1974, Begründung S. 62).
Die bundesgesetzliche Regelung für die landesunmittelbaren Träger und Verbände mußte sich allerdings auf Rahmenvorschriften gemäß Art. 75 Nr. 1 GG beschränken, da die dienstordnungsmäßig Angestellten nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wie Art. 74 a GG es für eine Vollregelung durch den Bund voraussetzt. Eine einheitliche Regelung in Bund und Ländern kann aber naturgemäß nur dann erzielt werden, wenn in Bund und Ländern auch die Besitzstandsregelung zeitgleich ausgestaltet ist. Von daher war die Regelung des hessischen Landesgesetzgebers unumgänglich und gemäß Art. 75 Nr. 1 GG zulässig es für die andauernde Besitzstandswahrung durch Überleitungszulage ebenso wie im 2. BesVNG auf den Tag des Inkrafttretens des 2. BesVNG, den 1. Juli 1975, abzustellen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin können individuelle private Rechte eines dienstordnungsmäßig Angestellten in einem Genehmigungsstreit vor den Sozialgerichten nur dann als "vorhanden” im Sinne Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG Berücksichtigung finden, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage in Gesetz oder Dienstordnung haben. Dem entsprechen die öffentlich-rechtlichen Grenzen des Gegenstands dieses Rechtsstreits. Er betrifft nur die Genehmigung des Stellenplanes als Teil der öffentlich-rechtlichen Dienstordnung und nicht einen möglichen privat-rechtlichen Schadensersatzanspruch außerhalb derselben.
Zutreffend hebt auch die Klägerin hervor, daß der Beigeladene K. als dienstordnungsmäßig Angestellter mit ihr durch ein privat-rechtliches Angestelltenverhältnis verbunden ist. Seine Ansprüche gegen die Klägerin sind grundsätzlich arbeitsrechtlicher Natur. Durch privat-rechtlichen Einzeldienstvertrag hat er sich – als Grundprinzip dieser Art eines Anstellungsverhältnisses – der jeweils gültigen Dienstordnung der Klägerin unterstellt. Diese Dienstordnungen sind Rechtsgrundlagen des Einzeldienstvertrages (vgl. Brackmann, a.a.O., S. 166 h + i mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet zugleich die Notwendigkeit, zur Wahrung der Grenzen des Streitgegenstandes dieses Rechtsstreits die privat-rechtlichen Ansprüche des Beigeladenen K. gegenüber der Klägerin – möglicherweise aus unzulässigen Zusicherungen – sorgfältig von den öffentlich-rechtlichen Pflichten der Klägerin bei der Aufstellung des Stellenplans zu trennen. Nur letztere gehören zum Streitgegenstand. Es ist deshalb rechtlich unerheblich, ob sich die Klägerin dazu hat verleiten lassen, dem Beigeladenen K. Zusicherungen zu machen, die öffentlich-rechtlich unzulässig waren oder geworden sind und damit der gewollten Rechtswirkung entbehren, privatrechtlich aber dennoch Rechtsfolgen haben können. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ihm dadurch Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin erwachsen sind. Alles in dieser Hinsicht ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und gehörte auch nicht vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 51 SGG).
Spätestens mit Inkrafttreten des 2. BesVNG als ein zulässiges Rahmengesetz des Bundes stand der Zuordnungsrahmen für die Besoldung von Krankenkassengeschäftsführern in Bund und Ländern rechtsgültig fest. Die Landesgesetzgeber waren damit verpflichtet, das Recht der landesunmittelbaren Krankenkassen dem auf Dauer anzupassen und die Krankenkassen zur Neuaufstellung entsprechender Dienstordnungen zu verpflichten. Vorhandene und noch gültige, aber von diesem Zuordnungsrahmen abweichende Dienstordnungen konnten somit als sekundäre Rechtsquellen nur noch eine zeitlich begrenzte Rechtswirkung bis zur landesgesetzlichen Regelung und schließlich zur Neuanpassung durch die Selbstverwaltungsorgane der Krankenkassen entfalten, Insofern war es der Klägerin gesetzlich verboten, mit dem Beigeladenen K. am 30. September 1975 eine zeitlich unbegrenzte Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe B 2 zu vereinbaren. Die erfolgte Anstellungsvertragsänderung vom 30. September 1975 kann dementsprechend auch nur bis zum 31. Dezember 1977 gelten, weil seitdem eine neue, dem gesetzlichen Zuordnungsrahmen angepaßte Dienstordnung aufgestellt ist, die wegen des allgemeinen Dienstordnungsvorbehalts in allen dienstordnungsmäßigen Anstellungsverträgen auch diese erfaßt. Das gilt jedenfalls für den eigentlichen Besoldungsanspruch der Angestellten. Die zeitlich vor dem 1. Juli 1975 liegenden Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie stehen grundsätzlich ebenso unter dem Vorbehalt entgegenstehender gesetzlicher Regelungen, besonders dann, wenn sie auf zukünftige Ereignisse bezogen sind. Widersprechen sie dem jeweils geltenden Gesetz, dann sind sie – jedenfalls auf öffentlich-rechtlichem Gebiet – rechtsunwirksam. Dem tragen auch die Dienstordnungen der Krankenkassen in ihren Besitzstandswahrungsklauseln regelmäßig Rechnung (vgl. § 31 Abs. 1, der seit dem 1. Oktober 1974 gültigen Dienstordnung der Klägerin).
Wenn der Beigeladene K. am 1. Juli 1975 weder tatsächlich das Amt des Geschäftsführers der Klägerin ausübte noch in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen war und die Klägerin sich auch nicht in zulässiger Weise verpflichten durfte und konnte, ihm diese Höhergruppierung von einem späteren Zeitpunkt ab zu verschaffen, dann bedeutet das einen wichtigen Grund im Sinne von § 355 Abs. 2 RVO, die Genehmigung des umstrittenen Vermerks zu versagen.
Unter diesen Voraussetzungen kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die Frage an, ob eine Versagung der Genehmigung Eigentumsrechte des Beigeladenen K. unberücksichtigt läßt, die durch Art. 14 GG geschützt sind. Wie oben dargelegt, könnte es sich dabei nicht um dienstordnungsmäßige Besoldungsansprüche oder -anwartschaften handeln. Andere vermögensrechtliche Ansprüche des Privatrechts werden aber nicht vom Gegenstand dieses Rechtsstreits erfaßt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die vollständige Genehmigung der neuen Dienstordnung mit Stellenplan der Klägerin.
Mit Erlaß vom 8. November 1977 (Hessischer Staatsanzeiger – StAnz-S. 2377) stellte der Hessische Sozialminister fest, daß auf Grund des Art. 3 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (HAnpG–2. BesVNG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547) u.a. die Ortskrankenkassen ihre Dienstordnungen bis zum 30. Dezember 1977 neu aufzustellen und dabei den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln hätten. Ferner seien die Geschäftsführer u.a. der einzelnen Kassen dem im Gesetz enthaltenen Besoldungsrahmen zuzuordnen. Für Geschäftsführer, die am 30. Juni 1975 in einer Besoldungsstufe eingestuft gewesen seien, die über der des Zuordnungsrahmens nach Art. 3 § 1 Abs. 3 und 4 HAnpG–2. BesVNG gelegen habe, sei im Stellenplan 1978 eine Stelle entsprechend dem Zuordnungsrahmen auszuweisen. In diesen Fällen sei zusätzlich eine Überleitungszulage nach Art. IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) zu gewähren. Eine Einweisung in eine über dem Zuordnungsrahmen hinausgehende Stelle sei nach dem 30. Juni 1975 nicht mehr zulässig gewesen. Sollte dies dennoch in einzelnen Fällen geschehen sein, so komme hierfür die Gewährung einer Überleitungszulage auf Grund des Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG nicht in Betracht. Ab 1. Januar 1978 seien lediglich Bezüge nach der neuen Besoldungsgruppe zu gewähren.
Der Vorstand der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse – AOK – stellte am 24. November 1977 die Dienstordnung mit Stellenplan für die Angestellten der Kasse neu auf. Ihre Vertreterversammlung stimmte dem am 12. Dezember 1977 zu. Grundlage für die Aufstellung des Stellenplans war, daß die Klägerin durchschnittlich 45.437 Versicherte in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren (1975 und 1976) betreut hatte. In diesem Stellenplan hatte man u.a. die Stelle des Geschäftsführers der Besoldungsgruppe A 16 des Hessischen Besoldungsgesetzes zugeordnet. Zusätzlich war folgender Vermerk angebracht:
"Derzeitiger Stelleninhaber erhält Überleitungszulage gemäß Art. IX des Zweiten BesVNG aus Gruppe B 2 BesG.”
Diese Vermerk-Regelung ist im vorliegenden Rechtsstreit umstritten.
Der Beklagte, dem die Klägerin die Dienstordnung mit Stellenplan zur Genehmigung vorgelegt hatte, beanstandete sie u.a. mit Bescheid vom 10. Februar 1978 und vertrat die Auffassung, eine solche Regelung sei nicht zulässig. Der derzeitige Geschäftsführer der Klägerin, Direktor K., sei erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen worden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. BesVNG, dem 1. Juli 1975, sei er noch stellvertretender Geschäftsführer in der Besoldungsgruppe A 16 gewesen. Demzufolge könnten gemäß Art. 3 § 2 HAnpG–2. BesVNG die Vorschriften des Art. VIII § 4 in Verb, mit Art. IX § 11 2. BesVNG keine Anwendung finden. Die Klägerin weigerte sich, dieser Beanstandung zu folgen. Ihr Vorstand stellte am 6. Juni 1978 erneut eine Dienstordnung mit Stellenplan auf, die bis auf den umstrittenen Punkt den übrigen Beanstandungen des Beklagten abhalf. Ihre Vertreterversammlung stimmte dem zu. Die Klägerin führte aus, ihr Vorstand stütze sich bei seiner Entscheidung, die Planstelle des Geschäftsführers wiederum mit dem Vermerk der Überleitungszulage an den derzeitigen Stelleninhaber gemäß Art. IX 2. BesVNG aus Gruppe B 2 BBesG zu versehen, auf eine Stellungnahme des Landesverbandes der Ortskrankenkasse in Hessen. Dieser hatte u.a. herausgestellt, daß seiner Meinung nach Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsträger und seinen Angestellten nicht bereits durch das 2. BesVNG oder das HAnpG–2. BesVNG, sondern erst mit dem neu angepassten Stellenplan unmittelbar gestaltet worden seien. Erst von diesem Zeitpunkt an bestehe ein Eingruppierungsverbot. Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG könne dementsprechend lediglich den frühesten Zeitpunkt der Besitzstandswahrung bestimmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. August 1978 genehmigte der Beklagte die Neufassung der Dienstordnung der Klägerin gemäß § 355 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit der Maßgabe, daß der umstrittene Vermerk unter lfd. Nr. 1 des Stellenplans gestrichen wurde. Soweit der Vermerk gestrichen worden sei, werde die Genehmigung versagt. Die Besoldung des Geschäftsführers habe demgemäß ab 1. Januar 1978 aus der Besoldungsgruppe A 16 zu erfolgen.
Gegen diesen ihr am 14. August 1978 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 8. September 1978 Klage bei dem Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Mit Urteil vom 30. Januar 1980 hat das SG die Klage abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 14. Februar 1980 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. März 1980 beim SG Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Senat hat Direktor K. gemäß § 75 Abs. 1 SGG zum Rechtsstreit beigeladen.
Im Berufungsverfahren ist der Sachverhalt weiter aufgeklärt worden. Direktor K. war früher Geschäftsführer der AOK , zuletzt in der Besoldungsgruppe A 15. Seine Beziehungen zu der Klägerin hatten ihr Vorfeld darin, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 durch eine Vereinigung der ehemaligen AOK’en F.-H., M. und Z. entstand. Dazu war in § 11 des Vereinigungsvertrages vom 9. August 1973 bestimmt worden, daß Geschäftsführer der aufnehmenden Ortskrankenkasse für den Kreis F.-H. Direktor H. bleibe, der spätestens am 30. September 1975 aus Altersgründen ausscheiden müsse. Zu seinem Stellvertreter werde Direktor K. gewählt werden. Dessen Wahl erfolge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages. Zusätzlich wurde in einer Protokollnotiz zu § 11 des Vertrages festgehalten:
"Die Vorstände der beteiligten Krankenkassen geben an den Vorstand der aufnehmenden Kasse folgende einmütige Empfehlung: Nach Ausscheiden des derzeitigen Geschäftsführers sollte der bisherige stellvertretende Geschäftsführer als Nachfolger gewählt werden.”
Am 24. Oktober 1974 trat der Vorstand der Klägerin zusammen und beschloß, Direktor K. mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 zum stellvertretenden Geschäftsführer zu wählen, ihn zur Hauptverwaltung nach H. zu versetzen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 einzuweisen. Außerdem faßte er in derselben Sitzung folgenden Beschluss: "Herr H. K. wird hiermit vom Tage nach dem Ausscheiden des derzeitigen Geschäftsführers zum Geschäftsführer der AOK für den S.-E.-K gewählt und in die im Stellenplan vorgesehene Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen.”
Die Funktion als stellvertretender Geschäftsführer in der Besoldungsgruppe A 16 vereinbarten der Vorsitzende des Vorstandes und Direktor K. schriftlich am 24. Oktober 1974 mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 (10. Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 18. April 1955), diejenige als Geschäftsführer in der Besoldungsgruppe B 2 schriftlich am 30. September 1975 mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 unter Bezugnahme auf den Vorstandsbeschluß vom 24. Oktober 1974 (11. Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 18. April 1955). Direktor H. war am 30. September 1975 aus Altersgründen als Geschäftsführer der Klägerin ausgeschieden.
Die Klägerin behauptet, bei den Vereinigungsverhandlungen und beim Vorstandsbeschluß vom 24. Oktober 1974 sei Direktor K. zugesichert worden, die Stelle des Geschäftsführers in der Besoldungsgruppe B 2 ab 1. Oktober 1975 zu erhalten. Dies habe er akzeptiert. Insgesamt sei ihm bereits vor dem 1. Juli 1975 eine zivilrechtliche Anwartschaft erwachsen, die unter dem Schutz des Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) stehe. Zur Besitzstandswahrung habe Direktor K. deshalb einen Rechtsanspruch auf die umstrittene Überleitungszulage. Selbst wenn man dem aber nicht folgen wollte, dann seien die Umstände des Einzelfalles durch diese Zusage derart gestaltet, daß die Klägerin in Ausübung ihres autonomen Rechts, die Dienstordnung mit Stellenplan aufzustellen, berechtigt gewesen sei, im vorliegenden Ausnahmefall eine Überleitungszulage einzuräumen. Der Beklagte habe deshalb keinen "wichtigen Grund”, die Genehmigung dazu zu verweigern.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 30. Januar 1980 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 1. August 1978 zu verpflichten, den unter lfd. Nr. 1 des Stellenplanes angebrachten Vermerk "xx Derzeitiger Stelleninhaber erhält Überleitungszulage gemäß Art. IX des Zweiten BesVNG aus Gruppe B 2 BBesG” zu genehmigen.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag und den Ausführungen der Klägerin an.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, Direktor K. habe am 1. Juli 1975 weder eine Anwartschaft noch ein sonstiges eigentumsähnliches Recht auf Besoldung aus der Besoldungsgruppe B 2 gehabt, das den Anspruch auf die Überleitungszulage begründen könne. Insbesondere fehle es an einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und Direktor K., die bei der Formstrenge der Klägerin schriftlich vorgenommen worden wäre. Die klare Gesetzeslage zwinge ihn dazu, die umstrittene Genehmigung zu versagen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist formgerecht eingelegt worden. Der Beklagte ist durch den Regierungspräsidenten in K. (RP) ordnungsgemäß vertreten (vgl. Anordnungen über die Vertretung des Landes Hessen vom 10. September 1974, StAnz S. 1729 und vom 20. September 1974 für den Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministers, StAnz S. 1894). Unter Wahrung der gesetzlichen Frist ist die Berufung somit insgesamt zulässig (§§ 143, 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG die zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte, dem die nicht zur Rechtsprechung gehörenden Aufgaben des früheren Oberversicherungsamtes K. übertragen sind (vgl. Gesetz vom 2. Juni 1954, GVBl. I S. 102), durfte die umstrittene Genehmigung versagen, weil dazu ein wichtiger Grund vorlag (§ 355 Abs. 2 RVO). Mit dem umstrittenen Vermerk im Stellenplan über die Gewährung einer Überleitungszulage verletzt die Klägerin geltendes Landesrecht (Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG).
Als Träger der Sozialversicherung und als Krankenkasse gemäß § 225 Abs. 1 RVO ist die Klägerin eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 4. Buch, – SGB 4 –). Nach den §§ 351 ff. RVO hat die Klägerin das autonome Recht und zugleich die gesetzliche, d.h. öffentlich-rechtliche Pflicht, für die von ihr besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, eine Dienstordnung (§ 351 Abs. 1 RVO) mit Besoldungsplan (= Stellenplan, § 353 RVO) aufzustellen. Nach § 352 RVO regelt die Dienstordnung kraft öffentlichen Rechts abstrakt die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten. Ihrer Rechtswirkung nach ist die Dienstordnung eine neben der Satzung stehende, aber in seiner Wirkung der Satzung gleichbedeutende autonome Norm des öffentlichen Rechts, durch die ebenso wie durch die Satzung für die Beteiligten Recht gesetzt wird (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I/1, Stand: 56. Nachtrag 1981, S. 166 g + h mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dieses Recht muß sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, sonst ist es als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (vgl. Brackmann, a.a.O., S. 166 h).
Zu Recht macht der Beklagte im vorliegenden Fall geltend, daß sich die Klägerin als landesunmittelbare Krankenkasse bei der Aufstellung des neuen Stellenplans mit dem umstrittenen Vermerk nicht im Rahmen der für sie geltenden Gesetze gehalten hat. Sie hat den Zuordnungsrahmen überschritten, den Art. 3 § 1 Abs. 3 HAnpG–2. BesVNG für Geschäftsführer von Krankenkassen ihrer Größe setzt. Daran ändert nichts, daß sie diesen Rahmen abstrakt einhält und nur für den konkreten Einzelfall des derzeitigen Stelleninhabers praktisch eine höhere Besoldungsgruppe durch Gewährung einer Überleitungszulage auf Dauer vorsieht. Auch die Fälle der Überleitungszulagen sind landesgesetzlich geregelt. Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG schreibt vor, daß sie nur denjenigen auf Dauer gewährt werden dürfen, die am 1. Juli 1975 als dienstordnungsmäßig Angestellte bereits "vorhanden” waren. Das betrifft nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes diejenigen Angestellten, denen die Planstelle bereits übertragen ist und die in die dazu gehörige Besoldungsgruppe eingewiesen worden sind. Der Beigeladene K. als derzeitiger Stelleninhaber hat am 1. Juli 1975 unstreitig keine dieser beiden Voraussetzungen hinsichtlich der Planstelle des Geschäftsführers erfüllt. Nur als stellvertretender Geschäftsführer der Klägerin, der er am 1. Juli 1975 tatsächlich war, hätte ihm nach heute geltendem Recht eine Überleitungszulage aus der Besoldungsgruppe A 16 eingeräumt werden müssen, obwohl diese für einen stellvertretenden Geschäftsführer der Klägerin heute den Zuordnungsrahmen übersteigt (Art. 3 § 1 Abs. 2 und Abs. 3 HAnpG–2. BesVNG).
Der Sinn des Gesetzes läßt sich den Gesetzesmaterialien deutlich entnehmen. Als Anpassungsgesetz folgt das hessische Landesgesetz dem 2. BesVNG. Dieses hatte das Ziel, das Besoldungsrecht in Bund, Ländern und Gemeinden zu vereinheitlichen (vgl. den Regierungsentwurf, BR-Drucks. 1/74 vom 4. Januar 1974, A. Zielsetzung, S. 1). Dazu brachte der Bundesrat den Entwurf des heutigen Art. VIII 2. BesVNG ein mit der Begründung, das Gesetz könne nach der auf Art. 74 a GG beruhenden Konzeption seine Aufgabe nur dann erfüllen, wenn es die Besoldung möglichst aller Bediensteten einheitlich regelt, die Hoheitsbefugnisse ausüben, für die Beamtenrecht maßgebend ist und bundeseinheitliche Maßstäbe gefunden werden können. Das gelte im Bereich der Sozialversicherung außer für die bereits unmittelbar vom Gesetz betroffenen Beamten der Rentenversicherungsträger gemäß Art. 33 GG grundsätzlich auch für die dienstordnungsmäßig Angestellten der übrigen Versicherungsträger und ihrer Verbände (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des 2. BesVNG, BR-Drucks. 1/74 vom 15. Februar 1974, Begründung S. 62).
Die bundesgesetzliche Regelung für die landesunmittelbaren Träger und Verbände mußte sich allerdings auf Rahmenvorschriften gemäß Art. 75 Nr. 1 GG beschränken, da die dienstordnungsmäßig Angestellten nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wie Art. 74 a GG es für eine Vollregelung durch den Bund voraussetzt. Eine einheitliche Regelung in Bund und Ländern kann aber naturgemäß nur dann erzielt werden, wenn in Bund und Ländern auch die Besitzstandsregelung zeitgleich ausgestaltet ist. Von daher war die Regelung des hessischen Landesgesetzgebers unumgänglich und gemäß Art. 75 Nr. 1 GG zulässig es für die andauernde Besitzstandswahrung durch Überleitungszulage ebenso wie im 2. BesVNG auf den Tag des Inkrafttretens des 2. BesVNG, den 1. Juli 1975, abzustellen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin können individuelle private Rechte eines dienstordnungsmäßig Angestellten in einem Genehmigungsstreit vor den Sozialgerichten nur dann als "vorhanden” im Sinne Art. 3 § 2 Abs. 2 HAnpG–2. BesVNG Berücksichtigung finden, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage in Gesetz oder Dienstordnung haben. Dem entsprechen die öffentlich-rechtlichen Grenzen des Gegenstands dieses Rechtsstreits. Er betrifft nur die Genehmigung des Stellenplanes als Teil der öffentlich-rechtlichen Dienstordnung und nicht einen möglichen privat-rechtlichen Schadensersatzanspruch außerhalb derselben.
Zutreffend hebt auch die Klägerin hervor, daß der Beigeladene K. als dienstordnungsmäßig Angestellter mit ihr durch ein privat-rechtliches Angestelltenverhältnis verbunden ist. Seine Ansprüche gegen die Klägerin sind grundsätzlich arbeitsrechtlicher Natur. Durch privat-rechtlichen Einzeldienstvertrag hat er sich – als Grundprinzip dieser Art eines Anstellungsverhältnisses – der jeweils gültigen Dienstordnung der Klägerin unterstellt. Diese Dienstordnungen sind Rechtsgrundlagen des Einzeldienstvertrages (vgl. Brackmann, a.a.O., S. 166 h + i mit weiteren Nachweisen). Das bedeutet zugleich die Notwendigkeit, zur Wahrung der Grenzen des Streitgegenstandes dieses Rechtsstreits die privat-rechtlichen Ansprüche des Beigeladenen K. gegenüber der Klägerin – möglicherweise aus unzulässigen Zusicherungen – sorgfältig von den öffentlich-rechtlichen Pflichten der Klägerin bei der Aufstellung des Stellenplans zu trennen. Nur letztere gehören zum Streitgegenstand. Es ist deshalb rechtlich unerheblich, ob sich die Klägerin dazu hat verleiten lassen, dem Beigeladenen K. Zusicherungen zu machen, die öffentlich-rechtlich unzulässig waren oder geworden sind und damit der gewollten Rechtswirkung entbehren, privatrechtlich aber dennoch Rechtsfolgen haben können. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ihm dadurch Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin erwachsen sind. Alles in dieser Hinsicht ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und gehörte auch nicht vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 51 SGG).
Spätestens mit Inkrafttreten des 2. BesVNG als ein zulässiges Rahmengesetz des Bundes stand der Zuordnungsrahmen für die Besoldung von Krankenkassengeschäftsführern in Bund und Ländern rechtsgültig fest. Die Landesgesetzgeber waren damit verpflichtet, das Recht der landesunmittelbaren Krankenkassen dem auf Dauer anzupassen und die Krankenkassen zur Neuaufstellung entsprechender Dienstordnungen zu verpflichten. Vorhandene und noch gültige, aber von diesem Zuordnungsrahmen abweichende Dienstordnungen konnten somit als sekundäre Rechtsquellen nur noch eine zeitlich begrenzte Rechtswirkung bis zur landesgesetzlichen Regelung und schließlich zur Neuanpassung durch die Selbstverwaltungsorgane der Krankenkassen entfalten, Insofern war es der Klägerin gesetzlich verboten, mit dem Beigeladenen K. am 30. September 1975 eine zeitlich unbegrenzte Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe B 2 zu vereinbaren. Die erfolgte Anstellungsvertragsänderung vom 30. September 1975 kann dementsprechend auch nur bis zum 31. Dezember 1977 gelten, weil seitdem eine neue, dem gesetzlichen Zuordnungsrahmen angepaßte Dienstordnung aufgestellt ist, die wegen des allgemeinen Dienstordnungsvorbehalts in allen dienstordnungsmäßigen Anstellungsverträgen auch diese erfaßt. Das gilt jedenfalls für den eigentlichen Besoldungsanspruch der Angestellten. Die zeitlich vor dem 1. Juli 1975 liegenden Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie stehen grundsätzlich ebenso unter dem Vorbehalt entgegenstehender gesetzlicher Regelungen, besonders dann, wenn sie auf zukünftige Ereignisse bezogen sind. Widersprechen sie dem jeweils geltenden Gesetz, dann sind sie – jedenfalls auf öffentlich-rechtlichem Gebiet – rechtsunwirksam. Dem tragen auch die Dienstordnungen der Krankenkassen in ihren Besitzstandswahrungsklauseln regelmäßig Rechnung (vgl. § 31 Abs. 1, der seit dem 1. Oktober 1974 gültigen Dienstordnung der Klägerin).
Wenn der Beigeladene K. am 1. Juli 1975 weder tatsächlich das Amt des Geschäftsführers der Klägerin ausübte noch in die Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen war und die Klägerin sich auch nicht in zulässiger Weise verpflichten durfte und konnte, ihm diese Höhergruppierung von einem späteren Zeitpunkt ab zu verschaffen, dann bedeutet das einen wichtigen Grund im Sinne von § 355 Abs. 2 RVO, die Genehmigung des umstrittenen Vermerks zu versagen.
Unter diesen Voraussetzungen kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die Frage an, ob eine Versagung der Genehmigung Eigentumsrechte des Beigeladenen K. unberücksichtigt läßt, die durch Art. 14 GG geschützt sind. Wie oben dargelegt, könnte es sich dabei nicht um dienstordnungsmäßige Besoldungsansprüche oder -anwartschaften handeln. Andere vermögensrechtliche Ansprüche des Privatrechts werden aber nicht vom Gegenstand dieses Rechtsstreits erfaßt.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved