Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 9 Kr 111/80
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 800/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 LFZG kann der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Erstattung nach § 10 Abs. 1 LFZG durch seine Satzung nicht nur in der Form beschränken, daß er eine Kürzung des in § 10 Abs. 1 LFZG genannten Vomhundertsatzes vornimmt. Stattdessen kann er auch die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge der Arbeitgeber zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Sozialversicherung von der Erstattung ausschließen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vor allem darüber, in welchem Umfang die Beklagte Aufwendungen des Klägers nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) ausgleichen muß.
Der Kläger ist Inhaber einer Autolackiererei mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern und nimmt deshalb am Ausgleichsverfahren nach §§ 10 ff. LFZG teil. Bei einer im Mai 1980 durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, daß bei den Erstattungen nach dem LFZG neben dem fortgezahlten Bruttolohn auch die anteiligen Sozial Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Ansatz gebracht worden waren. Nach § 12 des die Ausgleichsangelegenheiten nach dem LFZG betreffenden Anhangs zur Satzung der Beklagten darf jedoch nur der Bruttolohn in Ansatz gebracht werden. Der einschlägige Absatz 1 des § 12 lautete in der hier seit mindestens 1975 geltenden Fassung:
"(1) Die Krankenkasse erstattet den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern (§ 6 Abs. 1 dieses Anhangs) 80 v.H. der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung an Arbeiter im Krankheitsfalle; Arbeitgeberaufwendungen sind die nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 LFZG fortgezahlten Arbeitsentgelte.”
In der seit Juli 1979 geltenden Fassung wurde lediglich die Zahl "80” durch die Zahl "70” ersetzt.
Mit Rechnungsbescheid vom 23. Mai 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1980 forderte die Beklagte einen Betrag von 5.333,53 DM zurück, den sie zuvor im Rahmen des Ausgleichsverfahrens dem Kläger erstattet hatte. Bei diesem Betrag handelte es sich um die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von Dezember 1976 bis April 1980, die der Kläger bei seinen Erstattungsanträgen berechnet hatte.
Die hiergegen erhobene Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 4. Juni 1982 wird verwiesen.
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt – wie schon im Vorverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren – vor, § 12 Abs. 1 des Anhangs der Satzung stehe nicht mit dem LFZG in Einklang. Zwar könne die Satzung nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 LFZG die Höhe der Erstattung im Sinne des § 10 Abs. 1 LFZG beschränken; im vorliegenden Fall habe die Satzung jedoch die Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung völlig ausgeschlossen. Damit verstoße die Satzungsvorschrift gegen § 10 LFZG, wonach auch die auf die fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten seien. Wenn § 16 Abs. 2 Ziff. 1 LFZG die Möglichkeit biete, die Höhe der Erstattung zu beschränken, dann könne die Beschränkung nur im Sinne des § 10 LFZG erfolgen und nicht dazu führen, daß Teile der Erstattungsmöglichkeiten völlig zum Wegfall gebracht würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1980 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrags bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Sozialgerichts. Im übrigen hat die Beklagte mitgeteilt, daß sie vor dem Mai 1980 zuletzt im Dezember 1976 eine Betriebsprüfung beim Kläger durchgeführt habe (vgl. Bl. 56 der GA). Sie hat ferner die Erstattungsanträge des Klägers für die Zeit von Dezember 1976 bis April 1980 vorgelegt.
Der Kläger selbst hat im Termin zur mündlichen Verhandlung noch eine Broschüre der Beklagten ("Beratungsdienst für die Betriebspraxis”) vorgelegt, in der das Erstattungsverfahren nach dem LFZG näher erläutert wird.
Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor (§§ 143, 144 Abs. 2, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 11 Abs. 2 LFZG. Danach hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (Nr. 1) oder Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß ein Anspruch nach § 1 oder 7 nicht besteht (Nr. 2). Ist – wie hier – bei Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren die Erstattung ohne Bescheid in der Weise geleistet worden, daß der Arbeitgeber den von ihm errechneten Erstattungsbetrag auf der Beitragsnachweisung von den von ihm an die Kasse zu zahlenden Beiträgen abzieht, so erfolgt die Rückforderung der Kasse unmittelbar unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 LFZG (Bundessozialgericht – BSG. SozR 7860 § 10 LFZG Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier vollständig erfüllt. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Klägers die Grundvoraussetzung der Rückforderung, daß die Erstattung "zu Unrecht” gewährt wurde, gegeben.
Nach § 10 Abs. 1 LFZG erstatten unter anderem die Ortskrankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom Hundert des für den in § 1 Abs. 1 und 2 und den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie die darauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Dieser Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 kann gemäß § 16 Abs. 2 LFZG durch die Satzung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung in seiner Höhe beschränkt werden. Von dieser Ermächtigung zur Beschränkung des Erstattungsanspruchs hat die Beklagte als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in doppelter Hinsicht Gebrauch gemacht: sie hat erstens mit Wirkung vom 1. Juli 1979 den Vomhundertsatz des Erstattungsanspruchs von achtzig auf siebzig gesenkt und zweitens die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge der Arbeitgeber zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Sozialversicherung völlig von der Erstattung ausgeschlossen.
Unter den Beteiligten ist nicht streitig, daß der angefochtene Bescheid mit § 12 Abs. 1 des Satzungsanhangs in Einklang steht. In Streit steht auch nicht die Befugnis der Beklagten, den Erstattungsanspruch des § 10 Abs. 1 LFZG insgesamt durch die Herabsetzung des Vomhundertsatzes zu beschränken. Der Rechtsstreit wird vielmehr nur darüber geführt, ob die Satzung auch insofern mit höherrangigem Recht (nämlich dem LFZG) in Einklang steht, als darin die Beitragsanteile des Arbeitgebers von der Erstattung völlig ausgeschlossen werden.
In den dem erkennenden Senat zugänglichen Kommentaren zum LFZG wird einhellig die Ansicht vertreten, daß eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs auch in der hier von der Beklagten praktizierten Weise zulässig ist (vgl. Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., 1984, RN 8 zu § 16 LFZG; Brecht, Lohnfortzahlung für Arbeiter, 3. Aufl., 1979, RN 10 zu § 16 LFZG; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Stand: August 1985, Anm. III. 1. zu § 16 LFZG; Kehrmann/Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., 1973, Anm. 3 a zu § 16 LFZG; Becher, Lohnfortzahlung im Krankheitsfälle, Schriftenreihe der Zeitschrift "Wege zur Sozialversicherung”, 1972, S. 78; Becher, Lohnfortzahlungsgesetz, 1971, RN 6 zu § 16 LFZG; Peters, Handbuch der Krankenversicherung – Teil II, Band 4, 18. Aufl., 1985, Stand: 1. September 1985, S. A230 –1– zu § 16 LFZG; ohne Stellungnahme zu diesem Problem: Marienhagen, Kommentar zum Lohnfortzahlungsgesetz, 3. Aufl., 1970, Rdnr. 8 zu §§ 14–17 LFZG). Eine nähere Begründung hierzu wird allerdings an keiner Stelle gegeben. Auch die Bundesverbände der Ortskrankenkassen, Landkrankenkassen und Innungskrankenkassen sowie die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse haben in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 14. Oktober 1969 die Möglichkeit bejaht, von der Erstattung nach § 10 Abs. 1 LFZG die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile bzw. -beitrage auszunehmen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt – soweit ersichtlich – nicht vor.
Eine an den herkömmlichen Grundsätzen orientierte Auslegung des § 16 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 LFZG ergibt, daß die in der Literatur herrschende Meinung zutreffend ist. Zunächst ist besonders herauszustellen, daß der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Ziffer 1 LFZG keinerlei Vorgaben für die Art der Beschränkung des Erstattungsanspruchs hergibt. Der Wortlaut des Gesetzes läßt es demnach zu, den Erstattungsanspruch entweder prozentual zu beschränken oder aber durch den Wegfall bestimmter, abgrenzbarer Teile des Gesamtanspruches zu kürzen.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Hinweise für eine einschränkende Auslegung im Sinne des Klägers. Der von der Fraktion der CDU/CSU (Bundestags-Drucksache V/3985) eingebrachte Entwurf enthielt bereits die später in Kraft getretene Formulierung: "Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach § 9 Abs. 1 (wurde später § 10 Abs. 1) beschränken, ” (inhaltlich gleich auch der von der Fraktion der SPD eingebrachte Entwurf – Bundestags-Drucksache V/3983 –, wonach allerdings auch noch weitergehend die Durchführung eines Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen völlig ausgeschlossen werden konnte). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren war diese Regelung – soweit ersichtlich – nicht streitig.
Sinn und Zweck der §§ 10 und 16 LFZG stehen der von der Beklagten vorgenommenen Beschränkung des Erstattungsanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Da die Einführung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfälle für die lohnintensiven Kleinbetriebe eine erhebliche wirtschaftliche Belastung mit sich bringen konnte, die im Einzelfall zu einem zusätzlichen nicht mehr kalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko und zu Liquiditätsschwierigkeiten hätte führen können, sah das Gesetz für diese kleinen Unternehmen einen Risikoausgleich durch ein Umlageverfahren vor. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht (§ 14 Abs. 1 LFZG). Durch die Möglichkeit zur Beschränkung des Erstattungsanspruchs kann dem Interessenkonflikt Rechnung getragen werden, der sich daraus ergibt, daß Kleinbetriebe im Einzelfall – wenn sie von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer betroffen sind – zwar eine möglichst hohe Erstattung wünschen, um dadurch ihr wirtschaftliches Risiko einzugrenzen, daß aber andererseits auch bei einer Minderung des Erstattungsanspruchs das wirtschaftliche Risiko noch kalkulierbar und zumutbar sein kann und deswegen der Umlagebetrag nach § 14 LFZG für alle am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgeber niedriger gehalten werden kann. Da bei der Lösung dieses Konfliktes nach § 16 Abs. 4 LFZG allein die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkasse mitwirken, kann eine für alle beteiligten Arbeitgeber tragbare Lösung erwartet werden.
Als Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Ziff. 1 LFZG kann sonach angesehen werden, daß im Wege der Selbstverwaltung den betroffenen Arbeitgebern selbst überlassen wird, inwiefern sie sich in dem durch § 10 Abs. 1 LFZG vorgegebenen Rahmen entweder für höhere Umlagebeträge mit niedrigerem Risiko oder für niedrigere Umlagebeträge mit entsprechend höherem Risiko entscheiden wollen. § 16 Abs. 2 Ziff. 1 LFZG stärkt damit die für flexiblere Lösungen offene Selbstverwaltung. Unter Berücksichtigung dieser Ziel Vorstellungen ergibt sich, daß bei der von der Beklagten in § 12 Abs. 1 des Anhangs zur Satzung getroffenen Regelung das durch eine Lohnfortzahlung bedingte wirtschaftliche Risiko nicht in einer gegen § 10 Abs. 1 LFZG sprechenden Weise verschoben wird. Ob der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 LFZG prozentual gekürzt wird oder ob bei der Erstattung die Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit außer Ansatz bleiben oder ob – wie bei der Beklagten seit Juli 1979 – eine Kombination beider Kürzungsweisen vorgenommen wird, bleibt für den einzelnen beteiligten Arbeitgeber in gleicher Weise wirtschaftlich kalkulierbar. Jede dieser Kürzungsmöglichkeiten trifft auch gleichermaßen alle am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgeber. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Arbeitgeber bestehen daher keine Bedenken gegen die hier streitige Regelung.
Schließlich folgt aus dem Gesagten, daß der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 LFZG wegen seiner Funktion als Risikoausgleich unter den beteiligten Arbeitgebern in seiner Gesamtheit zu sehen ist. Das heißt, daß die teilweise Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und die Erstattung der darauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge, zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Sozialversicherung für den beabsichtigten Risikoausgleich einheitlich zu würdigen sind. An welcher Stelle die Kürzung dieses Gesamtanspruchs ansetzt, wirkt sich bei der Kalkulierbarkeit des verbleibenden Risikos nicht aus.
Für die Annahme des Klägers, es müsse sowohl ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Arbeitsentgelts bestehen als auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Arbeitgeberanteile, finden sich damit keinerlei Anhaltspunkte; gegen § 12 Abs. 1 des Anhangs zur Satzung der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen bestehen keine Bedenken.
Damit steht fest, daß auch der auf § 12 Abs. 1 des Anhangs zur Satzung der Beklagten beruhende Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist. Denn dem Kläger war, wie er in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Juni 1980 selbst eingeräumt hat, die maßgebliche Satzungsbestimmung der Beklagten bekannt und er wußte auch, daß der Arbeitgeberanteil danach von der Erstattung ausgenommen ist. Das Verfahren im einzelnen wurde ihm dabei in der im Termin zur mündlichen Verhandlung von seinem Prozeßbevollmächtigten überreichten Broschüre der Beklagten vom Juli 1975 ("AOK Beratungsdienst für die Betriebspraxis”) sogar an Hand eines Zahlenbeispiels nochmals eindeutig erläutert. Einem Irrtum ist der Kläger nach eigenem Vortrag insoweit auch gar nicht unterlegen, sondern er war nur der Ansicht, daß die Satzungsbestimmung der Beklagten mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe. Dieser abweichenden Rechtsauffassung konnte er aber nicht dadurch Geltung verschaffen, daß er in die in den Erstattungsanträgen unter der Rubrik "fortgezahltes Arbeitsentgelt (Bruttolohn)” aufzuführenden Beträge den Arbeitgeberanteil einfach eigenmächtig und für die Beklagte nicht erkennbar mit einbezog und abrechnete. Da unter den gegebenen Umständen auch jedes Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung der 5.333,53 DM ausscheidet, ist die Rückforderung ohne weiteres gerechtfertigt und geboten; ein Vertrauensschutz kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten vor allem darüber, in welchem Umfang die Beklagte Aufwendungen des Klägers nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) ausgleichen muß.
Der Kläger ist Inhaber einer Autolackiererei mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern und nimmt deshalb am Ausgleichsverfahren nach §§ 10 ff. LFZG teil. Bei einer im Mai 1980 durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, daß bei den Erstattungen nach dem LFZG neben dem fortgezahlten Bruttolohn auch die anteiligen Sozial Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers in Ansatz gebracht worden waren. Nach § 12 des die Ausgleichsangelegenheiten nach dem LFZG betreffenden Anhangs zur Satzung der Beklagten darf jedoch nur der Bruttolohn in Ansatz gebracht werden. Der einschlägige Absatz 1 des § 12 lautete in der hier seit mindestens 1975 geltenden Fassung:
"(1) Die Krankenkasse erstattet den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern (§ 6 Abs. 1 dieses Anhangs) 80 v.H. der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung an Arbeiter im Krankheitsfalle; Arbeitgeberaufwendungen sind die nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 LFZG fortgezahlten Arbeitsentgelte.”
In der seit Juli 1979 geltenden Fassung wurde lediglich die Zahl "80” durch die Zahl "70” ersetzt.
Mit Rechnungsbescheid vom 23. Mai 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1980 forderte die Beklagte einen Betrag von 5.333,53 DM zurück, den sie zuvor im Rahmen des Ausgleichsverfahrens dem Kläger erstattet hatte. Bei diesem Betrag handelte es sich um die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von Dezember 1976 bis April 1980, die der Kläger bei seinen Erstattungsanträgen berechnet hatte.
Die hiergegen erhobene Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Auf das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 4. Juni 1982 wird verwiesen.
Mit der fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt – wie schon im Vorverfahren und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren – vor, § 12 Abs. 1 des Anhangs der Satzung stehe nicht mit dem LFZG in Einklang. Zwar könne die Satzung nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 LFZG die Höhe der Erstattung im Sinne des § 10 Abs. 1 LFZG beschränken; im vorliegenden Fall habe die Satzung jedoch die Erstattung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung völlig ausgeschlossen. Damit verstoße die Satzungsvorschrift gegen § 10 LFZG, wonach auch die auf die fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten seien. Wenn § 16 Abs. 2 Ziff. 1 LFZG die Möglichkeit biete, die Höhe der Erstattung zu beschränken, dann könne die Beschränkung nur im Sinne des § 10 LFZG erfolgen und nicht dazu führen, daß Teile der Erstattungsmöglichkeiten völlig zum Wegfall gebracht würden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1982 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1980 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung dieses Antrags bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und das Urteil des Sozialgerichts. Im übrigen hat die Beklagte mitgeteilt, daß sie vor dem Mai 1980 zuletzt im Dezember 1976 eine Betriebsprüfung beim Kläger durchgeführt habe (vgl. Bl. 56 der GA). Sie hat ferner die Erstattungsanträge des Klägers für die Zeit von Dezember 1976 bis April 1980 vorgelegt.
Der Kläger selbst hat im Termin zur mündlichen Verhandlung noch eine Broschüre der Beklagten ("Beratungsdienst für die Betriebspraxis”) vorgelegt, in der das Erstattungsverfahren nach dem LFZG näher erläutert wird.
Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor (§§ 143, 144 Abs. 2, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 11 Abs. 2 LFZG. Danach hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (Nr. 1) oder Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß ein Anspruch nach § 1 oder 7 nicht besteht (Nr. 2). Ist – wie hier – bei Teilnahme des Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren die Erstattung ohne Bescheid in der Weise geleistet worden, daß der Arbeitgeber den von ihm errechneten Erstattungsbetrag auf der Beitragsnachweisung von den von ihm an die Kasse zu zahlenden Beiträgen abzieht, so erfolgt die Rückforderung der Kasse unmittelbar unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 LFZG (Bundessozialgericht – BSG. SozR 7860 § 10 LFZG Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier vollständig erfüllt. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Klägers die Grundvoraussetzung der Rückforderung, daß die Erstattung "zu Unrecht” gewährt wurde, gegeben.
Nach § 10 Abs. 1 LFZG erstatten unter anderem die Ortskrankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom Hundert des für den in § 1 Abs. 1 und 2 und den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie die darauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Dieser Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 kann gemäß § 16 Abs. 2 LFZG durch die Satzung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung in seiner Höhe beschränkt werden. Von dieser Ermächtigung zur Beschränkung des Erstattungsanspruchs hat die Beklagte als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in doppelter Hinsicht Gebrauch gemacht: sie hat erstens mit Wirkung vom 1. Juli 1979 den Vomhundertsatz des Erstattungsanspruchs von achtzig auf siebzig gesenkt und zweitens die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge der Arbeitgeber zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Sozialversicherung völlig von der Erstattung ausgeschlossen.
Unter den Beteiligten ist nicht streitig, daß der angefochtene Bescheid mit § 12 Abs. 1 des Satzungsanhangs in Einklang steht. In Streit steht auch nicht die Befugnis der Beklagten, den Erstattungsanspruch des § 10 Abs. 1 LFZG insgesamt durch die Herabsetzung des Vomhundertsatzes zu beschränken. Der Rechtsstreit wird vielmehr nur darüber geführt, ob die Satzung auch insofern mit höherrangigem Recht (nämlich dem LFZG) in Einklang steht, als darin die Beitragsanteile des Arbeitgebers von der Erstattung völlig ausgeschlossen werden.
In den dem erkennenden Senat zugänglichen Kommentaren zum LFZG wird einhellig die Ansicht vertreten, daß eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs auch in der hier von der Beklagten praktizierten Weise zulässig ist (vgl. Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., 1984, RN 8 zu § 16 LFZG; Brecht, Lohnfortzahlung für Arbeiter, 3. Aufl., 1979, RN 10 zu § 16 LFZG; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Stand: August 1985, Anm. III. 1. zu § 16 LFZG; Kehrmann/Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., 1973, Anm. 3 a zu § 16 LFZG; Becher, Lohnfortzahlung im Krankheitsfälle, Schriftenreihe der Zeitschrift "Wege zur Sozialversicherung”, 1972, S. 78; Becher, Lohnfortzahlungsgesetz, 1971, RN 6 zu § 16 LFZG; Peters, Handbuch der Krankenversicherung – Teil II, Band 4, 18. Aufl., 1985, Stand: 1. September 1985, S. A230 –1– zu § 16 LFZG; ohne Stellungnahme zu diesem Problem: Marienhagen, Kommentar zum Lohnfortzahlungsgesetz, 3. Aufl., 1970, Rdnr. 8 zu §§ 14–17 LFZG). Eine nähere Begründung hierzu wird allerdings an keiner Stelle gegeben. Auch die Bundesverbände der Ortskrankenkassen, Landkrankenkassen und Innungskrankenkassen sowie die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse haben in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 14. Oktober 1969 die Möglichkeit bejaht, von der Erstattung nach § 10 Abs. 1 LFZG die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile bzw. -beitrage auszunehmen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt – soweit ersichtlich – nicht vor.
Eine an den herkömmlichen Grundsätzen orientierte Auslegung des § 16 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 LFZG ergibt, daß die in der Literatur herrschende Meinung zutreffend ist. Zunächst ist besonders herauszustellen, daß der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Ziffer 1 LFZG keinerlei Vorgaben für die Art der Beschränkung des Erstattungsanspruchs hergibt. Der Wortlaut des Gesetzes läßt es demnach zu, den Erstattungsanspruch entweder prozentual zu beschränken oder aber durch den Wegfall bestimmter, abgrenzbarer Teile des Gesamtanspruches zu kürzen.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Hinweise für eine einschränkende Auslegung im Sinne des Klägers. Der von der Fraktion der CDU/CSU (Bundestags-Drucksache V/3985) eingebrachte Entwurf enthielt bereits die später in Kraft getretene Formulierung: "Die Satzung kann 1. die Höhe der Erstattung nach § 9 Abs. 1 (wurde später § 10 Abs. 1) beschränken, ” (inhaltlich gleich auch der von der Fraktion der SPD eingebrachte Entwurf – Bundestags-Drucksache V/3983 –, wonach allerdings auch noch weitergehend die Durchführung eines Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen völlig ausgeschlossen werden konnte). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren war diese Regelung – soweit ersichtlich – nicht streitig.
Sinn und Zweck der §§ 10 und 16 LFZG stehen der von der Beklagten vorgenommenen Beschränkung des Erstattungsanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Da die Einführung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfälle für die lohnintensiven Kleinbetriebe eine erhebliche wirtschaftliche Belastung mit sich bringen konnte, die im Einzelfall zu einem zusätzlichen nicht mehr kalkulierbaren wirtschaftlichen Risiko und zu Liquiditätsschwierigkeiten hätte führen können, sah das Gesetz für diese kleinen Unternehmen einen Risikoausgleich durch ein Umlageverfahren vor. Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht (§ 14 Abs. 1 LFZG). Durch die Möglichkeit zur Beschränkung des Erstattungsanspruchs kann dem Interessenkonflikt Rechnung getragen werden, der sich daraus ergibt, daß Kleinbetriebe im Einzelfall – wenn sie von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer betroffen sind – zwar eine möglichst hohe Erstattung wünschen, um dadurch ihr wirtschaftliches Risiko einzugrenzen, daß aber andererseits auch bei einer Minderung des Erstattungsanspruchs das wirtschaftliche Risiko noch kalkulierbar und zumutbar sein kann und deswegen der Umlagebetrag nach § 14 LFZG für alle am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgeber niedriger gehalten werden kann. Da bei der Lösung dieses Konfliktes nach § 16 Abs. 4 LFZG allein die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsorganen der Krankenkasse mitwirken, kann eine für alle beteiligten Arbeitgeber tragbare Lösung erwartet werden.
Als Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 Ziff. 1 LFZG kann sonach angesehen werden, daß im Wege der Selbstverwaltung den betroffenen Arbeitgebern selbst überlassen wird, inwiefern sie sich in dem durch § 10 Abs. 1 LFZG vorgegebenen Rahmen entweder für höhere Umlagebeträge mit niedrigerem Risiko oder für niedrigere Umlagebeträge mit entsprechend höherem Risiko entscheiden wollen. § 16 Abs. 2 Ziff. 1 LFZG stärkt damit die für flexiblere Lösungen offene Selbstverwaltung. Unter Berücksichtigung dieser Ziel Vorstellungen ergibt sich, daß bei der von der Beklagten in § 12 Abs. 1 des Anhangs zur Satzung getroffenen Regelung das durch eine Lohnfortzahlung bedingte wirtschaftliche Risiko nicht in einer gegen § 10 Abs. 1 LFZG sprechenden Weise verschoben wird. Ob der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 LFZG prozentual gekürzt wird oder ob bei der Erstattung die Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit außer Ansatz bleiben oder ob – wie bei der Beklagten seit Juli 1979 – eine Kombination beider Kürzungsweisen vorgenommen wird, bleibt für den einzelnen beteiligten Arbeitgeber in gleicher Weise wirtschaftlich kalkulierbar. Jede dieser Kürzungsmöglichkeiten trifft auch gleichermaßen alle am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgeber. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der betroffenen Arbeitgeber bestehen daher keine Bedenken gegen die hier streitige Regelung.
Schließlich folgt aus dem Gesagten, daß der Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 LFZG wegen seiner Funktion als Risikoausgleich unter den beteiligten Arbeitgebern in seiner Gesamtheit zu sehen ist. Das heißt, daß die teilweise Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts und die Erstattung der darauf entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge, zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Sozialversicherung für den beabsichtigten Risikoausgleich einheitlich zu würdigen sind. An welcher Stelle die Kürzung dieses Gesamtanspruchs ansetzt, wirkt sich bei der Kalkulierbarkeit des verbleibenden Risikos nicht aus.
Für die Annahme des Klägers, es müsse sowohl ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Arbeitsentgelts bestehen als auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Arbeitgeberanteile, finden sich damit keinerlei Anhaltspunkte; gegen § 12 Abs. 1 des Anhangs zur Satzung der Beklagten in den hier maßgeblichen Fassungen bestehen keine Bedenken.
Damit steht fest, daß auch der auf § 12 Abs. 1 des Anhangs zur Satzung der Beklagten beruhende Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist. Denn dem Kläger war, wie er in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Juni 1980 selbst eingeräumt hat, die maßgebliche Satzungsbestimmung der Beklagten bekannt und er wußte auch, daß der Arbeitgeberanteil danach von der Erstattung ausgenommen ist. Das Verfahren im einzelnen wurde ihm dabei in der im Termin zur mündlichen Verhandlung von seinem Prozeßbevollmächtigten überreichten Broschüre der Beklagten vom Juli 1975 ("AOK Beratungsdienst für die Betriebspraxis”) sogar an Hand eines Zahlenbeispiels nochmals eindeutig erläutert. Einem Irrtum ist der Kläger nach eigenem Vortrag insoweit auch gar nicht unterlegen, sondern er war nur der Ansicht, daß die Satzungsbestimmung der Beklagten mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe. Dieser abweichenden Rechtsauffassung konnte er aber nicht dadurch Geltung verschaffen, daß er in die in den Erstattungsanträgen unter der Rubrik "fortgezahltes Arbeitsentgelt (Bruttolohn)” aufzuführenden Beträge den Arbeitgeberanteil einfach eigenmächtig und für die Beklagte nicht erkennbar mit einbezog und abrechnete. Da unter den gegebenen Umständen auch jedes Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung der 5.333,53 DM ausscheidet, ist die Rückforderung ohne weiteres gerechtfertigt und geboten; ein Vertrauensschutz kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.
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