L 9 R 3105/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 3839/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3105/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1953 geborene Kläger hat von August 1968 bis Juli 1971 Maurer gelernt und war anschließend bis Juli 2002 als Maurer beschäftigt. Seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation vom 15.7.2002 wertete die Beklagte als Rentenantrag und gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 31.7.2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1.7.2002 auf Grund eines Leistungsfalls vom 3.6.2002. Daneben bezog der Kläger Arbeitslosengeld.

Am 18.5.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der bisher gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Er legte hierzu einen MRT-Befundbericht (Schulter und Knie rechts) vom 27.6.2005 vor. Die Beklagte ließ den Kläger gutachterlich untersuchen.

Die Ärztin Dr. K.-M. stellte beim Kläger im Gutachten vom 26.7.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: • Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik auf Grund traumatischer biografischer Kindheitserlebnisse • Chronisch-rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit Zervikobrachialgien und Lumboischi¬algien (ohne Hinweis auf aktuelle Wurzelkompressionssymptomatik • Funktionseinschränkung beider Schultergelenke • Kniegelenksbeschwerden. Sie führte aus, leichte körperliche und geistig anspruchslose Tätigkeiten ohne Publikumsverkehr, ohne größere Konzentrations- und Reaktionsleistungen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne häufiges Knien und Überkopfarbeiten, ohne langes Stehen und häufiges Bücken, ohne Zeitdruck und Schichtarbeit könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.

Der Chirurg Dr. R. stellte im Gutachten vom 28.7.2005 beim Kläger folgende Diagnosen: • Wiederkehrende Wirbelsäulen-Beschwerden bei leicht bis mäßigen Aufbraucherscheinun¬gen, Zustand nach Bandscheibenvorfall C 5/6 (ohne Wurzelreiz¬zeichen, ohne wesentliche Funktionseinschränkungen) • Schulter-Arm-Beschwerden rechts bei Engpasssyndrom bei Schultereckgelenksarthrose, Zustand nach erfolgreicher Acromioplastik und Rotatorenmanschettennaht links 2002 beidseits (ohne wesentliche Funktionseinschränkung) • Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik auf Grund traumatischer biografischer Kindheitserlebnisse • Beginnender Kniegelenksverschleiß (ohne Reizzeichen, ohne wesentliche Funktionsein¬schränkung) • Bluthochdruck, medikamentös eingestellt • Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (ohne wesentliche Beschwerden). Er gelangte zum Ergebnis, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne häufige Zwangshaltungen, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Zeitdruck, ohne Schichtarbeit, ohne größere Konzentrations- und Reaktionsleistungen sowie ohne Publikumsverkehr sechs Stunden und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 8.8.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der bisher bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab, weil eine volle Erwerbsminderung nicht vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 2.12.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm, mit der er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter verfolgte.

Das SG hörte den Hausarzt des Klägers Dr. J. schriftlich als sachverständigen Zeugen, der Facharztbefunde vorlegte. Anschließend beauftragte das SG Dr. J., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Begutachtung des Klägers. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 8.11.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: • Rezidivierendes Cervicalsyndrom bei Bandscheibenvorfall HWK 5/6 (ohne radikuläre Schäden) • Wurzelreizsyndrom L 5 rechts ohne Nachweis einer Wurzelschädigung bei degenerativen Veränderungen der LWS • Depression leichten Grades, zur Zeit nicht ausreichend behandelt. Der Kläger sei noch in der Lage leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien das Heben und Tragen schwerer Lasten über 5 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter Nässe- und Kälteexposition.

Der Kläger legte ein ärztliches Attest des Orthopäden D. vom 14.12.2006 vor, der ausführte, im Gutachten von Dr. J. seien das Impingementsyndrom beider Schultern und die Retropatellararthrose beidseits nicht vermerkt. Seines Erachtens sei der Kläger nur noch zwei Stunden täglich leistungsfähig.

Mit Urteil vom 8.5.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei noch in der Lage, täglich sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten zu verrichten. Dies habe die Beklagte zutreffend festgestellt. Durch das Gutachten von Dr. J. werde diese Beurteilung bestätigt. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 21.5.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.6.2007 Berufung eingelegt und unter Vorlage von Arztbriefen des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 11.7.2007 und des Orthopäden D. vom 14.8.2007 sowie von Befundberichten der Abteilung für Chirurgie der Helfenstein Klinik G. vom 16.7.2007 und des Hautarztes Dr. M. vom 16.7.2007 vorgetragen, auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er nicht mehr in der Lage täglich leichte Arbeiten, und erst recht nicht sechs Stunden täglich, zu verrichten. Trotz Behandlung seiner Depression sei keine wesentliche Besserung eingetreten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Mai 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbeschei¬des vom 16. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Obermedizinalrat F. vom 27.11.2007, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.

Mit Verfügung vom 10.3.2008 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er den medizinischen Sachverhalt für geklärt halte und weitere Beweiserhebungen von Amts wegen deswegen nicht beabsichtigt seien. Gleichzeitig hat er auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschlie¬ßungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 10.3.2008 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. J. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch zur Überzeugung des Senats ein Absinken der beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemei¬nen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden, was zu einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen würde, nicht zu belegen ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Gutachten der Ärztin Dr. K.-M. vom 27.7.2005, des Chirurgen Dr. R. vom 28.7.2005 und des Neurologen und Psy¬chiaters Dr. J. vom 8.11.2006.

Der Kläger leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen und den Angaben der behandelnden Ärzte beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden, seine Leistungs¬fähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: • Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke • Kniegelenksbeschwerden • Chronisch-rezidivierendes Wirbelsäulen-Syndrom mit Zervikobrachialgien und Lumbo¬ischialgien • Depression leichten Grades.

Auf Grund der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet kann der Kläger keine Arbeiten mehr verrichten, die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten, häufigem Bücken und Knien, langem Stehen, mit Kälte und Nässe, mit Überkopfarbeiten und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verbunden sind. Deswegen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen früher ausgeübten Beruf als Maurer zu verrichten und bezieht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet hindern den Kläger jedoch nicht daran, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder oder sitzender Körperhaltung sechs Stunden täglich zu verrichten.

Die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, die von Dr. J. als leichte Depression und von Dr. K.-M. als Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik bezeichnet werden, führen zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen (kein Zeitdruck, keine Schichtarbeit, keine größeren Konzentrations- und Reaktionsleistungen, kein Publikumsverkehr), hindern den Kläger aber nicht daran, körperlich leichte und geistig anspruchslose Tätigkeiten sechs Stunden täglich auszuüben.

Soweit der Orthopäden D. in seinem Attest vom 14.12.2006 beanstandet, dass Dr. Jöstingmeier in seinem Gutachten vom 8.11.2006 das Impingementsyndrom beider Schultern und die Retropatellararthrose nicht vermerkt habe, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. J. um einen Neurologen und Psychiater, und nicht um einen Orthopäden handelt. Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet sind in dem Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 28.7.2005 aufgeführt und standen im Klageverfahren nicht im Vordergrund.

Der Neurologe und Psychiater Dr. S. hat beim Kläger im Arztbrief vom 11.7.2007 ebenfalls keine schwere Depression, sondern eine subdepressive Stimmungslage bei einer zur Zeit nicht auflösbaren Belastungssituation beschrieben und eine ambulante (ggf. auch stationäre) Psychotherapie empfohlen. Aus den sonstigen im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten ergeben sich keine weiter gehenden Leistungseinschränkungen auf Dauer.

Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht voll erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Dem Kläger ist somit keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).

Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger für die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten nicht mit schwerem Heben und Tragen schwerer Lasten, häufigem Knien und Bücken, langem Stehen, mit Überkopfarbei¬ten, Zeitdruck, Schichtarbeit, Kälte und Nässe, größeren Konzentrations- und Reaktionsleistun¬gen sowie Publikumsverkehr verbunden. Die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (z. B. Ver¬packen von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) werden überwiegend im Sitzen zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen, in Normalarbeitszeit verrichtet und erfordern keine Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, größere Konzentra¬tions- und Reaktionsleistungen und sind auch nicht mit Publikumsverkehr verbunden. Schlie߬lich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klä¬gers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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