L 3 R 5297/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1137/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5297/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Wege eines Zugunstenverfahrens. Streitig ist insbesondere das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der 1959 geborene Kläger, der am 11.02.1991 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte und im Besitz des Vertriebenenausweises B ist, hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war in Polen bis 31.01.1987 versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend bis 09.05.1987 krank. Ab 10.05.1987 bezog er mit Ausnahme der Zeit vom 15.05.1990 bis 27.07.1990, für die Pflichtbeiträge zum polnischen Versicherungsträger abgeführt wurden, bis 10.02.1991 eine polnische Invalidenrente. In der Bundesrepublik Deutschland war er zwischen dem 02.12.1992 und 30.03.1994 und vom 20.12.1994 bis 06.05.1997 arbeitslos ohne Leistungsbezug. Zwischen dem 08.12.1997 und 15.02.2000 war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 16.02.2000 bis 04.07.2001 bezog er Krankengeld bzw. Übergangsgeld. Im Anschluss daran stand er bis 29.06.2002 im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit. Zwischen dem 30.06.2002 und 20.09.2002 war er erneut arbeitslos ohne Leistungsbezug (Versicherungsverlauf vom 17.06.2003).

Ein erster Rentenantrag des Klägers vom 15.06.1993 wurde mit Bescheid vom 08.12.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1995 auf der Grundlage eines Gutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 10.01.1994 (Diagnosen: Coronare Zweigefäß-Erkrankung bei Zustand nach Hinterwandinfarkt (1987), Reinfarkt 1990 und Februar 1993 mit mittelgradig einschränkter, linksventrikulärer Funktion und Zustand nach PTCA (11/92), Adipositas mit Fettstoffwechselstörung, angeborene Sehschwäche auf dem linken Auge; Leistungseinschätzung leichte Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung des Sehvermögens vollschichtig) abgelehnt.

Am 24.09.1996 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, worauf die Beklagte erneut eine Begutachtung durch Dr. S. veranlasste. Dr. S. diagnostizierte nunmehr eine coronare Herzkrankheit mit Zustand nach wiederholten Infarkten und wiederholten Dilatationsbehandlungen unter Einbringung von zwei Stents, eine Adipositas mit Fettstoffwechselstörung und eine angeborene Sehschwäche auf dem linken Auge und kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne ab Rentenantragstellung im September 1996 leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen und ohne besonderen Zeitdruck nur noch halbschichtig verrichten. Wegstrecken von mehr als 500 Metern seien ihm vier Mal täglich nicht mehr zumutbar. Mit Bescheid vom 01.10.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag dennoch ab. Zwar bestehe seit 23.09.1996 Berufsunfähigkeit, jedoch seien im maßgeblichen Zeitraum vom 23.09.1991 bis 22.09.1996 keine Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt, seit dem 01.01.1984 sei auch nicht jeder Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten belegt und die Erwerbsfähigkeit sei auch nicht vor dem 01.01.1984 eingetreten, so dass es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mangele.

Am 25.10.2000 beantragte der Kläger noch einmal die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Er gab an, er halte sich seit Januar 2000 wegen eines Schlaganfalls und mehreren Herzinfarkten für berufs- bzw. erwerbsunfähig.

Die Beklagte veranlasste hierauf wiederum eine Begutachtung durch Dr. S., die in einem Gutachten nach Aktenlage vom 06.02.2001 nunmehr die Diagnosen eines linkshemisphärischen ischämischen Insults am 17.01.2000 mit verbliebener Hemiparese rechts, Aphasie, Sprechapraxie, einer coronaren Herzkrankheit mit Zustand nach wiederholten Infarkten, Dilatationsbehandlungen und Stent-Implantationen, einer arteriellen Hypertonie, einer Hypercholesterinämie und eines symptomatischen Anfallsleides nach Insult stellte und die Auffassung vertrat, der Kläger könne seit Januar 2000 auch leichte Tätigkeiten nur noch unter zweistündig verrichten.

Die Beklagte wertete den Rentenantrag des Klägers als Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 01.10.1997 und wies den Antrag mit Bescheid vom 26.04.2001 zurück. Der beanstandete Bescheid bestehe zu Recht. Der Kläger sei seit September 1996 zwar durchgehend berufs- bzw. erwerbsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wie im Bescheid vom 01.10.1997 ausgeführt, jedoch nicht erfüllt, weil in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien.

Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch, den er damit begründete, dass er von Februar 1991 bis September 1996 durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2001 zurück.

Deswegen hat der Kläger am 12.06.2001 ohne weitere Begründung Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben.

Das SG hat den Internisten Dr. L. und den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H.als sachverständigen Zeugen gehört.

Dr. L. hat ausgeführt, der Kläger leide an einer coronaren Herzerkrankung und einem Zustand nach cerebralem Insult. Da er den Kläger letztmals im Februar 1999 untersucht habe, sei ihm eine aktuelle Beurteilung des Leistungsvermögens nicht möglich.

Dr. H. hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne seit dem 06.04.2000 wegen eines Zustands nach Apoplexie mit rechtsseitiger Hemiparese auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt nicht mehr verrichten. Ergänzend hat Dr. H. die beim Kläger vorliegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten zwischen dem 25.04.1991 und 31.12.2000 (zwischen April 1991 und Februar 1999 jeweils nur wenige Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit, seit 17.01.2000 durchgehende Arbeitsunfähigkeit) mitgeteilt.

Mit Urteil vom 30.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 01.10.1997 und Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.1997 sei rechtmäßig. Unstreitig sei der Kläger zwar heute erwerbsunfähig. Er erfülle jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht. Ausgehend von einem Leistungsfall im September 1996 seien in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von September 1991 bis September 1996 keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit werde auch nicht nach §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) verlängert. Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen denkbaren, mit dem Schlaganfall im Jahr 2000 eingetretenen Leistungsfall seien nicht erfüllt. In diesem Fall ergebe sich ein Fünfjahreszeitraum von Januar 1995 bis Januar 2000. In diesem Zeitraum lägen lediglich 26 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor. Die Arbeitslosigkeitszeiten könnten aus den genannten Gründen auch in diesem Fall den Fünfjahreszeitraum nicht verlängern. Ein wesentlich früherer Versicherungsfall könne gestützt auf die früheren Gutachten, die ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten angenommen hätten und aufgrund der ab ca. 1998 ausgeführten beruflichen Tätigkeit nicht angenommen werden. Im übrigen gehe auch Dr. Hein von einem im Jahr 2000 eingetretenen Leistungsfall aus. Ferner sei die Erwerbsfähigkeit auch nicht nach §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI aufgrund eines Tatbestands, durch den nach § 53 SGB VI die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, eingetreten.

Gegen das am 24.11. 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.12.2003 Berufung eingelegt, die er trotz mehrfacher Erinnerungen nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30.Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2001 zu verurteilen, den Bescheid vom 01. Oktober 1997 zurückzunehmen und ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Oktober 1996 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2001 und der Bescheid vom 01.10.1997 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 01.10.1997 und Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Oktober 1996.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 26.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2001 mit dem die Beklagte, die den Antrag des Klägers vom 25.10.2000 als Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 01.10.1997 ausgelegt hat, dem der Kläger nicht widersprochen hat, es abgelehnt hat, den Bescheid vom 01.10.1997 zurückzunehmen und dem Kläger Rente zu gewähren.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheides gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, insbesondere die hierfür erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug.

Im vorliegenden Fall lässt sich nicht erkennen, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 01.10.1997, mit dem die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt hat.

Ohne Zweifel hat der Kläger zwar unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls im September 1996 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) unter Bezugnahme auf den in der erstinstanzlichen Akte befindlichen Versicherungsverlauf vom 17.06.2003 erfüllt.

Darüber hinaus dürfte beim Kläger nach dem von Dr. S. erstatteten Gutachten vom 20.01.1997 aufgrund der Herzerkrankung seit der Rentenantragsstellung im September 1996 auch eine Einschränkung im quantitativen Leistungsvermögen dahingehend vorgelegen haben, dass der Kläger auch leichte Tätigkeiten nur noch halbschichtig verrichten konnte und darüber hinaus dürfte auch die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben gewesen sein. Zweifel hieran könnten deshalb bestehen, weil der Kläger ab Dezember 1997 als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt war und bis Januar 2000 allenfalls kurze Krankheitszeiten aufwies, Dr. Hein den Kläger erst ab April 2000 für erwerbsunfähig hält und der Kläger selbst im Rentenantrag vom 25.10.2000 angab, ab Januar 2000 erwerbsunfähig zu sein.

Eine abschließende Entscheidung hierüber erübrigt sich jedoch, denn bei Eintritt des Versicherungsfalls im September 1996 fehlen die neben der allgemeinen Wartezeit notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Sowohl nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 als auch § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der von der Rentenantragstellung im September 1996 bis zur Bescheiderteilung im Oktober 1997 maßgeblichen Fassung ist für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit erforderlich, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Im diesbezüglichen maßgeblichen Zeitraum vom 24.09.1991 bis 23.09.1996 sind nach dem Versicherungsverlauf vom 17.06.2003 keine Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Eine Verlängerung des Zeitraums von fünf Jahren kommt bezugnehmend auf die Ausführungen im Urteil des SG, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, und deshalb insoweit auch auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, nicht in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Beachtung des § 241 Abs. 2 SGB VI. Auch dessen Voraussetzungen liegen nicht vor, nachdem der Kläger ausweislich des Versicherungsverlaufs zwar vor dem 01.01.1984 eine Versicherungszeit von mehr als fünf Jahren zurückgelegt, ab dem 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der - zu seinen Gunsten angenommenen - Erwerbsminderung im September 1996 jedoch - wie sich ebenfalls aus dem Versicherungsverlauf ergibt - nicht jeden Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat. Für Tatbestände, bei deren Vorliegen die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 53 Abs. 1 und 2 SGB VI), bestehen nach Aktenlage ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Der Eintritt des Versicherungsfalles vor September 1996, für den der Kläger, nachdem es sich um eine für ihn anspruchsbegründende Tatsache handelt, beweispflichtig ist, ist auf der Grundlage des von Dr. S. am 10.01.1994 erstatteten Gutachtens (leichte Tätigkeiten vollschichtig), der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. H. (erwerbsunfähig seit 06.04.2000) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger zwischen 1997 und 2000 versicherungspflichtig beschäftigt war, in Übereinstimmung mit dem SG nicht belegt. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger sich selbst ausweislich seiner Angaben im Januar 2001 erst seit Januar 2000 für berufs- oder erwerbsunfähig hält.

Ob der Versicherungsfall zwischen Oktober 1996 und Oktober 1997 eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben. Da der Kläger auch in dieser Zeit keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat (Versicherungsverlauf vom 17.06.2003), eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraums von fünf Jahren aus den vom SG genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, ausscheidet und die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI und des § 53 SGB VI - wie ausgeführt - nicht gegeben sind, fehlen auch bei Eintritt des Versicherungsfalls in diesem Zeitraum die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Der Bescheid vom 01.10.1997 ist auch nicht deshalb unrichtig, weil der Kläger seit Januar 2000 unstreitig erwerbsunfähig ist, denn der Eintritt des Versicherungsfalls im Januar 2000 führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 01.10.1997. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 01.10.1997 sind nicht der heutige Zustand bzw. die nunmehrigen versicherungsrechtlichen Gegebenheiten, sondern die damalige Sach- und Rechtslage.

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger auch unter der Voraussetzung, dass der Antrag vom 25.10.2000 als Neuantrag gewertet wird, keinen Anspruch auf Rente hätte. Wie bereits das SG ausgeführt hat, fehlen auch dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Kläger hat im in diesem Fall maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor Eintritt des Leistungsfalls (Leistungsfall: 15.02.2000, Fünfjahreszeitraum: 15.02.1995 - 14.02.2000) anstelle der erforderlichen 36 Monate mit Beiträgen nur 26 Monate Pflichtbeitragszeiten. Die nach Eintritt des Leistungsfall vorliegenden Pflichtbeitragszeiten wirken sich nicht aus.

Die Berufung kann hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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