L 12 AS 70/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 119/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 70/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 00.00.1940 geborene Kläger begehrt Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 13.04.2005 (= Tag vor Vollendung des 65. Lebensjahres).

Der Kläger beantragte am 26.10.2004 die Bewilligung der streitigen Leistungen. Von Dezember 1985 bis 30.09.2000 hatte er Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen. Die Stadt L stellte zum 01.10.2000 die Zahlungen mit der Begründung ein, es bestünden Zweifel an der Bedürftigkeit des Klägers, weil er Halter des Pkw mit dem Kennzeichen XXX sei; außerdem sei er eventuell Inhaber weiteren Vermögens in Form des Eigentums der Heizkesselanlage und der Öltanks der Grundstücke L, B Str. 00 und 01. Widerspruch, Klage sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hiergegen blieben ebenso ohne Erfolg wie weitere Anträge des Klägers auf Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 09.07.2001 und 16.04.2004. In der Verwaltungsakte der Beklagten befinden sich Fotokopien eines Widerspruchsbescheides der Stadt L vom 09.01.2002, eines Bescheides der Stadt L vom 25.10.2004 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.06.2003 - 5 K 848/02 -.

Mit Bescheid vom 12.01.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es bestünden Zweifel an seiner Bedürftigkeit. Die Zahlungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG seien zum 01.10.2000 eingestellt worden, da erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Klägers vorgelegen hätten. Auch die in der Folgezeit gestellten Anträge auf Leistungen nach dem BSHG seien ebenfalls wegen der nicht vollständig nachgewiesenen Notlage abgelehnt worden. Es werde insoweit auf die Ausführungen des Sozialhilfeträgers aus der Vergangenheit hingewiesen, insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 09.01.2002 sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.06.2003. Die seinerzeit vorliegenden Unklarheiten, insbesondere hinsichtlich der Wohn- und Eigentumsverhältnisse bezüglich des Hauses B Str. 00 sowie des Verhältnisses zu Frau T seien bis heute nicht ausgeräumt worden, so dass nach wie vor Zweifel hinsichtlich der geltend gemachten Notlage bestünden. Lasse sich nicht aufklären, ob Hilfebedürftigkeit vorliege, gehe dies zu Lasten desjenigen, der Ansprüche auf Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes geltend mache. Könne der Hilfeempfänger oder derjenige, der Leistungen begehre, die Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausräumen, sei der Träger der Leistung berechtigt, die Hilfe zu versagen.

Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er weder Vermögen noch Einkommen habe, sondern von strafbaren Handlungen lebe. Auch lebe er nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, er habe kein Verhältnis mit Frau T. Die angeblichen Unklarheiten des Hauses B Str. 00 hätte die Beklagte in weniger als fünf Minuten beim Amtsgericht Köln klären können, er habe einen Teilauszug des Grundbuches als Fotokopie beigefügt.

Am 28.02.2005 hat der Kläger beim SG Köln einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Antrag, die Beklagte zur Übernahme von Behandlungskosten seines Diabetes mellitus zu verpflichten (S 4 AS 16/05 ER). Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.04.2006 hat der Kläger auf Befragen des Gerichts erklärt, dass er vom Klauen und anderen strafbaren Handlungen lebe. Er sei in den letzten Jahren in keinster Weise von Frau T oder irgend jemand anderes unterstützt worden. Auf den Hinweis des Gerichts, dass in Anbetracht des vorstehenden Eintritts des Klägers in die Rente der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussicht auf Erfolg besitze, hat der Kläger den Antrag zurückgenommen. Zuvor hatte das Sozialgericht Frau F T als Zeugin zu der Frage vernommen, ob sie den Kläger in den letzten Jahren unterstützt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.01.2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Nichtvorhandensein eigener Mittel gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei. Der Antragsteller trage hierfür die materielle Beweislast. Verblieben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen könne, gehe dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass kein Anspruch auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28.02.2005 habe der Kläger lediglich die Verpflichtung zur Übernahme der Behandlungskosten für die medizinische Versorgung seines Diabetes mellitus beantragt, nicht jedoch weitere Leistungen nach dem SGB II, die z.B. der Sicherstellung des Lebensunterhalts und der Kosten der Unterkunft dienten, geltend gemacht. Die vom Kläger in dem Erörterungstermin gemachten Angaben seien in Gänze nicht glaubhaft. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen habe er für die von ihm bewohnte Unterkunft eine monatliche Miete in Höhe von 443,83 EUR zu zahlen. Er habe erklärt, dass er seit zwei bis drei Jahren die Miete unregelmäßig zahle, er zahle mal fünf Monate gar keine Miete und dann einen Betrag. Die Motivation des Vermieters der Wohnung, dieses Prozedere trotz der Kündigungsmöglichkeiten nach § 543 BGB zu akzeptieren, sei nicht erkennbar. Nach den Angaben des Klägers leiste er, wenn auch unregelmäßig, die Miete bzw. eine wegen Hausmeistertätigkeiten um 50,00 EUR verminderte Miete. Sein Regelbedarf belaufe sich nach § 20 SGB II auf 345,00 EUR monatlich. Er leiste insoweit, soweit er Mietzahlungen erbringe, insgesamt 788,83 EUR bzw. 738,83 EUR. Dass er diese Beträge, wie er geltend mache, durch Gaunereien erziele, sei nicht nachvollziehbar. Es werde auch auf die widersprüchlichen Angaben der Frau T zum Ford Galaxy hingewiesen. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei das Fahrzeug nämlich nicht, wie von ihr im Erörterungstermin vom 06.04.2005 ausgeführt, von ihr selbst gekauft worden, sondern vielmehr vom Kläger. Selbst wenn dieser Wagen von Frau T im Januar 2002 veräußert worden sei, lasse dies nicht die im Zusammenhang mit der Haltung dieses Wagens entstandenen Ungereimtheiten (vgl. hierzu das Urteil des VG Köln vom 25.01.2005) entfallen. Die Zweifel an der Bedürftigkeit des Klägers seien daher auch nicht annähernd ausgeräumt worden. Es werde schließlich auf die zahlreichen vorliegenden Entscheidungen (u.a. Widerspruchsbescheid des Sozialhilfeträgers Stadt Köln vom 09.01.2005, Beschluss des VG Köln vom 06.12.2001, Urteile des VG Köln vom 03.06.2003 und 25.01.2005) verwiesen.

Mit der am 06.06.2005 vor dem SG Köln erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass er sämtliche von der Beklagten behaupteten Zweifel an seiner Bedürftigkeit ausgeräumt habe. Mit der Vorlage des Mietvertrages sowie eines Grundbuchauszuges der von ihm bewohnten Wohnung seien die Wohn- und Eigentumsverhältnisse der Wohnanschrift geklärt. Die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Zeugin vernommene Frau T habe auch bestätigt, dass sie ihn finanziell nicht unterstütze, keine Wohngemeinschaft mit ihm führe und auch keinen Pkw Ford Galaxy gekauft habe. Soweit die Beklagte hinsichtlich der unregelmäßigen bzw. in Form von Arbeitsleistungen kompensierten Mietzahlungen Zweifel hege, möge hierzu sein Vermieter angehört werden.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 13.04.2005 zur Zahlung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 30.08.2006 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt:

"Der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 konnte nicht aufgehoben werden, weil der Kläger durch ihn nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG ist. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 13.04.2005 zu Recht abgelehnt. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf diese Leistung, weil das Gericht nicht (dieses Wort ergänzt durch den Senat) davon überzeugt ist, dass er bedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Gem. § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andere Sozialleistungen erhält. Das Gericht ist bei Würdigung des gesamten Sachverhalts nicht davon überzeugt, dass der Kläger hilfebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist.

Festzustellen ist, dass der Kläger seit dem Monat Oktober 2000 keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG mehr erhalten hat. Die Stadt Köln hat die Leistungen wegen Zweifel an der Bedürftigkeit des Klägers eingestellt. Rechtsmittel hiergegen hatten keinen Erfolg. Trotz dieser Situation hat der Kläger über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seinen Lebensunterhalt offensichtlich sicherstellen können. Auch die Miete von 520,49 EUR monatlich hat er nach seinen Angaben, wenn auch mit Verspätungen, im Wesentlichen gezahlt. Das Vorbringen des Klägers, er habe von strafbaren Handlungen gelebt, hält die Kammer für nicht glaubhaft. Es erscheint vielmehr denkbar, dass der Kläger, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, Unterstützungsleistungen von anderen Personen erhalten hat. Die daher bestehenden Zweifel an seiner Bedürftigkeit gehen zum Nachteil des Klägers. Er muss das Gericht nämlich vom Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen de § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II überzeugen."

Gegen dieses ihm am 31.10.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.11.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er hält die Ausführungen des Sozialgerichts nicht für überzeugend. Zwar habe er seine Mietzahlungen an den früheren Eigentümer der von ihm bewohnten Wohnung weitestgehend durch erbrachte Hausmeistertätigkeiten kompensiert. Seinen laufenden Lebensuntergang habe er jedoch durch strafbare Handlungen und Gaunereien verschiedenster Art decken müssen. Diese könne er aus verständlichen Gründen, um sich nicht selbst zu belasten, nicht näher konkretisieren. Zur Bewertung der Frage der Bedürftigkeit dürften nur solche Umstände herangezogen werden, welche eindeutige Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Anspruchstellers zuließen. Existenzsichernde Maßnahmen dürften nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn diese auf Umstände weit in der Vergangenheit beruhten. Aus dem Umstand, dass er seit Oktober 2000 keine Sozialhilfeleistungen mehr erhalten habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er nicht hilfebedürftig sei. Durch die Verweigerung der ihm zustehenden Hilfe werde er derzeit gezwungen, sich durch Begehen strafbarer Handlungen zu ernähren. Durch die haltlosen Mutmaßungen des Sozialgerichts könne die Bedürftigkeit des Klägers nicht widerlegt werden. Andere Möglichkeiten, seine Bedürftigkeit unter Beweis zu stellen, habe er nicht.

Zum Termin am 12.03.2008 ist für den Kläger niemand erschienen. Der Senat geht von dem Antrag aus,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2006 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hält es weiterhin nicht für geklärt, wie der Kläger seine Mietverpflichtungen erfüllt habe und in welcher Beziehung er zu Frau T stehe.

Der Senat hat die Akte des Sozialgerichts Köln S 10 SO 20/06 eingesehen und die Seiten 44 bis 46, 50, 51, 54 bis 56 auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Es handelt sich insbesondere um die Niederschrift der Nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 16.05.2007, das Schreiben des Sozialgerichts vom 30.05.2007 an Frau T und deren Antwort vom 18.06.2007.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, Teile der Gerichtsakte des SG Köln S 10 SO 20/06 sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich diesen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage an. Von einer Wiederholung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, den Sachverhalt anders zu beurteilen oder in weitere Beweiserhebung einzutreten. Bezüglich der Mietzahlungen folgt schon aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass diese mit Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten verrechnet bzw. kompensiert, worden sind. Insoweit bedurfte es der Vernehmung des als Zeugen benannten Rechtsanwalts C T1 nicht.

Auch Frau T musste nicht vernommen werden. Diese ist verhandlungsunfähig und kann nicht vernommen werden. Die schriftlichen Äußerungen von Frau T, insbesondere die vom 18.06.2007, vermögen die Bedürftigkeit des Klägers nicht zu belegen. Sie begegnen erheblichen Zweifeln. So ist es nicht glaubhaft, dass Frau T den Kläger zu keinem Zeitpunkt unterstützt haben will. Dass zwischen dem Kläger und Frau T ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, wird dadurch belegt, dass diese ihm unstreitig einen Ford Galaxy zur Verfügung gestellt und dass sie dem Kläger Kontovollmacht eingeräumt hatte. Es ist nicht vorstellbar, dass Frau T dem Kläger einen Pkw überlässt und Kontovollmacht einräumt, ihm aber keine Barmittel für die Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt haben will.

Auch der Vortrag, der Kläger wäre durch die Vorenthaltung von Leistungen zum Begehen von Ladendiebstählen und kleineren Gaunereien gezwungen, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht vorstellbar, dass jemand 7 Jahre lang seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Ladendiebstähle bestreitet, ohne auch nur ein einziges Mal aufzufallen. Dies gelingt selbst jugendlichen Intensivtätern, die sicher noch beweglicher und geschickter sind als der Kläger, über einen dermaßen langen Zeitraum nicht. Es besteht nach wie vor der Verdacht, von dem auch die Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgegangen sind, dass der Kläger von Frau T jedenfalls im fraglichen Zeitraum unterstützt wurde. Der Kläger hat auch keine Zeugen dafür benennen können, dass er seinen Lebensunterhalt mit strafbaren Handlungen bestreitet. In dieser Hinsicht können ebenfalls keine Ermittlungen durchgeführt werden. Dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit des Klägers nicht nachgewiesen werden kann, geht zu Lasten des Klägers.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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