L 2 SO 547/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2699/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 547/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Januar 2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Eingliederungshilfe und ergänzende Hilfe zur Pflege im Rahmen eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets.

Die am 1989 geborene Antragstellerin (Ast) ist von Geburt an mehrfachbehindert (Behinderung des zentralen Nervensystems, Spina bifida, Hydrocephalus u.a.) und auf den Rollstuhl angewiesen. Bis Februar 2007 lebte sie bei ihren Eltern in P., wurde von diesen versorgt und besuchte eine Körperbehinderten-Schule, die sie in der 9. Klasse ohne Abschluss verließ. Nach dem Gutachten des MDK vom 08.11.2004 war bei ihr Pflegestufe III anerkannt, die auf Grund des Gutachtens vom 04.04.2007 auf Pflegestufe I herabgesetzt und zwischenzeitlich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ab 01.07.2007 auf Pflegestufe II (Schriftsatz des Vertreters der Ast v. 14.03.2008, Bl. 29 LSG) festgesetzt wurde. Seit 01.03.2007 lebt die Ast - um das eigene Leben selbständig gestalten zu können - in einer Wohngruppe mit zwei ähnlich behinderten jungen Frauen, für die andere Träger der Sozialhilfe zuständig sind, in Ö. und absolviert ein Berufs vorbereitendes Praktikum in einem Bio-Lebensmittelmarkt, für das sie Berufsausbildungsbeihilfe von der Agentur für Arbeit bezieht. Hilfeerbringung für die gesamte Wohngruppe erfolgt durch den mobilen sozialen Dienst der Arbeiterwohlfahrt in Ö., zusätzlich durch 5 Angestellte (Assistenzkräfte) und die Familien selbst. Die Eltern der - damals noch minderjährigen - Ast hatten Leistungen für eine Hilfe im Haushalt, sozialpädagogische Hilfe, Nachtbetreuung, Arbeitsassistenz und Grundsicherung als persönliches Budget beantragt (Anträge vom 01.06.2006 (Bl. 5 VA), 22.07.2006 (Bl. 33 VA), 17.10.2006 (Bl. 235)). In einem ersten Hilfeplangespräch mit der Ast und deren Mutter am 14.09.2006 ermittelte die Ag durch die Abteilung Hilfeplanung des Amtes für soziale Sicherung und Integration, Frau R., den konkreten Hilfebedarf (Gespräch am 14.09.2006, Bl. 243 VA). Der Medizinisch Pädagogische Fachdienst des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) erhob am 23.01.2007 vor Ort den Hilfebedarf. Die Ast wurde zunächst in Hilfebedarfsgruppe 1 (Bl. 249 VA), später korrigiert in Hilfebedarfsgruppe 2 eingestuft (Schreiben vom 20.07.2007, Bl. 97 SG). Daraufhin gewährte die Antragsgegnerin (Ag) u.a. mit Bescheid vom 11.05.2007 Eingliederungshilfe in Form eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets gem. §§ 53, 54, 57 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. §§ 17, 55 Sozilagesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2007 (mit Schreiben vom 23.07.2007, verlängert bis 31.10.2007 (Bl. 519 VA), seither faktisch weitergeleistet). Ab 01.04.2007 wurde darin der Betrag von 1.919 EUR (später nach Regelsatzerhöhung 1.921 EUR) bewilligt, der sich folgendermaßen zusammensetzte: - Leistungen der Eingliederungshilfe für ambulantes Trainingswohnen in Höhe von 1.040EUR - Leistungen der Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall als Arbeitsassistenz in Höhe von 420,69 EUR (ausgezahlt über die Ag) - Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 458,50 EUR An Hilfe zur Pflege bestehe ein Bedarf von monatlich 1.299,56 EUR, der durch den Anspruch auf Pflegesachleistungen gegen die Pflegeversicherung in Höhe von 1.432 EUR gedeckt sei, so dass aktuell ergänzende Leistungen nicht notwendig seien.

Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und sich gegen die Berechnung der Grundsicherungsleistungen, die Ablehnung der Hilfe zur Pflege und die Höhe der Eingliederungshilfe gewendet. Die Hilfe zur Pflege werde nicht durch die Pflegesachleistungen abgedeckt, da zu geringe Verrichtungszeiten (keine Identität der Verrichtungszeiten nach SGB XI und SGB XII) in Ansatz gebracht worden seien. Es seien zusätzliche Pflegekräfte eingestellt worden, deren Kosten nicht gedeckt würden. Im Übrigen sei gekürztes Pflegegeld zu zahlen. Hinsichtlich der Eingliederungshilfe seien die Kosten für die sozialpädagogische Betreuung, für die eine Sozialpädagogin eingestellt worden sei, im Rahmen der Leistungen für betreutes Wohnen zu erbringen. Es ergebe sich eine Deckungslücke von monatlich 941,34 EUR. Eine dringende Klärung sei nötig, da sich die Mutter mit ihrem bisherigen erheblichen Hilfeaufwand wegen der großen Belastung und zur Unterstützung des Abnabelungsprozesses zurückziehen wolle. Ein detaillierter wöchentlicher Bedarfsplan wurde vorgelegt, wonach sich die wöchentlichen Assistenzstunden für sozialpädagogische Betreuung auf 7 Stunden, für Hilfe im Haushalt auf 21 Stunden und bei der Arbeit auf 6 Stunden beliefen (Bl. 491 VA).

Am 24.07.2007 hat die Ast beim Sozialgericht Heilbronn (SG) im Wesentlichen mit der gleichen Begründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Ag zu verpflichten vorläufig weitere Leistungen - in Höhe von 221,67 EUR gekürztes Pflegegeld nach Pflegestufe III (gem. § 64 Abs. 2, 66 Abs. 2 SGB XII) - 1.980,65 EUR für Pflegemehrbedarf (Anstellung von Assistenzkräften) abzüglich der bisher gewährten Leistungen (Eingliederungshilfe von 1.040 EUR) zu gewähren. Sie hat neben anderen Unterlagen zum Nachweis des Hilfebedarfs die eidesstattlichen Versicherungen der Mutter und der Pflegekräfte vorgelegt (Bl. 5, 71 ff SG).

Die Ag verneint einen Anspruch auf zusätzliches Pflegegeld. Sie hat entgegnet, den Bedarf durch den KVJS, den sozialen Dienst (Frau R. u.a. und in Rücksprache mit der Mutter und der Ast individuell ermittelt zu haben und darüber hinaus Leistungen zu erbringen, wobei im Übrigen eine Fortschreibung aufgrund der tatsächlichen Sachlage zugesichert sei. Sie hält den Betreuungsbedarf durch die gewährte Eingliederungshilfe in Höhe von 1.040 EUR für gedeckt, die sich an den Kosten vergleichbarer Hilfen, hier dem ambulanten Trainingswohnen, orientiert habe, was weit über den Empfehlungen des KVJS für die Hilfebedarfsgruppe 2 mit 700 EUR liege. Beinhaltet seien darin zahlreiche Betreuungsleistungen, sodass auch die geforderten Kosten für eine sozialpädagogische Betreuung damit zu bestreiten seien. Die von der Ast im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kostenkalkulation entspreche nicht dem zeitlich später gutachtlich festgestellten Bedarf. Aufgrund des von der Ast vorgelegten Wochenplans zur Bedarfsermittlung errechnete sie einen ungedeckten Bedarf von lediglich 332 EUR für die Einzelperson. Dieser sei jedoch unter Berücksichtigung der Wohngemeinschaft als Einheit auch mit dem zur Verfügung stehenden Geldbetrag zu decken. Zur Berechnung verwies sie auf ihr Schreiben vom 27.07.2007 an die Ast (Bl. 603 VA). Das Arbeitgeberrisiko könne ihr nicht angelastet werden, die Ast habe Honorarkräfte oder soziale Dienste, die je Hilfeeinsatz bezahlt würden, vorrangig in Anspruch zu nehmen. Daneben sei finanzieller Spielraum zur Festanstellung der Sozialpädagogin, die als Bezugsperson begrüßenswert sei, vorhanden. Im Übrigen verneinte sie zu erwartende schwere Nachteile durch ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache, da eine Überprüfung des Hilfebedarfs und die eventuelle Anpassung der Leistungen unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgen werde.

Die Ast hält hingegen die Ermittlung des individuellen Bedarfs der Ast für erforderlich, den die Ag bisher nicht nachvollziehbar konkret ermittelt habe und weshalb auch die Orientierung an vorgegebenen Richtwerten (ambulantes Wohntraining) verfehlt sei. Auf Pflegesachleistungen müsse sie sich nicht verweisen lassen, da sie zulässigerweise selbstangestellte Kräfte beschäftige, die nicht teurer als andere Dienste seien. Daneben bestehe unabhängig vom Anspruch gegen die Pflegekasse ein Anspruch auf gekürztes Pflegegeld.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 17.01.2008 abgelehnt und dies damit begründet, dass die Ast keinen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht habe. Die zwangsweise Beendigung der Wohngemeinschaft aufgrund fehlender finanzieller Mittel sei nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es bestünden Zweifel am geltend gemachten Betreuungsumfang, wofür die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen keinen objektiven Nachweis erbrächten, zumal die Herabstufung der Pflegestufe durch die Pflegekasse erfolgt sei. Der Betreuungsumfang sei nur durch ein unabhängiges Gutachten zu ermitteln, was den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sprenge.

Auf die Untätigkeitsklage der Ast (Az. S 4 SO 4146/07) hat die Ag den Widerspruch der Ast mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2008 im Wesentlichen mit der bekannten Argumentation zurückgewiesen.

Die Ast hat gegen den Beschluss des SG vom 17.01.2008 Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet hat, dass sie ausgehend von ihren individuellen Bedürfnissen ihren Kostenbeitrag in der Wohngemeinschaft zu erbringen habe und nicht auf die Mitfinanzierung durch die ebenfalls sozialhilfebedürftigen Mitbewohnerinnen verwiesen werden könne. Für das Jahr 2007 habe sich ein Defizit von 1.621,66 EUR ergeben, das sich für 2008 auf 1.934,87 EUR monatlich belaufen werde. Die Bedarfsüberprüfung durch die Ag habe bislang nicht stattgefunden, weshalb sich die Ast nur auf ihre bisherigen Erfahrungen, unterstützt durch die Auskünfte der tatsächlichen Betreuungspersonen, verlassen könne.

II.

Die Beschwerde der Ast hat keinen Erfolg.

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren sind die Bescheide vom 11.05.2007 und vom 23.07.2007 - ergangen in der Form eines Schreibens ohne Rechtsmittelbelehrung - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2008, mit dem die Ag die Gewährung höherer als der bewilligten Leistungen abgelehnt hat. Ihr Begehren auf höhere Leistungen kann die Ast in einem Klageverfahren nur mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erreichen. Deshalb richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG, wobei nur eine solche nach Satz 2 in Betracht kommt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfüllt. Die Ast hat, soweit sie Hilfe zur Pflege und Pflegegeld, die sich nach § 61 ff bzw. § 64 ff SGB XII richten, begehrt, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn sie hat weder im Einzelnen vorgetragen noch glaubhaft gemacht, worin und in welchem Umfang ein zusätzlicher, nicht durch die Leistungen der AWO abgedeckter Pflegebedarf bestehen soll. Der vorgelegte Wochenplan für den Einsatz der angestellten Arbeitskräfte bezieht sich - neben der unstreitig durch Leistungen der Agentur für Arbeit abgedeckten Arbeitsassistenz - nur auf sozialpädagogische und hauswirtschaftliche Betreuung und nicht auf Pflege. Zweifel an dem geltend gemachten Anspruch bestehen auch deshalb, weil zusätzliche Leistungen zur Pflege von den Eltern nicht beantragt waren und ohne Beleg für die Änderung der Verhältnisse erst vom Vertreter der Ast im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden. Mit Blick auf die vorgelegten monatlichen Abrechnungen der Leistungen der AWO für die Monate März bis Juni 2007 von im Schnitt 529 EUR ist für den Senat zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB XII vorrangige Anspruch gegenüber der Pflegekasse - nach unbestrittenen Angaben der Ag - in Höhe von 1.432 EUR zur Bedarfsdeckung hinsichtlich der Pflege nicht ausreichen soll.

Zu den angestellten Assistenzkräften (sog. Arbeitgeber- oder Assistenzmodell) weist der Senat darauf hin, dass er die Auffassung vertritt, dass auch bei der Sicherstellung der Pflege durch eigene Pflegekräfte nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII es in diesen Fällen bei der Anwendung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des SGB XII bleibt, wonach die Leistungserbringung ihre Begrenzung in den - generell im Sozialhilferecht geltenden - Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts in § 9 Abs. 2 SGB XII und dem Ausschluss unverhältnismäßiger Mehrkosten nach § 13 Abs.1 Satz 4 bis 6 SGB XII findet (vgl. Beschluss des Senats vom 10.03.2008, Az. L 2 SO 6048/07 mit Hinweis auf Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 66 Rdnr. 24). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die eventuell zusätzlich erforderliche Pflege nicht durch eine Ausdehnung des Hilfeumfangs des in der Regel kostengünstigeren mobilen Pflegedienstes der AWO erbracht werden kann. Hinsichtlich des Anspruchs auf höhere Eingliederungshilfe, die sich nach § 53 ff SGB XII richtet, kann der für die Ast nach der Eingewöhnungsphase noch notwendige Betreuungsumfang nur durch die Einholung eines Pflegegutachtens geklärt werden. Die insoweit notwendigen Ermittlungen sprengen den Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, sodass - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - die Klärung der Hauptsache vorbehalten bleiben muss. Über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kann insoweit keine Aussage gemacht werden.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten braucht der Senat auch nicht iS einer Güterabwägung zu entscheiden, weil vorliegend auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht ist. Für das Jahr 2007 hat die Ast ungedeckte Kosten in Höhe von 1.621,66 EUR errechnet (Bl. 14 LSG), die sie bisher aufzubringen in der Lage war. Zukünftig sollen höhere Kosten durch den beabsichtigten Rückzug der Mutter und damit durch die Verlagerung von Pflege- und Betreuungsleistungen auf Außenstehende entstehen. Es ist jedoch insbesondere mit Blick auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht ersichtlich, dass die Mutter ihren Einsatz für die Tochter bereits zurückgefahren hat oder ein sofortigen Rückzug dringend erforderlich ist. Insofern fallen zusätzliche Kosten, die die Ast auch mit Hilfe ihrer Eltern vorübergehend nicht tragen könnte, derzeit nicht an. Unzumutbare oder schwere Nachteile durch ein Abwarten der Hauptsache, die ein gerichtliches Einschreiten erforderlich machen würden, sind daher nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG analog.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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