L 8 Kr 1387/85

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 1387/85
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 3) bis 42) ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten vor allem darüber, ob die Verwalter von Zweigstellen der Klägerin der Versicherungspflicht unterliegen.

Mit Bescheid vom 11. Januar 1974 forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur als Beklagte bezeichnet) von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 49.685,16 DM, weil die – im Bescheid näher bezeichneten – Zweigstellenverwalter in der Zeit von Januar 1971 bis Dezember 1972 der Versicherungspflicht unterlegen hätten. Am 28. Mai 1974 erließ die Beklagte einen weiteren Bescheid, mit dem sie auch für das Jahr 1973 Versicherungsbeiträge in Höhe von 43.680,02 DM nachforderte. Dem Widerspruch der Klägerin wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 6. Juni 1974 zunächst abgeholfen. Gegen diesen Abhilfebescheid wandte sich jedoch die Beigeladene zu 1). Im anschließenden Gerichtsverfahren (S 75/Kr 177/75 SG Berlin; L 9/Kr 148/77 LSG Berlin; 12 RK 43/79 BSG) führte das Bundessozialgericht (BSG) in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 24. September 1981 aus, daß die betroffenen Zweigstellenverwalter der. Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung unterlägen, sofern ihre Tätigkeit – wozu es noch ergänzender Feststellungen bedürfe – die Geringfügigkeitsgrenze überschritte. Nach der allein aus diesem Grunde erfolgten Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht (LSG) Berlin stellte sich heraus, daß zwischen der damals klagenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse und der beigeladenen Kreissparkasse nicht streitig war, daß die betroffenen Zweigstellenverwalter alle die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Der Rechtsstreit wurde deshalb durch ein mit Schriftsatz vom 23. August 1982 abgegebenes Anerkenntnis der Beklagten erledigt, das die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 29. September 1982 annahm. – Auf die Feststellungen des LSG Berlin, wie sie in dessen Urteil vom 11. April 1979 niedergelegt sind, und auf das Urteil des BSG vom 24. September 1981 wird in vollem Umfang Bezug genommen.

In Ausführung des Anerkenntnisses machte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 gegenüber der Klägerin die Beitragsnachforderung in Höhe von 49.685,16 DM, die mit Bescheid vom 11. Januar 1974 erstmals angefordert worden war, erneut geltend. Die mit Bescheid vom 28. Mai 1974 erstmals angeforderten Beiträge für das Jahr 1973 wurden jedoch nicht erneut angefordert.

Gleichzeitig forderte die Beklagte mit dem Bescheid vom 22. Dezember 1983 weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 473.275,85 DM nach. Dieser Forderung lag eine. Betriebsprüfung vom September 1983 zugrunde, bei der die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen war, daß erstens die Beigeladenen zu 3), 4), 7), 8), 10) bis 13), 15) bis 17), 19) und 21) sowie einige andere namentlich benannte Zweigstellenverwalter in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1978 als Hausfrauen und Rentner der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten. Für diejenigen Personen unter ihnen, die bereits zu dem erwähnten vorangegangenen Gerichtsverfahren beigeladen gewesen seien, sei eine Verjährung der Beiträge nicht eingetreten. Deshalb seien für diese Teilgruppe für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. November 1978 Beiträge in Höhe von insgesamt 100.697,05 DM nachzuentrichten; für alle genannten Verwalter (einschließlich der Teilgruppe) seien außerdem für die Zeit ab 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1982 weitere 234.546,07 DM an Beiträgen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung des Angestellten zu entrichten.

Zweitens sei eine Gruppe von Nebenstellenverwaltern – die Beigeladenen zu 23) bis 40) – versicherungspflichtig, die bereits eine Hauptbeschäftigung bei der Klägerin ausübten. Für diese Bediensteten seien Beiträge für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung der Angestellten und die Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1982 in Höhe von 132.967,98 DM nachzuentrichten.

Bei einer dritten Gruppe – den Beigeladenen zu 41) und 42) – handele es sich um Personen, die neben ihrer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine Nebenstelle der Klägerin verwalteten. Für diese beiden Verwalter seien für die Zeit vom 1. Dezember 1978 bis 31. Dezember 1982 insgesamt 5.064,75 DM an – teilweise geschätzten – Beiträgen zu entrichten.

Sämtliche Beiträge sind in einer Anlage zu dem Bescheid vom 22. Dezember 1983 näher aufgeschlüsselt. Die betroffenen Verwalter wurden im Verwaltungsverfahren nicht gehört.

In ihrem Widerspruch zu diesem Bescheid legte die Klägerin dar, daß es sich bei der Tätigkeit der nebenamtlichen Zweigstellenverwalter hauptsächlich um eine werbende Tätigkeit handele und weniger um die Abwicklung einfacher, routinemäßig sich wiederholender Bankgeschäfte. Insofern sei das BSG im Vorprozeß auch von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Beispielhaft wurde ferner die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) im einzelnen, dargestellt.

Mit Beschluss vom 23. Januar 1984 leitete die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch dem Sozialgericht (SG) Gießen als Klage zu (§ 85 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –). Das SG hat die betroffenen Träger der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den größten Teil der betroffenen Zweigstellenverwalter beigeladen. Ferner hat es bei den beigeladenen Zweigstellenverwaltern angefragt, ob eine Wiederholung des ohne ihre Mitwirkung durchgeführten Verwaltungsverfahrens gewünscht werde. Auf diese Anfrage hat nur die Beigeladene zu 11) geantwortet, und zwar in negativem Sinne.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin dann ergänzend vorgetragen, die Zweigstellenverwalter hätten erhebliche Investitionen aufgebracht (Schriftsatz vom 18. März 1985). Aus einer anliegenden Aufstellung ergeben sich die Aufwendungen für Miete, bauliche Veränderungen und Betriebs- und Geschäftsausstattung im einzelnen.

Mit Urteil vom 25. Oktober 1985 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das am 21. November 1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 13. März 1986 begründet. Auf diesen Schriftsatz und den vom 3. September 1986 wird ebenfalls ausdrücklich Bezug genommen.

Der erkennende Senat hat die beigeladenen Zweigstellenverwalter nach einigen Einzelheiten ihrer Tätigkeit schriftlich befragt. Aus den Antworten ergibt sich, daß alle Zweigstellenverwalter Ein- und Auszahlungen vornehmen; die weitaus meisten führen auch Überweisungen aus; zum Teil wechseln sie auch Geld in ausländische Währungen. Fast alle vermitteln Kredite und sonstige Bankgeschäfte, insbesondere Sparverträge. Die Öffnungszeiten und Urlaubszeiten werden durchweg von den Zweigstellenverwaltern selbst bestimmt. Ein Teil von ihnen beschäftigt Urlaubsvertretungen; einige wenige haben auch fest eingestellte Mitarbeiter; in einigen Fällen helfen auch Familienangehörige bei Bedarf aus. Überwiegend üben sie ihre Tätigkeit in eigenen Räumen aus, die in aller Regel dem Wohnbereich angegliedert sind; jedoch haben auch einige von ihnen besondere Räume angemietet. Das Mobiliar ist stets von den Zweigstellenverwaltern selbst gestellt worden; sie kommen im übrigen auch für Heizung-, Strom- und Wasserkosten auf. Ein von der Straße aus sichtbares Schild, das auf die betreffende Zweigstelle hinweist, haben nur wenige. Fast alle haben Werbebroschüren der Klägerin in ihrer Zweigstelle ausliegen. Die Provisionsvergütungen sind einheitlich geregelt, wobei jedoch bei den aktiven Zweigstellenverwaltern im Jahre 1982 die Verdienstspanne zwischen etwa 5.800,– DM und etwa 37.500,– DM lag.

Nach den gleichlautenden Zweigstellen-Verträgen übernimmt der jeweilige Verwalter die Verwaltung der Zweigstelle als "Handelsvertreter im Nebenberuf”; ein Angestelltenverhältnis zur Klägerin wird laut Vertragstext nicht begründet. Der Verwalter hat die Aufgabe, für die Klägerin neue Kunden zu werben und "als Handelsvertreter” die im Bereich der Zweigstelle wohnenden Kunden der Sparkasse zu betreuen. Er ist dabei berechtigt, im Rahmen des Ein- und Auszahlungs- sowie des Überweisungsverkehrs Geschäfte mit Wirkung für die Klägerin abzuschließen. Im übrigen übt der Verwalter nur eine vermittelnde Tätigkeit für die Sparkasse aus. Er verpflichtet sich unter anderem, die Zweigstellengeschäfte im Rahmen der auch für die Klägerin maßgebenden Bestimmungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die Klägerin verpflichtet sich ihrerseits, dem Verwalter eine vom Erfolg abhängige, näher bestimmte Provision zu zahlen. Ein Fixum wird nicht gewährt. Alle im Rahmen der Verwaltung der Zweigstelle vom Verwalter ausgelegten Beträge, Post- und sonstige Gebühren erstattet auf Anforderung die Klägerin. Die zur Ausübung der Zweigstellenverwaltung erforderlichen Unterlagen wie Geschäftspapiere, Vordrucke, Geschäftsbedingungen, Stempel, Konditionsübersichten, Werbedrucksachen, etc. stellt die Klägerin zur Verfügung. Der Verwalter hat seine Tätigkeit grundsätzlich persönlich auszuführen, darf jedoch mit Zustimmung der Klägerin auch einen Stellvertreter bestellen. Die Klägerin ist berechtigt, die Tätigkeit des Verwalters jederzeit prüfen zu lassen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1986 hat der Senat die Beiladungen sämtlicher Beigeladenen aufgehoben, die entweder schon zum Zeitpunkt ihrer Beiladung verstorben waren oder inzwischen verstorben sind. Alsdann haben sich die Klägerin und die jeweils beteiligten Versicherungsträger in zwei Teilvergleichen dahingehend geeinigt, daß die Versicherungs- und Beitragspflicht der Zweigstellenverwalter nicht mehr Streitgegenstand sein soll, deren Beiladung aufgehoben worden ist oder im Hinblick auf den Bescheid vom 11. Januar 1974 an sich noch hätte nachgeholt werden müssen. Hinsichtlich der Versicherungsbeiträge für diese Zweigstellenverwalter haben sich die vergleichschließenden Beteiligten gegenseitig verpflichtet, sich nach dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits zu richten.

Nach einem Hinweis des Gerichts, daß die Beigeladene zu 1) den Bescheid vom 6. Juni 1974 nur insofern anfechten konnte, als sie dadurch belastet war, und deshalb der Bescheid vom 6. Juni 1974 hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge bestandskräftig geworden ist, hat die Beklagte auf die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 17.016 DM für die Jahre 1971 und 1972 verzichtet, die sie mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 11. Januar 1974 erneut von der Klägerin angefordert hatte.

Ferner hat die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen zu 1) auf die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar 1974 bis November 1978 in Höhe von 100.697,05 DM verzichtet, weil diese Beiträge bei Geltendmachung im Dezember 1983 bereits verjährt waren. Insgesamt hat die Beklagte die mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 geltend gemachte Gesamtversicherungssumme von 522.961,01 DM um 117.697,21 DM auf die Restsumme von 405.263,80 DM gemindert. – Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozeßerklärungen beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Oktober 1985 und die Bescheide der Beklagten vom 11. Januar 1974 und 22. Dezember 1983 in der Gestalt des Anerkenntnisses vom 17. September 1986 aufzuheben, soweit diese unter Berücksichtigung der Teil-Vergleiche noch in Streit sind.

Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen übereinstimmend,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) beantragt außerdem hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beigeladenen zu 33) und 35) schließen sich dem Antrag der Klägerin an.

Der Beigeladene zu 33) hat in der mündlichen Verhandlung noch eigenes Werbematerial überreicht, das er von seiner Zweigstelle aus an potentielle Kunden verschickt. Die einzelnen Schriftstücke tragen in den weitaus überwiegenden Fällen als Unterschriften einerseits den Namen und die Anschrift des Beigeladenen zu 33) und andererseits den Zusatz "Kreissparkasse W. – Zweigstelle A.”. Teilweise sind die Anschreiben auch mit einem roten Querbalken versehen, der die Aufschrift "Sparkasse” trägt sowie das Emblem der Sparkassen (Buchstabe S mit einem darüber befindlichen Punkt).

Ergänzend wird auf den wesentlichen Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten zu den vorangegangenen Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen sind rechtmäßig, soweit sie unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1986 abgegebenen Prozeßerklärungen noch im Streit stehen.

Vorab sei festgestellt, daß der Bescheid vom 22. Dezember 1983 hinsichtlich der aufgeführten Personen einige offensichtliche Undichtigkeiten enthält, die im Verlauf des Gerichtsverfahrens von der Beklagten klargestellt wurden und keine Rechtswidrigkeit begründen. So ist die Beigeladene zu 17) in des "Gruppe 1” doppelt genannt, für die aufgeführten H. K., A. R. und E. S. wurden keine Beiträge berechnet und für die Beigeladenen zu 20) und 21) sind Beiträge berechnet worden, ohne daß sie im Bescheid namentlich genannt wurden. Zudem wird sprachlich nicht zwischen J. Z. Senior und J. Z. Junior – Beigeladener zu 40) – unterschieden. Sämtliche Unrichtigkeiten sind aber mit Hilfe der dem Bescheid anliegenden Berechnungslisten ohne weiteres erkennbar.

Soweit das Verwaltungsverfahren daran litt, daß die betroffenen Zweigstellenverwalter nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB 10 – benachrichtigt worden sind, ist dieser Mangel durch die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholte Anfrage geheilt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1983 – 12 RK 73/82). Keiner der betroffenen Beigeladenen hat die Nachholung eines Verwaltungsverfahrens unter seiner Beteiligung gewünscht. Deshalb kann der Bescheid vom 22. Dezember 1983 nicht allein wegen der Nichtbeteiligung der betroffenen Zweigstellenverwalter als rechtswidrig aufgehoben werden.

Geheilt sind auch die Mängel im erstinstanzlichen Verfahren, die auf einer nicht ordnungsgemäßen Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG beruhen. Das SG hat zwar nicht alle Zweigstellenverwalter beigeladen, die von dem Bescheid vom 11. Januar 1974 betroffen sind, der auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist; es hat ferner einige bereits Verstorbene beigeladen (die Beigeladenen zu 5), 6) und 18)) und später deren Rechtsnachfolger – teilweise – nur formlos am Verwaltungsverfahren beteiligt; die Rechtsnachfolger anderer bereits verstorbener Zweigstellenverwalter sind außerdem überhaupt nicht am Verfahren beteiligt worden. Die Klägerin und die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich aber in der mündlichen Verhandlung am 17. September 1986 durch Vergleich dahingehend geeinigt, daß die Versicherungspflicht der Personen, bei denen entweder, die eigene ordnungsgemäße Beiladung oder aber die ordnungsgemäße Beiladung ihrer Rechtsnachfolger in Frage steht, nicht mehr Streitgegenstand sein soll. Soweit die Versicherungs- und Beitragspflicht von Zweigstellenverwaltern jetzt noch im Streit steht, sind diese allesamt ordnungsgemäß beigeladen. Weitere Todesfälle von Beigeladenen sind dem Senat jedenfalls nicht bekannt geworden.

Schließlich sei zur Klarstellung noch vorab bemerkt, daß der erkennende Senat als Datum des im vorangegangenen Gerichtsverfahren umstrittenen Abhilfebescheides den 6. Juni 1974 und nicht – wie alle Instanzen im vorangegangenen Prozeß – den 5. Juni 1974 ansieht. Am 5. Juni 1974 wurde zwar der entsprechende Beschluss der Widerspruchsstelle gefaßt; als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB 10 kann jedoch nicht die Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 1974 angesehen werden oder der dieser Sitzungsniederschrift zugrundeliegende Beschluss, sondern nur die schriftliche Mitteilung vom folgenden Tage, die allein aus dem Behördenbereich "nach außen” gedrungen ist und darum allein Rechtswirkung als Verwaltungsakt entfalten konnte.

Hinsichtlich des für den Bescheid vom 11. Januar 1974 maßgeblichen Sachverhaltes gelten nach wie vor die Feststellungen des LSG Berlin, die es in seinem Urteil vom 11. April 1979 getroffen hat, allerdings mit dem wichtigen Zusatz, daß der Umfang der Tätigkeit aller betroffenen Zweigstellenverwalter nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Beklagten die Geringfügigkeitsgrenze des § 4 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der für die Jahre 1971 und 1972 geltenden Fassung überschritt.

Der erkennende Senat kann trotz der entsprechenden Behauptung der Klägerin nicht erkennen, daß das BSG seinerzeit von einem in wesentlichen Teilen fehlerhaften Sachverhalt ausging. Immerhin waren das LSG Berlin und das BSG von demselben Sachverhalt ausgegangen; das BSG hat nur die vom LSG Berlin festgestellten Tatsachen anders gewürdigt. Soweit die Klägerin den damals vorliegenden Sachverhalt nach Aufforderung durch das LSG Berlin durch einen Schriftsatz vom 11. Oktober 1982 insofern ergänzte, daß die Werbung von neuen Kunden Schwerpunkt der Tätigkeit der Zweigstellenverwalter sei – was insbesondere am Beispiel des Beigeladenen zu 4) dargestellt wird –, liegt darin noch kein wesentlich anderer Sachverhalt. Denn gerade am Beispiel des Beigeladenen zu 4) zeigt sich, daß die werbende Tätigkeit und der intensive persönliche Kontakt zum Kunden weitgehend anderen Geschäften diente, nämlich der Vermittlung von Versicherungsverträgen und Bausparverträgen sowie der Vermittlung anderer Geschäfte für die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt (HNV) und für die Landesbausparkasse (LBS). In diesem Teil seines Tätigkeit kann der Beigeladene zu 4) möglicherweise als selbständiger Handelsvertreter angesehen werden (vgl. BSGE 51, 164 ff. für den Fall des Bezirksleiters einer Bausparkasse), etwas anderes gilt jedoch für den Teil seiner Tätigkeit als Zweigstellenverwalter, die allein im vorliegenden Fall in Streit steht.

Was die rechtliche Würdigung des – nunmehr ergänzten – Sachverhaltes angeht, schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen des BSG in dessen Urteil vom 24. September 1981 an und nimmt auf sie Bezug. Danach ist im vorliegenden Fall für die Beigeladenen zu 3), 4), 10), 11) und 13) (und die anderen betroffenen Zweigstellenverwalter) für die Zeit vom Januar 1971 bis Dezember 1972 von einer Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung auszugehen.

Hinsichtlich der Beiträge zur Angestelltenversicherung ist auch keine Verjährung eingetreten. Denn der Abhilfebescheid vom 6. Juni 1974, mit dem der Bescheid vom 11. Januar 1974 aufgehoben worden war, ist insofern infolge seiner Anfechtung durch die Beigeladene zu 1) nicht bestandskräftig geworden. Die Beklagte hatte den Abhilfebescheid vom 6. Juni 1974 über die Versicherungsfreiheit von Zweigstellenverwaltern der Beigeladenen zu 1) zunächst nicht zugestellt oder sonst wie bekanntgegeben, obwohl diese durch den Abhilfebescheid belastet wurde (vgl. BSGE 25, 34, 35). Wegen dieser eigenen Betroffenheit konnte die Beigeladene zu 1) diesen Bescheid auch anfechten, soweit sie davon beschwert war (BSGE 17, 261, 263; BSGE 25, 34, 35). Die Anfechtungsfrist für sie lief aber erst von des Bekanntgabe des Bescheides an sie (BSGE 24, 34, 35). Da die Beigeladene zu 1) nach Bekanntgabe des Bescheides vom 6. Juni 1974 diesen im April 1975 rechtzeitig anfocht und diese Anfechtung im anschließenden Gerichtsverfahren erfolgreich was, konnte die Beklagte den Bescheid vom 6. Juni 1974 hinsichtlich der Beiträge für die Angestelltenversicherung mit Wirkung für alle Beteiligten aufheben, obwohl der Bescheid infolge Ablaufs des für die Klägerin geltenden Anfechtungsfrist für diese bereits unanfechtbar geworden und damit zwischen der Beklagten und der Klägerin – schwebend – bestandskräftig geworden war (BSGE, a.a.O.). Den Abhilfebescheid hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 22. Dezember 1983 stillschweigend aufgehoben, indem sie die mit Bescheid vom 11. Januar 1974 geforderten Beiträge erneut angefordert hat. Die Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 1974 hat rückwirkende Kraft, so daß nunmehr der Bescheid vom 11. Januar 1974 wieder gilt. Dieser erste Bescheid ist aber auch noch nicht bestandskräftig geworden, denn die Klägerin hat dagegen Widerspruch eingelegt, der nach der Aufhebung des Abhilfebescheides ebenfalls seine "wieder aufgelebte” Wirkung entfaltet. Mit der Geltendmachung von Beiträgen für die Angestelltenversicherung durch Bescheid vom 11. Januar 1974 ist die Verjährung aber unterbrochen worden; die Unterbrechung dauert auch während des Klageverfahrens fort (§ 25 Abs. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB 4 – i.V.m. §§ 209, 211 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –).

Soweit für die Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 1971 und 1972 etwas anderes galt, weil insofern der Bescheid vom 6. Juni 1974 Bindungswirkung erlangt hat, hat die Beklagte diesem Umstand durch ihr in des mündlichen Verhandlung abgegebenes Teilanerkenntnis Rechnung getragen.

Hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 1973, die von der Beklagten mit Bescheid vom 28. Mai 1974 nachgefordert wurden, ist festzustellen, daß im vorliegenden Verfahren um diese Beiträge nicht gestritten wird. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 sind diese Beiträge nämlich nicht erneut geltend gemacht worden.

Im übrigen wird nach dem entsprechenden Teilanerkenntnis der Beklagten auch nicht mehr über die verjährten Beitragsansprüche für die Zeit von Januar 1974 bis November 1978 gestritten.

Unbegründet ist die Berufung auch, soweit sie sich gegen die Nachforderung von Beiträgen für die Zeit vom Dezember 1978 bis Dezember 1982 wendet. Die betreffenden Ansprüche sind auch nicht verjährt, dies gilt insbesondere auch für die Beitragsansprüche für Dezember 1978, die nach der Satzung der. Beklagten erst im Januar 1979 fällig wurden und deshalb erst Ende 1983 verjährt wären.

Rechtsgrundlage für die Entrichtung von Beiträgen sind insofern § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO (Krankenversicherung), § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG (Rentenversicherung) und § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG – Arbeitslosenversicherung). Eine Versicherungsfreiheit nach §§ 168 RVO, 4 Abs. 1 Nr. 5 AVG i.V.m. § 8 SGB 4 liegt in keinem Falle vor; die in den genannten Vorschriften festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils überschritten. Im übrigen hat die Beklagte berücksichtigt, daß für die in "Gruppe 1” aufgeführten Zweigstellenverwalter (Hausfrauen und Rentner) keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anfallen (§ 169 AFG).

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung nimmt der erkennende Senat vorweg auch für die Beitragsansprüche von Dezember 1978 bis Dezember 1982 auf das Urteil des BSG vom 24. September 1981 Bezug, dessen Entscheidungsgründe auch die eigene Meinung des erkennenden Senates wiedergeben und die auch hier einschlägig sind. Das Urteil des BSG vom 30. Juli 1964 (3 RK 7/60), das ebenfalls Zweigstellenverwalter einer Sparkasse betraf, geht weitgehend in dieselbe Richtung, obwohl es in einzelnen Teilen eine andere Tendenz aufzeigte, die damals wegen mangelnder Sachaufklärung durch die Vorinstanz aber nicht entscheidungserheblich war. Zusammengefaßt gelten nach wie vor folgende Überlegungen: Der in dem "Zweigstellen-Vertrag” zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragspartner, wonach die betroffenen Zweigstellenverwalter als "Handelsvertreter, im Nebenberuf” agieren sollen, wäre nur dann maßgebend, wenn die übrigen Bestimmungen des Vertrages und seine tatsächliche Durchführung dem nicht widersprächen. Ein selbständigem Handelsvertreter ist aber, nur, wer von einem Unternehmer ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, wenn er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit persönlich selbständig ist, insbesondere im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, und ein entsprechendes Unternehmerrisiko trägt. Die Tätigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit beigeladenen Zweigstellenverwalter kann nach der vertraglichen Regelung und der tatsächlichen Durchführung ihrer Tätigkeit nicht als selbständige Tätigkeit angesehen wenden. Auch wenn die Klägerin vorträgt, Schwerpunkt dieser Tätigkeit sei die Werbung von neuen Kunden und die Kontaktpflege zu bereits angeworbenen Kunden, bleibt doch festzustellen, daß die Tätigkeit auch wesentlich durch einfache, routinemäßig sich wiederholende Bankgeschäfte geprägt ist, wie sie auch sonst in den Geschäftsstellen von Sparkassen im Schalterverkehr vorkommen und dann in der Regel von abhängig Beschäftigten ausgeführt werden. Zu diesen routinemäßigen Bankgeschäften gehören insbesondere die von allen Zweigstellenverwaltern vorgenommenen Ein- und Auszahlungen sowie die von fast allen vorgenommenen Überweisungen und schließlich das von einer erheblichen Anzahl von Zweigstellenverwaltern durchgeführte Wechseln ausländischer Währungen. Auch das Vermitteln von sogenannten Kleinkrediten und Sparverträgen kann als routinemäßiges Bankgeschäft angesehen werden. Hierbei bedienen sich die beigeladenen Zweigstellenverwalter der Vordrucke, Stempel und sonstigen Geschäftspapiere der Klägerin. Eine freie Gestaltung dieser verwaltenden Tätigkeit ist den Zweigstellenverwaltern nicht möglich; vielmehr ist durch die Verwendung der üblichen Formulare auch die Abwicklung der jeweiligen Geschäfte vorgegeben und damit von der Klägerin maßgeblich bestimmt.

Wenn die Zweigstellenverwalter ihre Öffnungszeiten und Urlaubszeiten selbst festlegen, so spricht dieses Element ihrer Tätigkeit zwar für eine gewisse Selbständigkeit; diese Selbständigkeit wird aber bereits dadurch eingeschränkt, daß die Öffnungszeiten öffentlich bekanntzugeben und der Sparkasse anzuzeigen sind. Allerdings arbeiten einzelne Zweigstellenverwalter auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten oder ohne jegliche feste Öffnungszeiten. Dies folgt jedoch aus den örtlichen Bedürfnissen und ist nicht Ausdruck einer, von der Klägerin eingeräumten unternehmerischen Dispositionsfreiheit.

Auch die werbende Tätigkeit der Zweigstellenverwalter mag eher für deren Selbständigkeit sprechen. Dem Zweigstellen-Vertrag zufolge steht jedoch die werbende Tätigkeit neben der verwaltenden Tätigkeit, die in Art und Weise der Erledigung weitgehend durch die Klägerin geregelt ist, und zwar durch entsprechende Formulare. Hinsichtlich der Werbung neuer Kunden ist aber auch zu bedenken, daß hier dem Betätigungsbereich der einzelnen Zweigstellenverwalter Grenzen gesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß schon die – wenn auch nicht streng festgelegte – räumliche Begrenzung des Tätigkeitsbereichs auf das jeweilige Dorf die Werbung neuer Kunden einschränkt. Ferner ist festzuhalten, daß mit der persönlichen Werbung des Zweigstellenverwalters eine massive Werbung für die Sparkassen allgemein einhergeht. Beispielsweise wirbt der Verband der Sparkassen in groß angelegten Werbekampagnen im Fernsehen, in Zeitungen und Zeitschriften. Abgesehen davon wenden sich auch zahlreiche Kunden – das kann unterstellt werden – auch ohne jede Werbung an die jeweils örtliche Sparkasse, um deren Konditionen bezüglich bestimmter Kredite, Hypotheken oder Sparverträge zu erfahren und mit den Konditionen anderer Banken zu vergleichen. Schließlich ist es den beigeladenen Zweigstellenverwaltern nicht möglich, bei ihrer Werbung andere Produkte anzubieten als sie von der Klägerin angeboten werden. In diesem Rahmen ist die werbende Tätigkeit der beigeladenen Zweigstellenverwalter, zu würdigen: sie mag im Einzelfall von dem persönlichen Engagement des jeweiligen Zweigstellenverwalters abhängen, für den Kunden stellt sie sich aber nur als ein Teilaspekt des Werbung des Gesamtunternehmens dar.

Auch durch die Bezeichnung als "Zweigstelle” wird nach außen erkennbar, daß es sich bei diesem Institution um einen Teil der Klägerin handelt. Der Zweigstellenverwalter wird insofern als "verlängerter Arm” der Klägerin tätig. In diesem Sinne hat auch schon das LSG München in einer Entscheidung vom 27. Juli 1960 (Kr 103/56) dargelegt, daß der Nebenstellenleiter einer Sparkasse trotz seiner Bezeichnung als selbständiger Handelsvertreter dann ein Angestellter (Handlungsgehilfe) ist, wenn er weisungsgebunden ist und sich die Nebenstelle als letztes Glied des Gesamtunternehmens darstellt (SozEntsch 3/1 § 165 Nr. 165). Auch das Hessische Landessozialgericht hat bereits in einer Entscheidung vom 27. April 1966 (L-3/Kr-457/65) herausgestellt, daß die Haupt- und Nebenzweigstellen einer Sparkasse als Ganzes eine wirtschaftliche Einheit bilden, in der die persönliche Abhängigkeit des Nebenzweigstellenleiter begründet ist (Breithaupt 1966, S. 893 ff.). Ferner haben übrigens auch das LSG Schleswig (Urteil vom 25. November 1957 – L-4/V 30/55 = Breithaupt 1959, S. 3) und das LSG Celle (Urteil vom 22. Juni 1982 – L-4/Kr 82/80 = SozVers 1983, S. 139) die Sozialversicherungspflicht von Verwaltern von Nebenzweigstellen einer Sparkasse bejaht.

Des erkennende Senat sieht auch in der Aufmachung, dem Inhalt und der Signierung der vom Beigeladenen zu 33) zu den Akten überreichten Geschäftsbriefe einen Beleg dafür, daß die einzelne Zweigstelle sich als Teil des Gesamtunternehmens darstellt: Der rote Querbalken mit der Aufschrift "Sparkasse”, die Unterschrift "Kreissparkasse W. – Zweigstelle A. ” (seit 1985 ist der Beigeladene für die Sparkasse Wetzlar tätig), das Angebot von Produkten der Klägerin und die Mitteilung einzelner Konditionen beweisen, daß hier die Klägerin selbst – über den Beigeladenen – zum Kunden spricht.

Die persönliche Abhängigkeit der beigeladenen Zweigstellenverwalter ist auch in den Fällen gegeben, in denen die Beigeladenen neben ihrer Zweigstellenverwaltung noch eine zweite Tätigkeit ausüben, die möglicherweise als selbständige Tätigkeit zu würdigen ist. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Beigeladene für die HNV oder die LBS tätig sind. Nach wie vor gilt insofern die Feststellung des BSG, daß die Tätigkeit der Zweigstellenverwalter ihrem gesamten Umfang nach als eine Nebentätigkeit angelegt ist, die eine zweite Tätigkeit – sei es in einem zweiten Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit – voraussetzt oder – wie bei Rentnern – mindestens zuläßt. Dies zeigt sich schon daran, daß die in der "Gruppe 2” und in der "Gruppe 3” des Bescheides vom 22. Dezember 1983 aufgeführten Beigeladenen allesamt neben ihrer Zweigstellen-Verwaltung einer anderen Hauptbeschäftigung nachgehen. Bei den in der "Gruppe 1” aufgeführten Zweigstellenverwaltern handelt es sich um Rentner und Hausfrauen, die, wenn sie wollten, ohne weiteres eine andere zweite Tätigkeit neben ihrer Zweigstellen-Verwaltung ausüben könnten.

Schließlich ist auch noch einmal zu wiederholen, daß die Zahlung einer Umsatzprovision und der Verzicht auf ein Fixum kein ins Gewicht fallendes eigenes Unternehmerrisiko des Beigeladenen Zweigstellenverwalters begründen. Der Klägerin ist zuzugeben, daß einzelne beigeladene Zweigstellenverwalter erhebliche Aufwendungen für die Geschäftsräume getätigt haben, in denen sie ihre Zweigstellenverwaltung betreiben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Investitionen nicht mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wurden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Zweigstellenverwalter eigene Räume für die Zweigstellenverwaltung errichtet haben. Da diese Räume dem eigenen Wohnbereich der Zweigstellenverwalter angegliedert sind, können diese Räume auch bei Aufgabe der Zweigstelle mit relativ geringem Aufwand entweder selbst als Wohnraum genutzt oder anderweitig vermietet werden.

Der erkennende Senat verkennt nicht, daß nach dem ergänzenden Sachverhaltsvortrag der Klägerin nicht alle Formulierungen des BSG in seinem Urteil vom 24. September 1981 unverändert aufrechterhalten werden können. Das entscheidende Gesamtbild aller Umstände hat sich jedoch nicht geändert. Deshalb ist die Versicherungspflicht sämtlicher noch beigeladener Zweigstellenverwalter zu bejahen und die Anforderung von Beiträgen für die Zeit von Dezember 1978 bis einschließlich Dezember 1982 rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG; die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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