Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 J 480/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. März 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1941 geborene Klägerin besuchte von September 1955 bis August 1956 einen hauswirtschaftlichen Grundausbildungslehrgang. Anschließend war sie als Hausgehilfin, Zimmermädchen und von 1962 bis November 1993 mit Unterbrechungen als Serviererin beschäftigt. Seitdem war die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. In der Zeit vom 29. März bis 4. Mai 1994 unterzog sich die Klägerin auf Kosten der Beklagten einem Heilverfahren in der -Klinik,. Ihr Leistungsvermögen wurde im Entlassungsbericht dahingehend beschrieben, daß sie noch vollschichtig für leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck einsetzbar sei.
Am 10. August 1995 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des praktischen Arztes Dr. S. vom 10. August 1995. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine neurologisch-psychiatrische und eine orthopädische Begutachtung der Klägerin. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. kam in seinem Gutachten vom 25. September 1995 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer chronischen Lumbargo, einem linksseitigen Schulter-Arm-Syndrom und an einem psychovegetativen Syndrom. Außerdem bestehe der Verdacht auf einen linksatypischen Gesichtsschmerz. Nervenärztlicherseits bestehe nur eine geringe Einschränkung und Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Folglich seien der Klägerin noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sowie geistig alle Tätigkeiten entsprechend Ausbildung und Beruf vollschichtig zumutbar. Dr. E. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. November 1995 auf orthopädischem Fachgebiet wiederholte HWS- und LWS-Schmerzen bei Hohlrundrückenbildung und computertomographisch nachgewiesener Protrusion L4/L5, außerdem eine Schultergelenkskapselentzündung links, einen Zustand nach Hammerzehoperation des 2. Zehs und Umstellungsosteotomie des ersten Mittelfußstrahles bei Spreizfuß und Großzehenballen beiderseits sowie ein leichtes Übergewicht. Das Gesamtleistungsvermögen sei mit vollschichtig einzuschätzen. Nicht zugemutet werden sollten der Klägerin Arbeiten über Kopf, Arbeiten in Zwangshaltungen, mit Feuchtigkeit, Zugluft und Nässe, Heben und Tragen von über 10 Kilogramm, Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit langer einseitiger Belastung. Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Beraterin L. vom 14. November 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20. November 1995 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1996 zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 7. Mai 1996 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Sie hielt ihr Leistungsvermögen für nicht zutreffend festgestellt. Tatsächlich sei sie aufgrund ihrer starken Depressionen sowie extremer Rückenbeschwerden erwerbsunfähig.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von dem Internisten Dr. F. vom 27. Juni 1996, dem Arzt für Orthopädie Dr. Q. vom 15. Juli 1996 sowie dem praktischen Arzt Dr. S. vom 12. Oktober 1996. Anschließend erhob das Sozialgericht Beweis durch die Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 28. November 1996. Danach bestehe bei der Klägerin eine zeitweilig progrediente Verstärkung einer Neigung zu somatisierter Depression. Diesem Leiden komme derzeit kein erwerbsmindernder Dauereinfluß zu. Die Klägerin sei in der Lage, vollschichtig leichte bis zeitweilig körperlich mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen und in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, ausgeführt werden. Hebe- oder Bückarbeiten sowie maximale Hebelasten in Dauer- oder Einzelleistung müßten gemieden werden, ebenso Arbeiten mit Absturzgefahr oder auf Leitern und Gerüsten sowie Schicht- und Akkordarbeiten. Es könnten geistige Anforderungen angesichts des hohen Intelligenzquotienten gestellt werden. Die Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit sei nicht gestört. Besondere nervliche Belastungen müßten gemieden werden, desgleichen Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck.
Mit Urteil vom 5. März 1997 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente, da sie weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K. seien der Klägerin noch leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Die Sachverständige habe die Befunde umfassend erhoben, sich auch mit den weiter vorliegenden medizinischen Unterlagen befaßt und sei in sich widerspruchsfrei zu den geschilderten Schlußfolgerungen gelangt, so daß die Kammer keine Bedenken habe, sich dem Gutachten in vollem Umfang anzuschließen. Unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas sei die Klägerin dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zuzuordnen. Sie sei daher auf jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeit verweisbar, die keine formale Ausbildung erfordere. Verweisbar sei sie somit auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten noch verrichten könne. Dabei bedürfe es vorliegend keiner konkreten Benennung der noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten. Nach alledem sei die Klägerin nicht berufsunfähig. Es fehle somit erst recht an den Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit ihrer am 27. März 1997 eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das ihr am 13. März 1997 zugestellte Urteil. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, durch gesundheitliche Einschränkungen erwerbsunfähig zu sein. Sie legt ein Attest des Dr. Q. vom 4. Juni 1997 sowie eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Frauenheilkunde Dr. B. vor, außerdem ein Zeugnis über den hauswirtschaftlichen Grundausbildungslehrgang sowie Arbeitsnachweise und Zeugnisse über ihre Berufstätigkeit in der Zeit von 1956 bis 1993.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. März 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1996 zu verurteilen, ihr ab 1. September 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine Arbeitsgeberauskunft der Firma W. GmbH, E., vom 2. Juli 1997 eingeholt.
Der Senat hat die Beteiligten nach § 153 Abs. 4 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 33 Satz 2 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit hat.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber sind erwerbsunfähig nach § 44 Abs. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nicht erfüllt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die – da gegenüber dem früheren § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung keine inhaltliche Änderung eingetreten ist – auch zur Auslegung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI weiter zugrunde zu legen ist, der bisherige Beruf des Versicherten, von dessen qualitativem Wert es abhängt, auf welche anderen Tätigkeiten er zumutbar noch verwiesen werden kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 85 und 86). Der bisherige Beruf der Klägerin ist der einer Serviererin. Als solche kann die Klägerin allenfalls als einfache angelernte Arbeiterin im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 69, 86) angesehen werden. Für die Ausübung der Tätigkeit war keine besondere Qualifikation erforderlich. Auch die zuletzt von der Klägerin im Jahre 1993 ausgeübte Tätigkeit als Büffet- und Servierkraft ist nicht geeignet, den qualitativen Wert des bisherigen Berufs zu erhöhen. Denn die Klägerin war hier nach dem Zeugnis des Hotels Hof vom 21. Januar 1994 vorwiegend mit dem Aufbau des Frühstückbuffets und mit dem Servieren beschäftigt. Diese Tätigkeitsbeschreibung läßt höchstens eine Einstufung der Klägerin als einfache angelernte Arbeiterin zu. Demgemäß muß sich die Klägerin zumutbar verweisen lassen auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten noch verrichten kann (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 22, 107). Die vom Sozialgericht getroffenen Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin sind zutreffend. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG an. Demgegenüber haben sich durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichte keine Änderungen ergeben. Die von Dr. Q. im Attest vom 4. Juni 1997 beschriebenen Gesundheitsstörungen waren bereits im Klageverfahren bekannt, ebenso die von dem Frauenarzt Dr. B. beschriebene Harninkontinenz, die bereits im Rentenverfahren durch Dr. L. auf Grund seiner Untersuchung vom 3. Mai 1994 erwähnt worden ist.
Das Sozialgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle der Klägerin keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muß. Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei den auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisenden Versicherten kein Anlaß zur Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit, weil auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, daß das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 1995 Az.: 5 RJ 50/94). Die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit ist ausnahmsweise erforderlich, wenn der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisende Versicherte nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann und seine Erwerbsfähigkeit durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder durch eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist, so daß ernsthafte Zweifel aufkommen müssen, ob der Versicherte überhaupt noch in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, Az.: GS 1/95). Im Falle der Klägerin ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht gegeben, ebensowenig eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Nach alledem mußte die Berufung erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1941 geborene Klägerin besuchte von September 1955 bis August 1956 einen hauswirtschaftlichen Grundausbildungslehrgang. Anschließend war sie als Hausgehilfin, Zimmermädchen und von 1962 bis November 1993 mit Unterbrechungen als Serviererin beschäftigt. Seitdem war die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. In der Zeit vom 29. März bis 4. Mai 1994 unterzog sich die Klägerin auf Kosten der Beklagten einem Heilverfahren in der -Klinik,. Ihr Leistungsvermögen wurde im Entlassungsbericht dahingehend beschrieben, daß sie noch vollschichtig für leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne einseitige Körperhaltung, ohne besonderen Zeitdruck einsetzbar sei.
Am 10. August 1995 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des praktischen Arztes Dr. S. vom 10. August 1995. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine neurologisch-psychiatrische und eine orthopädische Begutachtung der Klägerin. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. kam in seinem Gutachten vom 25. September 1995 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer chronischen Lumbargo, einem linksseitigen Schulter-Arm-Syndrom und an einem psychovegetativen Syndrom. Außerdem bestehe der Verdacht auf einen linksatypischen Gesichtsschmerz. Nervenärztlicherseits bestehe nur eine geringe Einschränkung und Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Folglich seien der Klägerin noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sowie geistig alle Tätigkeiten entsprechend Ausbildung und Beruf vollschichtig zumutbar. Dr. E. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. November 1995 auf orthopädischem Fachgebiet wiederholte HWS- und LWS-Schmerzen bei Hohlrundrückenbildung und computertomographisch nachgewiesener Protrusion L4/L5, außerdem eine Schultergelenkskapselentzündung links, einen Zustand nach Hammerzehoperation des 2. Zehs und Umstellungsosteotomie des ersten Mittelfußstrahles bei Spreizfuß und Großzehenballen beiderseits sowie ein leichtes Übergewicht. Das Gesamtleistungsvermögen sei mit vollschichtig einzuschätzen. Nicht zugemutet werden sollten der Klägerin Arbeiten über Kopf, Arbeiten in Zwangshaltungen, mit Feuchtigkeit, Zugluft und Nässe, Heben und Tragen von über 10 Kilogramm, Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit langer einseitiger Belastung. Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Beraterin L. vom 14. November 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20. November 1995 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1996 zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 7. Mai 1996 Klage vor dem Sozialgericht Kassel. Sie hielt ihr Leistungsvermögen für nicht zutreffend festgestellt. Tatsächlich sei sie aufgrund ihrer starken Depressionen sowie extremer Rückenbeschwerden erwerbsunfähig.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von dem Internisten Dr. F. vom 27. Juni 1996, dem Arzt für Orthopädie Dr. Q. vom 15. Juli 1996 sowie dem praktischen Arzt Dr. S. vom 12. Oktober 1996. Anschließend erhob das Sozialgericht Beweis durch die Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 28. November 1996. Danach bestehe bei der Klägerin eine zeitweilig progrediente Verstärkung einer Neigung zu somatisierter Depression. Diesem Leiden komme derzeit kein erwerbsmindernder Dauereinfluß zu. Die Klägerin sei in der Lage, vollschichtig leichte bis zeitweilig körperlich mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen und in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltung, ausgeführt werden. Hebe- oder Bückarbeiten sowie maximale Hebelasten in Dauer- oder Einzelleistung müßten gemieden werden, ebenso Arbeiten mit Absturzgefahr oder auf Leitern und Gerüsten sowie Schicht- und Akkordarbeiten. Es könnten geistige Anforderungen angesichts des hohen Intelligenzquotienten gestellt werden. Die Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit sei nicht gestört. Besondere nervliche Belastungen müßten gemieden werden, desgleichen Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck.
Mit Urteil vom 5. März 1997 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente, da sie weder erwerbs- noch berufsunfähig sei. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K. seien der Klägerin noch leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Die Sachverständige habe die Befunde umfassend erhoben, sich auch mit den weiter vorliegenden medizinischen Unterlagen befaßt und sei in sich widerspruchsfrei zu den geschilderten Schlußfolgerungen gelangt, so daß die Kammer keine Bedenken habe, sich dem Gutachten in vollem Umfang anzuschließen. Unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas sei die Klägerin dem Leitberuf der ungelernten Arbeiterin zuzuordnen. Sie sei daher auf jede erwerbswirtschaftliche Tätigkeit verweisbar, die keine formale Ausbildung erfordere. Verweisbar sei sie somit auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten noch verrichten könne. Dabei bedürfe es vorliegend keiner konkreten Benennung der noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten. Nach alledem sei die Klägerin nicht berufsunfähig. Es fehle somit erst recht an den Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit ihrer am 27. März 1997 eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das ihr am 13. März 1997 zugestellte Urteil. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, durch gesundheitliche Einschränkungen erwerbsunfähig zu sein. Sie legt ein Attest des Dr. Q. vom 4. Juni 1997 sowie eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Frauenheilkunde Dr. B. vor, außerdem ein Zeugnis über den hauswirtschaftlichen Grundausbildungslehrgang sowie Arbeitsnachweise und Zeugnisse über ihre Berufstätigkeit in der Zeit von 1956 bis 1993.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. März 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. November 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1996 zu verurteilen, ihr ab 1. September 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat eine Arbeitsgeberauskunft der Firma W. GmbH, E., vom 2. Juli 1997 eingeholt.
Der Senat hat die Beteiligten nach § 153 Abs. 4 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 33 Satz 2 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit hat.
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit oder der Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Demgegenüber sind erwerbsunfähig nach § 44 Abs. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin nicht erfüllt.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die – da gegenüber dem früheren § 1246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung keine inhaltliche Änderung eingetreten ist – auch zur Auslegung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI weiter zugrunde zu legen ist, der bisherige Beruf des Versicherten, von dessen qualitativem Wert es abhängt, auf welche anderen Tätigkeiten er zumutbar noch verwiesen werden kann (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 85 und 86). Der bisherige Beruf der Klägerin ist der einer Serviererin. Als solche kann die Klägerin allenfalls als einfache angelernte Arbeiterin im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 69, 86) angesehen werden. Für die Ausübung der Tätigkeit war keine besondere Qualifikation erforderlich. Auch die zuletzt von der Klägerin im Jahre 1993 ausgeübte Tätigkeit als Büffet- und Servierkraft ist nicht geeignet, den qualitativen Wert des bisherigen Berufs zu erhöhen. Denn die Klägerin war hier nach dem Zeugnis des Hotels Hof vom 21. Januar 1994 vorwiegend mit dem Aufbau des Frühstückbuffets und mit dem Servieren beschäftigt. Diese Tätigkeitsbeschreibung läßt höchstens eine Einstufung der Klägerin als einfache angelernte Arbeiterin zu. Demgemäß muß sich die Klägerin zumutbar verweisen lassen auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die sie nach ihrem Gesundheitszustand und ihren beruflichen Fähigkeiten noch verrichten kann (BSG in SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 22, 107). Die vom Sozialgericht getroffenen Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin sind zutreffend. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG an. Demgegenüber haben sich durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichte keine Änderungen ergeben. Die von Dr. Q. im Attest vom 4. Juni 1997 beschriebenen Gesundheitsstörungen waren bereits im Klageverfahren bekannt, ebenso die von dem Frauenarzt Dr. B. beschriebene Harninkontinenz, die bereits im Rentenverfahren durch Dr. L. auf Grund seiner Untersuchung vom 3. Mai 1994 erwähnt worden ist.
Das Sozialgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß im Falle der Klägerin keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muß. Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei den auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisenden Versicherten kein Anlaß zur Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit, weil auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, daß das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 1995 Az.: 5 RJ 50/94). Die Benennung einer spezifischen Verweisungstätigkeit ist ausnahmsweise erforderlich, wenn der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisende Versicherte nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann und seine Erwerbsfähigkeit durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder durch eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist, so daß ernsthafte Zweifel aufkommen müssen, ob der Versicherte überhaupt noch in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, Az.: GS 1/95). Im Falle der Klägerin ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht gegeben, ebensowenig eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Nach alledem mußte die Berufung erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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