Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 313/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Der 1935 im Bereich des ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger hat nach seinen Angaben im früheren Rentenverfahren keinen Beruf erlernt. Von 1961 bis 1984 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt als Bauarbeiter und mit Zimmermannsarbeiten. Pflichtbeiträge wurden für den Kläger entrichtet bis März 1984. Von September 1984 an war der Kläger zunächst arbeitslos, ab Dezember 1985 arbeitsunfähig bis 17. Juli 1986.
Am 4. April 1986 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, dem ein Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. K. und des Lungenfacharztes Dr. T. vom 6. Juni 1986 beigefügt war. Die benannten Ärzte diagnostizierten bei dem Kläger eine Herzleistungsstörung, eine obstruktive Bronchitis und ein Zwölffingerdarmgeschwür. Sie hielten den Kläger seit Juni 1986 für nicht mehr in der Lage, mehr als zwei Stunden täglich im Erwerbsleben tätig zu sein. Die Beigeladene veranlaßte eine internistisch-sozialmedizinische Begutachtung des Klägers. Dr. Sch. kam in seinem Gutachten vom 2. März 1987 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einem Zwölf-Fingerdarmgeschwür, narbigen Veränderungen am Magenausgang ohne wesentliche Einengung, einer Magenschleimhautentzündung, einem rechtsseitigen Leistenbruch ohne Einklemmungserscheinungen, wirbelsäulenabhängigen Beschwerden bei bis mäßiggradigen Veränderungen, einem beginnenden Lungenemphysem und Erregungsausbreitungsstörungen des Herzens. Unter Berücksichtigung dessen sei der Kläger als Bauarbeiter nicht mehr einsatzfähig. Zumutbar seien ihm nur noch leichte Arbeiten vollschichtig ohne Schicht- und Nachtdienst, ohne besonderen Zeitdruck, im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne die Einwirkung reizender Gase. Hierauf gestützt lehnte die Beigeladene den Rentenantrag mit Bescheid vom 9. April 1987 ab.
Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Landshut. Nach Durchführung von Ermittlungen zur Berufstätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und Beweiserhebung durch die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens des Dr. K. vom 17. Juli 1989 wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 19. Juli 1989 ab. Gegen das Urteil des Sozialgerichts richtete sich der Kläger mit Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht. Während des Berufungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines internistischen Gutachtens des Dr. K. vom 12. März 1992. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 28. Januar 1993 nahm der Kläger die Berufung zurück. Er erklärte außerdem, er stelle gleichzeitig bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Nachdem festgestellt worden war, daß der Kläger keine Versicherungspflichtige Beschäftigung in Jugoslawien ausgeübt hatte, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. Juli 1994 ab. Dem Rentenantrag könne nicht entsprochen werden, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 22. März 1988 bis 21. März 1993 seien keine Kalendermonate mit Beiträgen belegt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger inzwischen berufs- oder erwerbsunfähig geworden sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 20. Januar 1995 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er vertrat die Auffassung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert und legte einen Entlassungsbericht des Krankenhauses L. über seinen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 13. Mai bis 2. Juni 1997 vor. Er teilte mit, keine Arbeitszeugnisse, Gesellenbriefe, Facharbeiterbriefe oder Meisterbriefe zu besitzen. Da der Kläger nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt war, lud das Sozialgericht die Beigeladene zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1997 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, der Kläger habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Rente nicht erfüllt. Das Gericht stütze seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte: Im Versicherungsverlauf des Klägers befanden sich Lücken vom 5. März 1984 bis zum 3. September 1984 und ab 18. Juli 1986. Der Versicherungsverlauf erscheine richtig und vollständig. Das Sozialgericht habe in den Akten des Vorprozesses, der Arbeitslosengeldleistungsakte und der Ausländerakte keine weiteren Rentenzeiten gefunden. Der Kläger habe keine weiteren Zeiten geltend gemacht. Aus der Berufungsrücknahme am 28. Januar 1993 sei zu folgern, daß bei dem Kläger der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit frühestens danach habe eingetreten sein können. Insoweit habe die Beklagte durch den ablehnenden Bescheid und Widerspruchsbescheid zu Recht festgestellt, daß die Anwartschaftserhaltungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
Mit seiner am 27. Januar 1998 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil. Er vertritt die Auffassung, er erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente, weil er vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im April 1986 Pflichtbeiträge gezahlt habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1997 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1994 die Beklagte,
hilfsweise,
die Beigeladene zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene bezieht sich noch auf einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 23. März 1998.
Der Senat hat die Gerichtsakte S-13/Ar-5398/87 vom Sozialgericht Landshut sowie die Gerichtsakte L-7/Ar-803/89 vom Bayerischen Landessozialgericht zum Verfahren beigezogen und die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten sowie die vom Sozialgericht Landshut und Bayerischen Landessozialgericht beigezogenen Gerichtsakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 33 Satz 2 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hat.
Nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) hat ein Versicherter Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn er berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten und vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch.
Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vor der Berufungsrücknahme im Januar 1993 eingetreten ist. Nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. Sch. sowie nach den im früheren Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurde das Leistungsvermögen des Klägers übereinstimmend mit vollschichtig beschrieben. Demgegenüber konnte das jugoslawische Gutachten vom 6. Juni 1986 nicht überzeugen. Mit dem seinerzeit festgestellten Leistungsvermögen war der Kläger nicht wenigstens berufsunfähig. Nach den durchgeführten Ermittlungen konnte weder ein Facharbeiterstatus des Klägers noch seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Angelernten im oberen Bereich festgestellt werden. Nach den Angaben des Klägers anläßlich seiner Begutachtung im Verwaltungsverfahren im Februar 1987 hat er keinen Beruf erlernt. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main hat er angegeben, keine Arbeitszeugnisse, Gesellenbriefe, Facharbeiterbriefe oder Meisterbriefe zu besitzen. Soweit von Seiten seines letzten Arbeitgebers, der Firma R., im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut erklärt worden war, der Kläger sei während seiner Beschäftigungszeit von Juni 1983 bis Ende 1983 bzw. Februar 1984 als Spezialfacharbeiter entlohnt worden und als Zimmermann mit Betonschalungsarbeiten beschäftigt gewesen, kann hieraus nicht auf einen Facharbeiterstatus oder auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angelernten im oberen Bereich geschlossen werden, da der maßgebliche Beschäftigungszeitraum von etwa einem halben Jahr nicht ausreicht, die erforderliche Qualifikation nachzuweisen. Weitere Ermittlungen zum Berufsbild des Klägers, aufgrund deren eine Zuordnung des Klägers in die Gruppe der Facharbeiter oder der Angelernten im oberen Bereich vorzunehmen wäre, waren bereits in dem früheren Rechtsstreit erfolglos geblieben. Mit dem im früheren Rechtsstreit festgestellten Leistungsvermögen konnte der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er sich mangels anderer Nachweise verweisen lassen muß, tätig sein. Er war nach alledem jedenfalls bis zur Berufungsrücknahme im Januar 1993 nicht berufsunfähig und damit erst recht auch nicht erwerbsunfähig. Der Versicherungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit könnte daher frühestens nach der Berufungsrücknahme eingetreten sein. Aber selbst wenn unterstellt wird, daß der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit im Anschluß an die Berufungsrücknahme eingetreten ist, hat der Kläger in dem maßgeblichen Fünf-Jahreszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalls keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen aufzuweisen. Denn der Kläger hat den letzten Pflichtbeitrag bereits im März 1984 geleistet. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ist auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die Wartezeit als vorzeitig erfüllt gilt (§§ 43 Abs. 4, 53 SGB VI).
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die §§ 240, 241 SGB VI stützen. Nach den §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit für diejenigen Versicherten nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Im Falle des Klägers liegen von Januar 1984 bis Januar 1993 nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten vor. Eine nachträgliche Beitragszahlung für die nichtbelegten Zeiträume ist im hier zu entscheidenden Fall nicht zulässig.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Der 1935 im Bereich des ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger hat nach seinen Angaben im früheren Rentenverfahren keinen Beruf erlernt. Von 1961 bis 1984 war er in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt als Bauarbeiter und mit Zimmermannsarbeiten. Pflichtbeiträge wurden für den Kläger entrichtet bis März 1984. Von September 1984 an war der Kläger zunächst arbeitslos, ab Dezember 1985 arbeitsunfähig bis 17. Juli 1986.
Am 4. April 1986 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, dem ein Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. K. und des Lungenfacharztes Dr. T. vom 6. Juni 1986 beigefügt war. Die benannten Ärzte diagnostizierten bei dem Kläger eine Herzleistungsstörung, eine obstruktive Bronchitis und ein Zwölffingerdarmgeschwür. Sie hielten den Kläger seit Juni 1986 für nicht mehr in der Lage, mehr als zwei Stunden täglich im Erwerbsleben tätig zu sein. Die Beigeladene veranlaßte eine internistisch-sozialmedizinische Begutachtung des Klägers. Dr. Sch. kam in seinem Gutachten vom 2. März 1987 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einem Zwölf-Fingerdarmgeschwür, narbigen Veränderungen am Magenausgang ohne wesentliche Einengung, einer Magenschleimhautentzündung, einem rechtsseitigen Leistenbruch ohne Einklemmungserscheinungen, wirbelsäulenabhängigen Beschwerden bei bis mäßiggradigen Veränderungen, einem beginnenden Lungenemphysem und Erregungsausbreitungsstörungen des Herzens. Unter Berücksichtigung dessen sei der Kläger als Bauarbeiter nicht mehr einsatzfähig. Zumutbar seien ihm nur noch leichte Arbeiten vollschichtig ohne Schicht- und Nachtdienst, ohne besonderen Zeitdruck, im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne die Einwirkung reizender Gase. Hierauf gestützt lehnte die Beigeladene den Rentenantrag mit Bescheid vom 9. April 1987 ab.
Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Landshut. Nach Durchführung von Ermittlungen zur Berufstätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und Beweiserhebung durch die Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens des Dr. K. vom 17. Juli 1989 wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 19. Juli 1989 ab. Gegen das Urteil des Sozialgerichts richtete sich der Kläger mit Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht. Während des Berufungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines internistischen Gutachtens des Dr. K. vom 12. März 1992. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 28. Januar 1993 nahm der Kläger die Berufung zurück. Er erklärte außerdem, er stelle gleichzeitig bei der Beklagten einen neuen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Nachdem festgestellt worden war, daß der Kläger keine Versicherungspflichtige Beschäftigung in Jugoslawien ausgeübt hatte, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. Juli 1994 ab. Dem Rentenantrag könne nicht entsprochen werden, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeitragszeiten vorhanden seien. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 22. März 1988 bis 21. März 1993 seien keine Kalendermonate mit Beiträgen belegt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger inzwischen berufs- oder erwerbsunfähig geworden sei.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 20. Januar 1995 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er vertrat die Auffassung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert und legte einen Entlassungsbericht des Krankenhauses L. über seinen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 13. Mai bis 2. Juni 1997 vor. Er teilte mit, keine Arbeitszeugnisse, Gesellenbriefe, Facharbeiterbriefe oder Meisterbriefe zu besitzen. Da der Kläger nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt war, lud das Sozialgericht die Beigeladene zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 27. Oktober 1997 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, der Kläger habe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Rente nicht erfüllt. Das Gericht stütze seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte: Im Versicherungsverlauf des Klägers befanden sich Lücken vom 5. März 1984 bis zum 3. September 1984 und ab 18. Juli 1986. Der Versicherungsverlauf erscheine richtig und vollständig. Das Sozialgericht habe in den Akten des Vorprozesses, der Arbeitslosengeldleistungsakte und der Ausländerakte keine weiteren Rentenzeiten gefunden. Der Kläger habe keine weiteren Zeiten geltend gemacht. Aus der Berufungsrücknahme am 28. Januar 1993 sei zu folgern, daß bei dem Kläger der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit frühestens danach habe eingetreten sein können. Insoweit habe die Beklagte durch den ablehnenden Bescheid und Widerspruchsbescheid zu Recht festgestellt, daß die Anwartschaftserhaltungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
Mit seiner am 27. Januar 1998 eingelegten Berufung richtet sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil. Er vertritt die Auffassung, er erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente, weil er vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im April 1986 Pflichtbeiträge gezahlt habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1997 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1994 die Beklagte,
hilfsweise,
die Beigeladene zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene bezieht sich noch auf einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 23. März 1998.
Der Senat hat die Gerichtsakte S-13/Ar-5398/87 vom Sozialgericht Landshut sowie die Gerichtsakte L-7/Ar-803/89 vom Bayerischen Landessozialgericht zum Verfahren beigezogen und die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Rentenakten sowie die vom Sozialgericht Landshut und Bayerischen Landessozialgericht beigezogenen Gerichtsakten, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 33 Satz 2 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hat.
Nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) hat ein Versicherter Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn er berufs- bzw. erwerbsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten und vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt, jedoch fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch.
Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vor der Berufungsrücknahme im Januar 1993 eingetreten ist. Nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. Sch. sowie nach den im früheren Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten wurde das Leistungsvermögen des Klägers übereinstimmend mit vollschichtig beschrieben. Demgegenüber konnte das jugoslawische Gutachten vom 6. Juni 1986 nicht überzeugen. Mit dem seinerzeit festgestellten Leistungsvermögen war der Kläger nicht wenigstens berufsunfähig. Nach den durchgeführten Ermittlungen konnte weder ein Facharbeiterstatus des Klägers noch seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Angelernten im oberen Bereich festgestellt werden. Nach den Angaben des Klägers anläßlich seiner Begutachtung im Verwaltungsverfahren im Februar 1987 hat er keinen Beruf erlernt. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main hat er angegeben, keine Arbeitszeugnisse, Gesellenbriefe, Facharbeiterbriefe oder Meisterbriefe zu besitzen. Soweit von Seiten seines letzten Arbeitgebers, der Firma R., im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut erklärt worden war, der Kläger sei während seiner Beschäftigungszeit von Juni 1983 bis Ende 1983 bzw. Februar 1984 als Spezialfacharbeiter entlohnt worden und als Zimmermann mit Betonschalungsarbeiten beschäftigt gewesen, kann hieraus nicht auf einen Facharbeiterstatus oder auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angelernten im oberen Bereich geschlossen werden, da der maßgebliche Beschäftigungszeitraum von etwa einem halben Jahr nicht ausreicht, die erforderliche Qualifikation nachzuweisen. Weitere Ermittlungen zum Berufsbild des Klägers, aufgrund deren eine Zuordnung des Klägers in die Gruppe der Facharbeiter oder der Angelernten im oberen Bereich vorzunehmen wäre, waren bereits in dem früheren Rechtsstreit erfolglos geblieben. Mit dem im früheren Rechtsstreit festgestellten Leistungsvermögen konnte der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den er sich mangels anderer Nachweise verweisen lassen muß, tätig sein. Er war nach alledem jedenfalls bis zur Berufungsrücknahme im Januar 1993 nicht berufsunfähig und damit erst recht auch nicht erwerbsunfähig. Der Versicherungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit könnte daher frühestens nach der Berufungsrücknahme eingetreten sein. Aber selbst wenn unterstellt wird, daß der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit im Anschluß an die Berufungsrücknahme eingetreten ist, hat der Kläger in dem maßgeblichen Fünf-Jahreszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalls keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen aufzuweisen. Denn der Kläger hat den letzten Pflichtbeitrag bereits im März 1984 geleistet. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ist auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die Wartezeit als vorzeitig erfüllt gilt (§§ 43 Abs. 4, 53 SGB VI).
Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf die §§ 240, 241 SGB VI stützen. Nach den §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit für diejenigen Versicherten nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Im Falle des Klägers liegen von Januar 1984 bis Januar 1993 nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten vor. Eine nachträgliche Beitragszahlung für die nichtbelegten Zeiträume ist im hier zu entscheidenden Fall nicht zulässig.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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