L 19 B 51/08 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 85/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 51/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Angefochten ist die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Prozesskostenhilfe.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer sonstigen weiteren Leistung nach § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Besuch einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ab dem 02.10.2006.

Durch Bescheid vom 11.08.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 01.08. bis zum 25.10.2006 in Form von Lehrgangskosten und Fahrtkosten. Mit weiteren Bescheid vom 10.08.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Prämie für eine erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vom 01.08. bis zum 25.10.2006 in Höhe von 250,- EUR. In der Zeit vom 01.08. bis zum 08.08.2006 nahm der Kläger an der (für die Dauer von drei Monaten konzipierten ) Bildungmaßnahme "Modulare Qualifizierung Bau" der Gesellschaft für berufliche Aus- und Weiterbildung mbH (GBA), Recklinghausen, teil. Ab dem 09.08.2006 war er durchgehend bis zum 15.09.2006 arbeitsunfähig. Der Maßnahmeträger brach die Maßnahme zum 31.08.2006 ab. Nach Aktenlage hob die Beklagte durch Bescheid vom 25.09.2006 die Bewilligung von Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 01.09. bis zum 25.10.2006 sowie den Bescheid vom 10.08.2006 über die Bewilligung einer Qualifzierungsprämie auf.

Am 29.09.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei der GBA ab dem 02.10.2006 sowie die Gewährung sonstiger weiterer Leistungen nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II als einmaligen Zuschuss zur Unterstützung seiner beruflichen Eingliederung in Höhe von 250,- EUR. Der Kläger legte einen vom ihm unterzeichneten Bildungsgutschein für die Zeit vom 29.09.2006 bis zum 29.12.2006 über die Maßnahme "Modulare Qualifizierung Bau" mit einer Dauer bis zu 3 Monaten vor. In der Zeit vom 02.10 bis zum 16.10.2006 nahm der Kläger an der Maßnahme "Modulare Qualifzierungmaßnahme Bau" bei der GBA Recklinghausen teil. Am 16.10.2006 sollte der Kläger durch die Vermittlung der GBA eine Arbeit in den Niederlanden aufnehmen. Die GBA händigte dem Kläger ein Zertifikat über die Teilnahme an dem Lehrgang "Modulare Qualifizierung Modul Maler und Lackierer" in der Zeit vom 02.10 bis zum 16.10.2006 aus. Des weiteren zahlte sie am 16.10.2006 einen Betrag von 250,- EUR als "Motivationsgeld/Prämie" an den Kläger aus. In einer Erklärung vom 16.10.2006 trat der Kläger seine Prämie für die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme in Höhe von 250,- EUR an die GBA ab. Der Kläger trat die Arbeitsstelle nicht an. Am 18.10.2006 teilte der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten mit, dass die Qualifikationsmaßnahme beendet sei.

Durch Bescheid vom 18.01.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Lehrgangskosten und Fahrtkosten für die Zeit vom 02.10. bis zum 16.10.2006. Mit Bescheid vom 18.01.2007 lehnte die Beklagten den Antrag des Klägers vom 29.06.2006 auf Gewährung sonstiger weiterer Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (Qualifzierungsprämie) mit der Begründung ab, dass der Kläger die Maßnahme mit Ablauf zum 16.10.2006 vorzeitig beendet habe.

Gegen die Ablehnung der Gewährung einer Qualifzierungsprämie legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass er laut Maßnahmeträger die Qualifzierungsmaßnahme am 16.10.2006 erfolgreich bestanden habe. Insoweit berufe er sich auf das vom Maßnahmeträger ausgehändigte Zertifikat. Der Maßnahmeträger gab gegenüber der Beklagten an, dass der Kläger am 16.10.2006 in den Niederlanden eine Stelle als Maler antreten sollte. Wenige Minuten vor Abfahrt zum Auftraggeber habe sich der Kläger entschieden, nicht mitzufahren, da er keinen "Haustiersitter" habe finden können. Am 17.10.2006 habe sich der Kläger krank gemeldet und mitgeteilt, dass er nicht mehr in die Maßnahme zurückkomme. Er habe die Prämie an den Kläger in Absprache mit der Beklagten ausgezahlt. Am 26.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 26.07.2007 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 zu verurteilen, an die GBA einen Betrag von 250,00 EUR in seinem Auftrag zu zahlen. Er hat vorgetragen, ihm sei die Teilnahme an der Maßnahme in den Niederlanden unter den Bedingungen, wie sie die GBA vorgeschlagen habe, nicht zumutbar gewesen. Die beantragte Qualifzierungsprämie für eine erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung sei ihm mit Bescheid vom 10.08.2006 bewilligt worden. Dieser Bescheid sei von der Beklagten bislang nicht aufgehoben wurden. Der Bescheid vom 25.09.2006 sei ihm nicht zugegangen.

Durch Urteil vom 19.02.2008 hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verweisen. Gegen das Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, L 9 B 60/08 AS, eingelegt.

Durch Beschluss vom 30.01.2008 hat das SG den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gegen den am 01.02.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13.02.2008 Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 22.02.2008).

Der Kläger trägt vor, dass er in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 25.10.2006 an einer Qualifzierungsmaßnahme teilgenommen habe. Er habe in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 08.08.2006 an der Maßnahme teilgenommen. Nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit habe er dann weiter an der Maßnahme teilgenommen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Maßnahme für den Zeitraum vom 02.10 bis zum 25.12.2006 dauern sollte.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Aussicht der Klage verneint.

Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen, wenn sich aus den Akten unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer, gegeben. Prozesskostenhilfe kann durchaus verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1750 § 114 Nr.5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003,296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, - 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR 2005, 140).

Vorliegend besteht nach summarischer Prüfung kein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Bewilligung einer sonstigen weiteren Leistung nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II in Form einer "Qualifizierungsprämie" in Höhe von 250,- EUR wegen des Besuchs einer beruflichen Bildungsmaßnahme in der Zeit vom 01.10. bis zum 16.10.2006. Offenbleiben kann, ob die Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II an den Maßnahmeträger nach § 53 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wirksam ist. Jedenfalls besteht eine solche Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 2 SGB II nicht. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2006 (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, S. 1706) können weitere Leistungen über die in Abs. 1 genannten Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben hinaus erforderlich sind. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II enthält eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art, für die die nicht abschließend in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen übernehmen. Dem Gesetz sind die nähren Modalitäten, z. B. hinsichtlich Art, Dauer und Höhe einer weiteren Eingliederungleistung, nicht zu entnehmen. Diese stehen grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung. Voraussetzung für die Ermessensentscheidung ist u. a. die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Diese beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II. Nach § 3 Abs. 1 S.1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung , Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne kann nur vorliegen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Diese Prognose setzt eine Pausibiltätsprüfung voraus und deshalb ein schlüssiges Konzept, wie aus der in Aussicht genommen Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden soll (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, juris Rdz. 18 ff). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1992, 9b Rar 18/91, SozR 3-4100 § 45 Nr. 2). Bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 26.06.2007 bestand nach Aktenlage keine positive Prognose hinsichtlich des Eingliederungserfolgs. Denn der Kläger hat durch den Besuch der beruflichen Weiterbildungmaßnahme in der Zeit vom 01.10.bis zum 16.10.2006 weder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die seine Hilfebedürftigkeit zumindest verringert hat, noch sind seine Vermittlungschancen durch die zweiwöchigen Teilnahme an der Weiterbildugnsmaßnahme erhöht worden. Gegen eine Erhöhung der Vermittlungschancen spricht schon allein die Tatsache, dass der Kläger nur zwei Wochen lang an einer für die Dauer von drei Monaten konzipierten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. Auch hat der Kläger nach Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers belegt das vom Maßnahmeträger erstellt Zertifikat nicht, dass er während seiner zweiwöchigen Teilnahme die Kenntnisse, die ihm durch die Teilnahme an der für drei Monate konzipierten Weiterbildungmaßnahme vermittelt werden sollten, erworben hat. Bei dem Zertifikat handelt es um eine schlichte Teilnahmebestätigung.

Dahinstehen kann, ob der Maßnahmeträger in Absprache mit der Beklagten dem Kläger am 16.10.2006 einen Betrag von 250,- EUR ausgehändigt hat. Denn aus diesem tatsächlichen Verhalten kann der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer sonstigen weiteren Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II gegenüber der Beklagten ableiten. Dieses faktische Verhalten kann nicht als Zusicherung der Beklagten auf Erlass eines Verwaltungsaktes über die Gewährung einer sonstigen weiteren Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II nach § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gewertet werden. Eine solche Zusicherung bedarf nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.

Des Weiteren lässt sich aus dem Bescheid vom 10.08.2006 kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer sonstigen weiteren Leistung nach § 16 Abs. 2 SGB II in Form einer "Qualifizierungsprämie" für den Besuch der Weiterbildungmaßnahme, beginnend ab dem 02.10.2006, ableiten. Denn die im Bescheid vom 10.08.2006 bewilligte Prämie bezog sich auf die erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vom 01.08. bis zum 25.10.2006. An der vom Bescheid vom 10.08.2006 erfassten Maßnahme hat der Kläger nur in der Zeit vom 01.08. bis zum 08.08.2006 teilgenommen. Bei der Maßnahme, die der Kläger seit dem 02.10.2006 besucht hat, hat es sich um eine andere Maßnahme des gleichen Maßnahmeträgers gehandelt, die zwar die gleiche Konzeption wie die am 01.08.2006 begonnene Maßnahme zum Gegenstand hatte, aber einen anderen Maßnahmezeitraum umfasst hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat es sich bei dem Besuch der Maßnahme, beginnend ab dem 02.10.2006, nicht um die Fortführung der am 01.08.2006 begonnenen Maßnahme gehandelt, sondern um den Antritt einer neuen Maßnahme. Dies ergibt sich schon allein aus der Tatsache,dass der Kläger für den Besuch dieser Weiterbildungsmaßnahme einen neuen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt hat. Bei der Fortführung der früheren Weiterbildungsmaßnahme wäre eine neue Antragsstellung nicht erforderlich gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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