L 20 B 136/07 SO ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 87/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 136/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.11.2007 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.10.2007 gegen den Bescheid vom 12.09.2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Der Antrag, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und dem Antragsteller Rechtsanwalt G, C-straße 00, I, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Einstellung der Sozialhilfe in Gestalt der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege.

Der am 00.00.1944 geborene Antragsteller ist mit der am 00.00.1957 geborenen T D verheiratet, die für ihn auch als Betreuerin bestellt ist und ihn im vorliegenden Verfahren vertritt. Während der Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) und Hilfe zur Pflege bezog, erhielt Frau D ab dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die zwischenzeitlich unter Hinweis auf fehlende Bedürftigkeit von dem zuständigen Leistungsträger eingestellt wurde. Ein von Frau D daraufhin eingeleitetes Eilverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos (vgl. zuletzt Beschluss des LSG NW vom 31.03.2008, L 9 B 226/07 AS ER).

Bereits mit Bescheid vom 10.10.2005 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt. Mit Bescheid vom 01.02.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2008 in Höhe von 430,30 Euro monatlich.

Im Frühjahr 2007 erlangte die Antragsgegnerin ohne entsprechende Mitteilung des Antragstellers davon Kenntnis, dass der Antragsteller am 20.01.2006 zum 01.02.2006 ein Gewerbe für Recycling von Aluminium und Altsilber angemeldet hatte. Ausweislich einer Steuerprüfung vom 04.01.2007 hatte er im Jahr 2006 einen Umsatz in Höhe von 91.526,24 Euro brutto (78.901,93 Euro netto) erzielt.

In der Folgezeit zog die Antragsgegnerin Kontoauszüge von Frau D bei, aus der sich in der Zeit vom 03.01.2007 bis 15.03.2007 Geldeingänge in Höhe von insgesamt 7.570,00 Euro in Beträgen zwischen 70 und 1.700,00 Euro ergaben. Auf Nachfrage des für sie zuständigen Leistungsträgers führte Frau D aus, dass die Mehrwertsteuer des Gewerbes des Antragstellers über ihr Konto an das zuständige Finanzamt abgeführt werde.

Mit Bescheid vom 07.09.2007 hob die Antragsgegnerin den Bescheid über die Hilfe zur Pflege vom 10.10.2005 für die Zeit ab dem 01.09.2005 mit der Begründung auf, es sei nach Erlass des Bescheides eine wesentliche Änderung eingetreten. Darüber hinaus hob die Antragsgegnerin auch den Bescheid vom 01.02.2007 über die Gewährung der Grundsicherung für die Zeit ab dem 01.09.2007 auf, wobei sie hierzu ausführte, der Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Antragsteller betreibe bereits seit dem 01.02.2006 ein Gewerbe mit einer angemeldeten Tätigkeit des Recycling von Aluminium und Altsilber. Aufgrund der Feststellung eines Umsatzes von insgesamt 91.526,24 Euro brutto vor Abzug der Umsatzsteuer sei er verpflichtet worden, eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 12.265,54 Euro zu leisten. Diesen Betrag habe er auch am 11.12.2006 an das Finanzamt gezahlt. Mit Einkommenssteuerbescheid vom 09.07.2007 sei für das Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen von 19.725,00 Euro geschätzt worden. Dieser Bescheid der Finanzverwaltung sei nicht vom Antragsteller angefochten worden, so dass er bestandskräftig geworden sei. Für die Monate Juli und August 2007 habe er Belege vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass er allein von der Firma C Beträge in Höhe von 3.451,83 Euro (Juli) und 8.926,80 Euro erhalten habe.

Zwar habe der Antragsteller bei Vorsprachen am 03.09.2007 und 06.09.2007 erklärt, dass er außer dem getätigten Umsatz und der damit verbundenen Umsatzsteuervorauszahlung, die er seit Anfang 2007 in Höhe von ca. 1200,00 - 1.600,00 Euro monatlich abführe, noch Ausgaben getätigt habe, die zu dem Ergebnis führten, dass ihm maximal ein Gewinn von 50,00 Euro bis 100,00 Euro verbliebe. Diese Ausgaben in Gestalt von Ankäufen für Altmaterial, Kosten für das Anmieten eines LKW, Kosten eines Fahrers etc. habe er jedoch nicht belegen können und erklärt, die betreffenden Gelder seien ohne Quittung ausgezahlt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Antragsteller erhebliche Finanzmittel zur Verfügung gestanden hätten. Auf den Bestand der Bewilligungsbescheide habe er nicht vertrauen können, da sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig sei. Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an unter Hinweis auf § 86a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und den Leistungen der Hilfe zur Pflege handele es sich um einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen. Es sei mit Sinn und Zweck des SGB XII nicht zu vereinbaren, wenn die Leistungen auch in Fällen gewährt würden, in denen die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes liege im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Hiergegen legte Frau D für den Antragsteller am 11.10.2007 Widerspruch ein und kündigte an, noch Unterlagen vom Steuerberater beizubringen.

Am 23.10.2007 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen den "Erlass einer einstweiligen Anordnung" beantragt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, er und seine Ehefrau hätten keine verwertbaren Einkünfte erzielt. Er legte eine kurzfristige Erfolgsrechnung aus Oktober 2007 vor, aus der sich Betriebseinnahmen von 88.180,98 Euro für die Zeit ab Januar 2007 bis Oktober 2007 bei Kosten in Höhe von 72.930,58 Euro ergaben. Außerdem legte er ein Schreiben des Finanzamtes I-Ost vom 17.10.2007 vor, wonach der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 zwar bestandskräftig sei. Aufgrund der nachgereichten Steuererklärung für 2006 sei aber eine "Prüfberechnung" erstellt worden, welche ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von lediglich 1.959,00 Euro für das Jahr 2006 auswies.

Der Antragsteller hat nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11.10.2007 gegen den Bescheid vom 12.09.2007 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Durch Beschluss vom 26.11.2007 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es ergäben sich keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 12.09.2007. In dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 09.07.2007 sei das Finanzamt für 2006 von Einkünften in Höhe von 21.475,00 Euro ausgegangen. Wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung seien die Ausgaben durch das Finanzamt auf 75 % der Einnahmen geschätzt worden. Die ausreichenden Mittel zur Lebensführung ergäben sich ferner aus Barzahlungen der Firma C an den Antragsteller in Höhe von 3.169,09 Euro am 03.07.2007, 164,93 Euro am 11.07.2007, 117,81 Euro am 12.07.2007, 5.664,70 Euro am 06.08.2007, 257,22 Euro am 09.08.2007, 1.737,70 Euro am 16.08.2007 und 1.267,15 Euro am 29.08.2007 sowie einer Überweisung der Firma C von 11.809,24 auf das Girokonto des Antragstellers am 04.12.2006. Auch die Höhe der bis zum 02.07.2007 entrichteten Umsatzsteuer von 14.028,89 Euro sei ein Beleg der unternehmerischen Aktivität des Antragstellers. Konkrete Angaben über die Höhe seiner Auslagen habe der Antragsteller weder gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Sozialgericht gemacht. Insbesondere seien einkommensmindernde Ausgaben weder durch Dokumente noch durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemacht. Die Angaben des Antragstellers beschränkten sich auf eine von ihm selbst erstellte und dem Gericht vorgelegte Einnahme-/Überschussrechnung für 2006, wonach er Kosten für Waren und Rohstoffe in Höhe von 98.278,78 Euro gehabt haben will. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller im September 2007 in einem Gästehaus für Kurzzeitpflege in I untergebracht gewesen sei, während Frau D eine Auslandsreise unternommen habe, sei ein Indiz dafür, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssten. Es bestehe daher kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.10.2007 anzuordnen.

Gegen den Beschluss vom 26.11.2007 hat der Antragsteller am 27.11.2007 Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er nochmals vorträgt, er habe aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2006 ein Einkommen von lediglich 1.900,00 Euro (158,00 Euro monatlich) erzielt. Er verweise nochmals auf die Erfolgsrechnung aus dem Monat Oktober 2007. Er betreibe das Gewerbe quasi als Beschäftigungstherapie, um das Leben im Rollstuhl auch nur annähernd erträglich zu machen. Seine Ehefrau und er seien nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt auch nur annähernd sicher zu stellen. Die letzte Miete hätten sie schon nicht mehr zahlen können, da die Sparkasse I aufgrund fehlender Eingänge Überweisungen von ihren Konten nicht mehr durchführe. Sie seien mit 4 Monatsmieten im Rückstand. Auch sei die Ehefrau des Antragstellers nicht mehr krankenversichert, da sie die Beiträge für ihre Krankenversicherung nicht mehr aufbringen könne.

Die Antragsgegnerin hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend.

Das Landessozialgericht hat der Ehefrau des Antragstellers im o.g. Parallelverfahren (L 9 B 226/07 AS ER) aufgegeben, Nachweise für Betriebsausgaben ab Januar 2006 komplett, Erfolgsrechnungen für die Zeit ab dem 01.11.2007 sowie Kontoauszüge sämtlicher Konten für sie und ihren Ehemann ab dem 24.10.2007 vorzulegen. Es wurde außerdem um Vorlage einer Einverständniserklärung des Ehemannes zur Einholung von Auskünften des Finanzamtes I-Ost zu den Steuerangelegenheiten der Jahre 2006/2007 gebeten. Die Antragstellerin hat lediglich Kontoauszüge ihres eigenen Kontos für die Zeit bis 09.01.2008 sowie die angeforderte Einverständniserklärung ihres Ehemannes vorgelegt. Im Parallelverfahren hat das Landessozialgericht zudem eine Auskunft des Finanzamtes I-Ost vom 28.02.2008 eingeholt, die den Beteiligten vorliegt und auf die Bezug genommen wird. Der Senat hat die Akten des o.g. Parallelverfahrens beigezogen.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 29.11.2007), ist begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 12.09.2007 anzuordnen.

Nach § 86a Abs 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches i.S.d. § 86a Abs. 1 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten ist, und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Im Bescheid vom 12.09.2007 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet. Die dem Bescheid beigefügte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht. Aus der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vorgeschriebenen schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung muss hervorgehen, warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in diesem besonderen Fall andere Interessen überwiegt. Sie soll sicherstellen, dass der Adressat die Gründe der Verwaltung kennt, damit er seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Sie dient der Transparenz und Rechtsklarheit (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86a Rn. 21b m.w.N.) Außerdem soll sie die Verwaltung zu besonderer Sorgfalt anhalten, die Begründungspflicht hat insofern eine Warnfunktion. An die Begründung sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Die schriftliche Begründung muss nicht nur sämtliche Gesichtspunkte enthalten; die die Behörde in ihre Entscheidung einbezogen hat, sondern auch erkennen lassen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und warum die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Begründung kann zwar durchaus knapp ausgeführt werden, sie darf sich jedoch nicht in einer bloß allgemeinen Wendung oder Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen. Der vorliegende Text im Bescheid vom 12.09.2007, mit dem die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet hat, beschränkt sich auf eine allgemeine Wendung, die die Besonderheiten des Einzelfalles nicht aufgreift und ihnen daher auch nicht gerecht wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war daher rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen. Der Antragsgegnerin bleibt daher nur die Möglichkeit, ggf. erneut die sofortige Vollziehung anzuordnen und dabei eine Begründung zu formulieren, die den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entspricht.

Schon jetzt weist der Senat darauf hin, dass nach dem im vorliegenden Eilverfahren gebotenen Prüfungsumfang an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.09.2007 keine ernstlichen Zweifel bestehen dürften. Das Sozialgericht hat insofern vielmehr die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zutreffend verneint. Auch die Beschwerdebegründung vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, aus der Prüfberechnung des Finanzamtes vom 17.10.2007 sowie der Erfolgsrechnung aus dem Monat Oktober 2007 ergebe sich seine Hilfebedürftigkeit, ist dem entgegenzuhalten, dass die den dortigen Berechnungen zu Grunde gelegten Betriebsausgaben in keiner Weise belegt worden sind, obwohl der Antragsteller und seine Ehefrau hierauf mehrfach - auch im Parallelverfahren - hingewiesen worden sind. Auch das Finanzamt I-Ost hat in seinem Antwortschreiben vom 28.02.2004 im Parallelverfahren der Ehefrau ausgeführt, es seien für den Veranlagungszeitraum 2006 nur geringe Betriebsausgaben nachgewiesen worden. Für den Veranlagungszeitraum 2007 lägen bislang weder Steuererklärung noch Gewinnermittlungen vor. Auch aus der Aufstellung der Firma C GmbH & Co. KG über Vorschüsse 2006 für Schrotteinkäufe in Höhe von 75.000,00 Euro, welche das Finanzamt in Anlage zum Schreiben vom 28.02.2008 übersandt hat, ergibt sich nicht, in welcher Höhe Betriebskosten tatsächlich entstanden sind. Für das Jahr 2007 sind diesbezüglich keinerlei Nachweise vorgelegt worden. Da das Gewerbe durch den Antragsteller nach seinen eigenen Angaben weitergeführt wird und das Konto Nr. 000 der Ehefrau des Antragstellers bei der I Sparkasse offensichtlich nicht (mehr) für die Abwicklung der Firmengeschäfte genutzt wird, geht der Senat davon aus, dass weitere Konten vorhanden sein müssen. Die Angaben des Antragstellers bewertet der Senat nicht als glaubhaft. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller seine Tätigkeit der Antragsgegnerin nicht angezeigt hat, wenn es zutrifft, dass er aus dieser Tätigkeit keine erheblichen Einkünfte erzielt hat. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, warum es für die angeblich getätigten Ausgaben keine hinreichenden Belege geben soll. Denn wenn die Tätigkeit des Antragstellers nicht von vornherein darauf angelegt war, Einkünfte zu verschleiern, wären Belege dieser Ausgaben wichtige Beweismittel im Rahmen der abzugebenden Steuererklärungen gewesen. Das Verhalten des Antragstellers ist daher nur so erklärbar, dass er seine Einkünfte nicht nur gegenüber der Antragsgegnerin, sondern auch gegenüber den Steuerbehörden verheimlichen wollte. Vor diesem Hintergrund liegen erhebliche aktuelle Hinweise darauf vor, dass der Antragsteller nach wie vor nicht unerhebliche Einkünfte aus dem von ihm betriebenen Schrotthandel erzielt, so dass seine Hilfebedürftigkeit nicht gegeben ist und es mithin auch an hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt. Wie seine diesbezüglichen Tätigkeiten mit den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vereinbar sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Die Einlassung, er betreibe das Gewerbe zum Zeitvertreib, erscheint in hohem Maße unglaubhaft und wird vom Senat als bloße Schutzbehauptung bewertet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nicht zu gewähren, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen aus den o.g. Gründen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden können (§ 73a SGG, §§ 114 f ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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