Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AL 62/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 170/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 20.09.2004.
Der 1964 geborene Kläger bezog ab 01.07.1997 nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Konstrukteur vom 16.01.1990 bis 30.06.1997 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Der Leistungsbezug wurde im Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule D. am 10.09.1997 beendet. Nach seiner Exmatrikulation am 31.08.2004 meldete er sich am 20.09.2004 erneut arbeitslos. Seinen Leistungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2004 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, sein 1997 entstandener Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) wirke weiter und es sei noch ein Restanspruch von 10 Monaten offen. Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 aus, in der Rahmenfrist vom 20.09.2001 bis 19.09.2004 sei der Kläger in keinem Versicherungsverhältnis gestanden. Der Restanspruch von 1997 könne nach dem Verstreichen von vier Jahren nicht mehr geltend gemacht werden (§ 147 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) stehe nicht zu, da er in der Vorfrist kein Alg bezogen habe. Die §§ 427, 428 SGB III seien nicht einschlägig.
Dagegen hat der Kläger am 16.02.2005 Klage erhoben und geltend gemacht, es liege eine besondere Härte darin, dass die Arbeitslosmeldung kurze Zeit nach Ablauf des Verfallstags am 02.07.2004 erfolgt sei. Demgegenüber hat die Beklagte darauf hingewiesen, der Verfallstag sei bereits der 02.07.2001 gewesen. § 147 Abs 2 SGB III sei eine absolute Ausschlussfrist.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2006 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Im Übrigen sei der Kläger während seines Studiums nicht arbeitslos gewesen, sein Alg-Anspruch sei erloschen und ein neuer Leistungsanspruch nicht entstanden.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.04.2006 Berufung eingelegt. § 120 Abs 2 Satz 1 SGB III bedeute, dass sein Anspruch auf Alg auch während des Studiums erhalten bleibe. Die Vierjahresfrist könne nur für Normalfälle gelten, nicht hingegen für einen Sonderfall wie bei ihm, in dem ein Studium absolviert worden sei, währenddessen keine Arbeitslosigkeit vorgelegen, aber auch gleichzeitig keine Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestanden habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 22.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 zu verurteilen, ihm ab 20.09.2004 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG Würzburg sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 22.03.2006 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2004 idG des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg ab 20.09.2004.
Anspruch auf Alg haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 117 Abs 2 SGB III id bis 31.12.2004 maßgebenden Fassung). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 SGB III sowohl in der bis 31.12.2003 als auch in der ab 01.01.2004 maßgebenden Fassung). Zur Definition der Rahmenfrist ist bei Personen, deren Anspruch auf Alg bis zum 31.01.2006 entstanden ist, auf die insoweit maßgebliche Vorschrift in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zurückzugreifen (§ 434j Abs 3 SGB III). Danach beträgt die Rahmenfrist drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 124 Abs 1 SGB III). Nachdem sich der Kläger am 20.09.2004 arbeitslos gemeldet hat, läuft die Rahmenfrist vom 20.09.2001 bis 19.09.2004. Innerhalb dieser Frist stand der Kläger unstreitig in keinem Versicherungspflichtverhältnis. Als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gelten Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung, Zeiten einer aus sonstigen Gründen bestehenden Versicherungspflicht (§ 24 I SGB III id bis 31.12.2003 maßgeblichen Fassung) sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung (§ 425 SGB III id bis 31.12.2003 maßgebenden Fassung). Innerhalb der Rahmenfrist war der Kläger Student und gehörte daher weder zum Kreis der Beschäftigten iS des § 25 SGB III noch zu dem der sonstigen Versicherungspflichtigen iS des § 26 SGB III oder Beitragspflichtigen iS des § 168 AFG.
Die Rahmenfrist verlängert sich auch nicht durch Studienzeiten. Die in die Rahmenfrist nicht einzurechnenden Zeiten sind in § 124 Abs 3 SGB III (in der bis 31.12.2003 maßgebenden Fassung) abschließend geregelt. Es handelt sich dabei um Zeiten der Pflege eines Angehörigen, Kindererziehungszeiten, selbstständige Tätigkeiten und Zeiten des Bezugs von Unterhalts- und Übergangsgeld. Studienzeiten genießen hingegen keine Privilegierung.
Unstreitig hatte der Kläger zuletzt am 01.07.1997 einen Anspruch auf Alg erworben, den er nicht erschöpft hat. Die Anspruchsdauer ging mit 312 Tagen weit über den tatsächlichen Leistungsbewilligungszeitraum vom 01.07. bis 10.09.1997 hinaus. Der Anspruch auf Alg kann jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind (§ 147 Abs 2 SGB III). Der vormalige Anspruch auf Alg war am 01.07.1997 entstanden, so dass die Verfallsfrist die vier Jahre vom 02.07.1997 bis 01.07.2001 umfasst. Der Anspruch ist also bereits am 01.07.2001 erloschen.
Die Vierjahresfrist des § 147 Abs 2 SGB III ist durch kein Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt verlängert worden. Insbesondere enthält der vom Kläger zitierte § 434l SGB III Vertrauensschutzregelungen lediglich hinsichtlich der durch das Gesetz vom 24.12.2003 durch die neue Fassung des § 127 SGB III gekürzten Anspruchsdauer des Alg. Auch in den weiteren Übergangsregelungen, die vom Kläger zitiert wurden, §§ 427 und 428 SGB III, findet sich keine Regelung, die eine Verlängerung der Ausschlussfrist zum Gegenstand hätte.
§ 147 Abs 2 SGB III, der dem vor dem 01.01.1998 geltenden § 125 Abs 2 AFG entspricht, hat eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (u.a. BSGE 54, 212; BSGE 62, 179). Insbesondere unterbricht ein Studium nicht den Lauf der Frist. Zwar besteht währenddessen nur ausnahmsweise gem. § 120 Abs 2 Satz 2 SGB III die Möglichkeit, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Die Gründe für die Nicht-Geltendmachung des Alg-Anspruchs während der Verfallsfrist sind jedoch nicht relevant. Wie das Bundessozialgericht (BSG) im Zusammenhang mit Zeiten des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld entschieden hat, wäre eine Verlängerung in Sonderfällen nicht mit dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist sowie mit dem Wortlaut und dem Zweck der Verfallsregelung zu vereinbaren (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 10; BSGE 91, 226). Der vom Bundessozialgericht angenommene eng umgrenzte Sonderfall, wonach die Verfallsfrist während der Zeit eines Beschäftigungsverbots nach § 6 Mutterschutzgesetz nicht ablaufen kann (BSGE 91 aaO S 230), liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Das BSG hat darüber hinaus ebenfalls festgestellt, dass es sich bei § 147 Abs 2 SGB III um eine eigentumsrechtlich unbedenkliche Regelung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) handelt, die auch nicht gegen Art 3 GG oder Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt (BSG SozR 4100 § 107 Nr 4 und BSG SozR 4-4300 § 147 Nr 1). Der am 01.07.1997 erworbene und durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützte Anspruch auf Alg war bereits zum Zeitpunkt der Entstehung mit der Verfallsfrist des § 147 Abs 2 SGB III belastet. Hierin liegt eine eigentumsrechtlich unbedenkliche Inhaltsregelung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Da ein Arbeitsloser, der weiterhin der Solidargemeinschaft angehört - und nur ein solcher ist typischerweise schutzbedürftig -, innerhalb der 4-Jahres-Frist entweder eine neue Anwartschaft auf Alg erwirbt oder aber seinen alten Alg-Anspruch ausschöpft, ist die Regelung über das Erlöschen des Anspruchs nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 20.09.2004.
Der 1964 geborene Kläger bezog ab 01.07.1997 nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Konstrukteur vom 16.01.1990 bis 30.06.1997 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Der Leistungsbezug wurde im Zusammenhang mit der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule D. am 10.09.1997 beendet. Nach seiner Exmatrikulation am 31.08.2004 meldete er sich am 20.09.2004 erneut arbeitslos. Seinen Leistungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2004 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, sein 1997 entstandener Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) wirke weiter und es sei noch ein Restanspruch von 10 Monaten offen. Die Beklagte führte im Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 aus, in der Rahmenfrist vom 20.09.2001 bis 19.09.2004 sei der Kläger in keinem Versicherungsverhältnis gestanden. Der Restanspruch von 1997 könne nach dem Verstreichen von vier Jahren nicht mehr geltend gemacht werden (§ 147 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) stehe nicht zu, da er in der Vorfrist kein Alg bezogen habe. Die §§ 427, 428 SGB III seien nicht einschlägig.
Dagegen hat der Kläger am 16.02.2005 Klage erhoben und geltend gemacht, es liege eine besondere Härte darin, dass die Arbeitslosmeldung kurze Zeit nach Ablauf des Verfallstags am 02.07.2004 erfolgt sei. Demgegenüber hat die Beklagte darauf hingewiesen, der Verfallstag sei bereits der 02.07.2001 gewesen. § 147 Abs 2 SGB III sei eine absolute Ausschlussfrist.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2006 unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Im Übrigen sei der Kläger während seines Studiums nicht arbeitslos gewesen, sein Alg-Anspruch sei erloschen und ein neuer Leistungsanspruch nicht entstanden.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.04.2006 Berufung eingelegt. § 120 Abs 2 Satz 1 SGB III bedeute, dass sein Anspruch auf Alg auch während des Studiums erhalten bleibe. Die Vierjahresfrist könne nur für Normalfälle gelten, nicht hingegen für einen Sonderfall wie bei ihm, in dem ein Studium absolviert worden sei, währenddessen keine Arbeitslosigkeit vorgelegen, aber auch gleichzeitig keine Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestanden habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 22.03.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005 zu verurteilen, ihm ab 20.09.2004 Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG Würzburg sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 22.03.2006 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2004 idG des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2005. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg ab 20.09.2004.
Anspruch auf Alg haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 117 Abs 2 SGB III id bis 31.12.2004 maßgebenden Fassung). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 SGB III sowohl in der bis 31.12.2003 als auch in der ab 01.01.2004 maßgebenden Fassung). Zur Definition der Rahmenfrist ist bei Personen, deren Anspruch auf Alg bis zum 31.01.2006 entstanden ist, auf die insoweit maßgebliche Vorschrift in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung zurückzugreifen (§ 434j Abs 3 SGB III). Danach beträgt die Rahmenfrist drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 124 Abs 1 SGB III). Nachdem sich der Kläger am 20.09.2004 arbeitslos gemeldet hat, läuft die Rahmenfrist vom 20.09.2001 bis 19.09.2004. Innerhalb dieser Frist stand der Kläger unstreitig in keinem Versicherungspflichtverhältnis. Als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gelten Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung, Zeiten einer aus sonstigen Gründen bestehenden Versicherungspflicht (§ 24 I SGB III id bis 31.12.2003 maßgeblichen Fassung) sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung (§ 425 SGB III id bis 31.12.2003 maßgebenden Fassung). Innerhalb der Rahmenfrist war der Kläger Student und gehörte daher weder zum Kreis der Beschäftigten iS des § 25 SGB III noch zu dem der sonstigen Versicherungspflichtigen iS des § 26 SGB III oder Beitragspflichtigen iS des § 168 AFG.
Die Rahmenfrist verlängert sich auch nicht durch Studienzeiten. Die in die Rahmenfrist nicht einzurechnenden Zeiten sind in § 124 Abs 3 SGB III (in der bis 31.12.2003 maßgebenden Fassung) abschließend geregelt. Es handelt sich dabei um Zeiten der Pflege eines Angehörigen, Kindererziehungszeiten, selbstständige Tätigkeiten und Zeiten des Bezugs von Unterhalts- und Übergangsgeld. Studienzeiten genießen hingegen keine Privilegierung.
Unstreitig hatte der Kläger zuletzt am 01.07.1997 einen Anspruch auf Alg erworben, den er nicht erschöpft hat. Die Anspruchsdauer ging mit 312 Tagen weit über den tatsächlichen Leistungsbewilligungszeitraum vom 01.07. bis 10.09.1997 hinaus. Der Anspruch auf Alg kann jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind (§ 147 Abs 2 SGB III). Der vormalige Anspruch auf Alg war am 01.07.1997 entstanden, so dass die Verfallsfrist die vier Jahre vom 02.07.1997 bis 01.07.2001 umfasst. Der Anspruch ist also bereits am 01.07.2001 erloschen.
Die Vierjahresfrist des § 147 Abs 2 SGB III ist durch kein Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt verlängert worden. Insbesondere enthält der vom Kläger zitierte § 434l SGB III Vertrauensschutzregelungen lediglich hinsichtlich der durch das Gesetz vom 24.12.2003 durch die neue Fassung des § 127 SGB III gekürzten Anspruchsdauer des Alg. Auch in den weiteren Übergangsregelungen, die vom Kläger zitiert wurden, §§ 427 und 428 SGB III, findet sich keine Regelung, die eine Verlängerung der Ausschlussfrist zum Gegenstand hätte.
§ 147 Abs 2 SGB III, der dem vor dem 01.01.1998 geltenden § 125 Abs 2 AFG entspricht, hat eine Ausschlussfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- oder Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (u.a. BSGE 54, 212; BSGE 62, 179). Insbesondere unterbricht ein Studium nicht den Lauf der Frist. Zwar besteht währenddessen nur ausnahmsweise gem. § 120 Abs 2 Satz 2 SGB III die Möglichkeit, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Die Gründe für die Nicht-Geltendmachung des Alg-Anspruchs während der Verfallsfrist sind jedoch nicht relevant. Wie das Bundessozialgericht (BSG) im Zusammenhang mit Zeiten des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld entschieden hat, wäre eine Verlängerung in Sonderfällen nicht mit dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist sowie mit dem Wortlaut und dem Zweck der Verfallsregelung zu vereinbaren (BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 10; BSGE 91, 226). Der vom Bundessozialgericht angenommene eng umgrenzte Sonderfall, wonach die Verfallsfrist während der Zeit eines Beschäftigungsverbots nach § 6 Mutterschutzgesetz nicht ablaufen kann (BSGE 91 aaO S 230), liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Das BSG hat darüber hinaus ebenfalls festgestellt, dass es sich bei § 147 Abs 2 SGB III um eine eigentumsrechtlich unbedenkliche Regelung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) handelt, die auch nicht gegen Art 3 GG oder Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt (BSG SozR 4100 § 107 Nr 4 und BSG SozR 4-4300 § 147 Nr 1). Der am 01.07.1997 erworbene und durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützte Anspruch auf Alg war bereits zum Zeitpunkt der Entstehung mit der Verfallsfrist des § 147 Abs 2 SGB III belastet. Hierin liegt eine eigentumsrechtlich unbedenkliche Inhaltsregelung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG. Da ein Arbeitsloser, der weiterhin der Solidargemeinschaft angehört - und nur ein solcher ist typischerweise schutzbedürftig -, innerhalb der 4-Jahres-Frist entweder eine neue Anwartschaft auf Alg erwirbt oder aber seinen alten Alg-Anspruch ausschöpft, ist die Regelung über das Erlöschen des Anspruchs nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
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