Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1186/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 489/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab Mai 2000 bis 31.12.2004 streitig.
Der 1942 geborene Kläger, der vom 01.10.1970 bis 31.12.1973 an der Technischen Universität K. Architektur studierte, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen hatte, war seit November 1993 mit Unterbrechung durch eine selbstständige Tätigkeit vom 15.04.1995 bis 14.05.1997 arbeitslos und befand sich bei der Beklagten im Leistungsbezug.
In der Zeit vom 01.05.1974 bis 30.09.1993 war der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern als technischer Leiter bzw. Bauleiter beschäftigt.
In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 18.11.1993 gab der Kläger an, nach einer Arbeitslosigkeit vom 02.10. bis 30.12.1989 in der Zeit vom 01.01.1990 bis 04.06.1991 und 10.06.1991 bis 30.09.1993 als technischer Leiter beschäftigt gewesen zu sein.
Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma F. B. GmbH vom 29.11.1993 war der Kläger dort vom 01.01.1990 bis 04.06.1991 als Bauingenieur bzw. Architekt tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 04.06.1991. In der Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger aus, der Arbeitgeber sei der Auffassung gewesen, dass er die ihm übertragenen Aufgaben unzureichend erfüllt habe. Der Arbeitgeber habe eine Änderungskündigung ausgesprochen, die er jedoch nicht angenommen habe. Zu einer Fortsetzung der Tätigkeit habe keine Notwendigkeit bestanden, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis als freier Mitarbeiter in Aussicht gehabt habe.
Am 15.04.1995 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Bauleiter auf, die von der Beklagten mit Überbrückungsgeld gefördert worden war.
Am 15.05.1997 meldete sich der Kläger nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit vom 15.04.1995 bis 12.05.1997 erneut bei der Beklagten arbeitslos und bezog dann ab dem 02.04.1998 bis 06.05.2000 Anschluss-Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.896,81 DM.
Der Arbeitslosmeldung vom 15.05.1997 war eine Gewerbeabmeldung der Stadt L. beigefügt, nach der der Kläger seinen Betrieb am 12.05.1997 vollständig aufgegeben habe. Als abgemeldete Tätigkeiten wurden die "Vermittlung von Versicherungsverträgen und Vermittlung von Bausparverträgen" genannt.
Im Rahmen des Antrags auf Fortzahlung von Alhi vom 01.05.2000 wurde mit dem Kläger die Notwendigkeit einer Neu-Bemessung besprochen. In dem Beratungsvermerk vom 20.04.2000 heißt es insoweit, " "berufliche Ausgangssituation besprochen, ist seit 1993 ununterbrochen durch eine 2-jährige Selbstständigkeit arbeitslos. Verfügt über keinen Berufsabschluss. Leistungsempfänger informiert, dass Neubemessung unbedingt erforderlich ist. Er kann mit Sicherheit aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters sein bisheriges Bemessungsentgelt nicht mehr erzielen." Der Arbeitslose komme für eine Beschäftigung als Bauleiter in Betracht. Das Arbeitsentgelt für diese Beschäftigung richte sich nach dem Tarifvertrag für das bayerische Baugewerbe vom 01.04.1999. Das Arbeitsentgelt betrage 5.851,00 DM plus 46,00 DM vermögenswirksame Leistungen.
Mit Bescheid vom 22.05.2000 wurde das Bemessungsentgelt dementsprechend gemäß § 200 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgesetzt.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, es habe sich weder etwas an seiner Leistungsfähigkeit, noch an seiner Leistungsbereitschaft geändert. Allein die Tatsache, dass sich die Arbeitsmarktsituation entgegen dem allgemeinen Trend nicht positiv entwickelt habe, könne sicherlich nicht der Grund für die Kürzung sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bestätigte ihren Ausgangsbescheid.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger erneut vorgetragen, es habe sich weder etwas an seiner Leistungsbereitschaft noch an seinem Leistungsvermögen geändert. Eine Abänderung wegen der Arbeitsmarktlage und die daraus resultierende lange Arbeitslosigkeit dürften nicht berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 22.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Alhi nach einem höheren Bemessungsentgelt als 1.360,00 DM. Aus dem systematischen Verhältnis von § 200 SGB III zur Anpassungsregelung des § 201 SGB III ergebe sich, dass die Neufestsetzung nicht mit verschlechterten Vermittlungsaussichten wegen ungünstiger Arbeitsmarktlage erfolgen dürfe, sondern nur aus Gründen, die den konkreten Arbeitslosenhilfebezieher aus einer Gruppe anderer Arbeitsloser, die ihm hinsichtlich beruflicher Qualifikation, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit und andere Gesichtspunkte vergleichbar seien, individuell herauszuheben. Ungeachtet der vorangegangenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit des Klägers sei seine Vermittlungsfähigkeit durch den fehlenden Studien- bzw. Berufsabschluss beeinträchtigt. Die Kammer habe dafür gehalten, dass er bei Bewerbungen im Vergleich mit anderen, vor ihrer Arbeitslosigkeit gleichartig tätig gewesenen Bewerbern dadurch benachteiligt sei, und dem mit seiner langjährigen Arbeitslosigkeit verbundenen Verlust verwertbaren Wissens größere Bedeutung beigemessen werde. Ein Indiz dafür sei, dass auch die vom Kläger geltend gemachten umfangreichen Eigenbemühungen erfolglos gewesen seien. Eine Vermittlung des Klägers auf dem bis 1993 erzielten Gehaltsniveau erscheine als unrealistisch. Die Einstufung der Beklagten sei deshalb nicht zu beanstanden. Ohne Auswirkung auf die Festsetzung des Bemessungsentgelts seien die den Beschäftigten tariflich zustehenden Einmalleistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Anders als beim Alg, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Äquivalenzprinzip zwischen der Erhebung von Beiträgen und der Versicherungsleistung die Berücksichtigung auf diese Entgeltbestandteile erfordere, bleibe sie bei der nur aus Steuermitteln finanzierten Alhi außer Betracht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2000 sowie der entsprechenden Folgebescheide zu verurteilen, ihm ab Mai 2000 bis zum 31.12.2004 weiterhin Arbeitslosenhilfe wie bisher zu zahlen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Abs.1 SGG), erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind der Bescheid vom 22.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2000 sowie die Folgebescheide, mit denen die Beklagte dem Kläger Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 474,88 DM bewilligt hat.
Zulässig verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch (§ 123 SGG) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.4 SGG).
Dem Kläger steht höhere Alhi nicht zu, da die Beklagte bei deren Bewilligung zutreffend ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 474,88 DM zu Grunde gelegt hat, entsprechend dem Tariflohn aus der Gehaltsgruppe IV 3. Berufsjahr plus 36,00 DM VBL des Tarifvertrags des Bayerischen Baugewerbes vom 01.04.1999.
Nach § 200 Abs.1 SGB III, (in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes) ist Bemessungsentgelt für die Alhi (grundsätzlich) das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs.3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Kann der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen, so ist jedoch nach § 200 Abs.2 Satz 1 SGB III Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen (sog. fiktive Bemessung).
§ 200 Abs.2 Satz 1 SGB III spricht Herabbemessungsgründe an, die in der Person des Alhi-Beziehers liegen. Aus dem systematischen Verhältnis zu § 201 SGB III ergibt sich, dass mit Gründen im Sinne des § 200 Abs.2 Satz 1 SGB III keine arbeitsmarktbedingten Gründe gemeint sein können. Deshalb bleiben im Rahmen des Abs.2 Satz 1 SGB III verschlechterte Vermittlungsaussichten wegen ungünstiger Arbeitsmarktlage außer Betracht. Maßgeblich sind nur solche Gründe, die den konkreten Alhi-Bezieher aus einer Gruppe anderer Arbeitsloser, die ihm hinsichtlich beruflicher Qualifikation, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit und anderer Gesichtspunkte vergleichbar sind, individuell herausheben. Somit lassen sich die Gründe im Sinne des Abs.2 Satz 1 in zwei Gruppen aufteilen: Zum einen sind es die Bindungen tatsächlich oder rechtlicher Art, insoweit entspricht Abs.2 Satz 1 dem § 133 Abs.3 SGB III. Zum anderen sind es persönliche Leistungseinschränkungen, die in der Regel auf individuell-gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen.
Rechtsfolge des Abs.2 Satz 1 ist die gleiche wie die des § 133 Abs.4 SGB III. Fiktives Bemessungsentgelt ist das erzielbare tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Nach § 35 Abs.2 SGB III hat die Beklagte bei der Vermittlung die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. Insofern ist festzustellen, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Sodann ist zu ermitteln, welches tarifliche Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zuzuordnen ist. Insoweit wird auf die Arbeits-Vita des Klägers verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Rückfragen der Beklagten bei zwei Personalchefs von renomierten Baufirmen (Firma R. und Firma D.) ergaben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der fiktiven Bemessung auf Grund seines fortgeschrittenen Alters, seiner langen Arbeitslosigkeit und des fehlenden Studien- bzw. Berufsabschlusses nicht mehr als leitender Angestellter beschäftigt werden konnte, sondern bestenfalls in Gehaltsgruppe IV des Tarifvertrags des Bayerischen Baugewerbes vom 01.04.1999. Die Ermittlungen der Beklagten vom 20.04.2000 macht sich der Senat voll zu eigen und stellt insoweit fest, das Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu einer möglichen Vermittlung in Gehaltsgruppe IV TV BayBaugewerbe führen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der vorgenommenen Neubemessung als Grundlage den genannten Tarifvertrag zu Grunde gelegt hat.
Die Argumentation des Klägers, dass sich weder an seiner Leistungsfähigkeit noch an seiner Leistungsbereitschaft etwas geändert habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Herabsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs.2 SGB III wegen in der Person des Arbeitslosen liegender Gründe mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums beim Bezug von Alhi setzt regelmäßig keine Änderung der Verhältnisse voraus (vgl. BSG vom 30.06.2005 - B 7a/7 AL 72/04 R = SozR 4-4300 § 200 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung hat sich der ebenfalls für die Arbeitsförderung zuständige 11. Senat des BSG angeschlossen (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 55/04 R).
Im Übrigen schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG München vom 22.10.2004 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht München vom 22.10.2004 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab Mai 2000 bis 31.12.2004 streitig.
Der 1942 geborene Kläger, der vom 01.10.1970 bis 31.12.1973 an der Technischen Universität K. Architektur studierte, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen hatte, war seit November 1993 mit Unterbrechung durch eine selbstständige Tätigkeit vom 15.04.1995 bis 14.05.1997 arbeitslos und befand sich bei der Beklagten im Leistungsbezug.
In der Zeit vom 01.05.1974 bis 30.09.1993 war der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern als technischer Leiter bzw. Bauleiter beschäftigt.
In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 18.11.1993 gab der Kläger an, nach einer Arbeitslosigkeit vom 02.10. bis 30.12.1989 in der Zeit vom 01.01.1990 bis 04.06.1991 und 10.06.1991 bis 30.09.1993 als technischer Leiter beschäftigt gewesen zu sein.
Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma F. B. GmbH vom 29.11.1993 war der Kläger dort vom 01.01.1990 bis 04.06.1991 als Bauingenieur bzw. Architekt tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 04.06.1991. In der Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger aus, der Arbeitgeber sei der Auffassung gewesen, dass er die ihm übertragenen Aufgaben unzureichend erfüllt habe. Der Arbeitgeber habe eine Änderungskündigung ausgesprochen, die er jedoch nicht angenommen habe. Zu einer Fortsetzung der Tätigkeit habe keine Notwendigkeit bestanden, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis als freier Mitarbeiter in Aussicht gehabt habe.
Am 15.04.1995 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Bauleiter auf, die von der Beklagten mit Überbrückungsgeld gefördert worden war.
Am 15.05.1997 meldete sich der Kläger nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit vom 15.04.1995 bis 12.05.1997 erneut bei der Beklagten arbeitslos und bezog dann ab dem 02.04.1998 bis 06.05.2000 Anschluss-Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.896,81 DM.
Der Arbeitslosmeldung vom 15.05.1997 war eine Gewerbeabmeldung der Stadt L. beigefügt, nach der der Kläger seinen Betrieb am 12.05.1997 vollständig aufgegeben habe. Als abgemeldete Tätigkeiten wurden die "Vermittlung von Versicherungsverträgen und Vermittlung von Bausparverträgen" genannt.
Im Rahmen des Antrags auf Fortzahlung von Alhi vom 01.05.2000 wurde mit dem Kläger die Notwendigkeit einer Neu-Bemessung besprochen. In dem Beratungsvermerk vom 20.04.2000 heißt es insoweit, " "berufliche Ausgangssituation besprochen, ist seit 1993 ununterbrochen durch eine 2-jährige Selbstständigkeit arbeitslos. Verfügt über keinen Berufsabschluss. Leistungsempfänger informiert, dass Neubemessung unbedingt erforderlich ist. Er kann mit Sicherheit aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters sein bisheriges Bemessungsentgelt nicht mehr erzielen." Der Arbeitslose komme für eine Beschäftigung als Bauleiter in Betracht. Das Arbeitsentgelt für diese Beschäftigung richte sich nach dem Tarifvertrag für das bayerische Baugewerbe vom 01.04.1999. Das Arbeitsentgelt betrage 5.851,00 DM plus 46,00 DM vermögenswirksame Leistungen.
Mit Bescheid vom 22.05.2000 wurde das Bemessungsentgelt dementsprechend gemäß § 200 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) festgesetzt.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, es habe sich weder etwas an seiner Leistungsfähigkeit, noch an seiner Leistungsbereitschaft geändert. Allein die Tatsache, dass sich die Arbeitsmarktsituation entgegen dem allgemeinen Trend nicht positiv entwickelt habe, könne sicherlich nicht der Grund für die Kürzung sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bestätigte ihren Ausgangsbescheid.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger erneut vorgetragen, es habe sich weder etwas an seiner Leistungsbereitschaft noch an seinem Leistungsvermögen geändert. Eine Abänderung wegen der Arbeitsmarktlage und die daraus resultierende lange Arbeitslosigkeit dürften nicht berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 22.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Alhi nach einem höheren Bemessungsentgelt als 1.360,00 DM. Aus dem systematischen Verhältnis von § 200 SGB III zur Anpassungsregelung des § 201 SGB III ergebe sich, dass die Neufestsetzung nicht mit verschlechterten Vermittlungsaussichten wegen ungünstiger Arbeitsmarktlage erfolgen dürfe, sondern nur aus Gründen, die den konkreten Arbeitslosenhilfebezieher aus einer Gruppe anderer Arbeitsloser, die ihm hinsichtlich beruflicher Qualifikation, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit und andere Gesichtspunkte vergleichbar seien, individuell herauszuheben. Ungeachtet der vorangegangenen qualifizierten beruflichen Tätigkeit des Klägers sei seine Vermittlungsfähigkeit durch den fehlenden Studien- bzw. Berufsabschluss beeinträchtigt. Die Kammer habe dafür gehalten, dass er bei Bewerbungen im Vergleich mit anderen, vor ihrer Arbeitslosigkeit gleichartig tätig gewesenen Bewerbern dadurch benachteiligt sei, und dem mit seiner langjährigen Arbeitslosigkeit verbundenen Verlust verwertbaren Wissens größere Bedeutung beigemessen werde. Ein Indiz dafür sei, dass auch die vom Kläger geltend gemachten umfangreichen Eigenbemühungen erfolglos gewesen seien. Eine Vermittlung des Klägers auf dem bis 1993 erzielten Gehaltsniveau erscheine als unrealistisch. Die Einstufung der Beklagten sei deshalb nicht zu beanstanden. Ohne Auswirkung auf die Festsetzung des Bemessungsentgelts seien die den Beschäftigten tariflich zustehenden Einmalleistungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Anders als beim Alg, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Äquivalenzprinzip zwischen der Erhebung von Beiträgen und der Versicherungsleistung die Berücksichtigung auf diese Entgeltbestandteile erfordere, bleibe sie bei der nur aus Steuermitteln finanzierten Alhi außer Betracht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2000 sowie der entsprechenden Folgebescheide zu verurteilen, ihm ab Mai 2000 bis zum 31.12.2004 weiterhin Arbeitslosenhilfe wie bisher zu zahlen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Abs.1 SGG), erweist sich aber in der Sache als unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind der Bescheid vom 22.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2000 sowie die Folgebescheide, mit denen die Beklagte dem Kläger Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 474,88 DM bewilligt hat.
Zulässig verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch (§ 123 SGG) mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.4 SGG).
Dem Kläger steht höhere Alhi nicht zu, da die Beklagte bei deren Bewilligung zutreffend ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 474,88 DM zu Grunde gelegt hat, entsprechend dem Tariflohn aus der Gehaltsgruppe IV 3. Berufsjahr plus 36,00 DM VBL des Tarifvertrags des Bayerischen Baugewerbes vom 01.04.1999.
Nach § 200 Abs.1 SGB III, (in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes) ist Bemessungsentgelt für die Alhi (grundsätzlich) das Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist oder ohne § 133 Abs.3 SGB III bemessen worden wäre, vermindert um den Betrag, der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht. Kann der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen, so ist jedoch nach § 200 Abs.2 Satz 1 SGB III Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalles sind dabei zu berücksichtigen (sog. fiktive Bemessung).
§ 200 Abs.2 Satz 1 SGB III spricht Herabbemessungsgründe an, die in der Person des Alhi-Beziehers liegen. Aus dem systematischen Verhältnis zu § 201 SGB III ergibt sich, dass mit Gründen im Sinne des § 200 Abs.2 Satz 1 SGB III keine arbeitsmarktbedingten Gründe gemeint sein können. Deshalb bleiben im Rahmen des Abs.2 Satz 1 SGB III verschlechterte Vermittlungsaussichten wegen ungünstiger Arbeitsmarktlage außer Betracht. Maßgeblich sind nur solche Gründe, die den konkreten Alhi-Bezieher aus einer Gruppe anderer Arbeitsloser, die ihm hinsichtlich beruflicher Qualifikation, Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit und anderer Gesichtspunkte vergleichbar sind, individuell herausheben. Somit lassen sich die Gründe im Sinne des Abs.2 Satz 1 in zwei Gruppen aufteilen: Zum einen sind es die Bindungen tatsächlich oder rechtlicher Art, insoweit entspricht Abs.2 Satz 1 dem § 133 Abs.3 SGB III. Zum anderen sind es persönliche Leistungseinschränkungen, die in der Regel auf individuell-gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen.
Rechtsfolge des Abs.2 Satz 1 ist die gleiche wie die des § 133 Abs.4 SGB III. Fiktives Bemessungsentgelt ist das erzielbare tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Nach § 35 Abs.2 SGB III hat die Beklagte bei der Vermittlung die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen. Insofern ist festzustellen, für welche Beschäftigung der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter angemessener Berücksichtigung seines Berufs und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt. Sodann ist zu ermitteln, welches tarifliche Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zuzuordnen ist. Insoweit wird auf die Arbeits-Vita des Klägers verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Rückfragen der Beklagten bei zwei Personalchefs von renomierten Baufirmen (Firma R. und Firma D.) ergaben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der fiktiven Bemessung auf Grund seines fortgeschrittenen Alters, seiner langen Arbeitslosigkeit und des fehlenden Studien- bzw. Berufsabschlusses nicht mehr als leitender Angestellter beschäftigt werden konnte, sondern bestenfalls in Gehaltsgruppe IV des Tarifvertrags des Bayerischen Baugewerbes vom 01.04.1999. Die Ermittlungen der Beklagten vom 20.04.2000 macht sich der Senat voll zu eigen und stellt insoweit fest, das Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu einer möglichen Vermittlung in Gehaltsgruppe IV TV BayBaugewerbe führen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der vorgenommenen Neubemessung als Grundlage den genannten Tarifvertrag zu Grunde gelegt hat.
Die Argumentation des Klägers, dass sich weder an seiner Leistungsfähigkeit noch an seiner Leistungsbereitschaft etwas geändert habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Herabsetzung des Bemessungsentgelts nach § 200 Abs.2 SGB III wegen in der Person des Arbeitslosen liegender Gründe mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums beim Bezug von Alhi setzt regelmäßig keine Änderung der Verhältnisse voraus (vgl. BSG vom 30.06.2005 - B 7a/7 AL 72/04 R = SozR 4-4300 § 200 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung hat sich der ebenfalls für die Arbeitsförderung zuständige 11. Senat des BSG angeschlossen (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 55/04 R).
Im Übrigen schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG München vom 22.10.2004 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht München vom 22.10.2004 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger ist unterlegen (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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