L 32 B 258/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1301/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 258/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Dezember 2007 wird zu 1.) klarstellend abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Geldmittel für den Erwerb von 750 Litern Flüssiggas zu erbringen. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die zweckgebundene Verwendung der Geldmittel nachzuweisen. Der Antrag und die Beschwerde werden im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 30. Januar 2008, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist –soweit sie erhoben bleibt-, der Sache nach begründet.

Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass die einstweilige Verpflichtung nur darlehensweise gewährt werden soll: Er hat glaubhaft gemacht, zum Heizen (§ 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch –SGB II) Flüssiggas kaufen zu müssen. Soweit dies in der Hauptsache bestätigt wird, weil der Antragsteller zum Antragszeitpunkt bedürftig war, muss der Antragsgegner die Leistungen als Zuschuss gewähren und nicht nur darlehensweise. Dies gilt, selbst wenn der Antragsteller zu früheren Zeiten Vorschüsse gewährt bekommen hat, selbst wenn er diese für anderes ausgegeben hat (so ausdrücklich Bundessozialgericht B. v. 16.05.2007 –B 7b AS 40/06R- SozR 4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 16). Da die Verpflichtung nach § 86b Abs. 2 SGG nur eine vorläufige ist und das zur Erfüllung Geleistete sowieso zurückgezahlt werden muss, wenn ein entsprechender Anspruch bestandskräftig versagt wird, ist sie nicht nur darlehensweise auszusprechen. Eine vorläufige Rückabwicklung der mutmaßlich anders verwendeten Vorschussleistung durch Einbehalt von 10% der Regelleistung ist dem Antragsteller jedenfalls nicht zumutbar. Das SG hat dies mutmaßlich ebenso gesehen: die Ausführungen im Beschluss gehen auf die nur darlehensweise Verpflichtung als solche nämlich nicht ein. Die Beschwerde ist deshalb nur vorsorglich im Übrigen zurückzuweisen. Antragserweiterungen sollen mit der Beschwerde nicht mehr verbunden sein. Der Antragsteller begehrt auch nicht mehr, für seinen Bruder Leistungen zu erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insgesamt dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Antragsgegner überwiegend Erfolg gehabt hat. Es wäre insbesondere unbillig, dem Antragsteller Kosten aufzuerlegen, weil sein Beschwerdeantrag teilweise eigentlich ein Vollstreckungsantrag gewesen ist. Generell kommt es nämlich für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung an. Der Antrag wäre nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen, sondern wäre an das zuständige Sozialgericht weitergeleitet oder verwiesen worden. (ebenso bereits B. des Senats -als erster Senat- vom 12.04.2006 - L 1 B 170/05 KR Juris). Der Sache nach hat der Antragsgegner insoweit anerkannt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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