Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 22617/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1765/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2007 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ein Darlehen nach der Härtefallregelung für Studenten, die unmittelbar vor dem Abschluss des Studiums stehen, vom 1. April 2008 bis zum 30. Januar 2009, längsten aber bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger studiert Biochemie mit dem Studienziel des entsprechenden Diploms.
Sein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - vom Oktober 2005 wurde von der Beklagten abgelehnt, da nach § 7 Abs. 5 SGB II eine dem Grunde nach forderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - vorliege, die eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließe (Bescheid vom 14. November 2005).
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2006 zurück. In diesem Widerspruchsbescheid setzte sich die Antragsgegnerin auch mit der Frage eines Darlehens gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auseinander, lehnte auch diese Form der Leistung jedoch ab, da keine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift vorläge.
Die Klage hiergegen wies das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2007 (Aktenzeichen S 34 AS 6040/06) ab. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bereits zur Prüfung angemeldet habe und damit unmittelbar vor Abschluss seines Studiums stehe, seien nicht ersichtlich. Dieser Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.
Am 17. September 2007 beantragte der Antragsteller, ohne bei der Antragsgegnerin einen neuen Antrag gestellt zu haben, beim Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Voraussetzungen gegenüber der in dem Gerichtsbescheid beurteilten Situation hätten sich geändert. Mittlerweile seien alle Voraussetzungen zur Diplomprüfung erbracht und die Anmeldung sei am 07. August 2007 erfolgt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. September 2007 abgelehnt, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorläge. Ein Anordnungsgrund bestünde schon deshalb nicht, da eine Klage in der Hauptsache mangels eines Vorverfahrens unzulässig wäre. Auch stehe nach wie vor das Ausbildungsende nicht unmittelbar im Sinne der Härtefallregelung bevor. Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten seien die sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an den Anordnungsgrund nicht erfüllt. Der Antragsteller habe keine wesentlichen Nachteile benannt, welche ihm konkret drohten.
Gegen diesen, dem Antragsteller am 26. September 2007 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 04. Oktober 2007, zu der er eine Bescheinigung der F B beigebracht hat, wonach er sich am 07. August 2007 zur Diplomhauptprüfung im Fach Biochemie angemeldet habe und der Prüfungszeitraum somit am 07. August 2008 ende.
Für die Beklagte hatte sich das zuständige JobCenter zunächst nicht geäußert, das früher für den Kläger zuständige JobCenter Pankow hat die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei nicht begründet. Dem hat sich das JobCenter mit Schreiben vom 11. Januar 2008 angeschlossen.
Der Vorsitzende des für die Diplomprüfung zuständigen Ausschusses hat dem Senat auf Anfrage mit Schreiben vom 4. März 2008 mitgeteilt, der Kläger habe am 30. Januar 2008 die Zulassung zur Prüfung beantragt, er sei zugelassen worden und habe zwei von drei Prüfungen bereits bestanden; Termin für die Dritte sei der 7. März 2008. Danach sei noch die Diplomarbeit zu erstellen, wofür längstens sechs Monate ab Stellung des Themas benötigt werden dürften. Letzter Abgabetermin sei der 30. Januar 2009.
Die Antragsgegnerin hat hierzu trotz Aufforderung des Senats nicht Stellung genommen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist ein solcher Antrag auch vor Klageerhebung zulässig.
Somit war der Antrag des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil keine Leistungsklage im Hauptsacheverfahren erhoben ist.
Allerdings fehlte es zunächst am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, das Voraussetzung jedes Begehrens auf gerichtlichen Schutz ist. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Dieses Rechtsschutzbedürfnis entfällt regelmäßig, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Bundessozialgericht - BSG NZS 99, 346; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Rdnr. 48 vor § 40). Insoweit ist aber während des Verfahrens vor dem Sozialgericht eine Änderung eingetreten. In der Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin liegt zugleich auch ein Antrag auf die begehrte Leistung selbst. Dieser ist dann durch die Äußerungen der Antragsgegnerin vor dem Sozialgericht abgelehnt worden.
Es bestehen nunmehr sowohl ein Anordnungsanspruch (1) als auch ein Anordnungsgrund (2):
1. Jetzt, nachdem der Antragsteller sich zur Diplomhauptprüfung gemeldet hat, zugelassen ist und einen erheblichen Teil der Prüfung bestanden hat, liegt der Härtefall des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, ohne dass die Antragsgegnerin bei Ausübung des ihr zustehnden Ermessens zu einer anderen Auffassung gelangen könnte. Denn der bevorstehende Abschluss droht an der Mittellosigkeit des Antragstellers zu scheitern, die lediglich dadurch hervorgerufen wird, dass dieser als grundsätzlich Erwerbsfähiger aus dem System des SGB XII herausgenommen wird, wo er Leistungen als Zuschuss beziehen würde, und auf das Sytem des SGB II verwiesen wird, in dem für ihn ohnehin nur Leistungen als Darlehen zur Verfügung stehen, was bereits einen deutlichen Nachteil darstellt. Ihm diese auch noch zu verwehren und so seinen Studienabschluss zu verhindern will das Gesetz nicht, wenn es Härtefälle anerkennt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, § 7 Nrn. 100 -103). Es besteht daher bei summarischer Prüfung der Anspruch auf die begehrte Leistung.
2. Es besteht die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile, nämlich den Abbruch der weit fortgeschrittenen Prüfung wegen Mittellosigkeit, abzuwenden. Dem Antragsteller ist wegen der dadurch gegebenen Dringlichkeit nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, so dass auch ein Anordnungsgrund vorliegt.
Obwohl zu Überzeugung des Senats dem Antragsteller die Leistung zumindest ab dem 30. Januar 2008 zusteht, war die Anordnung erst ab April 2008 zu erlassen, da für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die auszugleichen wären. Insoweit wäre ein Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zum einen zunächst einen unzulässigen Antrag beim Sozialgericht gestellt hat und zum andern erst im Hauptsacheverfahren sein Anspruch mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte. Daher sind Kosten nur für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger studiert Biochemie mit dem Studienziel des entsprechenden Diploms.
Sein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - vom Oktober 2005 wurde von der Beklagten abgelehnt, da nach § 7 Abs. 5 SGB II eine dem Grunde nach forderungsfähige Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - vorliege, die eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausschließe (Bescheid vom 14. November 2005).
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2006 zurück. In diesem Widerspruchsbescheid setzte sich die Antragsgegnerin auch mit der Frage eines Darlehens gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auseinander, lehnte auch diese Form der Leistung jedoch ab, da keine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift vorläge.
Die Klage hiergegen wies das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 7. Juni 2007 (Aktenzeichen S 34 AS 6040/06) ab. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bereits zur Prüfung angemeldet habe und damit unmittelbar vor Abschluss seines Studiums stehe, seien nicht ersichtlich. Dieser Gerichtsbescheid wurde rechtskräftig.
Am 17. September 2007 beantragte der Antragsteller, ohne bei der Antragsgegnerin einen neuen Antrag gestellt zu haben, beim Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Voraussetzungen gegenüber der in dem Gerichtsbescheid beurteilten Situation hätten sich geändert. Mittlerweile seien alle Voraussetzungen zur Diplomprüfung erbracht und die Anmeldung sei am 07. August 2007 erfolgt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26. September 2007 abgelehnt, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorläge. Ein Anordnungsgrund bestünde schon deshalb nicht, da eine Klage in der Hauptsache mangels eines Vorverfahrens unzulässig wäre. Auch stehe nach wie vor das Ausbildungsende nicht unmittelbar im Sinne der Härtefallregelung bevor. Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten seien die sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an den Anordnungsgrund nicht erfüllt. Der Antragsteller habe keine wesentlichen Nachteile benannt, welche ihm konkret drohten.
Gegen diesen, dem Antragsteller am 26. September 2007 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 04. Oktober 2007, zu der er eine Bescheinigung der F B beigebracht hat, wonach er sich am 07. August 2007 zur Diplomhauptprüfung im Fach Biochemie angemeldet habe und der Prüfungszeitraum somit am 07. August 2008 ende.
Für die Beklagte hatte sich das zuständige JobCenter zunächst nicht geäußert, das früher für den Kläger zuständige JobCenter Pankow hat die Auffassung vertreten, die Beschwerde sei nicht begründet. Dem hat sich das JobCenter mit Schreiben vom 11. Januar 2008 angeschlossen.
Der Vorsitzende des für die Diplomprüfung zuständigen Ausschusses hat dem Senat auf Anfrage mit Schreiben vom 4. März 2008 mitgeteilt, der Kläger habe am 30. Januar 2008 die Zulassung zur Prüfung beantragt, er sei zugelassen worden und habe zwei von drei Prüfungen bereits bestanden; Termin für die Dritte sei der 7. März 2008. Danach sei noch die Diplomarbeit zu erstellen, wofür längstens sechs Monate ab Stellung des Themas benötigt werden dürften. Letzter Abgabetermin sei der 30. Januar 2009.
Die Antragsgegnerin hat hierzu trotz Aufforderung des Senats nicht Stellung genommen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist ein solcher Antrag auch vor Klageerhebung zulässig.
Somit war der Antrag des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil keine Leistungsklage im Hauptsacheverfahren erhoben ist.
Allerdings fehlte es zunächst am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, das Voraussetzung jedes Begehrens auf gerichtlichen Schutz ist. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen. Dieses Rechtsschutzbedürfnis entfällt regelmäßig, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Bundessozialgericht - BSG NZS 99, 346; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Rdnr. 48 vor § 40). Insoweit ist aber während des Verfahrens vor dem Sozialgericht eine Änderung eingetreten. In der Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin liegt zugleich auch ein Antrag auf die begehrte Leistung selbst. Dieser ist dann durch die Äußerungen der Antragsgegnerin vor dem Sozialgericht abgelehnt worden.
Es bestehen nunmehr sowohl ein Anordnungsanspruch (1) als auch ein Anordnungsgrund (2):
1. Jetzt, nachdem der Antragsteller sich zur Diplomhauptprüfung gemeldet hat, zugelassen ist und einen erheblichen Teil der Prüfung bestanden hat, liegt der Härtefall des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, ohne dass die Antragsgegnerin bei Ausübung des ihr zustehnden Ermessens zu einer anderen Auffassung gelangen könnte. Denn der bevorstehende Abschluss droht an der Mittellosigkeit des Antragstellers zu scheitern, die lediglich dadurch hervorgerufen wird, dass dieser als grundsätzlich Erwerbsfähiger aus dem System des SGB XII herausgenommen wird, wo er Leistungen als Zuschuss beziehen würde, und auf das Sytem des SGB II verwiesen wird, in dem für ihn ohnehin nur Leistungen als Darlehen zur Verfügung stehen, was bereits einen deutlichen Nachteil darstellt. Ihm diese auch noch zu verwehren und so seinen Studienabschluss zu verhindern will das Gesetz nicht, wenn es Härtefälle anerkennt (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, § 7 Nrn. 100 -103). Es besteht daher bei summarischer Prüfung der Anspruch auf die begehrte Leistung.
2. Es besteht die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile, nämlich den Abbruch der weit fortgeschrittenen Prüfung wegen Mittellosigkeit, abzuwenden. Dem Antragsteller ist wegen der dadurch gegebenen Dringlichkeit nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, so dass auch ein Anordnungsgrund vorliegt.
Obwohl zu Überzeugung des Senats dem Antragsteller die Leistung zumindest ab dem 30. Januar 2008 zusteht, war die Anordnung erst ab April 2008 zu erlassen, da für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die auszugleichen wären. Insoweit wäre ein Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zum einen zunächst einen unzulässigen Antrag beim Sozialgericht gestellt hat und zum andern erst im Hauptsacheverfahren sein Anspruch mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden konnte. Daher sind Kosten nur für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
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