L 32 B 358/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 4383/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 358/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 07. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 15. Februar 2008, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, nicht über eigenes Einkommen im ausreichenden Umfang zu verfügen. Er hat nämlich eine entsprechende eidesstattliche Erklärung eingereicht. Von deren inhaltlicher Richtigkeit ist im Eilverfahren auszugehen, § 86b Abs. 2 S.4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Da laufende Leistungen begehrt werden, ist im Eilverfahren unmaßgeblich, ob die Antragsgegnerin auch Mietrückstände darlehensweise übernehmen muss. Wie hoch exakt die zu übernehmenden Unterkunftskosten sind, kann jedenfalls angesichts des generellen Abschlags, den das SG vorgenommen, im Eilverfahren ebenfalls dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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