L 13 R 2189/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1051/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2189/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1953 geborene Kläger wendet sich gegen seine Versicherungspflicht in der gesetzliche Rentenversicherung ab dem 1. Januar 1999.

Der Kläger war nach seinen Angaben seit Oktober 1987 als freier Handelvertreter tätig. U.a war er nach seinem Vortrag bis Dezember 1990 als Bezirksleiter des B. und anschließend bis April 1997 als Bezirksdirektor der L. tätig. Der Kläger schloss am 1. August 1997 einen Mitarbeitervertrag und am 1. Juli 2001 mit Wirkung zum 1. September 2000 einen Kooperationsvertrag mit der N. GmbH, Gesellschaft für F.beratung und Vermittlung, Be. (Geschäftsführer R.). Letzterer weist im Unterschriftsfeld den Stempel der I. R. GmbH, Be. auf.

Nachdem die LVA Württemberg eine Betriebsprüfung bei der I. GmbH und der N. GmbH durchgeführt hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2000 mit, dass er als selbständiger F.berater tätig sei und Selbständige der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterlägen, wenn sie in Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, dessen Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630,00 DM im Monat übersteige, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig seien. Am 21. September 2000 wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 erklärte die N. GmbH auf Anfrage der Beklagten, dass der Kläger seit September 1997 für sie als freier Mitarbeiter tätig sei. Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als F.berater ab 1. Januar 1999 der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber unterliege. Auf die Befreiungsmöglichkeiten wurde hingewiesen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 1. Januar 1999 und die Höhe der monatlichen Beiträge fest. Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2001 ermittelte sie eine Beitragsforderung in Höhe von insgesamt 29.357,72 DM (15.010,33 EUR). Hiergegen legte der Kläger am 1. November 2001 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er sei seit Juli 1987 selbständig tätig und zwar zunächst für das B. und von Dezember 1990 bis April 1997 bei der L. Württemberg und sich dann neu orientiert und als freier Handelsvertreter und Kooperationspartner der N. GmbH angeschlossen habe. Er vermittle nicht für die N. GmbH, sondern in seinem eigenen Namen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück.

Am 6. Juni 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Er legte einen nicht unterzeichneten Kooperationsvertrag mit der N. GmbH, der ab 1. Juli 2001 Wirkung haben sollte, vor und machte u.a. geltend, dass er sein Gewerbe seit 1. Oktober 1987 angemeldet und nun zum 1. April 2005 abgemeldet habe. Er sei seit Oktober 1987 als freier Handelsvertreter tätig. Seit 29. September 1997 sei er als selbständiger F.kaufmann angemeldet. Er arbeite seit 29. September 1997 in Kooperation mit der Firma I. R. F. AG Be. (vorher N. GmbH). Es handle sich dabei nicht um einen Arbeitgeber, sondern einen Systemlieferanten für F.dienstleistungen. Er habe sich seine Kunden selbst gesucht. Den Vertrag mit der N. GmbH habe er nur abgeschlossen, um den gesamten F.markt nutzen zu können. Ein Ausschließlichkeitsvertrag mit der N. GmbH habe nicht bestanden. Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten, hat auf die Begründung der angegriffenen Bescheide verwiesen und geltend gemacht, dass der Kooperationsvertrag vorsehe, dass die Vertragsbeziehungen zu den Gesellschaften von der N. GmbH unterhalten werden. Auch seien die Unterlagen von der N. GmbH zur Verfügung gestellt worden.

Das SG hat mit Urteil vom 2. März 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestimme, dass selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, versicherungspflichtig seien. Der Kläger gehöre zu dem von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfassten Personenkreis. Er sei selbständig als F.kaufmann tätig und beschäftige regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er sei auch auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig. Der Kläger habe 1997 einen Kooperationsvertrag mit der N. GmbH (zwischenzeitlich umbenannt in I. AG) abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Versicherungsgesellschaften und F.dienstleister nicht Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Die N. GmbH übernehme nach dem Kooperationsvertrag die Antragsabwicklung mit diesen. Sie stelle dem Kläger die notwendigen Verkaufsunterlagen zur Verfügung und leite die vom Kläger abgeschlossenen Verträge an die jeweiligen Unternehmern weiter. Die Provisionsabrechnungen würden ebenfalls von der N. GmbH erstellt, die dann mit dem Kläger abrechne. Das Unternehmenskonzept des Klägers sehe auch keine umfangreichen Tätigkeiten neben der Kooperation mit der N. GmbH vor. Diese würden zwar nach dem Vertrag mit der N. GmbH nicht untersagt. Doch habe der Kläger seine - nach eigenem Vortrag - kurzzeitig in geringem und untergeordnetem Umfang für zwei andere Auftraggeber ausgeübten Tätigkeiten sehr schnell wieder aufgegeben. Auch die jeweiligen Versicherungskunden könnten nicht als Auftraggeber angesehen werden. Ausgehend von der Schutzbedürftigkeit des Selbständigen, die Grund für die Einführung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gewesen sei, könne Auftraggeber nur sein, wer eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. Außerdem entstünden die Provisionsansprüche nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer, sondern, wenn überhaupt, nur gegenüber den Versicherungsgesellschaften, die aber wiederum nur mit der N. GmbH abrechneten. Eine Befreiung ab 1. Januar 1999 komme nicht in Betracht. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit für Selbständige, die nach § 2 Satz.1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig seien, sich nach § 6 Abs. la Nr. 1 SGB VI für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, um die Anlaufphase zu erleichtern. Voraussetzung hierfür sei jedoch nach § 6 Abs. 2 SGB VI, dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Einen solchen Antrag habe der Kläger trotz Hinweis der Beklagten nicht gestellt. Auch eine Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI sei nicht möglich. Danach könnten Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten, in der sie nicht versicherungspflichtig gewesen seien, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig würden, auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie vor dem 2. Januar 1949 geboren sind. Der Kläger sei 1953 geboren, so dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.

Gegen dieses ihm am 31. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er hat u.a. geltend gemacht, dass er neben seiner Tätigkeit für die N. GmbH in der Zeit von November 2001 bis März 2003 auch für die F. A. GmbH und in der Zeit von April 2002 bis September 2002 zusätzlich auch für die I. Kapital AG, die nicht die Nachfolgegesellschaft der N. GmbH sei, aufgrund mündlicher Vereinbarungen tätig gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen der Geschäftsführer der F. A. GmbH und der I. Kapital AG, auf deren Inhalt (AS 63/64 und AS 87/88 der Berufungsakten) verwiesen wird.

Die Beklagte hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. Februar 2008 anerkannt, dass die mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 festgestellte Versicherungspflicht mit dem 31. Oktober 2001 endet. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso wie auf denjenigen der Klage- und Berufungsakten zur weiteren Darstellung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Im Berufungsverfahren war nur noch über Rentenversicherungs- und -beitragspflicht des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2001 zu entscheiden. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dagegen der Änderungsbescheid vom 30. September 2005, mit dem ab 1. Januar 2004 nicht der Regelbeitrag, sondern einkommensgerechte Beträge bestimmt wurden. Dieser Bescheid war gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, über den das SG jedoch nicht entschieden hat. Auch die Voraussetzungen, unter denen das Landessozialgericht gleichwohl über diesen Teil entscheiden kann (vgl. BSGE 61, 45, 48), liegen nicht vor. Dieser Bescheid dürfte sich zudem aufgrund des Anerkenntnisses auch erledigt haben.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist, soweit darüber noch zu entscheiden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat daher insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte war für den Erlass der angegriffenen Entscheidung zuständig. Versicherungspflichtige Selbständige unterliegen einer Meldepflicht beim zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 190 a SGB VI) und entrichten ihre Beiträge selbst als Beitragsschuldner unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung (§ 173 SGB Satz 1 VI). Dieser ist deshalb auch für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beiträge (vgl. unten) zuständig (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2005 - L 9 R 3743/03 -, veröffentlicht in Juris).

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Oktober 2001 in seiner selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig, weil er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen für die N. GmbH als Auftraggeberin tätig war. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der rückwirkend ab 1. Januar 1999 und bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000, 2) sind versicherungspflichtig Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 DM (seit 1. Januar 2002: 325 EUR; seit 1. April 2003: 400 EUR) im Monat übersteigt (Buchst a), und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). Der Kläger erfüllte diese Voraussetzungen. Insbesondere war er als Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB selbständig tätig. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Aufgrund des Inhalts des Mitarbeiter- bzw. Kooperationsvertrages und seiner tatsächlichen Durchführung steht für den Senat fest, dass der Kläger, der ein entsprechendes Gewerbe innehatte und dessen Einnahmen als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit der Besteuerung unterlagen, bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Rechtsstellung eines Handelsvertreters i.S. des HGB innehatte, dessen Selbständigkeit darauf beruht, dass er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach dem Mitarbeitervertrag/Kooperationsvertrag mit der N. GmbH vom 1. August 1997/1. Juli 2001 hat der Kläger bei Durchführung des Vertrages die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden im Hauptberuf als Handelsvertreter (Präambel/Ziff. 2.1). Nach § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Nach Ziffer 1.1/4.1 der o. g. Verträge ist der Kläger ständig damit betraut, Versicherungsgeschäfte sowie sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen bzw. der ihm ausgehändigten Unterlagen, Richtlinien und Produktbeschreibungen zu vermitteln. Dabei kann er seine Tätigkeit im Rahmen und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Vertreterrechts frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen. Demzufolge enthalten die genannten Verträge auch keine weiteren Regelungen über die Ausführung dieser Tätigkeit in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art. Der Kläger trägt nach der vertraglichen Gestaltung insoweit auch ein eigenes Unternehmerrisiko, als seine Vergütung ausschließlich erfolgsabhängig ist. Nach Ziffer 5.4/7.1 der o. g. Verträge erhält der Kläger für seine Tätigkeit Provisionen, die aufgrund der von ihm vermittelten oder ihm zur Betreuung übertragenen Versicherungsverträge gezahlt werden. Damit korrespondiert § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte hat, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Eine Vergütung für das Tätigwerden als solches, wie sie abhängig Beschäftigten als Gehalt oder Lohn gezahlt wird, steht dem Kläger damit nicht zu. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tätigkeit des Klägers tatsächlich anders als nach dem genannten Vertretungsvertrag geregelt ausgeübt wurde. Wer Handelsvertreter im Sinne der Vorschriften der §§ 84 ff. HGB ist, ist zugleich selbständig tätig im Sinne des Rechts der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - m.w.N.). Denn wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat, darf im Sozialversicherungsrecht an den Begriff der Selbständigkeit im HGB jedenfalls dann angeknüpft werden, wenn er wie beim Handelsvertreter den gleichen Inhalt hat (stRspr seit Bundessozialgericht (BSG), SozR 2400 § 2 Nr. 16; SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 RdNr. 11).

Der Kläger war für die N. GmbH ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig (§ 2 S. 1 Nr. 9 Buchst a SGB VI). Der Voraussetzung des Buchst. a wird vom Gesetz eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbständig Tätigen beigelegt. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig. Auf die wirtschaftliche Lage des Selbständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit und die Bedeutung der Beschäftigung von Hilfskräften hierfür hat das BSG schon früher u.a. zur Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 2 SGB VI (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 - SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S. 10) hingewiesen. Insofern zeigt die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, dass der Selbständige jedenfalls die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufbringen kann (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 a.a.O.; SozR 3-2600 § 2 Nr. 2; SozR 4-2600 § 2 Nr. 8). Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

Der Kläger ist in der hier maßgeblichen Zeit im Sinne der genannten Vorschrift auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist dann auszugehen, wenn diese Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Das Merkmal dauerhafter und wesentlicher Bindung an einen Auftraggeber enthält zudem nicht nur zeitliche, sondern auch wirtschaftliche Elemente (vgl. Fichte in Hauk/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, § 2 Rn. 83, und BT-Drucksache 14/1855 S. 6f.). Hiernach war der Kläger unzweifelhaft ab 1997 bis Oktober 2001 dauerhaft für die N. GmbH und damit für einen Auftraggeber selbständig tätig auf der Grundlage der ein Dauerauftragsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründenden Verträge. Zutreffend hat das SG auch entschieden, dass die Produktpartner der N. GmbH als Auftraggeber i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI nicht in Betracht kommen. Der Kläger war Teil der selbständigen Vertriebsorganisation der N. GmbH mit einer differenzierten Hierarchie, wie sie im "Karrieresystem" zum Ausdruck kommt. Er durfte auf der Grundlage des Vertrags von 1997 die Produkte, die die N. GmbH vertreibt, nur für diese vertreiben und für kein anderes Unternehmen tätig werden (Ziff. 8.1). Er hatte Nebentätigkeiten anzuzeigen (Ziff. 1.7) und sollte, soweit die N. GmbH dies wünschte, unmittelbar mit den einzelnen Produktpartnern Verträge schließen (Ziff. 1.3 und Ziff. 5.1, 5.2) und im übrigen als Untervertreter dieser Firma tätig sein (Ziff. 1.4). Auf der Grundlage des Vertrags von 2001 galten insofern zwar andere Bestimmungen. Der Kläger wurde nicht mehr als Mitarbeiter, sondern als Kooperationspartner bezeichnet. Weiterhin war die Verpflichtung zur Vermittlung ausschließlich über die N. GmbH auf die von ihr angebotenen Produkte ihrer Produktionspartner beschränkt (Ziff. 2.1, vgl. aber Ziff. 7.3). Dass weiterhin eine enge Bindung zwischen dem Kläger und der N. GmbH bestand, ergibt sich allerdings bereits aus der Angabe des Zeugen R., dass der Kläger im Jahre 2001 zeitweise Handelsvertreterkollegen im Bereich der Auswertung von Finanzstrategien unterstützt hat und war daher am Gesamtumsatz beteiligt. Immer dann, wenn Handelsvertreter mit der Ausarbeitung von Finanzstrategien für Endkunden in zeitliche Engpässe gekommen sei, sei der Kläger aufgrund seines Fachwissens um Unterstützung gebeten worden. Es bedarf hier aber keiner Klärung, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt, sich die Zusammenarbeit nach Abschluss des Kooperationsvertrags am 22. Januar 2001, mit dem der Kläger, der in das genannte Hierarchiesystem im ursprünglichen Vertrag aufgrund einer Sondervereinbarung unmittelbar als Finanzkaufmann in die Stufe 4 (34, DM für jede Eigen-NAE) eingestuft worden war, u.a. nun in die Stufe A3 (16,- DM für jede Eigen-NAE) eingestuft wurde, aufgrund der veränderten Vertragsbeziehung tatsächlich anders gestaltet hat. Denn auch auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrages war die N. GmbH Auftraggeberin des Klägers i.S. von § 2 S. 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI und nicht deren Produktpartner. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zu diesen hatte er nicht. Sein Provisionsanspruch für die Vermittlung der Produkte dieser Partnerunternehmen ergab sich aus den Vereinbarungen mit der N. GmbH, die in Durchführung des Mitarbeiter /Kooperationsvertrages die dort vereinbarten Provisionen auszahlte. Erfüllte der Kläger mit seiner Vermittlungstätigkeit vertragliche Verpflichtungen aber nur im Verhältnis zur N. GmbH, so kommt es darauf, dass er über Art und Umfang der zu vermittelnden Bank-, Investment- und Versicherungsprodukte in eigener Verantwortung entscheiden und dadurch sein unternehmerisches Risiko in gewisser Weise selbst gestalten kann, nicht an (vgl. BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8). Der Kläger war in der dargestellten Weise auch im Wesentlichen nur für diese Auftraggeberin tätig. Dass der Kläger darüber hinaus für andere Auftraggeber tätig war, hat er für diese Zeit nicht dargetan. Er hat insoweit auch weder entsprechende Verträge noch entsprechende Unterlagen über Provisionszahlungen vorgelegt. Auch aus den schriftlichen Zeugenaussagen ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von Januar 1999 bis Oktober 2001 für weitere Auftraggeber tätig gewesen sein könnte. Dass eine Tätigkeit auch für andere Auftraggeber vertraglich jedenfalls auf der Grundlage des Vertrags von 2001 wohl nicht ausgeschlossen war, führt alleine noch zu keiner anderen Bewertung. Weiterhin steht auch auf der Grundlage der vorliegenden Verträge und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim SG fest, dass der Kläger in dieser Zeit auch nach seinem Unternehmenskonzept nicht die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern in einer nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg versprechenden Weise anstrebte (vgl. BT-Drucks. 14/1855 S. 11; Gürtner in Kasseler Kommentar § 2 SGB VI Rn. 39). Denn insofern ist zu beachten, dass der Kläger für die N. GmbH aufgrund der genannten Verträge als hauptberuflicher Mitarbeiter (Präambel, Ziff. 1.7) bzw. hauptberuflicher Kooperationspartner (Karrieresystem Ziff. 3.3) tätig war, was bereits dafür spricht, dass die Vertragsparteien sich einig waren, dass der Kläger jedenfalls den ganz überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit- und kraft für diese Tätigkeit einzusetzen hat. Hinzukommt, dass auf der Grundlage der ursprünglichen Einstufung des Klägers innerhalb des Provisionssystems auch ein deutlicher Erwartungsdruck im Hinblick auf seinen Vermittlungserfolg für die N. GmbH bestanden haben wird. Nach der Vertragsänderung war zumindest die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit und ggf. die "Beförderung in die Stufe A4" (Karrieresystem Ziff. 3.3) von seinen Vermittlungserfolgen abhängig. Schließlich zeigt auch die nachträgliche Betrachtung der tatsächlichen Entwicklung, dass jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum ein möglicherweise vom Kläger unternommener Versuch, neben dieser hauptberuflichen Tätigkeit auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, jedenfalls nicht erfolgversprechend war.

Damit sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI hier gegeben. In seinem Urteil vom 24. November 2005 (- B 12 RA 1/04 R -) hat das BSG ausgeführt, dass die Erfüllung der in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genannten Voraussetzungen die Zugehörigkeit eines Selbständigen zum versicherten Personenkreis und seine vom Gesetz typisierend angenommene soziale Schutzbedürftigkeit begründet, ohne dass weitere Gesichtspunkte, etwa eine "Arbeitnehmerähnlichkeit" oder seine konkrete individuelle Schutzbedürftigkeit zu prüfen wären. Beide Aspekte hätten in den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI hinreichend und abschließend ihren konkretisierenden Ausdruck gefunden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest. Auch für die vom Kläger repräsentierte PersonengR.e der Handelsvertreter kommt die vom Gesetz vermutete soziale Schutzbedürftigkeit ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien der Tätigkeit für einen Auftraggeber und der fehlenden Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zum Ausdruck. Gerade auch die fehlende Arbeitnehmerbeschäftigung ist, wie dargelegt, als Anknüpfungspunkt für eine generalisierende und typisierende Betrachtung der wirtschaftlichen Lage des Selbständigen und damit seiner sozialen Schutzbedürftigkeit sachgerecht. An der Zumutbarkeit der mit der Einbeziehung in die Rentenversicherungspflicht verbundenen Beitragsbelastung ändert nichts, dass die Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und Handelsvertreter sowie zwischen Hauptvertreter und "Untervertreter" ein im Handelsrecht traditionell ausgeformtes, dem Sozialversicherungsrecht hinlänglich vertrautes und in der Vergangenheit als erhaltenswürdig bewertetes Institut darstellt. Die Entscheidung, ob selbständige Handelsvertreter rentenversicherungspflichtig sind oder nicht, wird durch das Normprogramm des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI eigenständig und neu getroffen. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern im Rahmen der berufsgR.enunabhängigen Einbeziehung von Selbständigen in die Versicherungspflicht war durch Art 3 Abs 1 GG nicht geboten. (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8).

War der Kläger somit im streitigen Zeitraum nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig, so schuldet er die von der Beklagten geforderten Beiträge. Nach § 169 Nr. 1 SGB VI werden die Beiträge bei selbständig Tätigen von ihnen selbst getragen. Die Beiträge sind nach § 173 Satz 1 SGB VI, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die vom Kläger geschuldeten Beiträge sind der Höhe nach nicht rechtswidrig zu hoch bemessen. Nach § 161 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige. Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 630 DM. Nach § 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 1999, 2000 und 2001 betrug die (von der Beklagten zugrunde gelegte) Bezugsgröße im Jahr 1999 52 920 Deutsche Mark jährlich und 4.410 Deutsche Mark monatlich, im Jahr 2000 53 760 Deutsche Mark jährlich und 4.480 Deutsche Mark monatlich und im Jahr 2001 ebenfalls 53 760 Deutsche Mark jährlich und 4.480 Deutsche Mark monatlich. Damit lag Einkommen des Klägers in diesen Jahren ausweislich der vorgelegten Einkommen-steuerbescheide oberhalb der Bezugsgröße. Bei einem Beitragssatz von zunächst 20,3 v. H., ab 1. April 1999 von 19,5 v.H., ab 1. Januar 2000 von 19,3 v.H sowie ab 1. Januar 2001 von 19,1 v.H. resultieren daraus die monatlichen Beitrag, die die Beklagte ihrer Beitragsberechnung im Bescheid vom 2. Oktober 2001 zugrunde gelegt hat.

Schließlich war die Frage der Befreiung nicht zu prüfen, weil mangels Antrag ein entsprechendes Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden ist, so dass eine entsprechende Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens werden konnte. Darüber hinaus scheidet nach den hier in Betracht kommenden Vorschriften des § 6 Abs. 1a SGB VI und § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB VI eine Befreiung ohne den hier nicht vorliegenden - fristgerechten - Antrag aus (vgl. § 6 Abs. 2 und 4, § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende Maßstab, sondern es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen. Insoweit war in Bezug auf das angenommene Teil-Anerkenntnis der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger erst im Berufungsverfahren und erst nachdem dies bereits seit zehn Monaten anhängig war, Provisionsabrechnungen der F. A. GmbH vorgelegt hat, die schließlich Anlass für weitere Aufklärung im Wege der Einholung schriftlicher Zeugenaussagen waren, welche zum Teil-Anerkenntnis geführt haben. Damit ist es unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung weder gerechtfertigt, die Beklagte zu verpflichten, für den so erledigten Teil des Rechtsstreits die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren vollständig zu erstatten, noch die Kostenentscheidung im angegriffenen Urteil für das erstinstanzliche Verfahren zu ändern.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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