L 4 KR 26/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 151/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 26/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit von August 1995 bis einschließlich Juni 2000.

Der 1935 geborene Kläger ist bei der Beklagten versichert und bezieht seit 01.08.1995 Rente von der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung-Bund). Zusätzlich erhält er Bezüge der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Wegen der langjährigen vorhergehenden freiwilligen Mitgliedschaft erfüllte er nicht die damals geltenden Voraussetzungen zur Pflichtversicherung der Rentner und war zu Beginn des Rentenbezugs weiterhin freiwilliges Mitglied. Die Mitgliedschaft wurde in der Beitragsklasse 971 geführt. Mit Schreiben vom 11.01.2001 beantragte er Beitragserstattung für die Zeit ab 01.08.1995. Er forderte, die Beiträge nicht nach der Beitragsklasse, sondern nach prozentualer Berechnung des Beitrags aus der tatsächlichen Rente zu errechnen. Die Beklagte müsste danach bis 30.06.1999 342,63 DM erstatten. Ab 01.07.1999 hat der Kläger Beiträge nur nach der von ihm für richtig gehaltenen Berechnungsweise bezahlt, er hat deshalb keine Forderung gegen die Beklagte geltend gemacht.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17.05.2002 eine Beitragserstattung abgelehnt und für die Zeit bis 31.12.1997 Verjährung eingewandt. Außerdem sei die Beitragseinstufung für die gesamte streitgegenständliche Zeit nach der zu dieser Zeit gültigen Satzung vorgenommen worden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.05.2002 Widerspruch ein, er hält die Beitragsbemessung für rechts- und verfassungswidrig. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2002 zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe nicht, freiwillig Versicherte seien gemäß § 240 Abs.1 SGB V i.V.m. § 22 Abs.8 Nr.3 der Satzung in Beitragsklassen einzustufen. Mit der hiergegen am 17.09.2002 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage begehrte der Kläger weiter, ihm für die Zeit vom 01.08.1995 bis 31.12.2001 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 837,79 EUR zu erstatten. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Beiträge der Beitragstabelle entsprechend festzusetzen. Sie habe der vom Kläger vorgeschlagenen Berechnungsweise zu folgen. Auch nachdem im Berufungsverfahren L 4 KR 59/03, das die Beitragsberechnung für die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2001 betraf, die Berufung zurückgenommen wurde, wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.11.2005 weiter eine Verurteilung der Beklagten bis 31.12.2001 beantragt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2005 abgewiesen. Soweit der Kläger die Beitragserstattung für die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2001 begehre, sei die Klage unzulässig. Der Zeitraum sei bereits Gegenstand des Urteils des Sozialgerichts vom 12.11.2002 gewesen, die Berufung hiergegen sei am 25.08.2005 zurückgenommen worden. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie in der Sache unbegründet, der Kläger habe keinen Anspruch auf Teilerstattung seiner freiwilligen Beiträge für die Zeit vom 01.08.1995 bis 30.06.2000 in Höhe von 558,27 EUR. Die Einstufung sei zu Recht nach § 240 Abs.1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 22 der Satzung der Beklagten erfolgt. Entsprechend sei auch die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung rechtmäßig.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger weiter sein Ziel auf Beitragserstattung. Die Beiträge seien seiner Berechnung folgend zu berechnen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.11.2005 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 17.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.08.1995 bis 30.06.2000 in Höhe von 667,43 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus berechnet ab dem 01.09.2002 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Gesetzgeber habe in § 240 Abs.5 SGB V ausdrücklich vorgesehen, dass die Satzung der Krankenkasse auch Beitragsklassen vorsehen könne. Wenn die Beklagte bis 31.12.2001 von dieser Möglichkeit gebrauch gemacht habe, könne dies nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

Der Kläger war in der streitgegenständlichen Zeit freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Einstufung freiwillig Versicherter ist geregelt in § 240 Abs.1 SGB V. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs.5 SGB V kann die Satzung auch Beitragsklassen vorsehen. Nachdem die Beklagte in dem bis 31.12.2001 geltenden § 22 Abs.8 Ziffer 3 ihrer Satzung geregelt hat, dass nicht versicherungspflichtige Rentner in den Beitragsklassen 831, 841 ff. entsprechend ihren nachgewiesenen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen versichert werden, war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge gemäß Beitragsklassen und nicht nach dem tatsächlichen Einkommen vorzunehmen. Die Gerichte sind, da die Satzungsregelung autonomes Recht ist, an einer inhaltlichen Überprüfung der Satzung in der Regel gehindert. Aus der Zulässigkeit von Beitragsklassen folgt, dass eine stufenweise Einteilung rechtmäßig ist. Fraglich ist, wie groß die Stufen höchstens sein dürfen, sehr kleine und entsprechend zahlreiche Stufen - etwa von 25,- EUR - wären dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen, was Abs.5 ersichtlich verfolgt, kaum gerecht, so dass auch größere Stufen zulässig sind. Verbreitet waren früher Stufen von 200,- DM. Auf der anderen Seite erlaubt die grundsätzliche Bemessung der Beiträge nach den Verhältnissen einzelner Mitglieder all zu große und entsprechend wenige Stufen bis hin zum Einheitsbeitrag nicht. Die Bildung von Stufen im Abstand von beispielsweise 250,- EUR würde zwischen der Untergrenze der beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze etwa zu neun Beitragsklassen führen. Das wäre eine zu grobe Einteilung (Peters, KassKomm, Rz.39 zu § 240 mit Hinweisen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts - BSGE 71, 137, das Beitragsklassen im Abstand von mehr als 1.000,- DM nicht mehr gebilligt hat). Der Senat hat damit, insbesondere da es sich nur noch um eine Regelung für die Vergangenheit handelt, keine Bedenken bezüglich der vorgenommenen Staffelung von 200,- DM.

Da die Beiträge rechtmäßig erhobenen worden sind, hat der Kläger keinen Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 26 Abs.2 SGB IV. Die Beiträge sind in voller Höhe zu Recht entrichtet worden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben. Es handelt sich um einen in der Vergangenheit liegenden Streit, die beanstandete Einteilung in Beitragsklassen ist nicht mehr Satzungsrecht der Beklagten.
Rechtskraft
Aus
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