Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 295/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 276/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 05.10.2004 bis 05.12.2004 Anspruch auf Krankengeld hatte.
Der 1966 geborene Kläger ist gelernter Büroinformationselektroniker. Er ist seit 16.08.2002 arbeitslos und war bei der Beklagten versichert. Ab 10.11.2003 hat er Krankengeld bezogen. Vom 13.09. bis 04.10.2004 fand in der Höhenklinik B. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme statt. Nach dem Rehaentlassungsbericht der Rentenversicherung erfolgte die Entlassung arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 22.10.2004 gaben die Bevollmächtigten des Klägers an, dem Mandanten sei anlässlich des Abschlussgespräches mit Dr.P. mitgeteilt worden, er werde als berufsunfähig (AU) entlassen. Auf den Entlassungspapieren befinde sich der Vermerk "AF". Der Kläger habe die Entlassungspapiere mitgenommen und versucht, die Angelegenheit telefonisch mit Dr.P. zu klären. Dabei sei bestätigt worden, dass der Mandant berufsunfähig sei. Seitdem sehe er sich einem heillosen Durcheinander ausgesetzt. Die Krankenkasse gehe von Arbeitsfähigkeit aus, die Agentur für Arbeit stehe auf dem Standpunkt, es läge Berufsunfähigkeit vor.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.11.2004 die Gewährung von Krankengeld ab 05.10.2004 ab. Während der Arbeitsunfähigkeit vom 10.11.2003 bis 04.10.2004 habe der Kläger Krankengeld vom 17.11.2003 bis 12.09.2004 und Übergangsgeld von der LVA vom 13.09. bis 04.10.2004 bezogen. Weitere Ansprüche bestünden nicht. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten daraufhin mit, der Kläger könne durch Zeugen beweisen, dass in der ursprünglich von der Höhenklinik B. ausgefertigten Entlassungsmitteilung der Vermerk arbeitsfähig oder arbeitsunfähig nicht leserlich war. Die Krankenschwester, die diesen Bericht ausgehändigt habe, habe sich dafür entschieden, arbeitsfähig wegen einer Ausbesserung anzufügen. Dr.P. habe daraufhin dem Mandanten erklärt, dass das Prädikat selbstverständlich arbeitsunfähig lauten müsse. Dr.P. habe damit einen Fehler gemacht.
Laut Schreiben der Gemeinschaftspraxis für Neuochirugie Dr.B. , Dr.P. hat sich der Kläger am 11.10.2004 erstmals in der Praxis vorgestellt und über weiterbestehende Lumboischialgien geklagt. Arbeitsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Aktenkundig ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.11.2004, wonach die Arbeitsunfähigkeit zum 05.12.2004 enden werde.
Am 18.01.2005 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Bayreuth mit dem Antrag, dem Kläger vom 04.10. bis 05.12.2004 Krankengeld in Höhe von 1.154,16 Euro zu bezahlen. Das Widerspruchsverfahren wurde nachgeholt, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 zurückgewiesen. Hiergegen wurde mit Schreiben vom 26.09.2005 erneut Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Das Sozialgericht holte einen Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Neurochirurgie Dr.B. und Dr.P. ein. Darin wurde Arbeitsunfähigkeit vom 26.11. bis 05.12.2004 bestätigt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin M. D. gab im Befundbericht vom 21.06.2006 an, Arbeitsunfähigkeit sei von ihm von Oktober 2003 bis Oktober 2004 festgestellt worden. Der vom Sozialgericht zum Gutachter ernannte Medizinaldirektor Dr.W. kam nach Untersuchung des Kläger am 28.06.2006 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Zeit vom 04.10. bis 11.10.2004 sowie ab 29.11.2004 leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten konnte. Es sei gerechtfertigt, Arbeitsunfähigkeit bis 29.11.2004 zu attestieren.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2006 abgewiesen. Der Kläger sei nicht über den 04.10.2004 hinaus arbeitsunfähig gewesen und habe daher auch keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Die Arbeitsunfähigkeit sei für den arbeitslosen Kläger nach dem Zumutbarkeitsregelungen des § 121 Abs.3 Satz 3 SGB III zu bestimmen. Nach den Ausführungen des Gutachters sei der Kläger vom 04.10. bis 11.10.2004 im Stande gewesen, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Da die Mitgliedschaft des Klägers, die bei der Beklagten nach § 192 Abs.1 Nrn.2, 3 SGB V über den 16.11.2003 hinaus wegen des Bezugs von Krankengeld fortbestanden habe, am 04.10.2004 geendet habe, bestehe kein Anspruch auf Krankengeld ab 11.10.2004.
Mit der hiergegen am 18.09.2006 eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger weiter seinen Anspruch auf Krankengeld vom 05.10.2004 bis 05.12.2004. Aufgrund der Vorstellung bei Dr.P. am 11.10.2004 sei sogar eine stationäre Therapie vereinbart worden. Es sei eine reine Mutmaßung, wenn ab 04.10.1004 von einer Besserung ausgegangen werde. Dagegen spreche auch, dass der Kläger am 04.10.2004 in der Kanzlei vorgesprochen habe und dabei sichtlich unter erheblichen Schmerzen gelitten habe. Auch die Ehefrau des Klägers könne bezeugen, dass der Kläger seit der Rückkehr aus der Reha und auch noch lange Zeit danach unter starken Schmerzen gelitten habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.08.2006 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 04.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld in der Zeit 05.10.2004 bis 05.12.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Weil sich der Kläger erst am 10.10.2004 bei Dr.P. gemeldet habe, habe sich der Versichertenstatus geändert. Der Kläger sei nach Entlassung aus der Klinik über seine Ehefrau familienversichert gewesen, ein Anspruch auf Krankengeld bestehe damit nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Unabhängig davon, ob beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine Krankheit vorlag, die ihn arbeitsunfähig gemacht hat (§ 44 Abs.1 Satz 1 SGB V), was Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld wäre, scheitert der Anspruch auf Krankengeld an § 46 SGB V. Nach § 46 Abs.1 Nr.1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationeinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Abs.1 Nr.2 SGB V). Die Höhenklinik B. hat ausdrücklich im Entlassungsschreiben bestätigt, dass der Kläger arbeitsfähig entlassen wurde. Dies hat der dort behandelnde Dr.P. im Laufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt. Die von Dr.P. und Dr.B. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datiert vom 29.11.2004. Im Schreiben an das Sozialgericht vom 31.05.2006 wird zwar der Tag nicht genau bestätigt, aber es wird von der Arbeitsunfähigkeit vom 26.11. bis 05.12.2004 ausgegangen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.D. liegt nicht vor, auch wenn dieser im Schreiben vom 21.06.2006 an das Sozialgericht angibt, Arbeitsunfähigkeit sei von Oktober 2003 bis Oktober 2004 festgestellt worden. Diese Feststellung reicht nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus, um Krankengeld zu bezahlen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 26.06.2007 (B 1 KR 8/07 R) bestätigt, dass rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch Vertragsärzte nicht ausreichen, um eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch zu erhalten. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Krankengeld.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger über den 04.10.2004 hinaus an Schmerzen gelitten hat. Die ärztliche Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung zur Gewährung von Krankengeld kann nicht durch Zeugenaussagen über Schmerzen ersetzt werden. Wegen des mit Schreiben vom 03.12.2007 erklärten Verzichts auf schriftliche Entscheidungsgründe sieht der Senat von einer weiter ins Detail gehenden Darstellung der Gründe ab.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 05.10.2004 bis 05.12.2004 Anspruch auf Krankengeld hatte.
Der 1966 geborene Kläger ist gelernter Büroinformationselektroniker. Er ist seit 16.08.2002 arbeitslos und war bei der Beklagten versichert. Ab 10.11.2003 hat er Krankengeld bezogen. Vom 13.09. bis 04.10.2004 fand in der Höhenklinik B. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme statt. Nach dem Rehaentlassungsbericht der Rentenversicherung erfolgte die Entlassung arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 22.10.2004 gaben die Bevollmächtigten des Klägers an, dem Mandanten sei anlässlich des Abschlussgespräches mit Dr.P. mitgeteilt worden, er werde als berufsunfähig (AU) entlassen. Auf den Entlassungspapieren befinde sich der Vermerk "AF". Der Kläger habe die Entlassungspapiere mitgenommen und versucht, die Angelegenheit telefonisch mit Dr.P. zu klären. Dabei sei bestätigt worden, dass der Mandant berufsunfähig sei. Seitdem sehe er sich einem heillosen Durcheinander ausgesetzt. Die Krankenkasse gehe von Arbeitsfähigkeit aus, die Agentur für Arbeit stehe auf dem Standpunkt, es läge Berufsunfähigkeit vor.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.11.2004 die Gewährung von Krankengeld ab 05.10.2004 ab. Während der Arbeitsunfähigkeit vom 10.11.2003 bis 04.10.2004 habe der Kläger Krankengeld vom 17.11.2003 bis 12.09.2004 und Übergangsgeld von der LVA vom 13.09. bis 04.10.2004 bezogen. Weitere Ansprüche bestünden nicht. Die Bevollmächtigten des Klägers teilten daraufhin mit, der Kläger könne durch Zeugen beweisen, dass in der ursprünglich von der Höhenklinik B. ausgefertigten Entlassungsmitteilung der Vermerk arbeitsfähig oder arbeitsunfähig nicht leserlich war. Die Krankenschwester, die diesen Bericht ausgehändigt habe, habe sich dafür entschieden, arbeitsfähig wegen einer Ausbesserung anzufügen. Dr.P. habe daraufhin dem Mandanten erklärt, dass das Prädikat selbstverständlich arbeitsunfähig lauten müsse. Dr.P. habe damit einen Fehler gemacht.
Laut Schreiben der Gemeinschaftspraxis für Neuochirugie Dr.B. , Dr.P. hat sich der Kläger am 11.10.2004 erstmals in der Praxis vorgestellt und über weiterbestehende Lumboischialgien geklagt. Arbeitsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Aktenkundig ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.11.2004, wonach die Arbeitsunfähigkeit zum 05.12.2004 enden werde.
Am 18.01.2005 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage zum Sozialgericht Bayreuth mit dem Antrag, dem Kläger vom 04.10. bis 05.12.2004 Krankengeld in Höhe von 1.154,16 Euro zu bezahlen. Das Widerspruchsverfahren wurde nachgeholt, der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 zurückgewiesen. Hiergegen wurde mit Schreiben vom 26.09.2005 erneut Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Das Sozialgericht holte einen Befundbericht der Gemeinschaftspraxis Neurochirurgie Dr.B. und Dr.P. ein. Darin wurde Arbeitsunfähigkeit vom 26.11. bis 05.12.2004 bestätigt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin M. D. gab im Befundbericht vom 21.06.2006 an, Arbeitsunfähigkeit sei von ihm von Oktober 2003 bis Oktober 2004 festgestellt worden. Der vom Sozialgericht zum Gutachter ernannte Medizinaldirektor Dr.W. kam nach Untersuchung des Kläger am 28.06.2006 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Kläger in der Zeit vom 04.10. bis 11.10.2004 sowie ab 29.11.2004 leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten konnte. Es sei gerechtfertigt, Arbeitsunfähigkeit bis 29.11.2004 zu attestieren.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2006 abgewiesen. Der Kläger sei nicht über den 04.10.2004 hinaus arbeitsunfähig gewesen und habe daher auch keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Die Arbeitsunfähigkeit sei für den arbeitslosen Kläger nach dem Zumutbarkeitsregelungen des § 121 Abs.3 Satz 3 SGB III zu bestimmen. Nach den Ausführungen des Gutachters sei der Kläger vom 04.10. bis 11.10.2004 im Stande gewesen, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Da die Mitgliedschaft des Klägers, die bei der Beklagten nach § 192 Abs.1 Nrn.2, 3 SGB V über den 16.11.2003 hinaus wegen des Bezugs von Krankengeld fortbestanden habe, am 04.10.2004 geendet habe, bestehe kein Anspruch auf Krankengeld ab 11.10.2004.
Mit der hiergegen am 18.09.2006 eingegangenen Berufung verfolgt der Kläger weiter seinen Anspruch auf Krankengeld vom 05.10.2004 bis 05.12.2004. Aufgrund der Vorstellung bei Dr.P. am 11.10.2004 sei sogar eine stationäre Therapie vereinbart worden. Es sei eine reine Mutmaßung, wenn ab 04.10.1004 von einer Besserung ausgegangen werde. Dagegen spreche auch, dass der Kläger am 04.10.2004 in der Kanzlei vorgesprochen habe und dabei sichtlich unter erheblichen Schmerzen gelitten habe. Auch die Ehefrau des Klägers könne bezeugen, dass der Kläger seit der Rückkehr aus der Reha und auch noch lange Zeit danach unter starken Schmerzen gelitten habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.08.2006 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 04.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld in der Zeit 05.10.2004 bis 05.12.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Weil sich der Kläger erst am 10.10.2004 bei Dr.P. gemeldet habe, habe sich der Versichertenstatus geändert. Der Kläger sei nach Entlassung aus der Klinik über seine Ehefrau familienversichert gewesen, ein Anspruch auf Krankengeld bestehe damit nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Unabhängig davon, ob beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum eine Krankheit vorlag, die ihn arbeitsunfähig gemacht hat (§ 44 Abs.1 Satz 1 SGB V), was Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld wäre, scheitert der Anspruch auf Krankengeld an § 46 SGB V. Nach § 46 Abs.1 Nr.1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationeinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Abs.1 Nr.2 SGB V). Die Höhenklinik B. hat ausdrücklich im Entlassungsschreiben bestätigt, dass der Kläger arbeitsfähig entlassen wurde. Dies hat der dort behandelnde Dr.P. im Laufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt. Die von Dr.P. und Dr.B. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datiert vom 29.11.2004. Im Schreiben an das Sozialgericht vom 31.05.2006 wird zwar der Tag nicht genau bestätigt, aber es wird von der Arbeitsunfähigkeit vom 26.11. bis 05.12.2004 ausgegangen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.D. liegt nicht vor, auch wenn dieser im Schreiben vom 21.06.2006 an das Sozialgericht angibt, Arbeitsunfähigkeit sei von Oktober 2003 bis Oktober 2004 festgestellt worden. Diese Feststellung reicht nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus, um Krankengeld zu bezahlen. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 26.06.2007 (B 1 KR 8/07 R) bestätigt, dass rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch Vertragsärzte nicht ausreichen, um eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch zu erhalten. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Krankengeld.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger über den 04.10.2004 hinaus an Schmerzen gelitten hat. Die ärztliche Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung zur Gewährung von Krankengeld kann nicht durch Zeugenaussagen über Schmerzen ersetzt werden. Wegen des mit Schreiben vom 03.12.2007 erklärten Verzichts auf schriftliche Entscheidungsgründe sieht der Senat von einer weiter ins Detail gehenden Darstellung der Gründe ab.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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