L 6 R 146/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 466/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 146/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs.

Der Kläger ist im Jahr 1942 geboren. Er hat im Zeitraum von 1970 bis 1980 in Deutschland 83 Monate Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Mehrfach - u.a. am 30.11.2005 sowie mit Formblattantrag vom 01.03.2006 - beantragte der Kläger bei der Beklagten vorzeitige Altersrente. Er vertrat dabei offenbar die Auffassung, darauf schon deshalb einen Anspruch zu haben, weil er die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreite.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.04.2006 sowie dann erneut mit Bescheid vom 24.04.2006 ab, da vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ein Rentenanspruch nur bestehe bei Erfüllung der "langen" Wartezeit von 35 Jahren.

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2006 zurück. Sie wies den Kläger darauf hin, dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für eine vorzeitige Altersrente nicht ausreichend sei. Die von ihm geltend gemachte Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs.2 bzw. Abs.3 SGB VI reiche für eine Rentengewährung nicht aus. Sie stelle vielmehr eine zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrenten dar.

Hiergegen erhob der Kläger am 24.07.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg.

Im Verlauf des Klageverfahrens legte eine A. Rechtsanwaltskanzlei eine Vertretungsvollmacht des Klägers vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2007 wies das SG die Klage nach Anhörung der Beteiligten ab und schloss sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Der Kläger habe lediglich eine auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeit von 6,92 Jahren zurückgelegt. Der Gerichtsbescheid wurde am 17.01.2007 abgesandt und ging den Klägerbevollmächtigten offenbar am 19.01.2007 zu.

Am Dienstag den 20.02.2007 ging die Berufungsschrift des Klägers ein. Der Berufungsschriftsatz sowie der Prozesskostenhilfeantrag wurden am 13.02.2007 erstellt, am 14.02.2007 von der marokkanischen Post abgestempelt und gingen am 20.02.2007 beim Senat ein. Der Senat wies den Kläger auf die Verfristung seines Rechtsmittels hin. Der Kläger machte hierzu geltend, die Bevollmächtigten hätten ihm den Gerichtsbescheid zu spät übersandt und sich geweigert, Rechtsmittel einzulegen. Dieses habe er daraufhin selbst machen müssen. Beigefügt war das Schreiben der Bevollmächtigten an ihn vom 30.01.2007, zur Post gegeben per Einschreiben mit Rückschein am 02.02.2007, von ihm erhalten am 12.02.2007.

Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Bescheide der Beklagten vom 04. und 24.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2006 aufzuheben und 2. die Beklagte zur Zahlung vorzeitiger Altersrente ab April 2006 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist an sich wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig erhoben. Die Berufungsfrist begann am 19.01.2007 zu laufen, als der Gerichtsbescheid den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zuging. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, weil es sich wegen der Bevollmächtigung um eine Inlandszustellung handelt und daher die Fristverlängerung auf drei Monate gemäß § 87 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 153 SGG nicht eingreift. Die Frist endete damit am 19.02.2007, einem Montag. Die Berufungseinlegung am 20.02.2007 ist um einen Tag verfristet. Der Senat hat dem Kläger insoweit jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG gewährt. Zum einen hat der Kläger deutlich machen können, dass die Fristversäumnis nicht unmaßgeblich auf die relativ lange Postlaufzeit zwischen Deutschland und Marokko zurückzuführen ist und dass er unmittelbar auf die Zuleitung des Gerichtsbescheids durch seine damaligen Bevollmächtigten reagiert hat. Auch die relativ geringe Fristversäumnis, die zwar für sich allein die Wiedereinsetzung nicht rechtfertigt (s. Meyer-Ladewig, SGG, § 67 Anm.3), kann insgesamt nicht ganz außer Betracht bleiben. Der Senat sieht daher die Berufung als zulässig an.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Insoweit kann voll inhaltlich auf den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen werden. Der Kläger verkennt die Anspruchsvoraussetzungen an eine vorzeitige Altersrente vollständig. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren reicht hierfür nicht aus, anders als für die Regelaltersrente, die dem Kläger ab dem laufenden Jahr 2007 auch zusteht. Ein entsprechender Antrag bei der Beklagten sollte daher umgehend gestellt werden.

Die Kostenentscheidung entspricht dem fehlenden Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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