Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 819/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 157/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.01.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1949 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt. Sie war versicherungspflichtig beschäftigt als Verkaufshilfe, Haushaltshilfe, Küchenhilfe bis Juni 2000. Seitdem besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.
Ein erster Rentenantrag der Klägerin vom Mai 2001 ist von der Beklagten mit Bescheid vom 14.08.2001 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2001 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage ist nach Begutachtungen der Klägerin durch den Nervenarzt Dr.B. , den Orthopäden Dr.M. und den Chirurgen Dr.S. am 25.03.2003 zurückgenommen worden.
Am 25.08.2003 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.W. , der im Gutachten vom 13.10.2003 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin zumindest leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, noch in Vollschicht leisten könne. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16.10.2003 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 ab. Sie verwies die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 19.12.2003 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte des Nervenarztes Dr.P. , des Anästhesisten Dr.K. , des HNO-Arztes Dr.C. und des Allgemeinarztes Dr.H. zum Verfahren beigenommen und hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.J. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 09.07.2004 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat die Klägerin für fähig erachtet, noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auf Antrag der Klägerin hat die Nervenärztin Dr.O. das Gutachten vom 10.11.2005 erstattet und die Klägerin nur noch für fähig gehalten, im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich zu arbeiten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.12.2005 zu seinem Gutachten ist der Schverständige Dr.J. bei seiner Leistungsbeurteilung verblieben. Mit Urteil vom 12.01.2006 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - abgewiesen. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten, wie sich aus der überzeugenden Begutachtung durch Dr.J. ergebe. Sie sei als ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 06.03.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese hält sich insbesondere wegen "extremer Schmerzen" nicht mehr für fähig, im Umfang von täglich sechs Stunden zu arbeiten. Sie hat Berichte der Psychotherapeuthin G.S. vom 02.04.2006 und mehrere Berichte des Krankenhauses T. e.V. vorgelegt. Der Senat hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr.O. mit weiteren Unterlagen (Bericht der Orthop.Klinik R. vom 12.08.2006 und vom 23.01.2007) zum Verfahren beigenommen, die Klägerin hat einen Arztbrief des Nervenarztes Dr.D. vom 16.01.2007 vorgelegt. Auf Veranlassung des Senats hat der Orthopäde Dr.R. das Gutachten vom 20.04.2007 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: 1. Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7 (7/2000) ohne Hinweis für Bandscheibenrezidiv oder radikuläre Beteiligung mit Restbeschwerden und leichtem Funktionsdefizit, 2. fortgeschrittene Bandscheibenschädigung L5/S1 mit CT-festgestelltem Bandscheibenvorfall ohne erhebliches Funktionsdefizit und ohne neurologische Ausfälle bei rezidivierenden Lumboischialgien links, 3. fortgeschrittene einsteifende Ellenbogenarthrose rechts mitZustand nach Gelenkeröffnung und Gelenktoilette (21.07.2006), relativ gleich gebliebenes Funktionsdefizit seit Kindheit, 4. akute Schulterbeschwerden links, leichte Verschleißerscheinungen Schultereckgelenk, 5. mittelschwere Daumensattelgelenksarthrose links ohne Funktionsdefizit, 6. Zustand nach operativer Dekompression des rechten Handmittelnerven (2004), beginnende Irritation des linken Handmittelnerven ohne Funktionsschwäche, 7. Zustand nach Hörstürzen mit Innenohrschwerhörigkeit und Tinnitus (durch Hörgeräte ausgeglichen), 8. anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit depressiven Verstimmungszuständen. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich oder mehr verrichten, mittelschwere Arbeiten nur noch im Umfang von drei bis weniger als sechs Stunden. Die Arbeiten sollten möglichst im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Vermieden werden soll häufiges Bücken, unphysiologische Zwangshaltungen in Rumpfvorneige, Heben und Tragen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, häufige Tätigkeiten in und über Schultergürtelhöhe, Tätigkeiten an laufenden Maschinen im Akkordrhythmus. Auch Arbeiten mit besonderen Ansprüchen an Verantwortlichkeit, Konzentration und Reaktion sollten nicht abverlangt werden. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Haushalts- bzw. Küchenhilfe in einer Großküche könne aufgrund schwerer körperlicher Belastungen nicht mehr zugemutet werden. Es könne in etwa von einem gleich gebliebenen Zustand seit 2000 ausgegangen werden. Neurologische Störungen könnten nach Aktenlage ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat zu dem Gutachten Stellung genommen: Es liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwerer spezifischer Leistungseinschränkungen vor, so dass Erwerbsminderung angenommen werden müsse.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 12.01.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.09.2003 auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung i.S. des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- (in der seit 2001 geltenden Fassung) nicht zusteht. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung in zulässiger Weise auf das Gutachten des Nervenarztes Dr.J. gestützt, der seine Leistungsbeurteilung auch in Kenntnis des Gutachtens von Frau Dr.O. ausführlich begründet hat. Er hat insbesondere herausgestellt, dass sich bei der Klägerin keine Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung, lediglich auf insuffiziente neurotisch-depressive Kompensationsvorgänge im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms ergeben haben. Dr.R. hat in seinem Gutachten vom 20.04.2007 nochmals alle Gesundheitsstörungen der Klägerin ausführlich beschrieben und leistungsmäßig bewertet. Er hat die gute Bewegungsfähigkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule bei der aktuellen Untersuchung herausgehoben und festgestellt, dass auch anlässlich früherer Untersuchungen keine gravierenden Funktionssperren beschrieben worden sind. Die festgestellten Gesundheitsschäden lassen im Ergebnis eine quantitative Einschränkung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht begründen, Motivation und zumutbare Willensanstrenung der Klägerin vorausgesetzt. Zu dem von der Klägerin berichteten Schmerzempfinden hat Dr.R. nach Auffassung des Senats zutreffende Ausführungen gemacht; er hält zur Schmerzbewältigung psychotherapeutische Programme für vorrangig.
Einer von der Klägerin reklamierten "Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen" oder einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen sind nicht ungewöhnlich und stehen einem beruflichen Einsatz unter betriebsüblichen Bedingungen nicht entgegen (vgl. dazu auch Urteil des BSG vom 19.08.1997, Az: 13 RJ 85/96 und vom 20.08.1997, Az: 13 RJ 39/96). Der Klägerin werden nur noch körperlich leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich zugemutet; daraus folgt zwangsläufig, dass sie mittelschwere oder schwere körperliche Arbeiten nur noch in geringerem Umfang oder überhaupt nicht mehr verrichten kann. Wenn die Klägerin häufiges Bücken, Zwangshaltungen in Rumpfvorbeuge, Überkopfarbeiten, Steigen auf Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten an laufenden Maschinen vermeiden soll, steht dies einem betriebsüblichen Einsatz z.B. bei leichten Montage- und Sortierarbeiten nicht entgegen. Sofern die Klägerin keinen besonderen Anforderungen an Verantwortung, Konzentration und Reaktion und Akkordarbeiten ausgesetzt sein soll, bedeutet dies, dass sie durchschnittlichen Anforderungen noch genügt. Gleiches gilt für die Beschränkung von Arbeiten auf geschlossene, temperierte Räume und die Vermeidung von starker Lärmentwicklung. Die vorgenannten qualitativen Einschränkungen stehen einem beruflichen Einsatz der Klägerin bei leichten körperlichen Anforderungen im produzierenden Gewerbe oder auch in Büro- oder Verwaltungstätigkeiten nicht entgegen. Die Klägerin ist nach ihrer Ausbildung und ihrem Berufsweg auf sämtliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Die Berufung der Klägerin war demnach zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1949 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keinen Beruf erlernt. Sie war versicherungspflichtig beschäftigt als Verkaufshilfe, Haushaltshilfe, Küchenhilfe bis Juni 2000. Seitdem besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.
Ein erster Rentenantrag der Klägerin vom Mai 2001 ist von der Beklagten mit Bescheid vom 14.08.2001 und Widerspruchsbescheid vom 30.10.2001 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage ist nach Begutachtungen der Klägerin durch den Nervenarzt Dr.B. , den Orthopäden Dr.M. und den Chirurgen Dr.S. am 25.03.2003 zurückgenommen worden.
Am 25.08.2003 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ sie untersuchen durch den Sozialmediziner Dr.W. , der im Gutachten vom 13.10.2003 zu dem Ergebnis kam, dass die Klägerin zumindest leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, noch in Vollschicht leisten könne. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16.10.2003 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 ab. Sie verwies die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 19.12.2003 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte des Nervenarztes Dr.P. , des Anästhesisten Dr.K. , des HNO-Arztes Dr.C. und des Allgemeinarztes Dr.H. zum Verfahren beigenommen und hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.J. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 09.07.2004 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat die Klägerin für fähig erachtet, noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auf Antrag der Klägerin hat die Nervenärztin Dr.O. das Gutachten vom 10.11.2005 erstattet und die Klägerin nur noch für fähig gehalten, im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich zu arbeiten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.12.2005 zu seinem Gutachten ist der Schverständige Dr.J. bei seiner Leistungsbeurteilung verblieben. Mit Urteil vom 12.01.2006 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung - abgewiesen. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten, wie sich aus der überzeugenden Begutachtung durch Dr.J. ergebe. Sie sei als ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 06.03.2006 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese hält sich insbesondere wegen "extremer Schmerzen" nicht mehr für fähig, im Umfang von täglich sechs Stunden zu arbeiten. Sie hat Berichte der Psychotherapeuthin G.S. vom 02.04.2006 und mehrere Berichte des Krankenhauses T. e.V. vorgelegt. Der Senat hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr.O. mit weiteren Unterlagen (Bericht der Orthop.Klinik R. vom 12.08.2006 und vom 23.01.2007) zum Verfahren beigenommen, die Klägerin hat einen Arztbrief des Nervenarztes Dr.D. vom 16.01.2007 vorgelegt. Auf Veranlassung des Senats hat der Orthopäde Dr.R. das Gutachten vom 20.04.2007 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: 1. Zustand nach operiertem Bandscheibenvorfall C5/6 und C6/7 (7/2000) ohne Hinweis für Bandscheibenrezidiv oder radikuläre Beteiligung mit Restbeschwerden und leichtem Funktionsdefizit, 2. fortgeschrittene Bandscheibenschädigung L5/S1 mit CT-festgestelltem Bandscheibenvorfall ohne erhebliches Funktionsdefizit und ohne neurologische Ausfälle bei rezidivierenden Lumboischialgien links, 3. fortgeschrittene einsteifende Ellenbogenarthrose rechts mitZustand nach Gelenkeröffnung und Gelenktoilette (21.07.2006), relativ gleich gebliebenes Funktionsdefizit seit Kindheit, 4. akute Schulterbeschwerden links, leichte Verschleißerscheinungen Schultereckgelenk, 5. mittelschwere Daumensattelgelenksarthrose links ohne Funktionsdefizit, 6. Zustand nach operativer Dekompression des rechten Handmittelnerven (2004), beginnende Irritation des linken Handmittelnerven ohne Funktionsschwäche, 7. Zustand nach Hörstürzen mit Innenohrschwerhörigkeit und Tinnitus (durch Hörgeräte ausgeglichen), 8. anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit depressiven Verstimmungszuständen. Die Klägerin könne noch leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich oder mehr verrichten, mittelschwere Arbeiten nur noch im Umfang von drei bis weniger als sechs Stunden. Die Arbeiten sollten möglichst im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden. Vermieden werden soll häufiges Bücken, unphysiologische Zwangshaltungen in Rumpfvorneige, Heben und Tragen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, häufige Tätigkeiten in und über Schultergürtelhöhe, Tätigkeiten an laufenden Maschinen im Akkordrhythmus. Auch Arbeiten mit besonderen Ansprüchen an Verantwortlichkeit, Konzentration und Reaktion sollten nicht abverlangt werden. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Haushalts- bzw. Küchenhilfe in einer Großküche könne aufgrund schwerer körperlicher Belastungen nicht mehr zugemutet werden. Es könne in etwa von einem gleich gebliebenen Zustand seit 2000 ausgegangen werden. Neurologische Störungen könnten nach Aktenlage ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat zu dem Gutachten Stellung genommen: Es liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwerer spezifischer Leistungseinschränkungen vor, so dass Erwerbsminderung angenommen werden müsse.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 12.01.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.09.2003 auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung i.S. des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- (in der seit 2001 geltenden Fassung) nicht zusteht. Es hat sich in der Leistungsbeurteilung in zulässiger Weise auf das Gutachten des Nervenarztes Dr.J. gestützt, der seine Leistungsbeurteilung auch in Kenntnis des Gutachtens von Frau Dr.O. ausführlich begründet hat. Er hat insbesondere herausgestellt, dass sich bei der Klägerin keine Hinweise auf eine schwere Persönlichkeitsstörung, lediglich auf insuffiziente neurotisch-depressive Kompensationsvorgänge im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms ergeben haben. Dr.R. hat in seinem Gutachten vom 20.04.2007 nochmals alle Gesundheitsstörungen der Klägerin ausführlich beschrieben und leistungsmäßig bewertet. Er hat die gute Bewegungsfähigkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule bei der aktuellen Untersuchung herausgehoben und festgestellt, dass auch anlässlich früherer Untersuchungen keine gravierenden Funktionssperren beschrieben worden sind. Die festgestellten Gesundheitsschäden lassen im Ergebnis eine quantitative Einschränkung für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht begründen, Motivation und zumutbare Willensanstrenung der Klägerin vorausgesetzt. Zu dem von der Klägerin berichteten Schmerzempfinden hat Dr.R. nach Auffassung des Senats zutreffende Ausführungen gemacht; er hält zur Schmerzbewältigung psychotherapeutische Programme für vorrangig.
Einer von der Klägerin reklamierten "Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen" oder einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die vorliegenden qualitativen Einschränkungen sind nicht ungewöhnlich und stehen einem beruflichen Einsatz unter betriebsüblichen Bedingungen nicht entgegen (vgl. dazu auch Urteil des BSG vom 19.08.1997, Az: 13 RJ 85/96 und vom 20.08.1997, Az: 13 RJ 39/96). Der Klägerin werden nur noch körperlich leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich zugemutet; daraus folgt zwangsläufig, dass sie mittelschwere oder schwere körperliche Arbeiten nur noch in geringerem Umfang oder überhaupt nicht mehr verrichten kann. Wenn die Klägerin häufiges Bücken, Zwangshaltungen in Rumpfvorbeuge, Überkopfarbeiten, Steigen auf Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten an laufenden Maschinen vermeiden soll, steht dies einem betriebsüblichen Einsatz z.B. bei leichten Montage- und Sortierarbeiten nicht entgegen. Sofern die Klägerin keinen besonderen Anforderungen an Verantwortung, Konzentration und Reaktion und Akkordarbeiten ausgesetzt sein soll, bedeutet dies, dass sie durchschnittlichen Anforderungen noch genügt. Gleiches gilt für die Beschränkung von Arbeiten auf geschlossene, temperierte Räume und die Vermeidung von starker Lärmentwicklung. Die vorgenannten qualitativen Einschränkungen stehen einem beruflichen Einsatz der Klägerin bei leichten körperlichen Anforderungen im produzierenden Gewerbe oder auch in Büro- oder Verwaltungstätigkeiten nicht entgegen. Die Klägerin ist nach ihrer Ausbildung und ihrem Berufsweg auf sämtliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Die Berufung der Klägerin war demnach zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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