L 3 R 466/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 4681/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 466/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Der 1943 geborene Kläger legte am 17. Juni 1971 seine zweite Staatsprüfung aus dem Maschinenbaufach (Betriebswissenschaften) an der Technischen Hochschule in W ab und war damit zur Führung des akademischen Grades Diplom-Ingenieur berechtigt. Des Weiteren absolvierte er sein Doktorat an der Montanuniversität L und promovierte zu dem Thema "Strategische Unternehmensplanung". Er war nach seinen Angaben dann in der Bundesrepublik von 1971 bis 1975 als Projektabwickler bei einer Ingenieurgemeinschaft in M und von 1975 bis 1984 bei einer texanischen Firma im Bereich Ausrüstungen für die Erdöl- und -gasindustrie mit Sitz in C tätig, und zwar zunächst als Salesman und ab 1977 als Territory Sales Manager (ab 1979 Versetzung nach Singapur), sowie zuletzt von 1979 bis 1984 als Salesmanager Asien/Australien/Neuseeland. Ab 1984 arbeitete er in Österreich. Er war von 1984 bis 1986 als Gesamtleiter Marketing und Vertrieb bei einer Landmaschinenfabrik in W beschäftigt. Von 1986 bis 1989 arbeitete er für eine Maschinenfabrik in G als Generalbevollmächtigter für den Vertriebsbereich und anschließend bis Januar 1990 als Geschäftsführer eines Betriebs für Siebtechnik in F. Von 1990 bis 31. Dezember 1997 war er selbständig tätig als Handelsagent und entrichtete auch in dieser Zeit Pflichtbeiträge zur österreichischen Rentenversicherung. Vom 15. Juni 1998 bis 2000 war er als Vertriebsleiter einer Maschinenfabrik in L tätig. Seit März 2000 war der Kläger dann arbeitslos.

Im März 1998 erfolgte bei dem Kläger eine Darmkrebsoperation mit nachfolgender Chemotherapie, im Februar und Dezember 1999 wurden Narbenbrüche operativ versorgt. Am 31. Mai 2000 stellte er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Österreich einen Antrag auf Versichertenpension, den der österreichische Versicherungsträger nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit an die Beklagte weiterleitete. Der Kläger gab an, seine Darmtätigkeit sei nach der Darmkrebsoperation und zwei Nachoperationen nicht zu kontrollieren. Er leide an wiederholten Stuhlgängen in kurzen Abständen, habe Probleme bei Geschäftsbesprechungen, Reisen per Auto, Bahn, Flugzeug und bei Auslandsaufenthalten. Er leide außerdem an Schlafstörungen, Kopfschmerzen und an den Auswirkungen zweier Narbenbrüche, die zu Schwierigkeiten beim Koffertragen führten. Außerdem habe er Probleme mit dem Blutdruck und dem Meniskus. Dem Antrag beigefügt waren Berichte der Krankenanstalt R-Stiftung der Stadt W vom 11. März 1998 und 21. Dezember 1999. Mit Bescheid vom 07. Dezember 2000 lehnte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Österreich den Antrag auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab. Durch Urteil des Landesgerichts K/Österreich, Az.: 34 Cgs 86/01a, vom 04. Juni 2002 wurde die österreichische Sozialversicherungsanstalt verurteilt, dem Kläger eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab dem 01. Juni 2000 zu gewähren.

Zur Ermittlung des Sachverhalts zog die Beklagte die medizinischen Unterlagen aus dem Verfahren auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension in Österreich bei. Dabei handelte es sich um ein Gutachten des Dr. G vom 12. Oktober 2000, des Neurologen Dr. L-P vom 04. Oktober 2000 und des Chirurgen und Orthopäden Dr. M-D vom 03. Oktober 2000. Alle drei Gutachter hielten den Kläger für fähig, zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen zu verrichten. In den Unterlagen enthalten war außerdem das Ergebnis einer Ergometrie vom 04. Oktober 2000. Es erfolgte hier ein Abbruch bei 175 Watt wegen peripherer muskulärer Erschöpfung. Nach Auswertung der Unterlagen durch die Beratungsärztin H am 21. November 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 29. November 2000 ab, da der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, vor allem wegen der erfolgreich behandelten bösartigen Darmkrankheit und der beiden Nachoperationen in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Namentlich die mit seiner Tätigkeit unlösbar verbundenen häufigen Dienstreisen könnten ihm nicht mehr zugemutet werden. Er halte weder der nervlichen Belastung durch diese Ortswechsel stand, noch seien diese mit seiner krankheitsbedingt erhöhten Defäkationsfrequenz vereinbar. Er sei aufgrund seiner Krankheit auch außerstande, eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspreche und die ihm unter Berücksichtigung von Dauer und Umfang seiner Ausbildung, seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnte, zu verrichten. Er sei daher berufsunfähig i. S. d. § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Im Weiteren bezog sich der Kläger auf Berichte von Dr. G vom 12. Okto-ber 2000, in dem dem Kläger eine Gewichtsreduktion empfohlen wurde, sowie vom 25. September 2000 über ein EKG und einen labortechnischen Befund vom 24. Oktober 2000. Die Beklagte zog weitere Gutachten bei, und zwar des Facharztes für Chirurgie Dr. K vom 10. November 2001, des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. M vom 09. August 2001 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. S vom 16. Juli 2001, alle erstattet in dem Verfahren bei dem Landesgericht K. Alle drei Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dem Kläger seien leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit den üblichen Pausen zumutbar. Die Wegstrecken zur Erreichung des Arbeitsplatzes seien unter städtischen und ländlichen Bedingungen nicht begrenzt. Nach Auswertung auch dieser Gutachten durch Frau H wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2002 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger könne zwar seinen bisherigen Beruf als Vertriebsleiter im Außendienst nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und der während des Erwerbslebens erlangten und verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten komme aber noch eine vollschichtige Beschäftigung als Vertriebsleiter im Innendienst in Betracht. Da sich hiermit kein sozialer Abstieg verbinde und die erzielten Einkünfte die gesetzliche Lohnhälfte überschritten, liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Das Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit schließe gleichzeitig die Annahme von Erwerbsunfähigkeit aus. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht durch das zum 01. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er hat geltend gemacht, eine Tätigkeit als Vertriebsleiter im Innendienst ohne das Erfordernis häufiger Dienstreisen, in der er seine durch Ausbildung und Erwerbstätigkeit erlangten und verwertbaren Erkenntnisse und Fähigkeiten anwenden könne, komme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vor, da ein Vertriebsleiter für technische Anlagen weder eine Außendienstvertriebsmannschaft leiten könne, ohne sich ggfs. weltweit von örtlichen Gegebenheiten selbst zu überzeugen, noch sinnvoll weltweite Vertriebsstrategien - inklusive des Knüpfens von Kontakten - nur vom Büro aus entwickeln könne. Aus diesen Gründen stehe ihm eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu. Zur Unterstützung seines Vorbringens hat der Kläger das Urteil des Landesgerichts K vom 04. Juni 2002 übersandt.

Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Kopien aus der Verfahrensakte des Landesgerichts K, u. a. der Protokollniederschriften vom 11. März 2002 und 29. April 2002 über die Einvernahme des Klägers und des Gutachters Dr. S gefertigt. Außerdem hat es den Bericht über eine Computertomographie des Abdomens am 24. Oktober 2002, die Behandlungsunterlagen des Allgemeinmediziners Dr. S und einen Befundbericht des Arztes vom 14. Mai 2003, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt gewesen sind, beigezogen. Dann hat das Sozialgericht Dr. S, Chefarzt der Klinik für Innere Medizin des C Krankenhauses St. J in R mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 07. Januar 2004 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide an einem Zustand nach erweiterter Hemicolektomie links im März 1998 bei Adenocarcinom C. Sigmoideum und C. Descendens (Duke B) mit nachfolgender Chemotherapie, Zustand nach zweimaliger Narbenhernien-OP im Februar und Dezember 1999, zuletzt mit Netzeinlage, arteriellem Hypertonus, Adipositas und Hyperurikämie. Die Tumorerkrankung sei erfolgreich behandelt worden, es bestehe kein Hinweis auf ein Rezidiv oder eine Metastasierung. Der arterielle Hypertonus erscheine unter momentaner Therapie ausreichend eingestellt. Hauptsächliche Beschwerden bestünden bei dem Kläger in Form von phasenweise auftretenden Durchfällen, die als Folge eines Kurzdarmsyndroms mit Dickdarmteilresektion zu werten, jedoch nur als minderschwer zu beurteilen seien, da der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung weder an Gewichtsverlust noch an Exsikkose leide und laborchemisch ausgeglichene Eiweiß- und Mineralstoffverhältnisse herrschten. In diesem Zusammenhang stehend gebe der Kläger eine körperliche Leistungsminderung an, die durch längere Reisen oder Schichtdienst sicher ungünstig beeinflusst würden. Der Kläger sei gleichwohl noch in der Lage, vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vorwiegend in geschlossenen Räumen zu verrichten. Ausgeschlossen seien Arbeiten in Wechsel- oder Nachtschicht, unter Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeit) und Reisen, die mit Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus und mit fremdländischen Esskulturen verbunden seien, sowie schwere Arbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung und an exponierten Stellen in Kälte und Nässe. Die Gehfähigkeit sei unbeeinträchtigt. Zu beachten sei eine ausreichende Erreichbarkeit von sanitären Einrichtungen.

In berufskundlichen Stellungnahmen vom 07. September 2003 und 04. November 2004 hat die Beklagte ausgeführt, ausgehend von seinem bisherigen Beruf als Vertriebsleiter mit Auslandstätigkeit (Haupteinsatzgebiet Asien) sei der Kläger unter Berücksichtigung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Arbeiten noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf tätig zu sein. Eine Einschränkung für Außendiensttätigkeiten bestehe lediglich im Zusammenhang mit Interkontinentalflügen. Gegen Autofahren und Flüge im Inland oder im europäischen Ausland sei medizinisch nichts einzuwenden, da hier weder eine unzumutbare Zeitverschiebung noch damit verbundene Unregelmäßigkeiten der Darmtätigkeit zu befürchten seien. Die Tätigkeit als Vertriebsleiter könne der Kläger in einem Unternehmen ausüben, das seinen Vertriebsschwerpunkt in Deutschland bzw. in Europa habe. Hierzu sei er durch seine Ausbildung und seine jahrelange Tätigkeit als Vertriebsleiter inhaltlich befähigt. Dass er spezielle Erfahrungen im asiatischen Wirtschaftsraum habe, sei für die generelle Ausübung einer Vertriebsleitertätigkeit nicht von Belang. Auch die jederzeitige Erreichbarkeit von sanitären Einrichtungen stehe einem weiteren Verbleib in seinem bisherigen Beruf nicht entgegen. Vertriebsleiter in einem Unternehmen der Maschinenbauindustrie organisierten, steuerten und koordinierten verantwortlich die gesamten Vertriebsaktivitäten für Produkte wie z. B. Werkzeugmaschinen, komplexe Produktanlagen, Arbeitsmaschinen usw. Dabei handelten sie innerhalb der von der Geschäftsleitung festgelegten Vorgaben, um schnellstmögliche Umsatzzahlen zu erzielen und ihre Mitarbeiter darin zu unterstützen, die jeweiligen Vertriebskonzepte zu realisieren. Sie beschäftigten sich mit Fragestellungen, wie bestehende Märkte gepflegt und das Sortiment erweitert bzw. völlig neue Märkte erschlossen werden könnten. Dafür erarbeiteten sie geeignete Vertriebs- und Marktstrategien, untersuchten den entsprechenden Markt, beobachteten die Konkurrenz usw. Dabei handele es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen verrichtet würden und die Möglichkeit zum Haltungswechsel böten. Die Tätigkeit eines Vertriebsleiters werde überwiegend in Büroräumen verrichtet, in deren Nähe sich aufgrund der entsprechenden Arbeitsstättenverordnung Toiletten befinden müssten. Der Außendienst werde zum großen Teil durch Vertriebsingenieure verrichtet. Ein Vertriebsleiter sei kein Außendienstmitarbeiter im eigentlichen Sinne. Der Kläger hat dem entgegnet, die von dem berufskundlichen Dienst beschriebene Tätigkeit könne er nicht verrichten, denn die Gebietsverkaufsleitung sei demjenigen vorbehalten, der umfassende Branchenkenntnisse bereits besitze oder in dessen Zukunft man bereit sei zu investieren. Er sei dagegen seit Februar 2004 61 Jahre alt, habe eine Bauchkrebsoperation mit zwei Nachoperationen hinter sich und verfüge über keine lokalen Branchenkundenkenntnisse, da er 1979 Deutschland in Richtung Asien verlassen habe und seither lediglich besuchsweise zurückgekommen sei. Er habe ein Problem mit weiten Reisen und beziehe in Österreich eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach alledem könne nicht ignoriert werden, dass niemand in seine berufliche Zukunft investieren werde. Es werde von ihm gefordert, etwas zu tun, was er bereits könne, wobei er jedoch die Tätigkeit, in der er Experte sei, wegen seiner körperlichen Probleme nicht verrichten könne. Der Kläger macht weiter geltend, sein bisheriger Beruf sei nicht Vertriebsleiter Europa gewesen. Seine Tätigkeit sei vielmehr weltweit mit Know how-Schwerpunkt Asien ausgerichtet gewesen. Diesen bisherigen Beruf könne er jedoch nicht mehr ausüben, weil er gesundheitsbedingt auf Europa beschränkt sei. Die vom berufskundlichen Dienst beschriebenen Anlagenbauer seien hingegen weltweit tätig. Die Schlussfolgerung, dass er weltweiter Vertriebsleiter bei einem weltweit tätigen Anlagenbauer sein könne, weil in Europa die jederzeitige Erreichbarkeit von sanitären Einrichtungen gegeben sei, entziehe sich seiner Logik. Diese seine Einschränkung, nämlich ein sich auf Europa erstreckender Aktionsradius, führe seine Einstellung bei einem Anlagenbauer selbstverständlich ad absurdum. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass jede Reisetätigkeit, also auch in Europa, mit Problemen verbunden sei, z. B. der Einnahme von Immodium, das nach ärztlicher Aussage gesundheitsschädlich bis gefährlich sei, da es auf Dauer die Darmtätigkeit stoppe.

Durch Urteil vom 15. März 2005 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, bisheriger Beruf des Klägers sei die Tätigkeit als Projektentwick-ler und Geschäftsvermittler im Maschinenanlagenbau. Dies ergebe sich insbesondere aus der ausführlichen Beschreibung der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung durch den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht K. Vor dem Hintergrund dieser als glaubhaft zu qualifizierenden Beschreibung des Klägers sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es die Beklagte trotz Hinweises ihres beratungsärztlichen Dienstes im Widerspruchsverfahren unterlassen habe, selbst Tätigkeitsbeschreibungen zu den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten einzuholen, greife die Ansicht der Beklagten, die rentenrechtlich geschützte Tätigkeit des Klägers könne der eines Vertriebsleiters im Außendienst gleich-gestellt werden, zu kurz. Vertriebsleiter im Außendienst hätten die Aufgabe, meist bereits vorhandene Produkte eines Herstellers zu vermarkten. Der Kläger habe allerdings glaubhaft vortragen können, dass dies im Maschinenanlagenbau nicht der Regelfall sei, da eine kundenorientierte Einzelfallherstellung stattfinde. Diese konkrete Tätigkeit könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollschichtig verrichten. Da eine zumutbare Verweisungstätigkeit weder benannt noch für die Kammer ersichtlich sei, sei der Kläger berufsunfähig. Die zuletzt ausgeübte rentenrechtlich geschützte Tätigkeit des Klägers sei nach dem Mehrstu-fenschema des Bundessozialgerichts in die Gruppe der Angestellten mit hoher beruflicher Qualität einzuordnen. Die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Vertriebsleiters im Maschinenanlagenbau im Innendienst mit Schwerpunkt Europa/Deutschland existiere in der Arbeitswelt nicht bzw. nicht in nennenswertem Umfang. Den Nachweis über das Bestehen ausrei-chender Arbeitsplätze in Deutschland in einem nicht unbedeutenden Umfang habe die Beklagte nicht erbracht. Vielmehr habe sie im Termin zur mündlichen Verhandlung an der Benennung dieser konkreten Verweisungstätigkeit nicht weiter festgehalten. Sie sei vielmehr der Ansicht, der Kläger sei zumutbar auf die Tätigkeit eines Betriebsingenieurs zu verweisen. Nach den durch die Beklagte eingereichten Unterlagen würden diese Betriebe und Betriebsabteilungen nach betriebswirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten geführt und geleitetet. Der Beruf sei in Deutschland durch das Studium an einer Fachhochschule zu erlernen. Aufgrund seiner sehr spezialisierten langjährigen Tätigkeit sei es dem Kläger zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht möglich, einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung zu leiten. Dies entspreche womöglich seiner Ausbildung, da diese die Zusatzbezeichnung "Betriebswissen-schaften" trage, könne aber nach Ansicht der Kammer wettbewerbsfähig durch den Kläger nicht ausgeübt werden, da ihm die dazu erforderlichen Kenntnisse der heutigen Zeit fehlten. Schließlich habe der Kläger bereits im Jahr 1971 seine Ausbildung beendet und sei seitdem als Maschinenbauingenieur in einer hoch spezialisierten Sparte des Anlagenbaues tätig gewesen. Diese Ausführungen beträfen auch die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit als Maschinenbauingenieur. Dabei könne die Kammer offen lassen, ob diese Tätigkeit nicht ohnehin mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden sei, obwohl die Beklagte auch hierzu Ausführungen schuldig geblieben sei. Damit sei der Kläger zwar berufsunfähig, nicht jedoch erwerbsunfähig, denn er verfüge noch über ein Restleistungsvermögen, welches leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstehe.

Gegen das am 27. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Mai 2005 eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, aufgrund des absolvierten Studiums, der Erlangung des Doktortitels und der beruflichen Erfahrung sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sei, sich in den Vertrieb verschiedenartiger technischer Produkte einzuarbeiten. Der bisherige Beruf als Vertriebsleiter für den Anlagenbau stelle eine Berufsausübungsform für Maschinenbauingenieure dar. Ausgehend von der Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs für Maschinenbau böten sich den Absolventen dieser Fachrichtung vielfältige Einsatzmöglich-keiten im industriellen Bereich, wie die vorgelegten Aufsätze zeigten. Sie bezieht sich hierzu auf Internetausdrucke und eine Vielzahl von Aufsätzen und Artikeln.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger macht geltend, Ingenieure führten eine Vielzahl von höchst unterschiedlichen - nicht beliebig austauschbaren - Aufgaben aus und dies auf Basis einer Spezialisierung bereits im Studium und aufgrund von in dem Beruf erworbenen speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die von der Beklagten angeführten Aufgabengebiete für Maschinenbauingenieure seien moderne Disziplinen, die 1971 noch nicht im Blickfeld gewesen seien. Zum Teil gebe es dafür sogar eigene neue Studiengänge. Sein Studium bis 1971 habe ihn darauf nicht vorbereiten kön-nen, in seinem Beruf habe er mit diesem Gebiet nie etwas zu tun gehabt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein Vertriebsleiter im Anlagenbau tatsächlich Außendienstmitarbeiter sei und sein müsse, andernfalls sei er gegenüber seinen Mitarbeitern nicht glaubwürdig. Der Kläger hat dazu einen Internetauszug aus Wikipedia mit dem Stichwort "Maschinenbau" und einen Auszug der Technischen Hochschule Aachen zum Fachbereich 4 - Fakultät für Ma-schinenwesen - vorgelegt.

Die Beklagte hat in einer weiteren berufskundlichen Stellungnahme vom 18. August 2005 darauf erwidert, nach § 240 SGB VI könnten nur Krankheit oder Behinderung den Fall der Berufsunfähigkeit auslösen. Lebensalter und Spezialisierung seien keine Begründung bei der Beurteilung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliege. Das Risiko, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, falle zudem in den Bereich der Arbeitsverwaltung. Der Kläger könne sozial und gesundheitlich zumutbar auf eine Innendiensttätigkeit als Maschinenbauingenieur in der Berufsausübungsform eines Vertriebsleiters verwiesen werden. In Betracht zu ziehen seien sämtliche Innendienstpositionen für Vertriebsleiter, die als Voraussetzung ein Studium des Maschinenbaus erforderten. Ob es dem Kläger gelinge, nach einer dreimonatigen Einarbeitungszeit die benannte Verweisungstätigkeit vollschichtig verrichten zu können, sei im vorliegenden Fall unerheblich, weil es bei Verweisungen auf einzelne Tätigkeitsfelder und Ausübungsformen innerhalb des bisherigen Berufs auf die Dauer der eventuellen Einarbeitungszeit nicht ankomme. In einer weiteren berufskundlichen Stellungnahme vom 05. Oktober 2005 hat die Beklagte ihre Position vertieft.

Auf Anforderung des Senats hat der Kläger eine Beschäftigungsübersicht sowie sämtliche Anstellungsverträge aus der Zeit von 1971 bis 2000 vorgelegt. Die Beklagte hat dazu eine weitere berufskundliche Stellungnahme vom 10. April 2006 vorgelegt, in der ausgeführt wird, die Ko-pien der Arbeitsverträge belegten die fachliche Kompetenz des Klägers als Vertriebsingenieur. Insofern könne es bei der bereits genannten Verweisungstätigkeit als Vertriebsingenieur im Innendienst für die Bereiche Projektierung und Ausschreibung verbleiben. Der Senat hat den Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 18. Juli 2007 Gelegenheit gegeben, zu dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2003, Az.: L 6 RA 111/00, sowie zu Kopien aus Berufenet, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Stichwort Vertriebsingenieur - Bau und Dipl. Ing. (Uni) Maschinenbau, Stellung zu nehmen.

Dazu hat der Kläger ausgeführt, die soziale und gesundheitliche Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Seit der Berufung vom 20. Juni 2005 sei praktisch der einzige Diskussionspunkt das für Verweisungstätigkeiten erforderliche Fachwissen gewesen und wo es erworben oder nicht erworben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2005 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der ab 01. Mai 2000 geltend gemachte und durch gerichtliches Urteil auch zugesprochene Rentenanspruch richtet sich nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach Auswertung der für den österreichischen Versicherungsträger und das Landesgericht K und dem im sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten des Internisten Dr. S vom 07. Januar 2004 ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger nicht berufsunfähig ist.

Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Kläger vorrangig an internistischen Gesundheitsstörungen leidet. Bei dem Kläger besteht ein Zustand nach Dickdarmteilentfernung wegen einer Krebserkrankung im März 1998 sowie nachfolgender Narbenbruch-Operationen im Februar und Dezember 1999, zuletzt mit Netzeinlage, ein arterieller Hypertonus, eine Adipositas und eine Hyperurikämie. Nach den gutachterlichen Feststellungen von Dr. S ist der Bluthochdruck des Klägers medikamentös ausreichend eingestellt. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich aus dieser Gesundheitsstörung nicht, wie das Ergebnis der Ergometrie vom 04. Oktober 2000 zeigt. Es erfolgte hier ein Abbruch bei 175 Watt wegen peripherer muskulärer Erschöpfung. Auch die Adipositas und die Hyperurikämie bedingen keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens. Der Kläger leidet nach seinen Angaben hauptsächlich an phasenweise auftretenden Durchfällen als Folge eines Kurzdarmsyndroms nach Dickdarmteilresektion. Dr. S hat hierzu kritisch angemerkt, dass diese Beschwerden nur als minderschwer zu beurteilen seien, da der übergewichtige Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung weder an Gewichtsverlust noch an einer Austrocknung litt und laborchemisch ausgeglichene Eiweiß- und Mineralstoffverhältnisse herrschten. Auch aus den Gutachten der übrigen Sachverständigen ergibt sich, dass die Durchfälle lediglich berichtet werden, der Kläger jedoch mit einem Bodymaß-Index (BMI) von 34 ausgeprägt adipös sei (so Gutachten Dr. S vom 16. Juli 2001). Dr. S hat bei seiner Vernehmung durch das Landesgericht K am 29. April 2002 angegeben, durch die Teilentfernung des Dickdarms sei die Eindickungsfunktion noch teilweise erhalten, was sich daran zeige, dass der Kläger selber angebe, phasenweise auch normale Stühle zu haben. Die Angaben des Klägers über die Häufigkeit seiner Durchfälle seien medizinisch nachvollziehbar. Möglich sei aber, dass hier auch zusätzliche psychische Faktoren eine Rolle spielten und sich auch eine sekundäre Laktoseintoleranz gebildet habe. Diese sei bei dem Kläger zwar nicht gesichert, die Wahrscheinlichkeit dafür sei aber relativ hoch, da 40 % aller Menschen im Verlaufe ihres Lebens eine solche Laktoseintoleranz entwickelten. Die Laktoseintoleranz könne bis zu einem gewissen Grad durch eine besondere Diät vermieden werden. Dr. K hat in seinem Gutachten vom 10. November 2001 ausdrücklich festgestellt, der Kläger sei nicht inkontinent. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass den phasenweise auftretenden Durchfällen dadurch Rechnung getragen wird, dass der Kläger einen Arbeitsplatz innehat, bei dem er eine Toilette rasch aufsuchen kann. Weitere Gesundheitsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat sind nach den Feststellungen des Chirurgen Dr. K nicht vorhanden. Er hat vielmehr, wie der Vorgutachter Dr. M-D in seinem Gutachten vom 03. Oktober 2000, einen unauffälligen orthopädischen Befund erhoben. Auch die Begutachtung auf neurologischem Gebiet durch Dr. L-P am 04. Oktober 2000 und die neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. M am 09. August 2001 hat keine leis-tungseinschränkenden Gesundheitsstörungen auf diesen Fachgebieten ergeben. Die von Dr. M diagnostizierte rezidivierende Cephalea war aktuell ohne Symptomatik.

Damit sind für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers allein die phasenweise auftretenden Durchfälle von ausschlaggebender Bedeutung. Nach Auffassung aller Sachverständigen schränkt dieses Leiden das Leistungsvermögen des Klägers zwar qualitativ ein, jedoch bedingt es keine quantitative Einschränkung. Die Sachverständigen haben überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger noch in der Lage sei, zumindest leichte bis mittelschwere Arbeiten vorwiegend in geschlossenen Räumen zu verrichten. Ausgeschlossen seien Wechsel- und Nachtschicht, Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord- und Fließbandarbeit), reisende Tätigkeiten mit Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus und verbunden mit fremdländischen Esskulturen, Arbeiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten an exponierten Stellen in Kälte oder Nässe. Vermieden werden müssten außerdem einseitige körperliche Belastungen und wegen der rezidivierenden Narbenhernien das Heben und Tragen schwerer Lasten. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen bestehe bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Auch die Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, sei nicht eingeschränkt. Der Notwendigkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger vorwiegend in geschlossenen Räumen arbeiten soll. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume bereitzustellen hat. Der Senat hat keine Bedenken, den gutachterlichen Feststellungen der gesundheitlichen Störungen und den daraus abgeleiteten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens zu folgen. Auch der Kläger hat insoweit keine Einwendungen vorgetragen.

Allein die Einschränkung, dass Tätigkeiten im Freien bzw. als Außendienstmitarbeiter mit der damit verbundenen Reisetätigkeit (in das außereuropäische Ausland) dem Kläger nicht mehr möglich sind, hat nicht zur Folge, dass der Kläger, der nach seiner Darmoperation 1998 immerhin noch bis zum 29. Februar 2000 seine letzte Tätigkeit ausgeübt hat, deshalb berufsunfähig ist. Der Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI ist zu entnehmen, dass das Gesetz dem Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht schon dann einräumt, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Mit der Bezugnahme auf den Beruf des Versicherten ist zugleich gesagt, dass nicht auf die gegebenenfalls spezifischen Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes abzustellen ist, soweit diese nicht eine besondere qualitative Wertigkeit der beruflichen Tätigkeit bedingen, die zu einer von den Ausbildungsvoraussetzungen abweichenden Ansiedlung im Mehrstufenschema Anlass geben kann. Ausgangspunkt für die Frage nach der noch zumutbaren Tätigkeit sind vielmehr die Anforderungen, die berufstypisch gestellt werden. Erst recht kommt es entgegen den Ausführun-gen in dem Urteil des Landesgerichts K vom 04. Juni 2002 zum österreichischen Recht für eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI nicht darauf an, ob der Kläger seine in den letzten 60 Monaten ausgeübte Erwerbstätigkeit als "selbständiger Konsulent für den Raum Asien" noch ausüben kann. Das Gesetz verlangt von dem Versicherten, dass er einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigeren Erwerbstätigkeit begnügt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, z. B. in SozR 3 - 2200 § 46 RVO Nr. 1 m. w. N.). Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen also nur dann in Betracht, wenn für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert auch die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen. Das sind diejenigen der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer noch längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre) sowie der Angestellten mit hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt und die deswegen regelmäßig ein Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 1 und 2). Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf Tätigkeiten der eigenen sowie der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 126). Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist demnach zunächst der bisherige Beruf zu bestimmen. Dies ist in aller Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 126). Im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die nicht der deutschen Versicherungspflicht unterlagen, sind für die Bestimmung des bisherigen Berufs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn es sich um eine in einem anderen EU-Staat, wie hier in Österreich, das seit 01. Januar 1994 der EU angehört, zurückgelegte Versicherungszeit handelt, die gemäß Artikel 45 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 für die Erfüllung der Wartezeit zu berücksichtigen ist. Der bisherige Beruf des Klägers ist der eines Ingenieurs für Maschinenbau. Dieser Beruf ist in die Berufsgruppe der Angestellten mit hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akade-mische oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt und die deswegen regelmäßig ein Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielte, einzuordnen. Wie sich aus den Angaben des Klägers und dem Versicherungsverlauf vom 23. März 2006 ergibt, war er in diesem Bereich bei verschiedenen Firmen, die unterschiedliche Produkte vertrieben haben, mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Vertrieb seit seinem Studienabschluss 1971 durchgehend tätig. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger diese Tätigkeit ausüben konnte, weil er im Sommer 1971 sein Studium an der Technischen Hochschule in W mit der zweiten Staatsprüfung aus dem Maschinenbaufach (Betriebswissenschaften) erfolgreich abgeschlossen hatte und damit den Beruf eines Ingenieurs mit der Berechtigung zur Führung des akademischen Grades eines Dipl. Ing. erlangt hatte. Der Kläger hat außerdem zu dem Thema "Strategische Unternehmensplanung" promoviert. Diese Tätigkeit als Vertriebsingenieur bzw. Vertriebsleiter kann der Kläger im Innendienst mit dem bei ihm bestehenden Restleistungsvermögen auch noch vollschichtig ausüben. Wie die Beklagte zutreffend unter Bezugnahme auf Fachaufsätze aufgezeigt hat, arbeitet ein Vertriebs- oder Verkaufsingenieur sowohl im Innen- als auch im Außendienst. Dass diese Auffassung zutreffend ist, zeigt auch das Berufsleben des Klägers. Er war von 1971 bis 1975 als Diplom-Ingenieur eingestellt, ohne dass seine arbeitsrechtlichen Pflichten weiter definiert waren, von 1975 bis 1979 arbeitete er als Salesman bzw. ab 1979 als Territory Sales Manager einer texanischen Firma mit Sitz in Celle, wo er zunächst im europäischen Raum eingesetzt wurde. Für die Zeit von 1979 bis 1984 hat der Kläger angegeben, nach Singapur versetzt worden zu sein. Von 1984 bis 1986 arbeitete er als Bereichsleiter im Marketing und Vertrieb für eine Landmaschinenfabrik in Österreich. Hier umfasste sein Tätigkeits- und Verantwortungsbereich, wie sich aus dem Arbeitsvertrag vom 09. August 1984 ergibt, die Marktforschung, marktbezogene Untersuchung, Produktplanung, Werbung, Verkaufsförderung, Verkauf, allgemeine Aufgaben, Exportangelegenheiten (Aufbau eines schlagkräftigen Vertriebsapparates im Ausland und Gründung von Auslandsvertretungen) sowie den Kundendienst. Von 1986 bis 1989 war der Kläger als Generalbevollmächtigter einer Maschinenfabrik in Österreich für den Vertriebsbereich tätig und von Oktober 1989 bis Januar 1990 als Geschäftsführer einer österreichischen GmbH für Siebtechnik. Von 1990 bis Ende 1997 war er selbständig tätig als Handelsagent und entrichtete auch in dieser Zeit Pflichtbeiträge zur österreichischen Rentenversicherung. Er war zuletzt vom 01. Januar 1998 bis zum 29. Februar 2000 als Vertriebsleiter im Bereich der Verdichtertechnik eines ös-terreichischen Maschinenbetriebs in L tätig. In dem Rundschreiben vom 07. Januar 1998 wird ausgeführt, dass der Kläger für diese Firma im Verkauf zunächst den Aufbau und die Koordination der Vertriebsaktivitäten im Raum China, Ferner Osten, Australien und anderswo übernehmen sollte. In der Organisationsanweisung vom 17. Juni 1998 wird die Funktion als Ver-triebsleiter jedoch wie folgt beschrieben: "Die Planung und Steuerung des Einsatzes von Verkaufsingenieuren, die Auswahl der zu bearbeitenden Anfragen, die Führung der aktuellen Projekt-/Angebotslisten, die Verwaltung der aktuellen Verkaufs-Forecasts, die gemeinsame Erstellung von Arbeitsprogrammen für die Vertriebsmanager, die Auswahl von lokalen Vertriebspartnern u.a.m.". Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass der Kläger einen Großteil seiner Tätigkeiten im Ausland verrichtet hat. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass diese Tätigkeiten mit einer umfangreichen Reisetätigkeit verbunden waren, wobei sich die Einzelheiten der Schilderungen des Klägers über das Tragen schwerer Koffer (Laptop und Vertragsunterlagen) und die Beförderung als Handgepäck im Flugzeug (bei Koffern von 20 kg wohl kaum glaubhaft) dem Senat nicht ganz erschließen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Außendiensttätigkeit des Klägers eine besondere qualitative Wertigkeit der beruflichen Tätigkeit als Ingenieur bedingt, die zu einer von den Ausbildungsvoraussetzungen abweichenden Ansiedlung im Mehrstufenschema Anlass geben könnte, denn der Kläger hat lediglich überwiegend in einem Teilbereich seines erlernten Berufs gearbeitet. Durch die Bezugnahme des § 43 Abs. 1 SGB VI auf den Beruf des Versicherten ergibt sich aber, wie bereits ausgeführt, dass eben nicht auf die spezifischen Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes abzustellen ist. Die Beklagte hat durch Vorlage von mehreren Fachaufsätzen überzeugend nachgewiesen, dass es gerade nicht berufstypisch für einen Maschinenbauingenieur ist, sich im Ausland aufzuhalten. Allein darauf kommt es aber an. Auch die Auszüge aus Berufenet, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, zu dem Stichwort Dipl. Ing. (Uni) - Maschinenbau - zeigen, dass die Tätigkeit je nach Einsatzgebiet sehr unterschiedlich sein kann. Es kann sich sowohl um Arbeit in Büroräumen mit Bildschirmarbeitsplätzen, als auch um Arbeit in Fertigungshallen, Werkstätten, Testlabors, Prüfständen, im Außendienst und an wechselnden Arbeitsorten handeln. Es gibt Beschäftigungsmöglichkeiten nicht nur im Vertrieb oder in der Fertigung, sondern auch in der Verwaltung von Industrieunternehmen, bei Behörden, in der Forschung und Lehre und als Freiberufler, als Prokurist bzw. Geschäftsführer/Direktor (so auch LSG Berlin vom 18. Juni 2003, Az.: L 6 RA 111/00). Danach ist überzeugend, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer bzw. Generalbevollmächtigter einer Betriebsniederlassung mit Prokura bzw. eines Betriebs als kaufmännisch verwaltende bzw. betriebsleitende Tätigkeit in der Regel nicht mit einer relevan-ten Reisetätigkeit, vor allem ins außereuropäische Ausland, verbunden ist. Da die Darmerkrankung von Dr. S nur als minderschwer beurteilt worden ist, ist auch nicht jede Reisetätigkeit ausgeschlossen. Bei der Bürotätigkeit handelt es sich außerdem nicht um eine schwere körper-liche Arbeit, sie ist überwiegend im Sitzen auszuüben. Die Erreichbarkeit einer Toilette ist bei einer solchen Tätigkeit ebenfalls gewährleistet. Soweit der Kläger darauf verweist, in seinem Alter werde er ohnehin von keinem Arbeitgeber mehr eingestellt und er verfüge auch nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse einer Innendiensttätigkeit, da sein Studium sehr lange zurückliege, vermögen diese Einwände nicht zu überzeugen. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit steht, wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausdrücklich ergibt, nur denjenigen Versicherten zu, deren Erwerbsfähigkeit allein wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu anderen Versicherten gesunken ist. Das Alter ist damit kein zu berücksichtigender Grund bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit. Dass bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage ältere Erwerbslose kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, ist bei der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wie § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ausdrücklich anordnet, nicht relevant, denn danach ist die jeweilige Arbeitsmarktlage bei der Fähigkeit, eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig auszuüben, nicht zu berücksichtigen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine durch den Studienabschluss erworbenen Kenntnisse zu weit zurückliegen. Wenn der Kläger sich nämlich auf den Berufsschutz eines Diplom-Ingenieurs beruft, dann kann er als älterer Versicherter nicht anders behandelt werden als jüngere Versicherte. Folgte man der Auffassung des Klägers konsequent, müsste vielmehr geprüft werden, ob ihm dann überhaupt noch der Berufsschutz eines Diplom-Ingenieurs zusteht. Wenn ein Versicherter auf ein anderes Tätigkeitsfeld seines erlernten Berufs verwiesen wird, kann es außerdem nicht dar-auf ankommen, ob die konkrete Einarbeitungszeit des Klägers die Zeit von drei Monaten über-steigt (so auch LSG Saarland vom 07. Dezember 1995, Az.: L 1 A 9/95). Im Übrigen hat der Kläger durch seine im Laufe der Jahre wiederholt wechselnden Tätigkeiten und Einsatzgebiete nachgewiesen, dass er über eine hohe Kompetenz zur schnellen Einarbeitung in verschiedene Tätigkeitsfelder für Ingenieure verfügt. Insbesondere musste er sich bezüglich der von ihm vertriebenen bzw. projektierten Maschinen und Anlagen sehr wohl mit der fortlaufenden Modernisierung und Fortentwicklung auf technischem Gebiet befassen. Letztlich hat die Beklagte auch nachgewiesen, dass für die Tätigkeit als Vertriebsingenieur bzw. Vertriebsleiter eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen, d. h. mehr als 300, zur Verfügung steht.

Nach alledem hat der Senat keine Bedenken, dass der Kläger zumutbar eine Tätigkeit als Vertriebsleiter im Innendienst ausüben kann. Ihm steht deshalb eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu. Das entgegenstehende Urteil des Sozialgerichts vom 15. März 2005 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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