Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 458/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 243/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Alters bei Schwerbehinderung. Offen geblieben ist hierbei, ob er berufs- oder erwerbsunfähig ist. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30.10.1997 abgelehnt, weil der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch nicht mehr erfülle.
Am 07.07.2005 beantragte der Kläger die hier streitige Altersrente.
Der Kläger hat in der deutschen Rentenversicherung 69 Monate mit Pflichtbeiträgen. In seiner Heimat Bosnien-Herzegowina wurden dem Kläger insgesamt 29 Jahre, 6 Monate und 29 Tage an Versicherungszeiten anerkannt. Davon wurde die Zeit vom 24.02.1975 bis 03.09.1992 mit 12/15 gerechnet und die Zeit vom 10.04.1992 bis 22.12.1995 doppelt. Die in der deutschen Rentenversicherung und die in seiner Heimat zurückgelegten Zeiten ergeben - die Zeiten in der Heimat im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß angerechnet - zusammen 331 Monate. In der österreichischen Pensionsversicherung hat der Kläger weitere 14 Monate mit Pflichtbeitragszeiten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.02.2006 ab, weil der Kläger statt der nach § 50 Abs.4 SGB VI erforderlichen 35 Jahre (420 Monate) nur 27 Jahre und 7 Kalendermonate aufzuweisen habe.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 als unbegründet zurück. Die vom Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina in erhöhtem Umfang angerechneten Versicherungszeiten seien nach Art.27 Nr.5 des Abkommens 1968 Bosnien-Herzegowina nur im tatsächlichen Ausmaß anzurechnen. Weitere Versicherungszeiten in Österreich könnten nach Art.2 Abs.2 des genannten Abkommens nicht kumulativ berücksichtigt werden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut nach entsprechender Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2007 mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie die Beklagte als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er begehrt in der Sache die Aufhebung der vorhergehenden Entscheidungen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der beantragten Rente.
Er ist der Meinung, dass die in seiner Heimat anerkannten Versicherungszeiten in diesem Umfang auch in Deutschland zu berücksichtigen seien. Der dortige Versicherungsträger habe dies in seinem Rentenbescheid ebenfalls getan.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Altersrente, weil er die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.
Nach § 50 Abs.4 SGB VI ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Erfüllung der Wartzeit von 35 Jahren. Eine solche Wartezeit hat der Kläger unstreitig in der deutschen Rentenversicherung nicht vorzuweisen. In der Rentenversicherung anderer Länder zurückgelegte Versicherungszeiten können hierbei nur Berücksichtigung finden, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht deren Berücksichtigung in der deutschen Rentenversicherung gebieten.
Im vorliegenden Fall ist dies das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968. Dessen Weitergeltung im Verhältnis zum Nachfolgestaat Bosnien-Herzegowina ist nicht unumstritten (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 23.05.2006, Az.: B 13 RJ 17/05 R), kann für den vorliegenden Fall jedoch zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Nach Art.25 Abs.1 des Abkommens werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch die Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates berücksichtigt, die nach dessen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nach Art.27 Nr.5 des Abkommens gilt für den deutschen Träger der Rentenversicherung jedoch, dass die nach Art.25 Abs.1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß anrechnungsfähig sind. Damit hat die vom Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina über das tatsächliche zeitliche Ausmaß hinausgehende Berücksichtigung von Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung zu unterbleiben. Deshalb sind für die Erfüllung der Wartezeit nur 331 statt der erforderlichen 420 Monate berücksichtigungsfähig. Die erforderliche Wartezeit für die begehrte Altersrente wird damit auch unter Berücksichtigung der aus der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten nicht erfüllt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Alters bei Schwerbehinderung. Offen geblieben ist hierbei, ob er berufs- oder erwerbsunfähig ist. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 30.10.1997 abgelehnt, weil der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch nicht mehr erfülle.
Am 07.07.2005 beantragte der Kläger die hier streitige Altersrente.
Der Kläger hat in der deutschen Rentenversicherung 69 Monate mit Pflichtbeiträgen. In seiner Heimat Bosnien-Herzegowina wurden dem Kläger insgesamt 29 Jahre, 6 Monate und 29 Tage an Versicherungszeiten anerkannt. Davon wurde die Zeit vom 24.02.1975 bis 03.09.1992 mit 12/15 gerechnet und die Zeit vom 10.04.1992 bis 22.12.1995 doppelt. Die in der deutschen Rentenversicherung und die in seiner Heimat zurückgelegten Zeiten ergeben - die Zeiten in der Heimat im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß angerechnet - zusammen 331 Monate. In der österreichischen Pensionsversicherung hat der Kläger weitere 14 Monate mit Pflichtbeitragszeiten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.02.2006 ab, weil der Kläger statt der nach § 50 Abs.4 SGB VI erforderlichen 35 Jahre (420 Monate) nur 27 Jahre und 7 Kalendermonate aufzuweisen habe.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006 als unbegründet zurück. Die vom Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina in erhöhtem Umfang angerechneten Versicherungszeiten seien nach Art.27 Nr.5 des Abkommens 1968 Bosnien-Herzegowina nur im tatsächlichen Ausmaß anzurechnen. Weitere Versicherungszeiten in Österreich könnten nach Art.2 Abs.2 des genannten Abkommens nicht kumulativ berücksichtigt werden.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut nach entsprechender Ankündigung mit Gerichtsbescheid vom 19.01.2007 mit der im Wesentlichen gleichen Begründung wie die Beklagte als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er begehrt in der Sache die Aufhebung der vorhergehenden Entscheidungen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der beantragten Rente.
Er ist der Meinung, dass die in seiner Heimat anerkannten Versicherungszeiten in diesem Umfang auch in Deutschland zu berücksichtigen seien. Der dortige Versicherungsträger habe dies in seinem Rentenbescheid ebenfalls getan.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Altersrente, weil er die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.
Nach § 50 Abs.4 SGB VI ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Erfüllung der Wartzeit von 35 Jahren. Eine solche Wartezeit hat der Kläger unstreitig in der deutschen Rentenversicherung nicht vorzuweisen. In der Rentenversicherung anderer Länder zurückgelegte Versicherungszeiten können hierbei nur Berücksichtigung finden, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht deren Berücksichtigung in der deutschen Rentenversicherung gebieten.
Im vorliegenden Fall ist dies das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968. Dessen Weitergeltung im Verhältnis zum Nachfolgestaat Bosnien-Herzegowina ist nicht unumstritten (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 23.05.2006, Az.: B 13 RJ 17/05 R), kann für den vorliegenden Fall jedoch zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Nach Art.25 Abs.1 des Abkommens werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch die Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates berücksichtigt, die nach dessen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Nach Art.27 Nr.5 des Abkommens gilt für den deutschen Träger der Rentenversicherung jedoch, dass die nach Art.25 Abs.1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß anrechnungsfähig sind. Damit hat die vom Versicherungsträger in Bosnien-Herzegowina über das tatsächliche zeitliche Ausmaß hinausgehende Berücksichtigung von Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung zu unterbleiben. Deshalb sind für die Erfüllung der Wartezeit nur 331 statt der erforderlichen 420 Monate berücksichtigungsfähig. Die erforderliche Wartezeit für die begehrte Altersrente wird damit auch unter Berücksichtigung der aus der österreichischen Pensionsversicherung berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten nicht erfüllt.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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