L 19 R 274/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 335/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 274/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente streitig.

Der 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 06.10.1965 bis 27.08.1978 versicherungspflichtig gearbeitet. Die LVA Oberbayern gewährte ihm mit Bescheid vom 31.12.1976 im Februar 1977 eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Nachdem der Kläger in die Türkei zurückgekehrt war, erstattete ihm die Beklagte auf den Antrag vom 01.09.1980 mit Bescheid vom 27.02.1981 die von ihm in der Zeit vom 01.03.1977 bis 27.08.1978 zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 4.335,80 DM. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass lediglich die ab 01.03.1977 entrichteten Beiträge erstattet würden, da eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden sei.

Nachdem der erste Rentenantrag des Klägers vom 13.07.2001 mit bindendem Bescheid vom 09.08.2001 abgelehnt worden war, beantragte der Kläger am 30.06.2005 wiederum Altersrente aus den Beiträgen der Zeit vor der Rehabilitationsmaßnahme. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2005 und Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006 ab, weil die vom Kläger entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 27.02.1981 erstattet worden seien. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Die vom Kläger vom 06.10.1965 bis 28.02.1977 entrichteten Beiträge könnten deshalb nicht erstattet werden, denn die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen sei ausgeschlossen, wenn hieraus bereits Sach- oder Geldleistungen (Regelleistungen) in Anspruch genommen worden seien.

Die dagegen erhobene Klage, die der Kläger hauptsächlich damit begründet hat, dass er das Heilverfahren 1977 nur unfreiwillig angetreten habe, hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen durch Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 abgewiesen. Rente könne nicht gewährt werden, weil der Kläger auch nicht die (kurze) allgemeine Wartezeit des § 50 Abs 1 SGB VI erfüllt habe. Der Kläger habe im Jahre 1977 eine Reha-Maßnahme durchgeführt. Nach der damals maßgeblichen Regelung in § 1303 Abs 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) hätten dem Versicherten, dem eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden sei, nur die später entrichteten Beiträge erstattet werden können. Die Beklagte habe auf diesen Umstand im Erstattungsbescheid vom 27.02.1981 bereits hingewiesen. Der Kläger habe diesen Bescheid bestandskräftig werden lassen und den Erstattungsbetrag in Empfang genommen. Die Erstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Dabei komme es nur darauf an, dass es sich um Versicherungszeiten handelt, die vor der Erstattung zurückgelegt waren. Dies sei für die vom Kläger ab 1965 zurückgelegten Versicherungszeiten der Fall.

Gegen den am 26.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.03.2007 Berufung eingelegt. Er macht geltend, man habe ihm eine Kur verschrieben und obwohl er gar nicht hin wollte, habe er sie angetreten, weil ihm gesagt worden sei, dass er ansonsten kein Krankengeld mehr bekäme. Er sei also gezwungenermaßen hingegangen. Aber durch die Kur in Bad K. sei er nicht gesund geworden, sondern noch mehr krank. Denn die Kur sei wie ein Freudenhaus gewesen, ein Ort der Prostitution. Deshalb sei es ihm moralisch schlechter gegangen. Er habe deshalb die Kur nach 15 Tagen abgebrochen. Diese Kur sei eine Falle gewesen, damit er seine Beiträge nicht zurückbekomme.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm aus den von ihm zur deutschen Rentenversicherung in der Zeit vom 06.10.1965 bis 28.02.1977 entrichteten Beiträgen Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 16.02.2007 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus den von ihm in Deutschland vom 06.10.1965 bis 28.02.1977 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen hat.

Zutreffend hat nämlich das SG darauf hingewiesen, dass im An-schluss an die mit Bescheid vom 27.02.1981 erfolgte Beitragser-stattung gemäß dem hier anzuwendenden § 1303 Abs 7 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Auch wenn nur die ab 01.03.1977 entrichteten Beiträge erstattet wurden, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die LVA Oberbayern habe ihm das Heilverfahren nur deswegen bewilligt, damit er seine in der Zeit vorher entrichteten Beiträge nicht erhalte. Denn insoweit hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er dieses Heilverfahren wegen einer Magenblutung beantragt habe. Die Inanspruchnahme einer Sach- oder Geldleistung - wie die Durchführung eines Heilverfahrens - führt aber dann dazu, dass die bis dahin gezahlten Beiträge jeder Art nicht mehr erstattet werden können. Dazu hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, dass der Kläger im Erstattungsbescheid vom 27.02.1981 auf diese gesetzliche Folge hingewiesen wurde. Die Inanspruchnahme einer solchen Regelleistung kann sogar ohne Antrag erfolgt sein (BSG SozR Nr 6 zu § 1303 RVO). Auch die nur teilweise Inanspruchnahme einer bewilligten Leistung ist schädlich (vgl. KassKomm Gürtner § 210 Rdnr 25). Diese Folge ergibt sich aus der Vorschrift des § 1303 Abs 5 RVO; insoweit ist bis heute eine Änderung nicht eingetreten, vgl. § 210 Abs 5 SGB VI. Der Senat weist daher die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved