L 20 R 502/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 649/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 502/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.06.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1949 in Serbien geborene Kläger ist im Jahre 1972 in die Bundesrepublik eingereist. Hier hat er nach eigenen Angaben als Maurer, Bandarbeiter, Presser, Auslieferer und zuletzt als Reinigungskraft versicherungspflichtig gearbeitet. Seit März 2003 steht er nicht mehr in Arbeit.

Auf den Rentenantrag vom 10.12.2003 ließ die Beklagte den Kläger durch den Sozialmediziner Dr.H. untersuchen, der im Gutachten vom 29.03.2004 noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in Vollschicht für zumutbar hielt. Nach Beinahme einer Arbeitgeberauskunft der Reinigungsfirma D. , bei der der Kläger in den Jahren 2002/2003 beschäftigt war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2004 und Widerspruchsbescheid vom 04.08.2004 Rentenleistungen ab und verwies den Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen und Befundberichte den Internisten Dr.S. gehört, der im Gutachten vom 22.03.2005 den Kläger für fähig hielt, leichte Tätigkeiten vollschichtig im Wechselrhythmus zu verrichten. Zur Frage des Berufsschutzes - der Kläger hat Tätigkeiten als Maurer bzw. Zimmerer geltend gemacht - hat das SG im Termin vom 05.07.2005 zunächst den Kläger informatorisch angehört. Dieser hat angegeben, er sei in seiner Heimat von März 1968 bis Juni 1968 zum Maurer ausgebildet worden. Bei der Firma G. in N. habe er als Zimmerer gearbeitet. Außerdem hat das SG die Zeugen C. , M. und D. einvernommen. Diese haben sich dahingehend geäußert, dass sie teilweise mit dem Kläger zusammengearbeitet hätten und dass dieser als Zimmermann und Betonierer beschäftigt gewesen sei, insbesondere bei der Firma G. als Zimmerer.

Auf Antrag des Klägers hat das SG den Orthopäden Prof.Dr.L. (Gutachten vom 28.11.2005) und den Psychiater T.M. (Gutachten vom 05.04.2006) gehört, die beide eine tägliche Arbeitszeit von etwa 6 Stunden für leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen für zumutbar hielten.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 13.06.2006 abgewiesen. Es sei nach den Ausführungen der vom Gericht gehörten ärztlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass der Kläger bei Beachtung der von den Sachverständigen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen täglich noch sechs Stunden und mehr leichte Tätigkeiten verrichten könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger als Facharbeiter einzustufen sei. Auch hätten die Zeugeneinvernahmen nicht ergeben, dass er über alle Kenntnisse und Fähigkeiten eines Zimmerers, Maurers oder eines entsprechend hochqualifizierten Einschalers verfüge. Selbst wenn der Kläger als Facharbeiter anzusehen wäre, wäre er jedenfalls auf eine Tätigkeit als Telefonist zu verweisen. Diese Tätigkeit sei ihm subjektiv und objektiv auch zumutbar. Ihm stehe daher Rente weder wegen voller noch wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit zu.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgebracht, er genieße Berufsschutz als Zimmermann/Maurer. Bereits aus den Feststellungen von Dr.H. ergebe sich, dass er aus gesundheitlichen Gründen für die Arbeit als Zimmermann/Maurer keinesfalls mehr geeignet sei. Eine Facharbeitertätigkeit habe er sowohl bei der Firma L. als auch bei der Firma G. ausgeübt; dies hätten die Zeugen auch ausgesagt. Im Übrigen sei eine Verweisung auf die Tätigkeit als Telefonist nicht möglich. Hierzu sei eine zumindest dreimonatige innerbetriebliche Anlernphase zu absolvieren. Außerdem sei die Tätigkeit eines Telefonisten grundsätzlich als die eines ungelernten Arbeiters einzustufen. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Schließlich sei die Einschätzung der vom SG gehörten Sachverständigen jeweils nur aus der jeweiligen fachspezifischen Sichtweise getroffen worden.

Die Beklagte hat eine Aufstellung der früheren Arbeitgeber des Klägers der Jahre 1972 bis 2003 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Kläger entsprechend dem Versicherungsnachweis bei der Firma G. nicht als Facharbeiter gearbeitet habe. Der Senat hat die Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit N. und Befundberichte und Unterlagen des prakt. Arztes Dr.M. und des Orthopäden Dr.M. zum Verfahren beigezogen. Zu den streitigen medizinischen Fragen hat der Senat den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M. gehört, der im Gutachten vom 09.07.2007 vollschichtig leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Einschränkungen für zumutbar gehalten hat. Unter anderem könne der Kläger auch die Tätigkeiten eines Telefonisten oder Pförtners ausüben.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.06.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.12.2003 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter nicht genieße. Eine Facharbeitertätigkeit und eine entsprechende Bezahlung ergebe sich auch nicht aus den Aussagen der vom SG gehörten Zeugen.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 und 144 SGG), aber nicht begründet.

Das SG hat im angefochtenen Urteil vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller und auch wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zusteht. Denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert iS des Gesetzes.

Nach dem hier anzuwendenden § 43 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) idF vom 19.02.2002 - gültig vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 - haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger erfüllt zwar die vorgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, er ist jedoch nicht voll erwerbsgemindert. Zu dieser Auffassung gelangte der Senat im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen der im Klage- und Berufungsverfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.S. , Prof.Dr.L. , T.M. und Dr.M ...

In der Zusammenschau aller bisher eingeholten Gutachten ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch eine Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, einen Verschleiß der Schultergelenke und der sie umgebenden Weichteile, durch degenerative Veränderungen an den kleinen Fingergelenken und durch eine Schuppenpflechte (Psoriasis vulgaris) beeinträchtigt. Nach Würdigung aller bisher erhobenen Befunde und Untersuchungen ist aber die Erwerbsfähigkeit des Klägers noch nicht unter sechs Stunden gesunken. Zwar können Wirbelsäulenveränderungen der beim Kläger vorliegenden Art erfahrungsgemäß immer wieder, zeitweise sogar zu recht hartnäckigen und gelegentlich auch Arbeitsunfähigkeit bedingenden und ärztliche Behandlungen erfordernden Schmerzzuständen führen. Sie schränken aber auf Dauer das Leistungsvermögen des Betroffenen lediglich hinsichtlich der Schwere der Arbeit und der Körperhaltung ein. Nach aller medizinischer Erfahrung stehen derartige Wirbelsäulenveränderungen der Verrichtung einer körperlich überwiegend leichten Arbeiten im Sitzen, überwiegend im Sitzen oder im Wechsel von Sitzen, Stehen und Umhergehen nicht entgegen. Ausgeschlossen sind länger andauernde Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken). Im Übrigen hat der ärztliche Sachverständige Dr.M. darauf hingewiesen, dass trotz der Äußerungen heftigsten Schmerzes bei der Untersuchung und trotz Gegenspannens durch den Kläger die Beobachtung der Spontanbeweglichkeit auf einen deutlich günstigeren Funktionszustand der Wirbelsäule hinweist als vom Kläger angegeben.

Bezüglich der vom Kläger vorgebrachten Schulterschmerzen war lediglich endgradig eine schmerzhafte Funktionseinschränkung beim Anheben der Arme nach vorne und zur Seite festzustellen. Nacken- und Schürzengriff wurden zügig und komplett ausgeführt und dokumentierten so eine befriedigende Globalfunktion der Schultergelenke. Nicht zumutbar sind infolgedessen nur länger anhaltende Arbeiten über Augenhöhe. Die vom Kläger angegebenen Kopfschmerzen haben keine weitgehenden sozialmedizinischen Konsequenzen für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit, nachdem die Kopfschmerzen ggf. einer konsequenten schmerztherapeutischen Behandlung zugänglich sind. Eine solche ist bislang nicht erfolgt.

Bezüglich der vom Kläger vorgebrachten Schmerzen in den Händen - in den Fingergrund- und Mittelgelenken - konnte Dr.M. insoweit keine Befunde von Krankheitswert feststellen. Die Diagnose einer beginnenden Psoriasis-Arthropathie an den Händen durch Prof.Dr.L. ist somit rein spekulativ. Insbesondere ist aber die Funktion beider Hände nicht beeinträchtigt. Alle Griffformen können problemlos ausgeführt werden, die Kraftentwicklung an den Händen und Armen ist seitengleich normal entwickelt.

Insgesamt war auch bei der Untersuchung durch Dr.M. eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Beschwerdebild und den objektiven Befunden aufgefallen. Durch die Ausführungen des vom SG gehörten Psychiaters T.M. ist insoweit jedoch klargestellt, dass trotz der beim Kläger vorliegenden Angststörung nach wie vor Vollschicht für leichte Arbeiten gegeben ist. Auch die damals festgestellte depressive Verstimmung (Dysthymia) schränkt die Erwerbsfähigkeit des Klägers noch nicht wesentlich ein. Bei der Untersuchung durch Dr.M. hat der Kläger im Übrigen angegeben, dass sich sein seelisches Befinden gebessert habe. Insoweit wird eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers durch diese oder irgendeine andere seelische Erkrankung nicht bestätigt. Auch die beim Kläger jetzt diagnostizierte Schuppenpflechte stellt aus arbeitsmedizinischer Sicht keinen Grund für eine Entlastung des Klägers von jeglicher Erwerbstätigkeit dar. Sofern verschmutzende, hautbelastende und sog. Feuchtarbeiten gemieden werden, steht die Schuppenpflechte der Verrichtung einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Die übrigen vom Kläger vorgebrachten Beschwerden wie Unterbauchbeschwerden, Schwindelzustände/Hypotonieneigung, erhöhter Blutdruck und Störungen des Harnsäure- und Fettstoffwechsels sind behandlungsfähig und werden auch behandelt. Eine Zuckerkrankheit, die früher verdachtweise in Betracht gezogen wurde, liegt beim Kläger nicht vor. Eine Bronchitits, die beim Kläger schon in der Vergangenheit festgestellt wurde, bereitet diesem keine Probleme.

Betriebsunübliche Pausen sind nicht einzuhalten. Die einem Versicherten zumutbare Gehstrecke ist beim Kläger gegeben. Somit ist der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig für leichte Tätigkeiten im Sitzen, überwiegend im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen, Stehen und Umhergehen. Wegen der subjektiv empfundenen Schwindelgefühle sollte der Kläger nicht auf absturzgefährdeten Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Ebenfalls nicht eingesetzt werden sollte der Kläger zu hautbelastenden Arbeiten, d.h. für Tätigkeiten, die mit starken Verschmutzungen und deswegen oder aus anderen Gründen mit der Notwendigkeit häufigen Händewaschens einhergehen. Feuchtarbeiten, aber auch Arbeiten, die das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe erfordern, sind ebenfalls zu meiden. Auch ist der Kläger besonderen nervlichen Belastungen nicht mehr gewachsen, also Tätigkeiten mit einem hohen Zeit- oder Verantwortungsdruck oder Nachtarbeit.

Bei dieser Sachlage ist der Kläger nicht voll erwerbsgemindert. Denn er ist auf absehbare Zeit nicht außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei den von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Funktionseinschränkungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Auch liegt beim Kläger keine schwere spezifische Leistungsbehinderung bzw. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, so dass für die Verwaltung und die Gerichte keine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Tätigkeit besteht (BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Rentenleistungen wegen voller Erwerbsminderung stehen dem Kläger daher nicht zu.

Der Kläger hat auch gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit bei BU. Berufsunfähig sind nach dem hier einschlägigen § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach Abs 2 Satz 2 dieser Vorschrift alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Nach Klärung des beruflichen Leistungsvermögens ist Ausgangspunkt für die Feststellung der BU der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen. Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend danach diejenige Tätigkeit, die der Kläger zuletzt, nämlich vom 10.06.2002 bis 22.03.2003 ausgeübt hat. Dies war die Tätigkeit einer Reinigungskraft bei der Firma D ... Damit hat der Kläger eine ungelernte Tätigkeit bzw. eine kurzfristig angelernte Tätigkeit verrichtet. Der Kläger ist somit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Von der früher ausgeübten Tätigkeit eines Bauarbeiters hat sich der Kläger gelöst. Hat ein Versicherter eine höherwertige Berufstätigkeit ausgeübt und anschließend eine minderqualifizierte versicherungspflichtige Tätigkeit angenommen, so stellt sich die Frage, inwiefern die Gründe für einen solchen Berufswechsel beachtlich sind. Ein Versicherter, der ohne zwingenden gesundheitlichen Grund und ohne betriebliche Anordnung auf Dauer von seinem Beruf zu einem zwar gleichartigen, aber weniger qualifizierten überwechselt, muss sich dies auch versicherungsrechtlich entgegenhalten lassen mit der Konsequenz, dass sich die Frage der BU nunmehr nach der letzten Tätigkeit und einer von daher zu beurteilenden Verweisungstätigkeit richtet (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 34). So kann einem Versicherten der Berufsschutz als Facharbeiter nicht zuerkannt werden, wenn er seinen erlernten Beruf freiwillig aufgegeben hatte und zuletzt nur als Hilfsarbeiter beschäftigt und entlohnt wurde (BSG vom 13.10.1992 - 5 RJ 18/92 -). So liegen die Dinge beim Kläger.

Zwar hat der Kläger seine Berufung damit begründet, dass er ab dem Jahre 2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, Maurer- bzw. Zimmerertätigkeiten auszuüben. Zu dieser Zeit war der Kläger aber nachweislich nicht als Facharbeiter beschäftigt. Zwar ist die Ausbildung nicht ausschließlich für die Qualifikation im Beruf maßgebend. Als Hauptberuf ist auch der (Facharbeiter-)Beruf anzusehen, der langjährig vollwertig ausgeübt wird, ohne dass eine entsprechende Ausbildung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 150). Dann müssen die Versicherten aber einmal über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügen, die in der jeweiligen Berufsgruppe erwartet werden. Zum Anderen ist ein Indiz für eine Beschäftigung als Facharbeiter die tarifliche Einstufung und Entlohnung. Dies ist aber vorliegend zumindest für die Zeit ab 1999 nicht der Fall. Der Kläger arbeitete bereits ab 10.08.1999 versicherungspflichtig immer wieder kurzfristig bei der Firma G. lediglich als Bauhelfer, nicht aber als Maurer bzw. Zimmermann. Dass der Kläger entgegen den Einlassungen der im Klageverfahren einvernommenen Zeugen bei der o.g. Firma nicht als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt wurde, ergibt sich aus den Leistungsunterlagen des damaligen Arbeitsamtes Nürnberg. In den von der Firma G. ausgestellten Arbeitsbescheinigungen ist nämlich bestätigt, dass der Kläger jedenfalls in der Zeit vom 04.09.2000 bis 30.11.2000 und vom 19.03.2001 bis 31.05.2001 nicht als Maurer, sondern lediglich als Bauhelfer beschäftigt war mit der Folge, dass der Kläger in Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Denn nach Aufgabe der Bauhelfertätigkeit hat der Kläger noch vom 25.03.2002 bis 15.05.2002 als Paketzusteller und vom 10.06.2002 bis 22.03.2003 als Reinigungskraft bei der Firma D. gearbeitet. Beide Tätigkeiten sind nicht die eines Facharbeiters. Wenn also die Angaben des Klägers als wahr unterstellt werden und dieser seine Bauhelfertätigkeit im Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, so hat er damals nicht eine Facharbeitertätigkeit aufgeben müssen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das versicherungspflichtige Erwerbsleben des Klägers jedenfalls seit 1985 ohnehin nicht überwiegend durch Tätigkeiten am Bau gekennzeichnet war. Denn der Kläger war immerhin seit 07.10.1985 - mit Unterbrechungen - bis 09.05.1993 als Presser beschäftigt. Tätigkeiten am Bau hat der Kläger später immer nur kurzfristig ausgeübt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger - entgegen seiner Ansicht - auch deshalb nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters genießt, weil er eine der deutschen dreijährigen Lehrlingsausbildung gleichzusetzende Ausbildung in den Berufen der Maurer/Zimmerer nicht absolviert hat. Er hat nach eigenen Angaben lediglich in seiner serbischen Heimat eine "Ausbildung zum Maurer" durchlaufen, die aber nur einige Monate gedauert hat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in seiner der Beklagten übergebenen Aufstellung seiner gesamten beruflichen Tätigkeiten die Tätigkeit eines Zimmerers überhaupt nicht erwähnt.

Nach alledem genießt der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter iS des Mehrstufenschemas. Dies hat zur Folge, dass BU nicht vorliegt.

Das angefochtene Urteil des SG Nürnberg sowie die diesem zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat vielmehr keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rentenleistungen wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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