Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 3 AL 264/91
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 LW 816/92
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. August 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des vorzeitigen Altersgeldes wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) streitig.
Der 1933 geborene Kläger war landwirtschaftlicher Unternehmer eines Betriebes mit einer Betriebsgröße von 38,39 ha landwirtschaftlicher Fläche. Die Ehe des Klägers mit U. E., die seit dem 17. Dezember 1982 wieder verheiratet ist, wurde durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 1982 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erteilte die Landesversicherungsanstalt Hessen auf Anfrage des Amtsgerichts K. eine Auskunft vom 9. Februar 1983, demzufolge während der Ehezeit vom 1974 bis zum 1982 zugunsten der geschiedenen Ehefrau keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt worden seien. In einer Auskunft vom 16. November 1982 teilte die Beklagte dem Amtsgericht Kirchhain mit, der Kläger habe während der Ehezeit eine Anwartschaft auf einen Teilbetrag des Altersgeldes in Höhe von 131,591 DM monatlich erworben. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 15. September 1983, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 1983, wurden zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Altersgeld aus der landwirtschaftlichen Altershilfe bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau auf das Konto der geschiedenen Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen solche in Höhe von 65,79 DM bezogen auf den 31. August 1982 begründet.
Am 26. Februar 1990 beantragte der Kläger die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach der Beiziehung eines Entlassungsberichts vom 25. Januar 1990 über ein Heilverfahren vom 28. Dezember 1989 bis zum 25. Januar 1990 und der Erstattung eines Gutachtens vom 10. Mai 1990 durch Dr. U. nahm der beratende Arzt der Beklagten in einer Stellungnahme vom 28. Mai 1990 das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit an. Durch Landpachtverträge vom 25. Juni 1990 wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers zu Pachtpreisen von 14.158,00 DM und 7.789,00 DM jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1999 verpachtet.
Durch Bescheid vom 4. September 1990 gewährte die Beklagte dem Kläger vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. September 1990. Die Voraussetzungen für die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld gemäß § 2 Abs. 2 GAL seien erfüllt. Bei der Berechnung des vorzeitigen Altersgeldes ging die Beklagte von einem Altersgeld-Grundbetrag für Unverheiratete in Höhe von 417,50 DM monatlich aus und nahm unter Berücksichtigung einer Beitragszahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres und vor Beginn der Altersgeld-Zahlung von 259 Monaten für je 12 Monate über 180 Monate eine Erhöhung um 3 v.H. über einen Betrag von 75,15 DM (18 v.H.) vor. Außerdem wurde eine Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs in Höhe von 86,43 DM monatlich vorgenommen. Nach Abzug eines Beitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 27,95 DM ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 378,35 DM. Bei der Berechnung der Höhe des Kürzungsbetrages aufgrund des Versorgungsausgleichs legte die Beklagte zum 1982 einen Kürzungsbetrag von 65,79 DM zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung der Rentenanpassungen vom 1. Juli 1983 bis zum 1. Juli 1990 einen Kürzungsbetrag von 86,43 DM monatlich.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe den vollen Beitragssatz gezahlt und erhalte als Versorgung nur das vorzeitige Altersruhegeld für Alleinstehende abzüglich des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau. Der Kläger begehrte das volle vorzeitige Altersgeld für Unverheiratete.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1991 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, das zu gewährende vorzeitige Altersgeld sei aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs in Form des Quasi-Splittings zu kürzen. Die Rechtsgrundlage für die Kürzung der laufenden Geldleistungen in der Landwirtschaftlichen Alterskasse bilde § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes, der nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in der landwirtschaftlichen Altershilfe sinngemäß anzuwenden sei. Die Berechnung der auszugleichenden Anrechte beziehe sich grundsätzlich auf die bei Ende der Ehezeit geltenden Werte. Der sich daraus ableitende Kürzungsbetrag für die Leistung aus der landwirtschaftlichen Altershilfe sei zu dynamisieren. Dies geschehe in der Weise, daß der vom Familiengericht festgesetzte Kürzungsbetrag um alle Rentenanpassungen zu erhöhen sei, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Beginn der Kürzung wirksam würden. Dies gelte für die erstmalige Anwendung des Kürzungsbetrages. Auch ein in einer laufenden Geldleistung enthaltener Kürzungsbetrag sei zu dynamisieren. Rentenanpassungen bewirkten insoweit stets eine Erhöhung des Kürzungsbetrages, unabhängig davon, ob dieser Betrag bereits zur Kürzung einer laufenden Geldleistung geführt habe oder zunächst vorgemerkt sei. Bei begründeten Anwartschaften zugunsten der Berechtigten in Höhe von 65,79 DM zum 1982 als Ende der Ehezeit belaufe sich der errechnete Kürzungsbetrag unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rentenanpassungen auf 86,43 DM monatlich. Ab 1. September 1990 würden 378,35 DM laufend gezahlt.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Kürzung seines vorzeitigen Altersgeldes um den Versorgungsausgleich in Höhe von 86,43 DM und machte geltend, der Versorgungsausgleich sei ein Teil des Betrages, der ihm als Alleinstehendem vom Altersgeld schon einbehalten werde, da er dem nicht vorhandenen Ehepartner zustehe. Dieser Betrag könne nicht zweimal abgezogen werden.
Die Beklagte trug vor, der Kläger sei seit 1982 geschieden, so daß er nur einen Anspruch auf das vorzeitige Altersgeld in der Höhe für unverheiratete Berechtigte habe. Die bis zum Beginn der Altersgeldzahlung geleisteten Beiträge seien bei der Berechnung des vorzeitigen Altersgeldes berücksichtigt worden. Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betrage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL für den unverheirateten Berechtigten ab 1. Juli 1990 417,50 DM und ab 1. Juli 1991 437,20 DM brutto monatlich. Die im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründete Anwartschaft auf Rente in Höhe von 65,79 DM sei um die jährlichen Rentenanpassungen zu erhöhen, so daß sich der Kürzungsbetrag ab 1. September 1990 auf 86,43 DM und ab 1. Juli 1991 auf 90,49 DM monatlich belaufe. Die Höhe des vorzeitigen Altersgeldes sei im Bescheid vom 4. September 1990 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnet worden.
Durch Urteil vom 13. August 1992 wies das Sozialgericht Marburg die Klage mit der Begründung ab, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, denn der Abzug des Betrages, der sich aufgrund des zwischen den Ehepartnern vorgenommenen Versorgungsausgleichs ergebe, sei nicht zu beanstanden. Da der Kläger geschieden sei, zähle er zu den unverheirateten Berechtigten, denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL im Vergleich zu den Verheirateten ein geringeres Altersgeld zustehe. Entgegen der Auffassung des Klägers komme der Differenzbetrag zwischen dem Altersgeld für Unverheiratete und dem Altersgeld für Verheiratete nicht seiner geschiedenen Ehefrau zugute. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß Unverheiratete gegenüber Verheirateten einen geringeren Bedarf hätten und habe deshalb das Altersgeld für diese Berechtigten niedriger festgesetzt. Da durch Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain über den Versorgungsausgleich der geschiedenen Ehefrau des Klägers die Hälfte seiner Rentenanwartschaft übertragen worden sei, die er während der Ehezeit erworben habe, komme nun, da er Altersgeld beziehe und nicht mehr nur eine Anwartschaft besitze, der Betrag zum Abzug, der der Hälfte der Anwartschaft entspreche.
Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung an den Kläger am 2. September 1992 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich seine mit Schriftsatz vom 15. September 1992 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 21. September 1992 – eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. August 1992 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 1991 zu verurteilen, ihm ab 1. September 1990 das vorzeitige Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit für den unverheirateten Berechtigten ohne Kürzung wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 1993 nicht vertreten.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf den der beigezogenen Akte des Amtsgerichts K. und der Akte der Landesversicherungsanstalt Hessen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 1993 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 1991 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das vorzeitige Altersgeld für den unverheirateten Berechtigten ohne Kürzung wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448) erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer vorzeitiges Altersgeld, wenn er a) erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgeldes oder eines Hinterbliebenengeldes und für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27 an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat und c) das Unternehmen abgegeben hat. Die Höhe der laufenden Geldleistungen bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL, wonach die grundsätzlich gleichhohen Geldleistungen des Altersgeldes und des vorzeitigen Altersgeldes nur zwischen den Leistungen an verheiratete und unverheiratete Berechtigte unterscheiden. Die Leistungen an verheiratete Berechtigte sind um 50 v.H. höher als bei Unverheirateten. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL stellt danach allein auf den Familienstand ab. Der Zubilligung eines höheren Altersgeldes an Verheiratete liegt nicht allein der Gedanke eines höheren Bedarfs Verheirateter am Ersatz ihres früheren Verdienstes zugrunde, sondern auch die Erwägung, daß der Ehegatte im Regelfall ebenso wie der Berechtigte im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 11 RLw 1/84 = SozR Nr. 8 zu 5850 § 4 GAL unter Hinweis auf BSG in SozR Nr. 5 zu 5850 § 4 GAL). Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL ist als verfassungsgemäß anzusehen (vgl. BSG in SozR Nr. 8 zu 5850 § 4 GAL). Die Altershilfe für Landwirte stellt gegenüber den gesetzlichen Rentenversicherungen eine eigenständige, einer eigenen Sachgesetzlichkeit unterliegende Materie dar (vgl. BSG in SozR Nr. 8 zu 5850 § 4 GAL). Im Hinblick auf die Finanzierung der Leistungen der landwirtschaftlichen Altershilfe überwiegend aus Bundesmitteln (z. Zt. 77,5 v.H.; §§ 12 Abs. 1, 13 Satz 1 GAL; vgl. BVerfG in SozR Nr. 6 zu 5850 § 4 GAL unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3. September 1982 – 1 BvR 114/79 = SozR Nr. 5 zu 5850 § 27 GAL) und nur zu einem geringen Teil aus den Beiträgen der Versicherten ist es nach Auffassung des Senats nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der eigenständigen Altershilfe für Landwirte und der danach gegebenen größeren Gestaltungsfreiheit zwischen verheirateten und unverheirateten Berechtigten differenziert. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt danach nicht vor. Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil wegen der ganz überwiegenden Finanzierung der landwirtschaftlichen Altershilfe aus Bundesmitteln ein Eingriff in eigentumsähnliche Rechte nicht vorliegen kann. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, weil der Kläger als geschiedener Ehemann und damit als Unverheirateter betroffen ist.
Da der Kläger seit dem Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 1982 rechtskräftig geschieden ist, gilt er seit dem als Unverheirateter, Denn unverheiratet im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL ist auch derjenige, dessen Ehe nicht mehr besteht (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 11 RLw – 1/84). Die Beklagte hat danach in den angefochtenen Bescheiden zutreffend den ab 1. Juli 1990 geltenden Grundbetrag für den unverheirateten Berechtigten von 417,50 DM der Berechnung des vorzeitigen Altersgeldes zugrunde gelegt. Die Altersgelder der landwirtschaftlichen Altershilfe setzen sich aus diesem Grundbetrag, der entsprechend den Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 65 SGB VI (bis zum 31. Dezember 1991 § 1272 Abs. 1 RVO) jährlich zum 1. Juli dynamisiert wird, und einem Erhöhungsbetrag (Staffelungsbetrag) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL zusammen, d.h. die Altersgelder (und Hinterbliebenengelder) erhöhen sich für je 12 Kalendermonate an Beiträgen als landwirtschaftlicher Unternehmer (oder nach § 27 GAL – Weiterversicherung) zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres entrichtet sind, um 3 v.H. Auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL ist – wenngleich in einem anderen Zusammenhang – als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden (vgl. BSG in SozR Nr. 9 zu 5850 § 4 GAL). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung an. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden den Erhöhungsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL zutreffend berechnet, indem sie bei einer Beitragsleistung von 259 Kalendermonaten ab 1. September 1990 einen Erhöhungsbetrag von 75,15 DM (79 Monate mehr als 180 Monate = 18 % von 417,50 als Grundbetrag = 75,15 DM als Erhöhungsbetrag) errechnet hat.
Auch die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Kürzung des vorzeitigen Altersgeldes um den Betrag von 86,43 DM ab 1. September 1990 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist insoweit § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105, in Kraft getreten am 1. April 1983; vgl. § 13 Abs. 1 VAHRG), der durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) nicht geändert worden ist, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Findet ein Ausgleich nach Abs. 2 (des § 1 VAHRG – Realteilung) nicht statt und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß (vgl. § 1 Abs. 3 VAHRG). Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Aufgrund der Rechtskraftwirkung und der beim Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB, auf den § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bezug nimmt, darüber hinausgehenden rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung des Amtsgerichts K. vom 15. September 1983, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 1983, ist zu Lasten der Anwartschaft des Klägers die Anwartschaft auf einen Teilbetrag des Altersgeldes in der ausgesprochenen Höhe von 65,79 DM sowohl für die Beklagte als auch die Sozialgerichte bindend zugunsten der damaligen Antragstellerin auf deren Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt Hessen begründet worden, so daß dem Vollzug dieser Begründung von Anwartschaften durch den Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. dazu BSG in SozR Nr. 16 zu 2200 § 1304a RVO). Insoweit hat die familiengerichtliche Entscheidung mit rechtsgestaltender Wirkung das Rentenstammrecht des Klägers gegenüber der Beklagten hoheitlich und rechtsvernichtend verändert (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 RA 67/90; vgl. auch Palandt-Diederichsen, BGB, § 1587b Rdnrn. 27, 28). Eine Minderung der Rente (des Altersgeldes) des Ausgleichsverpflichteten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften (sonstigen Anrechten) ist ausdrücklich nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen zeitweilig ausgeschlossen oder rückgängig zu machen (vgl. BSG in SozR Nr. 15 und Nr. 16 zu 2200 § 1304a RVO). § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, greift nicht ein, da der Kläger bei Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts am 29. Oktober 1983 noch kein vorzeitiges Altersgeld bezogen hat. Auch die Voraussetzungen des § 4 VAHRG sind zweifelsfrei nicht erfüllt. Im übrigen wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist (vgl. § 5 VAHRG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG, der als verfassungsgemäß anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 – 5a RKn 24/84), sind vorliegend nicht erfüllt. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG ist maßgebend allein die Tatsache der Unterhaltspflicht. Es kommt nach den Gesetzesmaterialien nicht darauf an, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BT-Drucksache 9/2296, S. 14; Palandt-Diederichsen, a.a.O., Anhang III zu § 1587b (VAHRG) § 5 Anm. 2 a)). Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat am 17. Dezember 1982 wieder geheiratet. Damit ist ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Kläger nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Anhaltspunkte für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach § 1586a BGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Danach sind die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht erfüllt. Weitere Möglichkeiten des zeitweiligen Ausschlusses oder der Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Begründung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind vom Gesetzgeber im VAHRG oder im Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 nicht vorgesehen worden. Ein Vorgehen des Klägers nach § 58 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG zur Abwendung der Kürzung des vorzeitigen Altersgeldes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob und inwieweit der Kläger eine Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts K. – Familiengericht – vom 15. September 1983 über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG erreichen kann, war nicht zu prüfen, da die Anwendung des § 10a VAHRG in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts fällt (vgl. dazu BSG in SozR Nrn. 15, 16 zu 2200 § 1304a RVO).
Auch die Berechnung des Kürzungsbetrages wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs in den angefochtenen Bescheiden ab 1. September 1990 ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist die Beklagte von aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 15. September 1983 zugunsten der Berechtigten begründeten Anwartschaften in Höhe von 65,79 DM pro Monat ausgegangen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, wonach sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt (hier vorzeitiges Altersgeld) aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften berechnet. Die Beklagte hat diesen Kürzungsbetrag von 65,79 DM auch zutreffend um die nach dem Ende der Ehezeit 1982 seit dem 1. Juli 1983 eingetretenen Rentenanpassungen (vgl. dazu Eicher/Haase/Rauschenbach. Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Tabellenteil S. 7) erhöht.
Maßgebende Rechtsvorschrift ist insoweit § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, demzufolge sich der Monatsbetrag (nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) bei einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Die nach § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift führt vorliegend zur Erhöhung des Monatsbetrages von 65,79 DM um die ab 1. Juli 1983 bis zum 1. Juli 1990 eingetretenen Rentenanpassungen auf einen Kürzungsbetrag von 86,43 DM ab 1. September 1990 (vgl. dazu Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1587b Rdnr. 28). Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung des Zahlbetrages des vorzeitigen Altersgeldes ab 1. September 1990 – der Beitrag zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-Nassau ist nicht streitig – kann demgemäß nicht beanstandet werden.
Danach war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. August 1992 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des vorzeitigen Altersgeldes wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) streitig.
Der 1933 geborene Kläger war landwirtschaftlicher Unternehmer eines Betriebes mit einer Betriebsgröße von 38,39 ha landwirtschaftlicher Fläche. Die Ehe des Klägers mit U. E., die seit dem 17. Dezember 1982 wieder verheiratet ist, wurde durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 1982 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs erteilte die Landesversicherungsanstalt Hessen auf Anfrage des Amtsgerichts K. eine Auskunft vom 9. Februar 1983, demzufolge während der Ehezeit vom 1974 bis zum 1982 zugunsten der geschiedenen Ehefrau keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt worden seien. In einer Auskunft vom 16. November 1982 teilte die Beklagte dem Amtsgericht Kirchhain mit, der Kläger habe während der Ehezeit eine Anwartschaft auf einen Teilbetrag des Altersgeldes in Höhe von 131,591 DM monatlich erworben. Durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 15. September 1983, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 1983, wurden zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Altersgeld aus der landwirtschaftlichen Altershilfe bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau auf das Konto der geschiedenen Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen solche in Höhe von 65,79 DM bezogen auf den 31. August 1982 begründet.
Am 26. Februar 1990 beantragte der Kläger die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach der Beiziehung eines Entlassungsberichts vom 25. Januar 1990 über ein Heilverfahren vom 28. Dezember 1989 bis zum 25. Januar 1990 und der Erstattung eines Gutachtens vom 10. Mai 1990 durch Dr. U. nahm der beratende Arzt der Beklagten in einer Stellungnahme vom 28. Mai 1990 das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit an. Durch Landpachtverträge vom 25. Juni 1990 wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers zu Pachtpreisen von 14.158,00 DM und 7.789,00 DM jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1999 verpachtet.
Durch Bescheid vom 4. September 1990 gewährte die Beklagte dem Kläger vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. September 1990. Die Voraussetzungen für die Gewährung von vorzeitigem Altersgeld gemäß § 2 Abs. 2 GAL seien erfüllt. Bei der Berechnung des vorzeitigen Altersgeldes ging die Beklagte von einem Altersgeld-Grundbetrag für Unverheiratete in Höhe von 417,50 DM monatlich aus und nahm unter Berücksichtigung einer Beitragszahlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres und vor Beginn der Altersgeld-Zahlung von 259 Monaten für je 12 Monate über 180 Monate eine Erhöhung um 3 v.H. über einen Betrag von 75,15 DM (18 v.H.) vor. Außerdem wurde eine Kürzung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs in Höhe von 86,43 DM monatlich vorgenommen. Nach Abzug eines Beitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 27,95 DM ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 378,35 DM. Bei der Berechnung der Höhe des Kürzungsbetrages aufgrund des Versorgungsausgleichs legte die Beklagte zum 1982 einen Kürzungsbetrag von 65,79 DM zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung der Rentenanpassungen vom 1. Juli 1983 bis zum 1. Juli 1990 einen Kürzungsbetrag von 86,43 DM monatlich.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe den vollen Beitragssatz gezahlt und erhalte als Versorgung nur das vorzeitige Altersruhegeld für Alleinstehende abzüglich des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau. Der Kläger begehrte das volle vorzeitige Altersgeld für Unverheiratete.
Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1991 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, das zu gewährende vorzeitige Altersgeld sei aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs in Form des Quasi-Splittings zu kürzen. Die Rechtsgrundlage für die Kürzung der laufenden Geldleistungen in der Landwirtschaftlichen Alterskasse bilde § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes, der nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) in der landwirtschaftlichen Altershilfe sinngemäß anzuwenden sei. Die Berechnung der auszugleichenden Anrechte beziehe sich grundsätzlich auf die bei Ende der Ehezeit geltenden Werte. Der sich daraus ableitende Kürzungsbetrag für die Leistung aus der landwirtschaftlichen Altershilfe sei zu dynamisieren. Dies geschehe in der Weise, daß der vom Familiengericht festgesetzte Kürzungsbetrag um alle Rentenanpassungen zu erhöhen sei, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Beginn der Kürzung wirksam würden. Dies gelte für die erstmalige Anwendung des Kürzungsbetrages. Auch ein in einer laufenden Geldleistung enthaltener Kürzungsbetrag sei zu dynamisieren. Rentenanpassungen bewirkten insoweit stets eine Erhöhung des Kürzungsbetrages, unabhängig davon, ob dieser Betrag bereits zur Kürzung einer laufenden Geldleistung geführt habe oder zunächst vorgemerkt sei. Bei begründeten Anwartschaften zugunsten der Berechtigten in Höhe von 65,79 DM zum 1982 als Ende der Ehezeit belaufe sich der errechnete Kürzungsbetrag unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rentenanpassungen auf 86,43 DM monatlich. Ab 1. September 1990 würden 378,35 DM laufend gezahlt.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Kürzung seines vorzeitigen Altersgeldes um den Versorgungsausgleich in Höhe von 86,43 DM und machte geltend, der Versorgungsausgleich sei ein Teil des Betrages, der ihm als Alleinstehendem vom Altersgeld schon einbehalten werde, da er dem nicht vorhandenen Ehepartner zustehe. Dieser Betrag könne nicht zweimal abgezogen werden.
Die Beklagte trug vor, der Kläger sei seit 1982 geschieden, so daß er nur einen Anspruch auf das vorzeitige Altersgeld in der Höhe für unverheiratete Berechtigte habe. Die bis zum Beginn der Altersgeldzahlung geleisteten Beiträge seien bei der Berechnung des vorzeitigen Altersgeldes berücksichtigt worden. Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betrage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL für den unverheirateten Berechtigten ab 1. Juli 1990 417,50 DM und ab 1. Juli 1991 437,20 DM brutto monatlich. Die im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründete Anwartschaft auf Rente in Höhe von 65,79 DM sei um die jährlichen Rentenanpassungen zu erhöhen, so daß sich der Kürzungsbetrag ab 1. September 1990 auf 86,43 DM und ab 1. Juli 1991 auf 90,49 DM monatlich belaufe. Die Höhe des vorzeitigen Altersgeldes sei im Bescheid vom 4. September 1990 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnet worden.
Durch Urteil vom 13. August 1992 wies das Sozialgericht Marburg die Klage mit der Begründung ab, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, denn der Abzug des Betrages, der sich aufgrund des zwischen den Ehepartnern vorgenommenen Versorgungsausgleichs ergebe, sei nicht zu beanstanden. Da der Kläger geschieden sei, zähle er zu den unverheirateten Berechtigten, denen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL im Vergleich zu den Verheirateten ein geringeres Altersgeld zustehe. Entgegen der Auffassung des Klägers komme der Differenzbetrag zwischen dem Altersgeld für Unverheiratete und dem Altersgeld für Verheiratete nicht seiner geschiedenen Ehefrau zugute. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß Unverheiratete gegenüber Verheirateten einen geringeren Bedarf hätten und habe deshalb das Altersgeld für diese Berechtigten niedriger festgesetzt. Da durch Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain über den Versorgungsausgleich der geschiedenen Ehefrau des Klägers die Hälfte seiner Rentenanwartschaft übertragen worden sei, die er während der Ehezeit erworben habe, komme nun, da er Altersgeld beziehe und nicht mehr nur eine Anwartschaft besitze, der Betrag zum Abzug, der der Hälfte der Anwartschaft entspreche.
Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung an den Kläger am 2. September 1992 zur Post aufgelieferte Urteil richtet sich seine mit Schriftsatz vom 15. September 1992 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 21. September 1992 – eingelegte Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. August 1992 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 1991 zu verurteilen, ihm ab 1. September 1990 das vorzeitige Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit für den unverheirateten Berechtigten ohne Kürzung wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt.
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 1993 nicht vertreten.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie auf den der beigezogenen Akte des Amtsgerichts K. und der Akte der Landesversicherungsanstalt Hessen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 1993 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 1991 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das vorzeitige Altersgeld für den unverheirateten Berechtigten ohne Kürzung wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1448) erhält ein landwirtschaftlicher Unternehmer vorzeitiges Altersgeld, wenn er a) erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Zeiten des Bezuges eines vorzeitigen Altersgeldes oder eines Hinterbliebenengeldes und für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27 an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat und c) das Unternehmen abgegeben hat. Die Höhe der laufenden Geldleistungen bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL, wonach die grundsätzlich gleichhohen Geldleistungen des Altersgeldes und des vorzeitigen Altersgeldes nur zwischen den Leistungen an verheiratete und unverheiratete Berechtigte unterscheiden. Die Leistungen an verheiratete Berechtigte sind um 50 v.H. höher als bei Unverheirateten. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL stellt danach allein auf den Familienstand ab. Der Zubilligung eines höheren Altersgeldes an Verheiratete liegt nicht allein der Gedanke eines höheren Bedarfs Verheirateter am Ersatz ihres früheren Verdienstes zugrunde, sondern auch die Erwägung, daß der Ehegatte im Regelfall ebenso wie der Berechtigte im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 11 RLw 1/84 = SozR Nr. 8 zu 5850 § 4 GAL unter Hinweis auf BSG in SozR Nr. 5 zu 5850 § 4 GAL). Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL ist als verfassungsgemäß anzusehen (vgl. BSG in SozR Nr. 8 zu 5850 § 4 GAL). Die Altershilfe für Landwirte stellt gegenüber den gesetzlichen Rentenversicherungen eine eigenständige, einer eigenen Sachgesetzlichkeit unterliegende Materie dar (vgl. BSG in SozR Nr. 8 zu 5850 § 4 GAL). Im Hinblick auf die Finanzierung der Leistungen der landwirtschaftlichen Altershilfe überwiegend aus Bundesmitteln (z. Zt. 77,5 v.H.; §§ 12 Abs. 1, 13 Satz 1 GAL; vgl. BVerfG in SozR Nr. 6 zu 5850 § 4 GAL unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3. September 1982 – 1 BvR 114/79 = SozR Nr. 5 zu 5850 § 27 GAL) und nur zu einem geringen Teil aus den Beiträgen der Versicherten ist es nach Auffassung des Senats nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der eigenständigen Altershilfe für Landwirte und der danach gegebenen größeren Gestaltungsfreiheit zwischen verheirateten und unverheirateten Berechtigten differenziert. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt danach nicht vor. Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil wegen der ganz überwiegenden Finanzierung der landwirtschaftlichen Altershilfe aus Bundesmitteln ein Eingriff in eigentumsähnliche Rechte nicht vorliegen kann. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, weil der Kläger als geschiedener Ehemann und damit als Unverheirateter betroffen ist.
Da der Kläger seit dem Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 1982 rechtskräftig geschieden ist, gilt er seit dem als Unverheirateter, Denn unverheiratet im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 GAL ist auch derjenige, dessen Ehe nicht mehr besteht (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 1985 – 11 RLw – 1/84). Die Beklagte hat danach in den angefochtenen Bescheiden zutreffend den ab 1. Juli 1990 geltenden Grundbetrag für den unverheirateten Berechtigten von 417,50 DM der Berechnung des vorzeitigen Altersgeldes zugrunde gelegt. Die Altersgelder der landwirtschaftlichen Altershilfe setzen sich aus diesem Grundbetrag, der entsprechend den Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 65 SGB VI (bis zum 31. Dezember 1991 § 1272 Abs. 1 RVO) jährlich zum 1. Juli dynamisiert wird, und einem Erhöhungsbetrag (Staffelungsbetrag) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL zusammen, d.h. die Altersgelder (und Hinterbliebenengelder) erhöhen sich für je 12 Kalendermonate an Beiträgen als landwirtschaftlicher Unternehmer (oder nach § 27 GAL – Weiterversicherung) zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres entrichtet sind, um 3 v.H. Auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL ist – wenngleich in einem anderen Zusammenhang – als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden (vgl. BSG in SozR Nr. 9 zu 5850 § 4 GAL). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung an. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden den Erhöhungsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 4 GAL zutreffend berechnet, indem sie bei einer Beitragsleistung von 259 Kalendermonaten ab 1. September 1990 einen Erhöhungsbetrag von 75,15 DM (79 Monate mehr als 180 Monate = 18 % von 417,50 als Grundbetrag = 75,15 DM als Erhöhungsbetrag) errechnet hat.
Auch die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Kürzung des vorzeitigen Altersgeldes um den Betrag von 86,43 DM ab 1. September 1990 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist insoweit § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105, in Kraft getreten am 1. April 1983; vgl. § 13 Abs. 1 VAHRG), der durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) nicht geändert worden ist, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Findet ein Ausgleich nach Abs. 2 (des § 1 VAHRG – Realteilung) nicht statt und richtet sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger, so gelten die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Quasi-Splitting) sinngemäß (vgl. § 1 Abs. 3 VAHRG). Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Aufgrund der Rechtskraftwirkung und der beim Quasi-Splitting nach § 1587b Abs. 2 BGB, auf den § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bezug nimmt, darüber hinausgehenden rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung des Amtsgerichts K. vom 15. September 1983, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 1983, ist zu Lasten der Anwartschaft des Klägers die Anwartschaft auf einen Teilbetrag des Altersgeldes in der ausgesprochenen Höhe von 65,79 DM sowohl für die Beklagte als auch die Sozialgerichte bindend zugunsten der damaligen Antragstellerin auf deren Versicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt Hessen begründet worden, so daß dem Vollzug dieser Begründung von Anwartschaften durch den Träger der landwirtschaftlichen Altershilfe nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. dazu BSG in SozR Nr. 16 zu 2200 § 1304a RVO). Insoweit hat die familiengerichtliche Entscheidung mit rechtsgestaltender Wirkung das Rentenstammrecht des Klägers gegenüber der Beklagten hoheitlich und rechtsvernichtend verändert (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 RA 67/90; vgl. auch Palandt-Diederichsen, BGB, § 1587b Rdnrn. 27, 28). Eine Minderung der Rente (des Altersgeldes) des Ausgleichsverpflichteten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften (sonstigen Anrechten) ist ausdrücklich nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen zeitweilig ausgeschlossen oder rückgängig zu machen (vgl. BSG in SozR Nr. 15 und Nr. 16 zu 2200 § 1304a RVO). § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, wonach das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt wird, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, greift nicht ein, da der Kläger bei Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts am 29. Oktober 1983 noch kein vorzeitiges Altersgeld bezogen hat. Auch die Voraussetzungen des § 4 VAHRG sind zweifelsfrei nicht erfüllt. Im übrigen wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist (vgl. § 5 VAHRG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG, der als verfassungsgemäß anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 – 5a RKn 24/84), sind vorliegend nicht erfüllt. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG ist maßgebend allein die Tatsache der Unterhaltspflicht. Es kommt nach den Gesetzesmaterialien nicht darauf an, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BT-Drucksache 9/2296, S. 14; Palandt-Diederichsen, a.a.O., Anhang III zu § 1587b (VAHRG) § 5 Anm. 2 a)). Die geschiedene Ehefrau des Klägers hat am 17. Dezember 1982 wieder geheiratet. Damit ist ein etwaiger Unterhaltsanspruch gegen den Kläger nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Anhaltspunkte für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach § 1586a BGB sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Danach sind die Voraussetzungen des § 5 VAHRG nicht erfüllt. Weitere Möglichkeiten des zeitweiligen Ausschlusses oder der Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Begründung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind vom Gesetzgeber im VAHRG oder im Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 nicht vorgesehen worden. Ein Vorgehen des Klägers nach § 58 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG zur Abwendung der Kürzung des vorzeitigen Altersgeldes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob und inwieweit der Kläger eine Abänderung des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts K. – Familiengericht – vom 15. September 1983 über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG erreichen kann, war nicht zu prüfen, da die Anwendung des § 10a VAHRG in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts fällt (vgl. dazu BSG in SozR Nrn. 15, 16 zu 2200 § 1304a RVO).
Auch die Berechnung des Kürzungsbetrages wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs in den angefochtenen Bescheiden ab 1. September 1990 ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist die Beklagte von aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 15. September 1983 zugunsten der Berechtigten begründeten Anwartschaften in Höhe von 65,79 DM pro Monat ausgegangen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, wonach sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt (hier vorzeitiges Altersgeld) aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften berechnet. Die Beklagte hat diesen Kürzungsbetrag von 65,79 DM auch zutreffend um die nach dem Ende der Ehezeit 1982 seit dem 1. Juli 1983 eingetretenen Rentenanpassungen (vgl. dazu Eicher/Haase/Rauschenbach. Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Tabellenteil S. 7) erhöht.
Maßgebende Rechtsvorschrift ist insoweit § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 VAHRG, demzufolge sich der Monatsbetrag (nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) bei einem Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Die nach § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift führt vorliegend zur Erhöhung des Monatsbetrages von 65,79 DM um die ab 1. Juli 1983 bis zum 1. Juli 1990 eingetretenen Rentenanpassungen auf einen Kürzungsbetrag von 86,43 DM ab 1. September 1990 (vgl. dazu Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1587b Rdnr. 28). Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung des Zahlbetrages des vorzeitigen Altersgeldes ab 1. September 1990 – der Beitrag zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-Nassau ist nicht streitig – kann demgemäß nicht beanstandet werden.
Danach war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. August 1992 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved