L 13/11 An 728/83

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13/11 An 728/83
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Mai 1983 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In dem Rechtsstreit geht es um die Zulassung der weiteren Nachentrichtung von Beiträgen für die Zeit von 1956 bis August 1969.

Der 1922 geborene Kläger beantragte am 7. November 1975 bei der Beklagten die Nachentrichtung von Beiträgen. Er wollte einen Gesamtbetrag von DM 15.000,00 aufwenden, und zwar in fünf jährlichen Roten á DM 3.000,00 von Dezember 1975 bis Dezember 1980. Er bat um Beratung, damit die Beiträge mit der größten Effektivität entrichtet würden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1975 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie keine Empfehlung über nachzuentrichtende Beiträge geben könne und übersandte ihm verschiedene Merkblätter, Rentenberechnungsbogen und die Broschüre Geld = Rente. Ferner wurde mitgeteilt, daß die Antragstellung im November 1975 gewahrt bleibe. Mit am 9. Januar 1976 bei der Beklagten zugegangenen Schreiben vom 4. Januar 1976 teilte der Kläger mit:

"Ich kann nun über die Nachentrichtung folgende zusätzliche Angaben machen:

1975: 12 Beiträge Klasse 2200
1974: 12 Beiträge Klasse 2200
1973: 12 Beiträge Klasse 2200
1972: 6 Beiträge Klasse 2000
1971: 9 Beiträge Klasse 1800."

Mit Bescheid vom 13. Februar 1976 genehmigte die Beklagte die beantragte Nachentrichtung von 51 Beiträgen und berechnete den sich daraus ergebenden Betrag von DM 19.332,00, genehmigte die Teilzahlung und erteilte eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 12. November 1976 wies der Kläger darauf hin, daß er infolge einer falschen Auskunft der Meinung gewesen sei, daß auch der Zeitabschnitt vom 1. Januar 1974 bis zur Antragstellung mit Beiträgen belegt werden müsse. Da dies nicht der Fall sei, bitte er die Nachentrichtung von Beiträgen ab 31. Dezember 1973 rückwärts zuzulassen. Er habe die Nachentrichtung von 51 Beitragsmonaten beantragt, für 1975 habe er 5 Beitragsmonate entrichtet. Die restlichen Beitragsmonate wolle er wie folgt verteilen:

"
1973 12 Beitragsmonate Klasse 2200
1972 12 Beitragsmonate Klasse 2000
1971 12 Beitragsmonate Klasse 1800
1970 10 Beitragsmonate Klasse 1800 46.


Mit Bescheid vom 16. Dezember 1976 genehmigte die Beklagte dem Kläger die Beitragsnachentrichtung von 46 Beiträgen in folgenden Umfang:

"
1973 Jan.–Dez. 4.752,00 DM
1972 Juli–Dez. 2.160,00 "
1971 Jan.–Dez. 3.888,00 DM
1970 Jan.–Dez. 3.888,00 "
1969 Sept.–Dez. 1.152,00 " 15.840,00 DM.


Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auf die Möglichkeit der Teilzahlung wurde hingewiesen.

In der Folgezeit erbrachte der Kläger folgende Ratenzahlungen, die entsprechend verbucht wurden:

6.12.1976 DM 2.376,00 7–12/73
19.12.1977 DM 2.376,00 1–6/73
11.12.1978 DM 4.428,00 7–12/72 + 6–12/71
15.5.1979 DM 5.508,00 1–5/71 + 1–12/70
4.12.1979 DM 6.912,00 (DM 1.152,00) 9–12/69.

Mit Schreiben vom 6. Februar 1980 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, daß mit bindendem Bescheid vom 16. Dezember 1976 die Berechtigung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Dezember 1973 festgestellt worden sei. Eine Nachentrichtung für einen weiteren Zeitraum könne nicht gestattet werden. Eine Beitragsbescheinigung für die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. Dezember 1969 über 4 Beiträge á DM 288,00 = 1.152,00 DM werde beigefügt, der Restbetrag in Höhe von DM 5.760,00 gehe ihm demnächst durch die Post zu. Gleichwohl überdies der Kläger noch weitere Beträge von insgesamt DM 16.660,00.

Mit Schreiben von 12. Februar 1980 vertrat der Kläger die Meinung, daß ihm das Recht zustehe, bis zum Jahr 1981 Beiträge zu seiner freien Disposition zu entrichten. Mit Bescheid vom 31. Juli 1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie sein Schreiben als Antrag auf Überprüfung des bindenden Bescheides vom 16. Dezember 1976 nach § 79 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) auffasse. Die Überprüfung habe jedoch ergeben, daß der Bescheid vom 16. Dezember 1976 nicht rechtsfehlerhaft gewesen sei, Antrag und Bescheid deckten sich vollständig über Beitragsanzahl, Klassen, Zeiträume und Teilzahlung. An der Bindungswirkung des Bescheides vom 16. Dezember 1976 müsse festgehalten werden. Der nachträgliche Wunsch, Zahl und Höhe der Nachentrichtungsbeiträge bis zum 31. Dezember 1981 offen zulassen, könne nicht erfüllt werden, da ein solches Verfahren klar der Vorschrift des Artikel 2 § 49 a Angestelltenversicherungsneuregelungsgesetz (AnVNG) widersprechen würde. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung jedoch ohne Angabe, innerhalb welcher Frist Widerspruch erhoben werden müsse.

Hiergegen hat der Kläger am 12. September 1980 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 1981, als Einschreiben am 12. März 1981 zur Post gegeben, hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, daß das Bundessozialgericht mit Urteil vom 13. September 1975 (12 RK 60/78-SozR Nr. 5750 zu Art. 2 § 51 a ArVNG) ausdrücklich festgestellt habe, daß im Zulassungsbescheid über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge festgelegte Anzahl und Höhe der Beiträge nur dann korrigiert werden dürfe, wenn der Bescheid einen entsprechenden Hinweis enthalte, noch nicht bindend geworden oder eine Nachentrichtung der Beiträge noch nicht erfolgt sei. Diese Voraussetzungen lägen in seinem Fall jedoch nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger am 11. April 1981 bei dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, nachdem bereits einmal der Bescheid vom 13. Februar 1976 abgemindert worden sei mit Bescheid vom 16. Dezember 1976 habe er davon ausgehen können, daß er Anzahl und Höhe der Beitrage auch weiterhin habe verändern können. Der Bescheid vom 16. Dezember 1976 habe auch keinen Hinweis darüber enthalten, daß die beantragten Beitragsleistungen verbindlich seien. Die Beklagte habe auch ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. Daraus ergäbe sich ein Herstellungsanspruch mit der nachträglichen Möglichkeit, die Beiträge noch abweichend zu bestimmen. Eine endgültige Konkretisierung des zunächst dem Grunde nach gestellten Nachentrichtungsantrages sei auch durch die Bescheide der Beklagten vom 13. Februar 1976 und vom 16. Dezember 1976 nicht erfolgt; es habe sich dabei nur um eine Teilkonkretisierung gehandelt.

Die Beklagte hat vorgetragen, daß sie nicht verpflichtet sei zu Optimierungsberechtungen. Aus § 104 AVG ergebe sich, daß ein Auskunftsanspruch aber die Höhe bisher erworbener Rentenanwartschaften nur für bestimmte rentennahe Jahrgänge bestand. Eine Berechnungshilfe sei dem Kläger durch die übersandten Unterlagen erteilt worden. Damit sei sie der Beratungspflicht nachgekommen. Zu einem Hinweis auf andere Gestaltungsmöglichkeiten sei sie nur verpflichtet gewesen, wenn die gewählte Möglichkeit evident unzweckmäßig gewesen sei und dem Kläger auf den ersten Blick erkennbare Nachteile gebracht habe.

Mit Urteil vom 27. Mai 1983 hat das Sozialgericht Darmstadt (S 6/An 50/81) die Klage abgewiesen und damit begründet, der Nachentrichtungsbescheid sei bindend geworden und der Kläger habe die Beiträge in dem zugelassenen Rahmen nachentrichtet. Mit dem Eintritt der Bindungswirkung sei der Inhalt des Nachentrichtungsbescheides der Verfügungsbefugnis der Beteiligten grundsätzlich entzogen. Mit der Entrichtung der Beiträge in dem bindend zugelassenen Umfang sei das Nachentrichtungsverfahren endgültig beendet. Eine Änderung von Zahl, Klasse und zeitlicher Verteilung der Beiträge sei dann ausgeschlossen. Der Kläger könne auch nicht über den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch die Zulassung zur weiteren Nachentrichtung freiwilliger Beiträge verlangen. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht nicht verletzt. Sie habe davon ausgehen dürfen, daß der Kläger über die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ausreichend unterrichtet gewesen sei. Nach der Zusendung des Informationsmaterials habe der Kläger Unsicherheit oder Unkenntnis nicht mehr zum Ausdruck gebracht. Für die Beklagte sei auch nicht erkennbar gewesen, daß der Kläger sich in einem Irrtum über die Wirkung des bindenden Nachentrichtungsbescheides befunden habe. Wenn der Kläger sich auf Grund des Informationsmaterials nicht ausreichend beraten gefühlt habe, hätte er bei der Beklagten nachfragen müssen. Die von Kläger beantragte Gestaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge sei nicht so offensichtlich unzweckmäßig gewesen, daß der Beklagten hieraus die Pflicht erwachsen wäre, den Kläger auf eine andere Gestaltung hinzuweisen.

Gegen das ihm am 10. Juni 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 11. Juli 1983, Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, auch die Beklagte sei nicht von einer endgültigen Konkretisierung ausgegangen, denn sonst hätte sie ihren ersten Bescheid vom 13. Februar 1976 nicht aufheben und mit Bescheid vom 16. Dezember 1976 ändern dürfen. Infolge der nur durchgeführten Teilkonkretisierung habe er das Recht zur endgültigen Konkretisierung gehabt. Doch selbst dann, wenn man mit dem erstinstanzlichen Gericht von einer Bindungswirkung der Bescheide ausgehe, habe er ein Nachentrichtungsrecht im Wege des Herstellungsanspruches wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte. Er habe sich vor Antragstellung mündlich bei der zuständigen Stelle seines Arbeitgebers und bei der Geschäftsstelle der Beklagten beraten lassen. Von seinem Arbeitgeber habe er die Auskunft erhalten, Beiträge so hoch und so viel wie möglich zu entrichten. Von der Geschäftsstelle der Beklagten in sei ihm anläßlich mehrerer Beratungen lediglich mitgeteilt worden, daß es wichtig sei, einen Antrag zu stellen und daß die Nachentrichtung ab Antragstellung rückwärts möglich sei. Er habe sich nicht des Eindruckes erwehren können, als habe dort die Beratung lediglich darauf abgezielt, daß er wieder Pflichtversicherter werden solle. Es sei ihm nicht gesagt werden, daß wesentlich sei, einen möglichst langen Zeitraum mit Beiträgen zu belegen, wobei auch eine Belegung mit der niedrigsten Beitragsklasse möglich sei. Die Beklagte sei schließlich ihrer Auskunftspflicht nicht dadurch nachgekommen, daß sie dem Kläger allgemein gehaltene Broschüren übersandt habe. Sein Vorschlag vom 4. Januar 1976 über die Verteilung von Beitragszeiten sei für die Beklagte evident uneffizient gewesen, da bei der Belegung von Nachentrichtungsbeiträgen höchster Klasse in einem kurzen Zeitraum noch weitere Beitragslücken verblieben, die sinnvoller hätten geschlossen werden müssen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß er zunächst nur bereit gewesen sei, DM 15.000,00 auszugeben, da sie selbst im ersten Bescheid einer Betrag von DM 19.332,00 vorgeschlagen habe. Im Bescheid vom 13. Februar 1976 sei auf der Rückseite noch der Passus enthalten gewesen, daß eine Änderung des Nachentrichtungsantrages nur zulässig sei, solange dieser Bescheid nicht bindend geworden sei und die betroffenen Beiträge noch nicht entrichtet worden seien. Dieser Passus sei in dem Bescheid vom 16. Dezember 1976 nicht mehr enthalten gewesen, so daß er deshalb davon habe ausgehen können, daß eine Änderung der Belegungszeiträume durchaus noch möglich sei. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. November 1980 (12 RK 14/80) gelte als äußerste zeitliche Grenze einer Antragsänderung die tatsächliche Entrichtung der Beiträge. Er habe jedoch mit der Überweisung vom 29. November 1979 eine letzte Teilzahlung auf den festgestellten Betrag aus dem Bescheid vom 16. Dezember 1976 entrichtet und gleichzeitig zu erkennen gegeben, daß die Nachentrichtung festgesetzt werden solle.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Mai 1983 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 1980 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1981 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm eine über den Bescheid vom 16. Dezember 1976 weitergehende Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für einen Zeitraum von 1956 bis August 1969 zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Sozialgericht habe mit überzeugender Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt, daß mit der Bindungswirkung des Nachentrichtungsbescheides dieser grundsätzlich der Verfügungsbefugnis der Beteiligten entzogen sei. Der Antrag des Klägers sei auch endgültig konkretisiert gewesen. Auch im Wege des Herstellungsanspruchs sei eine weitere Nachentrichtung nicht zulässig. Es sei nicht offensichtlich unzweckmäßig gewesen, den zur Verfügung stehenden Betrag von DM 15.000,00 für die Zeiten nach 1964 mit hohen Beitragsklassen zu belegen. Wären zum Beispiel niedrige Klassen gewählt worden und auch die Zeiträume vor 1964 belegt worden, hätte sich dies negativ auf die Bewertung der beitragslosen Zeiten ausgewirkt. Entgegen der Behauptung des Klägers sei eine Falschinformation durch die Beklagte nicht erfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144, 146, 149 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Mai 1983 sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 1980 und vom 6. März 1981 sind zu Recht ergangen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gestattung der Nachentrichtung weiterer Versicherungsbeiträge für die Zeit von 1956 bis August 1969 nach Artikel 2 § 49 a Abs. 2. AnVNG.

Die nach Art. 2 § 49 a Abs. 3 AnVNG bis zum 31. Dezember 1975 eingeräumte Antragsfrist ist abgelaufen.

Der Kläger konnte aber auch nicht mehr an das frühere mit seinem Antrag vom 7. November 1973 eingeleitete Nachentrichtungsverfahren anknüpfen und seinen damaligen Antrag erweitern. Dieses Verfahren ist abgeschlossen und für die Beteiligten entsprechend den Feststellungen des Bescheides vom 16. Dezember 1976 bindend geworden. Die Beklagte hat sich zu Recht auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 16. Dezember 1976 bezogen. Sie hat sich auch zu Recht nicht entsprechend § 79 AVG davon überzeugt, daß der Bescheid vom 16. Dezember 1976 als unrichtig aufzuheben bzw. abzuändern gewesen wäre.

Mit der Bestimmung und tatsächlichen Entrichtung der Beiträge ist eine Änderung von Beitragsklasse und der Zeit, für die die Beiträge bestimmt sind, schon nach allgemeinen Grundsätzen (nicht nur bei der Beitragsnachentrichtung) unzulässig (vgl. Urteil des BSG vom 18. November 1980 – 12 RK 14/80). Dies bedeutet die auch vom Kläger zitierte Aussage des BSG, daß darin die äußerste zeitliche Grenze einer Antragsänderung liegt. Der Kläger verkennt jedoch die Tragweite der Feststellung des BSG, wenn er daraus das Recht herleiten will, daß es ihm bis zur Bezahlung des letzten Beitrages gestattet gewesen sei, die Beklagte zur Annahme weiterer Beiträge dadurch zu verpflichten, daß er formlos mit der letzten Rate zusätzliche Zahlungen leistete und damit zu erkennen gegeben haben will, daß er seinen Antrag auf Nachentrichtung "weiter konkretisiere”. Der Kläger hat dabei übersehen, daß das BSG im nächsten Absatz der zitierten Entscheidung vom 18. November 1980 (s.o.) ferner festgestellt hat, als das maßgebende Ereignis, nachdem eine beantragte und vom Versicherungsträger zugelassene Beitragsnachentrichtung grundsätzlich nicht mehr geändert werden könne, sei der Eintritt der Bindungswirkung des Nachentrichtungsbescheides anzusehen. Dieser Grundsatz entspricht allgemeinem Verwaltungsrecht und ist in § 77 SGG noch einmal ausdrücklich erwähnt. Eine dementsprechende Rechtsbehelfsbelehrung befand sich in dem Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1976, so daß der Kläger ausreichend darüber informiert war, innerhalb welcher Frist er etwas und in welcher Weise gegen den Bescheid unternehmen müsse, wenn er nicht damit einverstanden war. Eines zusätzlichen Hinweises etwa dergestalt, daß bei Nichterhebung des Widerspruches der Bescheid bindend werde und die Nachentrichtung weiterer Beiträge dann ausgeschlossen sei, war nicht erforderlich. Nach § 66 Abs. 2 SGG ist die Folge einer fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa die unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit, sondern die Verlängerung der 1 Monat betragenden Widerspruchsfrist auf 1 Jahr. Selbst, wenn der Bescheid vom 16. Dezember 1976 überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hätte, wäre er nach einem Jahr bindend geworden, also noch lange bevor der Kläger der Beklagten gegenüber seinen erweiterten Nachentrichtungswunsch geäußert hatte.

Soweit der Kläger sich auf einen Zusatz im Bescheid vom 13. Februar 1976 beruft, wonach dort eine Änderung des Nachentrichtungsantrages nur zulässig sein soll, solange der Bescheid noch nicht bindend geworden sei und die betroffenen Beträge noch nicht entrichtet worden seien, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil sich dieser Zusatz im Bescheid vom 16. Dezember 1976 nicht mehr befindet und deshalb weitergehende Rechte daraus nicht abzuleiten sind, wie auch immer dieser Zusatz verstanden werden könnte.

Soweit der Kläger die fehlende Bestandskraft des Bescheides vom 16. Dezember 1976 davon ableiten will, daß auch der Bescheid vom 13. Februar 1976 von der Beklagten nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch abgeändert und eine andere Verteilung der Nachentrichtungsbeiträge zugelassen worden sei, konnte sich der erkennende Senat hiervon nicht überzeugen. Selbst dann, wenn die Beklagte den Kläger in diesem Fall zu Unrecht begünstigt hätte und sich rechtswidrig über die Bestandskraft des Bescheides vom 13. Februar 1976 hinweggesetzt hätte, entstünde dem Kläger daraus kein Recht, daß auch weitere Bescheide ihm gegenüber auf Jahre hinaus nicht bestandskräftig werden. Im übrigen ergibt sich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Änderung des Bescheides vom 13. Februar 1976 aus einem Aktenvermerk auf Blatt 11 der Verwaltungsakten. Danach knüpfte die Beklagte an den Antrag des Klägers vom 7. November 1975 und seinen ausschließlich geäußerten Wunsch an, die Nachentrichtung nach Artikel 2 § 49 a AnVNG durchzuführen. Dem widersprach jedoch der vom Kläger angegebene Nachentrichtungszeitraum bezüglich der Jahre 1974 und 1975. Die Nachentrichtung nach Artikel 2 § 49 a AnVNG war beschränkt auf die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973. Insoweit ließe sich an eine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten denken, da der Wille des Klägers und die begehrten Nachentrichtungszeiten auseinanderfielen und dies der Beklagten bei der Bearbeitung hätte auffallen müssen. Wenn die Beklagte diesen möglichen Beratungsfehler dadurch heilte, daß sie nunmehr die begehrte Nachentrichtung trotz Bestandskraft des Bescheides vom 13. Februar 1976 dergestalt veränderte in Übereinstimmung mit dem Wunsch des Klägers, daß die 46 noch nicht bezahlten Nachentrichtungsbeiträge (5 Beiträge waren bereits wirksam für 1975 entrichtet) für die Zeit ab Dezember 1973 rückwärts eingesetzt wurden, kann der Kläger daraus weitergehende Rechte nicht ableiten. Im übrigen fällt auf, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt den Änderungswunsch genau im Rahmen des ursprünglichen Nachentrichtungsantrages bezüglich der Zahl und Höhe der Beiträge hielt. Im Schreiben vom 4. Januar 1976 hatte der Kläger seinen Antrag dahin konkretisiert, daß er 51 Höchstbeiträge für die Zeit von 1975 bis 1971 entrichten wollte, nunmehr hatte er für 1975 5 Höchstbeiträge entrichtet und wollte die restlichen Monate der Jahre 1974 und 1975 (19 Monate) unbelegt lassen und stattdessen die "restlichen 46 Beitragsmonate” auf die Zeit ab Dezember 1973 rückwärts legen, und zwar auch wieder in Form von Höchstbeiträgen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Gestattung weiterer Beitragsnachentrichtung in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. August 1969 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wegen einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht. Es fehlt bereits teilweise an einer Übereinstimmung des Klageziels – zusätzliche Belegung aller noch unbelegten Zeiten vom 1. Januar 1956 bis 31. August 1969 – mit dem Regelungsinhalt des Herstellungsanspruches. Der Kläger kann über den Herstellungsanspruch nur so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er 1976 nach seiner Meinung von der Beklagten richtig beraten worden wäre und sich entsprechend verhalten hätte. Dies kann nach dem eigenen Vorbringen des Klägers jedoch nur bedeuten, daß er bei nach seiner Meinung richtiger Beratung den Betrag von ca. DM 15.000,00 nicht für 46 Höchstbeiträge für die Zeit von September 1969 bis Dezember 1973 verbraucht hätte, sondern entweder die gesamte Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 bzw. wenigstens die Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1973 mit entsprechend niedrigeren Beiträgen im Gesamtwert von ca. DM 15.000,00 belegt hätte. Die Absicht, damals weitere ca. DM 22.000,00 an die Beklagte zur Beitragsnachentrichtung zu verwenden, läßt sich aus dem gesamten damaligen Verhalten des Klägers nicht erkennen.

Der erkennende Senat ist aber auch der Auffassung, daß bereits ein Herstellungsanspruch dem Grunde nach nicht besteht. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ergibt sich aus einer vertragsähnlicher Nebenpflicht nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben aus dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis ferner für den Fall unrichtiger Auskünfte. (so BSG Urteil vom 18. Dezember 1975 – 12 RJ 88/75BSGE 41, Seite 126).

Die Erteilung einer unrichtigen Auskunft durch die Beklagte hat der Kläger nicht behauptet, jedenfalls nicht substantiiert. In seinem Berufungsschriftsatz vom 7. Juli 1983 hat der Kläger angegeben, er habe sich von der Geschäftsstelle der Beklagten nicht ausreichend beraten gefühlt. Es sei ihm nur die Wichtigkeit eines Antrages und die Möglichkeit der Nachentrichtung ab Antragstellung rückwärts gesagt worden. Ansonsten habe er den Eindruck gewonnen, daß die Beratung darauf abgezielt habe, ihn dazu zu bewegen, seinen Status als freiwillig Versicherter aufzugeben und wieder Pflichtversicherter zu werden. Diese Ratschläge können nicht als falsch angesehen werden. Soweit möglicherweise der Kläger nicht nur die Möglichkeit sondern die Verpflichtung zur Nachentrichtung ab Dezember 1975 rückwärts angenommen hat, was er jedoch noch nicht einmal behauptet, wäre dieser Punkt durch den neuen Bescheid vom 16. Dezember 1976 ohnehin zu Gunsten des Klägers erledigt worden, da er nachträglich die Möglichkeit erhalten hat, 46 noch nicht nachentrichtete Beiträge von Dezember 1973 an rückwärts zu entrichten.

Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, die zunächst vom Kläger begehrte Optimierungsberechnung durchzuführen. Zutreffend hat die Beklagte auf § 104 AVG hingewiesen, woraus sich die Konkretisierung und insbesondere Einschränkung des Auskunftsrechtes der Versicherten bezüglich erworbener Rentenanwartschaften ergibt. Zu weitergehenden Auskünften über die Auswirkung noch nicht geleisteter Beiträge oder gar Optimierungsberechnungen ist die Beklagte damit nicht verpflichtet, sonst hätte es der Regelung des § 104 AVG nicht bedurft.

Die Beklagte hatte ihrer Beratungspflicht zunächst dadurch Genüge getan, daß sie dem Kläger umfangreiche Broschüren, Merkblätter und den Rentenberechnungsbogen übersandte und die vom Kläger gewünschte Optimierungsberechnung ablehnte. Wenn der Kläger dann noch einen konkreten Beratungswunsch gehabt hätte, wäre es seine Aufgabe gewesen, die Beklagte entsprechend gezielt um Auskunft zu bitten bzw. um Rat zu fragen. Dies hat der Kläger nicht getan, so daß der Beklagten insoweit kein Vorwurf gemacht werden kann.

Die vom Kläger im November 1976 gewünschte Änderung und die von der Beklagten mit Bescheid vom 16. Dezember 1976 schließlich genehmigte Nachentrichtung von 46 Höchstbeiträgen für die Zeit von Dezember 1973 bis September 1969 war nicht so offensichtlich unzweckmäßig, daß die Beklagte den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf die Unzweckmäßigkeit hätte hinweisen müssen. Dabei ergibt sich die geringfügige Abweichung zwischen der Aufstellung des Klägers im Schreiben vom 12. November 1976 und dem Bescheid von 16. Dezember 1976 daraus, daß der Kläger übersehen hatte, daß er für 1972 bereits früher 6 Beiträge entrichtet hatte. Bei Prüfung der Frage der offensichtlichen Unzweckmäßigkeit darf auch nicht von dem früheren Bescheid vom 13. Februar 1976 ausgegangen werden, da eventuell sich daraus ergebender Beratungsbedarf durch den abhelfenden Bescheid vom 16. Dezember 1976 geheilt wurde, wie bereits oben gezeigt wurde.

Entsprechend der vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen Feststellung des BSG (Urteil vom 18. Dezember 1975 – BSGE 41, Seite 126) besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dann, wenn der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten nicht hingewiesen hat, die klar zu Tage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheinen, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. Dabei handelte es sich in dem vom BSG entschiedenen Fall darum, daß eine 76-jährige Versicherte, die für 171 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet hatte, einen Altersruhegeldantrag stellte, der vom Versicherungsträger abgelehnt wurde, da eine Beitragszeit von 180 Kalendermonaten nicht nachgewiesen sei. Erst ca. 8 Jahre später entrichtete die Versicherte 9 freiwillige Beiträge. Im Rahmen des Herstellungsanspruches wurde die Klägerin in dem folgenden Verfahren dann so gestellt, als ob sie von der Beklagten anläßlich des ersten Altersruhegeldverfahrens auf die Möglichkeit freiwilliger Beitragsleistung hingewiesen worden wäre und diese Beiträge auch geleistet hätte. Das BSG begründet diese Entscheidung u.a. damit, daß die Entrichtung der 9 freiwilligen Beiträge für die damals 76-jährige Klägerin unverkennbar zweckmäßig gewesen und der Versicherungsträger ihr dies ordnungsgemäß hätte mitteilen müssen. Verglichen mit dem hier zu entscheidenden Fall kann nicht festgestellt werden, daß die Nachentrichtung von Höchstbeiträgen für die Zeit von September 1969 bis Dezember 1973 offenbar so unzweckmäßig gewesen ist, daß die Beklagte in Erfüllung ihrer Beratungspflicht den Kläger auf eine andere Gestaltungsmöglichkeit hätte hinweisen müssen. Zum einen mußte dem Kläger klar sein – zumindest aus der Sicht der Beklagten –, daß die Gesamtnachentrichtungszeit die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1973 erfaßte, denn dieser Zeitraum war u.a. in dem vom Kläger ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular angegeben. Ferner führte kein Weg daran vorbei, zunächst von 1973 rückwärts alle Monate mit Beiträgen zu belegen, die nicht mit einem Beitrag belegt waren, Artikel 2 § 49 a Abs. 2 Satz 1 AnVNG, da nur eine lückenlose Belegung erlaubt war. Schließlich durften frühere Beiträge nicht höher sein als der niedrigste spätere nachentrichtete Beitrag. Bei dem Kläger ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß die von ihm früher geleisteten Beiträge (Pflicht- und freiwillige) sehr hoch waren und zu niedrige Nachentrichtungsbeiträge sich auf die persönliche Bemessungsgrundlage negativ ausgewirkt hätten. Vor allem hat die Beklagte zu Recht darauf aufmerksam gemacht, daß die Belegung der Zeit vor 1965 mit niedrigen Beiträgen sich zusätzlich ungünstig auf die Bewertung der beitragslosen Zeiten ausgewirkt hätte. Weiter war zu berücksichtigen, daß der Kläger nach seinen Angaben ca. DM 15.000,00 für die Nachentrichtung ausgeben wollte und dem die vom Kläger im November 1976 gewählten und von der Beklagten im Bescheid vom 16. Dezember 1976 festgesetzten Beiträge mit DM 15.840,00 ziemlich genau entsprachen. Soweit der Kläger darauf hinweist, daß die Beklagte im Bescheid vom 13. Februar 1976 einen höheren Betrag vom DM 19.332,00 vorgeschlagen habe und daraus offenbar ableiten will, daß die Beratungspflicht der Beklagten auch auf einem wesentlich höheren Betrag hätte basieren müssen, verkennt der Kläger, daß die Beklagte den Betrag von DM 19.332,00 lediglich aus den vom Kläger gewünschten Beiträgen errechnet und festgestellt hat. Mit dem Bescheid vom 16. Dezember 1976 errechnete sich entsprechend den nunmehr vom Kläger gewünschten Beiträgen eine Summe von DM 15.840,00, wobei der Kläger für 5 Beiträge für das Jahr 1975 bereits DM 1.980,00 bezahlt hatte. Der Beklagten nunmehr die Verpflichtung aufzuerlegen, sie solle sich Gedanken machen, ob der Kläger eventuell noch wesentlich mehr Geld anlegen könne oder wolle und müsse ihm dies dann mitteilen, hieße die Beratungspflicht überspannen. Daß der Kläger schließlich vom Dezember 1979 bis April 1980 zusätzlich noch mehr als DM 22.000,00 an die Beklagte überwiesen hat, war eine Entwicklung, die die Beklagte im Jahr 1976 nicht voraussehen konnte und auf die ihre damalige Beratungspflicht nicht ausgerichtet sein konnte.

Ebenso wenig war die Beklagte verpflichtet, den Kläger entgegen dem konkreten Nachentrichtungsbegehren darauf hinzuweisen, er solle seinen Nachentrichtungsantrag auf alle noch nicht belegten Monate zurück bis zum Januar 1956 jeweils mit dem Höchstbeitrag erstrecken und könne diese später bis zur Bezahlung noch beliebig herabsetzen. Aus der späteren Entwicklung, daß die Rechtsprechung diese Konstruktion zugelassen hat, folgt jedenfalls nicht die Verpflichtung der Beklagten zu entsprechenden Hinweisen bei einem konkreten Nachentrichtungsantrag. Wollte man dies zulassen, würde das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überfordert. Das Urteil des BSG vom 26. November 1985 (12 RK 41/84) betrifft gerade den umgekehrten Fall, daß eine Versicherte bei der Antragstellung durch den Bediensteten eines Versicherungsamtes fehlerhaft beraten worden war, die fehlenden Monate mit Mindestbeiträgen zu belegen. Im Falle des Klägers entschied sich dieser zur Zahlung von Höchstbeiträgen so weit zurück, wie seine finanziellen Möglichkeiten reichten. Dem Kläger wurde zusätzlich einmal die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Bestimmung eingeräumt. Darüber hinaus besteht für die Beklagte keine Verpflichtung zur sozialrechtlichen Herstellung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG geregelten Fälle vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved