L 3 AL 2175/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2312/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2175/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligen ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16.08.2001 bis 20.02.2002 und die Erstattung des für diese Zeit gewährten Alg sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 8.909,58 EUR streitig.

Der 1961 geborene Kläger war ab dem 14.01.1991 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma M. GmbH in Bretten versicherungspflichtig beschäftigt. Am 09.07.2001 kündigte er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen zum 15.08.2001. Am 16.08.2001 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Im Antrag gab er an, er übe seit Juli 2000 eine Reinigungstätigkeit zwei Stunden wöchentlich aus und erhalte hierfür monatlich 300 DM brutto. Hierzu legte er eine Bescheinigung über Nebeneinkommen der Firma Z. - Reinigungsservice - vor, wonach er in der Zeit vom 01.08. bis 31.08.2001 300 DM brutto bzw. 188,92 DM netto Nebeneinkommen bezogen habe. Die Tätigkeit habe am 03.07.2000 begonnen und werde über den bescheinigten Zeitraum hinaus bei gleich hohem Nebeneinkommen fortgesetzt. Inhaberin der Firma Z. ist die Ehefrau des Klägers.

Mit Bescheid vom 28.09.2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab dem 16.08.2001 in Höhe von wöchentlich 512,40 DM (Bemessungsentgelt 1.040 DM, Leistungsgruppe C/1). Mit Änderungsbescheid vom 04.01.2002 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 01.01.2002 in Höhe von wöchentlich 262,92 EUR (Bemessungsentgelt 535 EUR, Leistungsgruppe C/1). Der Kläger bezog Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 10.08.2002. Ausweislich der Beratungsvermerke sprach der Kläger am 21.02.2002 anlässlich eines Meldetermins bei der Beklagten vor.

Nach Eingang eines anonymen Hinweises bei der Beklagten, dass der Kläger länger arbeite, veranlasste die Beklagte eine Außenprüfung bei der Firma E ... Im Einzelprüfbericht vom 14.06.2002 wird ausgeführt, bei der Prüfung am 25.03.2002 im Halbzeugwerk der Firma E. habe Dr. W. angegeben, die dort sonst tätige Reinemachefrau Frau I. sei in der Zeit vom 04.08.2001 bis 13.01.2002 wegen Krankheit und Urlaub nicht anwesend gewesen. In dieser Zeit sei die Firma Z. mit den Reinigungsarbeiten beauftragt gewesen. Deren Inhaberin habe ihren Ehegatten - den Kläger - täglich eingesetzt. In einer schriftlichen Bestätigung vom 25.03.2002 gab Dr. W. an, während der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit von Frau I. vom 04.08.2001 bis 13.01.2002 habe der Kläger täglich von Montag bis Freitag von ca. 11.30 Uhr bis 16.00 Uhr Reinigungsarbeiten im Betrieb durchgeführt. Der Auftrag für die Reinigungsarbeiten sei mit dessen Ehefrau abgesprochen gewesen.

Nach Anhörung des Klägers legte dieser eine am 10.07.2002 ausgestellte Bescheinigung über Nebeneinkommen für den Monat August 2001 vor, in welcher angegeben wird, er habe in insgesamt 20 Arbeitsstunden 300 DM brutto/netto verdient. In der gleichfalls am 10.07.2002 ausgestellten Bescheinigung über Nebeneinkommen für Januar 2002 wird bei 20 Arbeitsstunden ein Einkommen von 153 EUR angegeben.

Bei einem Telefongespräch mit der Beklagten am 05.08.2002 gab Dr. W. an, die Reinigung der Räume sei nicht jeden Tag gleich gewesen. Normalerweise werde der Reinigungsdienst von einer vollzeitbeschäftigten Dame ausgeübt. Während deren Abwesenheit seien der Kläger und eine zweite Person tätig gewesen.

Mit Bescheid vom 08.08.2002 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 16.08.2001 bis 20.02.2002 zurück und setzte die Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 7.080,43 EUR sowie der für diesen Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.829,15 EUR, somit insgesamt 8.909,58 EUR, fest.

Hiergegen legte der Kläger am 28.08.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, seine wöchentliche Arbeitszeit habe immer unter 15 Stunden gelegen. Weiter vorgelegt wurden eine am 05.08.2002 ausgestellte Bescheinigung der Fa. Z. über Nebeneinkommen für die Zeit von Oktober 2001 bis Juli 2002, wonach der Kläger bei einer monatlichen Arbeitszeit von jeweils 40 Stunden ein Arbeitsentgelt von monatlich 300 DM bzw. 153,39 EUR erzielte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2004, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2004 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei ab dem 16.08.2001 nicht arbeitslos gewesen, da er zumindest seit dem 04.08.2001 eine Tätigkeit für die Firma seiner Ehefrau mit einem zeitlichen Umfang von mehr als 15 Stunde pro Woche ausgeübt habe. Dies ergebe sich aus der Aussage von Dr. W., wonach der Kläger als Mitarbeiter der Firma Z. als Reinigungskraft bei der Firma M. eingesetzt gewesen sei. Ein Anspruch des Klägers habe auch nach Beendigung dieser Tätigkeit bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 21.02.2002 nicht bestanden.

Gegen den am 18.04.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.04.2007 Berufung eingelegt mit der Begründung, Dr. W. habe aufgrund seines Aufgabenbereiches keinen direkten Kontakt zu den Reinigungsfirmen gehabt. Es sei deshalb unklar, wie dieser beurteilen könne, dass der Kläger nicht nur vor Ort anwesend gewesen sei, sondern auch gearbeitet habe.

Auf Anfrage des Senats hat die Firma P. Germany, Rechtsnachfolgerin der M. GmbH, Unterlagen über Reinigungsaufträge an die Firma Z. Reinigungsservice im Halbzeugwerk als Vertretung für Frau I. wegen Krankheit vorgelegt, und zwar für die Zeit vom 08.08.2001 bis 17.08.2001, 10.09.2001 bis 28.09.2001, 02.11. bis 30.11.2001 und 01.12.2001 bis 11.01.2002 bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden (3,5 Stunden mal zwei Arbeitskräfte). Weiter vorgelegt worden ist der Dienstleistungsvertrag zwischen der M. GmbH und der Z. Reinigungsservice vom 23.07.2001, wonach die Vergütung der Reinigungsleistungen ab 01.08.2001 für das Werk Bretten monatlich 5.496,81 EUR und für das Presswerk Gochsheim monatlich 1.890,35 EUR sowie 1.678,00 EUR, insgesamt 9.065,16 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer betragen hat.

Nachdem der Senat die Ehefrau des Klägers aufgefordert hatte mitzuteilen, welche Mitarbeiter in welchem zeitlichen Umfang als Reinigungskräfte im Halbzeugwerk der Firma M. in K. in der Zeit vom 04.08.2001 bis 13.01.2001 eingesetzt waren, hat der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dessen Ehefrau sehe sich außerstande, die Anfrage zu beantworten, weil sie offenbar nicht mehr über detaillierte Aufzeichnungen verfüge, welche Mitarbeiter in welchem zeitlichen Umfang bei der Firma M. eingesetzt gewesen seien.

Zum Verfahren beigezogen sind die Akten des Amtsgerichts Bretten (2 Ds 55 Js 31094/02). Darin enthalten ist das Protokoll einer Zeugenvernehmung von Dr. W. durch die Kriminalpolizei Bruchsal am 27.09.2002. Dr. W. hat hierbei angegeben, die festangestellte Reinigungskraft Frau I. sei wegen einer Knieoperation vom 04.08.2001 bis 13.01.2002 längerfristig erkrankt gewesen. In dieser Zeit sei, wie auch bei Urlaubsvertretungen von Frau I., die Firma Z. mit den Reinigungsaufgaben betraut worden. Der Reinigungsumfang im Halbzeugwerk umfasse die Reinigung der Sanitär- und Büroräume. Dies sei für eine Vollzeitkraft mit Mühe zu bewältigen. Im genannten Zeitraum sei seitens der Firma Z. überwiegend der Kläger und eine Verwandte von ihm aufgetreten. Beide seien täglich am späten Vormittag gekommen und hätten bis in den Nachmittag etwa vier Stunden gereinigt. Darüber hinaus habe der Kläger einen blauen VW-Bus gefahren und mit diesem die Reinigungskräfte auch zu anderen Einsatzorten bei der Firma M. gebracht bzw. abgeholt.

Ausweislich eines Vermerks der Kriminalpolizei Bruchsal vom 21.10.2002 teilte die AOK Bretten telefonisch mit, der Kläger sei durch den Reinigungsservice Z. vom 01.10.2001 bis 10.08.2002 als geringfügig Beschäftigter (325 EUR) bei der AOK Bretten angemeldet gewesen.

Mit Schreiben vom 03.12.2002 hat die AOK Mittlerer Oberrhein mitgeteilt, der Kläger habe ausweislich der vom Arbeitgeber vorgelegten Unterlagen folgendes Arbeitsentgelt erhalten:

03.07.2000 bis 31.12.2000 3.780 DM (monatlich 630 DM) 01.01.2001 bis 30.09.2001 5.340 DM (monatlich 593,33 DM) 01.10.2001 bis 31.12.2001 900 DM (monatlich 300 DM) 01.01.2002 bis 15.08.2002 1.150 EUR (monatlich 153,33 EUR).

Seit 16.08.2002 sei der Kläger als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer versichert.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Akten des Amtsgerichts Bretten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg zu Recht aufgehoben und die Erstattung der erbrachten Leistungen sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in zutreffender Höhe festgesetzt.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Nach § 45 Absatz 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB X). Liegen die in § 45 Abs. 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, so ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Die erbrachten Leistungen sind zu erstatten ( §50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Der Bewilligungsbescheid vom 26.09.2001 war bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg nicht vorlagen.

Nach § 117 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg, die

1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Der Kläger war nicht arbeitslos. Nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Nach § 118 Abs. 2 SGB III schließt die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.

Zwar trifft im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Leistungen grundsätzlich den Leistungsträger die Beweislast für die anfängliche oder nachträgliche Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, so geht dies zu dessen Lasten. Insbesondere kann sich dabei eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe daraus ergeben, dass er durch Unterlassen von Angaben im Zusammenhang mit den Antragstellungen eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat. In Anbetracht dessen greift vorliegend eine Umkehr der Beweislast ein, da der Kläger eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht und damit die Beweisnot selbst herbeigeführt hat (vgl. BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R und B 11a AL 13/06 R -, zit. nach juris; Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R -, Breith. 2007, 259ff.). Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Kläger nachweislich unzutreffende Angaben über den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit gemacht und dadurch eine zeitnahe Aufklärung vereitelt hat.

Der genaue zeitliche Umfang der Tätigkeit des Klägers lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht mehr feststellen. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass der Kläger in der Zeit vom 04.08.2001 bis 13.01.2002 bei der Firma E. in Gochsheim die zuvor von der erkrankten Reinigungskraft Frau I. erledigten Reinigungsarbeiten ausgeübt hat und darüber hinaus weitere Mitarbeiter der Firma Z. zu ihren Arbeitsplätzen gefahren hat und deshalb mehr als die im Leistungsantrag vom 16.08.2001 angegebenen zwei Stunden pro Woche gearbeitet hat. Das Gericht stützt sich hierbei auf die von der Kriminalpolizei Bruchsal am 27.09.2002 durchgeführte Vernehmung von Dr. W., dessen schriftliche Angaben vom 25.03.2002 gegenüber der Beklagten sowie den Außendienstbericht der Beklagten. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, Dr. W. könne keine Aussage zu den von ihm konkret ausgeübten Tätigkeiten machen, ist dies unbeachtlich, da Dr. W. Angaben zu den Anwesenheitszeiten des Klägers machen konnte und es allein auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit ankommt. Diesen Angaben lässt sich zwar nicht die genaue wöchentliche Arbeitszeit des Klägers entnehmen. Sie legen jedoch nahe, dass der Kläger wesentlich länger gearbeitet hat, als er der Beklagten gegenüber angegeben hat.

Während der Kläger zunächst bei der Antragstellung angegeben hatte, er arbeite wöchentlich zwei Stunden, gab er in der schriftlichen Erklärung vom 12.07.2002 an (Bl. 43 der Verwaltungsakten), er habe ab dem 01.08.2001 20 Stunden pro Monat gearbeitet. Hierüber wurde am 10.07.2000 eine entsprechende Nebenverdienstbescheinigung ausgestellt, in welcher ein Gehalt von brutto/netto 300 DM angegeben wurde. In der am 05.08.2002 ausgestellten Bescheinigung über Nebeneinkommen (Bl. 64 der Verwaltungsakten) wurde sodann für die Zeit von Oktober 2001 bis Juli 2002 eine monatliche Arbeitszeit von jeweils 40 Stunden angegeben. Der Kläger bzw. seine Ehefrau als Arbeitgeberin haben damit mehrmals wechselnde Angaben über den Umfang der zeitlichen Tätigkeit des Klägers gemacht.

Angaben zur genauen wöchentlichen Lage und zum konkreten Einsatzort hat der Kläger nie gemacht. Diesbezügliche Ermittlungen des Senats waren auch erfolglos. So hat die Arbeitgeberin mitteilen lassen, sie sehe sich außerstande, Angaben darüber zu machen, welche ihrer Mitarbeiter in welchem zeitlichen Umfang im Halbzeugwerk der Firma M. in K. tätig gewesen seien.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger weiterhin mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig war, nachdem die Reinigungskraft der Firma M. am 14.01.2002 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatte. Für die Entstehung eines neuen Anspruchs auf Alg war nämlich eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich. Der Kläger hat sich erst am 21.02.2002 wieder arbeitslos gemeldet, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren.

Die Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 14.01.2002 bis 20.02.2002 beruht auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Kläger hat ausweislich der schriftlichen Bestätigung im Antrag auf Alg das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen. Durch dieses Merkblatt war er darüber informiert, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung entfällt und dass der Anspruch auf Alg eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung voraussetzt.

Die Beklagte hat den nach § 50 SGB X zu erstattenden Betrag auch in zutreffender Höhe festgesetzt. Die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung folgt aus § 335 Abs. 1, 5 SGB III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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