Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2905/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3991/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwerrente ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und Regelaltersrente streitig.
Der 1929 geborene Kläger bezieht seit dem 1. April 1996 von der Beklagten Regelaltersrente, zuletzt in Höhe von 364,98 EUR (Rentenbescheid vom 2. Februar 2005). Er ist des Weiteren als Geschäftsführer im Institut Dr. H., K., beschäftigt und hat hieraus im Jahr 2004 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 55.548,- EUR bezogen (Einkommensteuerbescheid vom 3. November 2006). Seine 1929 geborene Ehefrau, mit der er seit 1957 verheiratet ist und für die in der Zeit vom 1. April 1956 bis 31. Juli 1963 freiwillige Beiträge nach § 283 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 17. Januar 1994 nachentrichtet wurden, bezog seit 1. Februar 1994 Altersrente für langjährig Versicherte. Sie verstarb am 13.10.2004. Am 14. 10.2004 erhielt der Kläger eine Vorschusszahlung vom Rentenservice der D. P. AG für das Sterbevierteljahr.
Am 27. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente, wobei er angab, sein Arbeitseinkommen habe 2003 37.112,64 EUR betragen. 2004 werde sich zum Jahresende derselbe Betrag ergeben.
Mit Rentenbescheid vom 24. November 2004 bewilligte ihm die Beklagte große Witwerrente, beginnend ab 1. November 2004. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Januar 2005 betrage 216,99 EUR. Ab 1. Februar 2005 würden monatlich 31,56 EUR gezahlt. Der Zahlbetrag der Rente betrage zwar 1.011,61 EUR, die Rente treffe jedoch mit Einkommen zusammen, nämlich Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 37.112,64 EUR, von dem 22.341,81 EUR zu berücksichtigen wäre, d.h. monatlich 1.861,82 EUR. Dieses Einkommen sei um das Erwerbsersatzeinkommen (monatliche Rente in Höhe von 364,98 EUR) zu erhöhen. Das zu berücksichtigende Einkommen betrage somit 2.194,51 EUR und überschreite den Freibetrag von 689,83 EUR um 1.504,68 EUR, so dass 40 % des Einkommens anzurechnen wären, somit 601,87 EUR. Die verbleibende Nachzahlung in Höhe von 3.251,82 EUR werde mit der Vorschusszahlung der D. P. AG in Höhe von 3.034,83 EUR verrechnet.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er und seine verstorbene Ehefrau hätten aus dem laufenden Familieneinkommen immer wieder Beiträge abgezweigt, die sie mit dem Ziel der Rentensteigerung für seine Frau eingezahlt hätten. Netto seien dies 185.000,- DM gewesen, Wäre dieser Betrag verzinst worden wie in der privaten Versicherungswirtschaft, entspräche dies einer Summe von ca. einer Viertelmillion DM. Für diese freiwilligen Beitragsleistungen seien die "Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen" bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens nicht angewandt bzw. berücksichtigt worden. Deswegen seien Abzüge wegen seines Einkommens zu Unrecht erfolgt.
In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. April 2005 und 17. Mai 2005 auf, das 2004 erzielte Arbeitsentgelt nachzuweisen. Hierzu sei er nach den §§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet. Andernfalls könne die Rente ganz oder teilweise versagt werden. Dies wäre der Fall, wenn nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Nachricht erfolge.
Hierauf teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er der Nachfrage der Beklagten nicht nachkommen werde. Er halte dies bei einer Rente von 5,- EUR monatlich für eine Zumutung, wenn noch solche Nachweise gefordert würden.
Mit weiterem Bescheid vom 23. Juni 2005 versagte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Todes mit Wirkung ab 1. Juli 2005 in voller Höhe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei nach § 97 SGB VI auf die Rente anzurechnen. Bei den nach § 283 SGB VI gezahlten Beiträgen handle es sich nicht um Höherversicherungsbeiträge. Diese unterlägen als freiwillige Beiträge der Rentenberechnung ebenso wie eventuell zukünftig stattfindende RAG-Anpassungen. Folglich sei auch für diese Beiträge die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI anzuwenden.
Mit seiner dagegen am 9. September 2005 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage machte der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend, die "freiwillige Beitragszahlungen" seien Höherversicherungsbeiträge.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat sich das SG von der Beklagten die Rentenbescheide betreffend den Kläger vorlegen lassen.
Mit Urteil vom 26. Juni 2007, dem Kläger zugestellt am 14. Juli 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Witwerrente, denn die Beklagte habe rechtmäßig sowohl die Regelaltersrente als auch sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf den Rentenanspruch angerechnet. Sowohl aus § 97 Abs. 1 SGB VI als auch aus § 114 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergäbe sich, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen als Einkommen zu berücksichtigten seien. Zum Erwerbseinkommen zähle nach § 18a Abs. 2 SGB IV auch das Arbeitseinkommen. Hierunter verstehe man nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Zum Erwerbsersatzeinkommen gehörten nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auch Altersrenten. Zwar seien nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Zusatzleistungen als Erwerbsersatzeinkommen nicht anzurechnen. Hierunter verstehe man jedoch nur Höherversicherungsbeiträge, nicht jedoch freiwillige Beitragszahlungen. Aus dem Versicherungsverlauf des Klägers ergebe sich nicht, dass dieser Höherversicherungsbeiträge eingezahlt habe. Aus diesem Grund sei in seiner Regelaltersrente auch kein Höherversicherungsanteil enthalten, der abzusetzen gewesen wäre. § 97 SGB VI und § 114 SGB IV seien auch verfassungsgemäß, verstießen insbesondere nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (GG). Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch der Bescheid vom 23. Juni 2004 sei rechtmäßig, da sich der Kläger nach wie vor weigere, der Aufforderung der Beklagten, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vorzulegen, nachzukommen. Die Beklagte habe diesbezüglich auch ihr Ermessen ausgeübt.
Mit seiner dagegen beim SG am 7. August 2007 eingelegten Berufung macht der Kläger unter Vorlage des geforderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 geltend, für die Qualifikation der Zahlungen seiner verstorbenen Frau könne nicht die Abrechnung der Beklagten ausschlaggebend sein. Sie habe Höherversicherungsbeiträge geleistet. Gegenteiliges möge die Beklagte nachweisen. Diesbezüglich sei von einem objektiven Empfängerhorizont und einer bürgerfreundlichen Verwaltungstätigkeit auszugehen. Aufgrund der Erfahrungen der Kriegsgeneration mit Inflationen und Währungsreformen sei sein Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der staatlichen Rentenversicherung (leider) noch stark ausgeprägt gewesen. Davon dass das in der staatlichen Rentenversicherung angesammelte Vermögen letztlich für die Finanzierung der Deutschen Einheit zweckwidrig und unter Missachtung jeglichen Vertrauensschutzes missbraucht worden und in diesem Zuge alle möglichen Rechtfertigungsgesetze geschaffen worden wären, um diesen ethisch und moralisch sehr fragwürdigen Vorgang zu kaschieren, hätten seine verstorbene Ehefrau und er im Zeitpunkt der Nachzahlungen nicht ausgehen können und dürfen. Die Beklagte habe mit der Qualifizierung als freiwillige Beitragszahlung auch keine bürgerfreundliche Einschätzung vorgenommen. Die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes sei 1986 insbesondere aus haushaltspolitischen Gründen eingeführt worden, um die Mehrbelastungen infolge der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Gleichbehandlung von Witwen- und Witwerrenten zu kompensieren und die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten zu stärken. Dieses Ziel sei schon in Bezug auf die durch die Pflichtbeiträge erwirtschaftete Rentenhöhe nicht legitim und stelle einen staatlichen Entzug der Beiträge dar. Dies gelte erst recht für überobligatorische Leistungen der Bürger in die Sozialversicherung, da diese schon qua ihres Leistungszwecks nicht zum Ausgleich haushaltspolitischer Engpässe hätten herangezogen werden dürfen. Das BVerfG habe zwar in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1998 (1 BvR 1318/86 und 1484/86; NJW 1998, 3109) bestätigt, dass die Einkommensanrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß sei. Hier gehe es aber nicht um die grundsätzliche Anrechnung, diese werde von ihm nicht angegriffen, sondern nur um die zusätzlichen Beitragszahlungen seiner verstorbenen Frau, die aus dem gemeinsamen familiären Einkommen erbracht worden wären. So zeige auch systematisch der gesetzliche Regelfall des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung, dass während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften auch dem nichtversicherten Ehegatten zustünden. Zwar seien sie gegenüber der Hinterbliebenenrente in ihrer Höhe und in ihren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalles verschieden; dies ändere aber nichts daran, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Rentenanwartschaften aus der ehelichen Verbindung mit einer gesetzlich versicherten Person gerade nicht an das Weiterbestehen der Ehe gebunden seien.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2007 sowie den Bescheid vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Witwerrente ohne Anrechnung von Arbeitseinkommen sowie ohne Anrechnung von seiner Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger habe nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beschäftigung neben dem Bezug von Regelaltersrente ausgeübt, so dass der Einkommensanrechnung der um 30,5 % geminderte Bruttobetrag zugrunde zu legen wäre. Unter Berücksichtigung des Jahreseinkommens von 55.548,- EUR für 2004 und der Versichertenrente ergebe sich ab dem 1. Februar 2005 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) kein Rentenzahlbetrag mehr. Es sei deswegen eine Überzahlung in Höhe von 157,80 EUR eingetreten. Sie hat hierzu eine Probeberechnung vorgelegt. Sie hat weiter den Bescheid vom 23. Juni 2005 wegen Nachholung der Mitwirkung aufgehoben.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins vom 22. April 2008 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Rechtsstreit im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheidet, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Bescheid vom 23. Juni 2005, denn diesen hat die Beklagte wegen der nachgeholten Mitwirkung aufgehoben.
Die insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf die große Witwerrente des Klägers sind sowohl sein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer wie auch die Regelaltersrente anzurechnen.
Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 97 Abs. 1 SGB VI, wonach Einkommen des Berechtigten im Sinne der §§ 18a bis 18e SGB IV, das mit einer Witwerrente zusammentritt, hierauf angerechnet wird, soweit deren Rentenartfaktor nicht mindestens 1,0 beträgt, d.h. nicht vor Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres. Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen u.a. zu berücksichtigen Erwerbseinkommen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Erwerbseinkommen sind Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Bei den Gewinnen des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit, wie sie von dem Steuerberater S. für das Kalenderjahr 2003 bestätigt wurden sowie sich aus dem vorgelegten Steuerbescheid 2006 für das Kalenderjahr 2004 ergeben, handelt es sich um solches Arbeitseinkommen.
Des weiteren ist das Erwerbsersatzeinkommen des Klägers nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen, wozu auch die vom Kläger bezogene Regelaltersrente zählt. Aus der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV ergibt sich im Falle des Klägers nichts anderes. Zwar ist die Vorschrift im Falle des Klägers anwendbar, da als Alt-Fälle mit einem Todesfall ab 01.01.2002 auch Witwerrenten erfasst werden, bei denen die Eheschließung vor dem 01.01.2002 liegt, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Danach sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen u.a. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Als Zusatzleistungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gelten nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht. Es kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift also allein auf die Rente des Klägers an, nicht hingegen auf die Rente seiner verstorbenen Ehefrau und die insoweit entrichteten Beiträge. Die eigene Rente des Klägers beruht aber nicht auf solchen Zusatzleistungen, wie sich aus den vorgelegten Rentenbescheiden, hier dem Versicherungsverlauf, ergibt, die dem SG vorgelegt wurden. Dessen ungeachtet stellen auch die für die verstorbene Ehefrau des Klägers entrichteten freiwilligen Beiträge keine Zusatzleistungen dar. Hierzu zählen nur Leistungen der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 SGB VI (vgl. Paulus in jurisPK - SGB IV, § 114 Rdnr. 19), nicht hingegen die für die Zeit vom 1. April 1956 bis 31. Juli 1963 gezahlten freiwilligen Beiträge, die allein auf der - außerordentlichen, mittlerweile aufgehobenen - Nachzahlungsmöglichkeit des § 283 SGB VI beruhen. § 269 SGB VI regelt die Leistung von Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung, die ab 1992 nur noch eingeschränkt gezahlt werden konnten und seit der Streichung des § 243 mit Wirkung vom 01. Januar 1998 gar nicht mehr gezahlt werden können (vgl. Gürtner, KassKomm § 269 SGB VI Rdnr. 2). Diese Steigerungsbeiträge sind deswegen Zusatzleistungen, weil sie nicht mehr wie im früheren Recht Bestandteil der Rente sind. Deshalb war bei der Leistung zu Witwen- und Witwerrenten ihre Anrechnung, Aufteilung und Abfindung neu zu regeln. Insoweit liegt daher nicht, wie der Kläger vorgetragen hat, eine bürgerunfreundliche Qualifizierung seitens der Beklagten vor. Zwischen freiwilligen Beitragszahlungen und Beiträgen zur Höherversicherung wird genau unterschieden. Im Rahmen der bis zum 31. Dezember 1995 eingeräumten Nachentrichtungsmöglichkeit von Beiträgen, die anlässlich einer Heiratsabfindung früheren Beamtinnen erstattet wurden, wurde in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass es sich nur um freiwillige Beiträge handelt. Deswegen bestand die Nachzahlungsmöglichkeit auch nur für solche Zeiten, die nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Die Beklagte hat die Anrechnung des Einkommens des Klägers auch zutreffend vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Bescheid vom 24. November 2004 vorgenommene Berechnung verwiesen. Diese hat der Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 97 SGB VI nicht bestehen. Dies hat das BVerfG in den vom Kläger selbst zitierten Entscheidungen bereits ausführlich begründet dargelegt (Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Denn die Hinterbliebenenrente stellt eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung dar, zumal sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird. Auch haben die Witwerrenten Unterhaltsersatzfunktion. Da der Kläger nach seinen vorgelegten Einkünften aber keinen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin gehabt hätte, ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass kein Anspruch auf Witwerrente besteht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2002, L 4 RA 45/02).
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die Nichtberücksichtigung der freiwilligen Beitragsleistung gegen Vertrauensgrundsätze verstoßen würde, als es sich um verlorene Beiträge handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers immerhin zehn Jahre aus diesen Beiträgen eine Rente bezogen hat.
Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwerrente ohne Anrechnung von Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und Regelaltersrente streitig.
Der 1929 geborene Kläger bezieht seit dem 1. April 1996 von der Beklagten Regelaltersrente, zuletzt in Höhe von 364,98 EUR (Rentenbescheid vom 2. Februar 2005). Er ist des Weiteren als Geschäftsführer im Institut Dr. H., K., beschäftigt und hat hieraus im Jahr 2004 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 55.548,- EUR bezogen (Einkommensteuerbescheid vom 3. November 2006). Seine 1929 geborene Ehefrau, mit der er seit 1957 verheiratet ist und für die in der Zeit vom 1. April 1956 bis 31. Juli 1963 freiwillige Beiträge nach § 283 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 17. Januar 1994 nachentrichtet wurden, bezog seit 1. Februar 1994 Altersrente für langjährig Versicherte. Sie verstarb am 13.10.2004. Am 14. 10.2004 erhielt der Kläger eine Vorschusszahlung vom Rentenservice der D. P. AG für das Sterbevierteljahr.
Am 27. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Witwerrente, wobei er angab, sein Arbeitseinkommen habe 2003 37.112,64 EUR betragen. 2004 werde sich zum Jahresende derselbe Betrag ergeben.
Mit Rentenbescheid vom 24. November 2004 bewilligte ihm die Beklagte große Witwerrente, beginnend ab 1. November 2004. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Januar 2005 betrage 216,99 EUR. Ab 1. Februar 2005 würden monatlich 31,56 EUR gezahlt. Der Zahlbetrag der Rente betrage zwar 1.011,61 EUR, die Rente treffe jedoch mit Einkommen zusammen, nämlich Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 37.112,64 EUR, von dem 22.341,81 EUR zu berücksichtigen wäre, d.h. monatlich 1.861,82 EUR. Dieses Einkommen sei um das Erwerbsersatzeinkommen (monatliche Rente in Höhe von 364,98 EUR) zu erhöhen. Das zu berücksichtigende Einkommen betrage somit 2.194,51 EUR und überschreite den Freibetrag von 689,83 EUR um 1.504,68 EUR, so dass 40 % des Einkommens anzurechnen wären, somit 601,87 EUR. Die verbleibende Nachzahlung in Höhe von 3.251,82 EUR werde mit der Vorschusszahlung der D. P. AG in Höhe von 3.034,83 EUR verrechnet.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er und seine verstorbene Ehefrau hätten aus dem laufenden Familieneinkommen immer wieder Beiträge abgezweigt, die sie mit dem Ziel der Rentensteigerung für seine Frau eingezahlt hätten. Netto seien dies 185.000,- DM gewesen, Wäre dieser Betrag verzinst worden wie in der privaten Versicherungswirtschaft, entspräche dies einer Summe von ca. einer Viertelmillion DM. Für diese freiwilligen Beitragsleistungen seien die "Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen" bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens nicht angewandt bzw. berücksichtigt worden. Deswegen seien Abzüge wegen seines Einkommens zu Unrecht erfolgt.
In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. April 2005 und 17. Mai 2005 auf, das 2004 erzielte Arbeitsentgelt nachzuweisen. Hierzu sei er nach den §§ 60 bis 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet. Andernfalls könne die Rente ganz oder teilweise versagt werden. Dies wäre der Fall, wenn nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Nachricht erfolge.
Hierauf teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er der Nachfrage der Beklagten nicht nachkommen werde. Er halte dies bei einer Rente von 5,- EUR monatlich für eine Zumutung, wenn noch solche Nachweise gefordert würden.
Mit weiterem Bescheid vom 23. Juni 2005 versagte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Todes mit Wirkung ab 1. Juli 2005 in voller Höhe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sei nach § 97 SGB VI auf die Rente anzurechnen. Bei den nach § 283 SGB VI gezahlten Beiträgen handle es sich nicht um Höherversicherungsbeiträge. Diese unterlägen als freiwillige Beiträge der Rentenberechnung ebenso wie eventuell zukünftig stattfindende RAG-Anpassungen. Folglich sei auch für diese Beiträge die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI anzuwenden.
Mit seiner dagegen am 9. September 2005 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage machte der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren geltend, die "freiwillige Beitragszahlungen" seien Höherversicherungsbeiträge.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat sich das SG von der Beklagten die Rentenbescheide betreffend den Kläger vorlegen lassen.
Mit Urteil vom 26. Juni 2007, dem Kläger zugestellt am 14. Juli 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Witwerrente, denn die Beklagte habe rechtmäßig sowohl die Regelaltersrente als auch sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf den Rentenanspruch angerechnet. Sowohl aus § 97 Abs. 1 SGB VI als auch aus § 114 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergäbe sich, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen als Einkommen zu berücksichtigten seien. Zum Erwerbseinkommen zähle nach § 18a Abs. 2 SGB IV auch das Arbeitseinkommen. Hierunter verstehe man nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Zum Erwerbsersatzeinkommen gehörten nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auch Altersrenten. Zwar seien nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Zusatzleistungen als Erwerbsersatzeinkommen nicht anzurechnen. Hierunter verstehe man jedoch nur Höherversicherungsbeiträge, nicht jedoch freiwillige Beitragszahlungen. Aus dem Versicherungsverlauf des Klägers ergebe sich nicht, dass dieser Höherversicherungsbeiträge eingezahlt habe. Aus diesem Grund sei in seiner Regelaltersrente auch kein Höherversicherungsanteil enthalten, der abzusetzen gewesen wäre. § 97 SGB VI und § 114 SGB IV seien auch verfassungsgemäß, verstießen insbesondere nicht gegen Art. 14 Grundgesetz (GG). Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei ebenfalls nicht ersichtlich. Auch der Bescheid vom 23. Juni 2004 sei rechtmäßig, da sich der Kläger nach wie vor weigere, der Aufforderung der Beklagten, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vorzulegen, nachzukommen. Die Beklagte habe diesbezüglich auch ihr Ermessen ausgeübt.
Mit seiner dagegen beim SG am 7. August 2007 eingelegten Berufung macht der Kläger unter Vorlage des geforderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 geltend, für die Qualifikation der Zahlungen seiner verstorbenen Frau könne nicht die Abrechnung der Beklagten ausschlaggebend sein. Sie habe Höherversicherungsbeiträge geleistet. Gegenteiliges möge die Beklagte nachweisen. Diesbezüglich sei von einem objektiven Empfängerhorizont und einer bürgerfreundlichen Verwaltungstätigkeit auszugehen. Aufgrund der Erfahrungen der Kriegsgeneration mit Inflationen und Währungsreformen sei sein Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der staatlichen Rentenversicherung (leider) noch stark ausgeprägt gewesen. Davon dass das in der staatlichen Rentenversicherung angesammelte Vermögen letztlich für die Finanzierung der Deutschen Einheit zweckwidrig und unter Missachtung jeglichen Vertrauensschutzes missbraucht worden und in diesem Zuge alle möglichen Rechtfertigungsgesetze geschaffen worden wären, um diesen ethisch und moralisch sehr fragwürdigen Vorgang zu kaschieren, hätten seine verstorbene Ehefrau und er im Zeitpunkt der Nachzahlungen nicht ausgehen können und dürfen. Die Beklagte habe mit der Qualifizierung als freiwillige Beitragszahlung auch keine bürgerfreundliche Einschätzung vorgenommen. Die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes sei 1986 insbesondere aus haushaltspolitischen Gründen eingeführt worden, um die Mehrbelastungen infolge der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Gleichbehandlung von Witwen- und Witwerrenten zu kompensieren und die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten zu stärken. Dieses Ziel sei schon in Bezug auf die durch die Pflichtbeiträge erwirtschaftete Rentenhöhe nicht legitim und stelle einen staatlichen Entzug der Beiträge dar. Dies gelte erst recht für überobligatorische Leistungen der Bürger in die Sozialversicherung, da diese schon qua ihres Leistungszwecks nicht zum Ausgleich haushaltspolitischer Engpässe hätten herangezogen werden dürfen. Das BVerfG habe zwar in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1998 (1 BvR 1318/86 und 1484/86; NJW 1998, 3109) bestätigt, dass die Einkommensanrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß sei. Hier gehe es aber nicht um die grundsätzliche Anrechnung, diese werde von ihm nicht angegriffen, sondern nur um die zusätzlichen Beitragszahlungen seiner verstorbenen Frau, die aus dem gemeinsamen familiären Einkommen erbracht worden wären. So zeige auch systematisch der gesetzliche Regelfall des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung, dass während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften auch dem nichtversicherten Ehegatten zustünden. Zwar seien sie gegenüber der Hinterbliebenenrente in ihrer Höhe und in ihren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalles verschieden; dies ändere aber nichts daran, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Rentenanwartschaften aus der ehelichen Verbindung mit einer gesetzlich versicherten Person gerade nicht an das Weiterbestehen der Ehe gebunden seien.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juni 2007 sowie den Bescheid vom 24. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Witwerrente ohne Anrechnung von Arbeitseinkommen sowie ohne Anrechnung von seiner Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger habe nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beschäftigung neben dem Bezug von Regelaltersrente ausgeübt, so dass der Einkommensanrechnung der um 30,5 % geminderte Bruttobetrag zugrunde zu legen wäre. Unter Berücksichtigung des Jahreseinkommens von 55.548,- EUR für 2004 und der Versichertenrente ergebe sich ab dem 1. Februar 2005 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) kein Rentenzahlbetrag mehr. Es sei deswegen eine Überzahlung in Höhe von 157,80 EUR eingetreten. Sie hat hierzu eine Probeberechnung vorgelegt. Sie hat weiter den Bescheid vom 23. Juni 2005 wegen Nachholung der Mitwirkung aufgehoben.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins vom 22. April 2008 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Rechtsstreit im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheidet, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht der Bescheid vom 23. Juni 2005, denn diesen hat die Beklagte wegen der nachgeholten Mitwirkung aufgehoben.
Die insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf die große Witwerrente des Klägers sind sowohl sein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer wie auch die Regelaltersrente anzurechnen.
Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 97 Abs. 1 SGB VI, wonach Einkommen des Berechtigten im Sinne der §§ 18a bis 18e SGB IV, das mit einer Witwerrente zusammentritt, hierauf angerechnet wird, soweit deren Rentenartfaktor nicht mindestens 1,0 beträgt, d.h. nicht vor Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres. Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen u.a. zu berücksichtigen Erwerbseinkommen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Erwerbseinkommen sind Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
Bei den Gewinnen des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit, wie sie von dem Steuerberater S. für das Kalenderjahr 2003 bestätigt wurden sowie sich aus dem vorgelegten Steuerbescheid 2006 für das Kalenderjahr 2004 ergeben, handelt es sich um solches Arbeitseinkommen.
Des weiteren ist das Erwerbsersatzeinkommen des Klägers nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen, wozu auch die vom Kläger bezogene Regelaltersrente zählt. Aus der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV ergibt sich im Falle des Klägers nichts anderes. Zwar ist die Vorschrift im Falle des Klägers anwendbar, da als Alt-Fälle mit einem Todesfall ab 01.01.2002 auch Witwerrenten erfasst werden, bei denen die Eheschließung vor dem 01.01.2002 liegt, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Danach sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen u.a. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Als Zusatzleistungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 gelten nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung beruht. Es kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift also allein auf die Rente des Klägers an, nicht hingegen auf die Rente seiner verstorbenen Ehefrau und die insoweit entrichteten Beiträge. Die eigene Rente des Klägers beruht aber nicht auf solchen Zusatzleistungen, wie sich aus den vorgelegten Rentenbescheiden, hier dem Versicherungsverlauf, ergibt, die dem SG vorgelegt wurden. Dessen ungeachtet stellen auch die für die verstorbene Ehefrau des Klägers entrichteten freiwilligen Beiträge keine Zusatzleistungen dar. Hierzu zählen nur Leistungen der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 SGB VI (vgl. Paulus in jurisPK - SGB IV, § 114 Rdnr. 19), nicht hingegen die für die Zeit vom 1. April 1956 bis 31. Juli 1963 gezahlten freiwilligen Beiträge, die allein auf der - außerordentlichen, mittlerweile aufgehobenen - Nachzahlungsmöglichkeit des § 283 SGB VI beruhen. § 269 SGB VI regelt die Leistung von Steigerungsbeträgen für Beiträge der Höherversicherung, die ab 1992 nur noch eingeschränkt gezahlt werden konnten und seit der Streichung des § 243 mit Wirkung vom 01. Januar 1998 gar nicht mehr gezahlt werden können (vgl. Gürtner, KassKomm § 269 SGB VI Rdnr. 2). Diese Steigerungsbeiträge sind deswegen Zusatzleistungen, weil sie nicht mehr wie im früheren Recht Bestandteil der Rente sind. Deshalb war bei der Leistung zu Witwen- und Witwerrenten ihre Anrechnung, Aufteilung und Abfindung neu zu regeln. Insoweit liegt daher nicht, wie der Kläger vorgetragen hat, eine bürgerunfreundliche Qualifizierung seitens der Beklagten vor. Zwischen freiwilligen Beitragszahlungen und Beiträgen zur Höherversicherung wird genau unterschieden. Im Rahmen der bis zum 31. Dezember 1995 eingeräumten Nachentrichtungsmöglichkeit von Beiträgen, die anlässlich einer Heiratsabfindung früheren Beamtinnen erstattet wurden, wurde in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass es sich nur um freiwillige Beiträge handelt. Deswegen bestand die Nachzahlungsmöglichkeit auch nur für solche Zeiten, die nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Die Beklagte hat die Anrechnung des Einkommens des Klägers auch zutreffend vorgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Bescheid vom 24. November 2004 vorgenommene Berechnung verwiesen. Diese hat der Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 97 SGB VI nicht bestehen. Dies hat das BVerfG in den vom Kläger selbst zitierten Entscheidungen bereits ausführlich begründet dargelegt (Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Denn die Hinterbliebenenrente stellt eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung dar, zumal sie ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird. Auch haben die Witwerrenten Unterhaltsersatzfunktion. Da der Kläger nach seinen vorgelegten Einkünften aber keinen Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin gehabt hätte, ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass kein Anspruch auf Witwerrente besteht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2002, L 4 RA 45/02).
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die Nichtberücksichtigung der freiwilligen Beitragsleistung gegen Vertrauensgrundsätze verstoßen würde, als es sich um verlorene Beiträge handelt, so ist darauf hinzuweisen, dass die verstorbene Ehefrau des Klägers immerhin zehn Jahre aus diesen Beiträgen eine Rente bezogen hat.
Die Berufung des Klägers war deswegen zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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