Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 62/83
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 1558/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Hat ein Arbeitnehmer nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers Verpflichtungen aus der Benutzung einer Firmenkreditkarte aufgrund seiner gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber der Kreditkartenfirma beglichen, so hat dieser Anspruch auf Konkursausfallgeld, sofern es sich bei den zugrundeliegenden Forderungen um Arbeitsentgelt i.S.v. § 141 b AFG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO handelt und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
2. Zum Arbeitsentgelt i.d. Sinne zählen neben Aufwendungsersatzansprüchen z.B. für Reisekosten und Bewirtungsspesen auch solche für die Versorgung kleinerer betrieblicher Barkassen mit Bargeld, wenn dies auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruht und in der Größenordnung mit Vorleistungen für Reisespesen vergleichbar ist und den Betrag eines Monatsgehalts nicht übersteigt.
2. Zum Arbeitsentgelt i.d. Sinne zählen neben Aufwendungsersatzansprüchen z.B. für Reisekosten und Bewirtungsspesen auch solche für die Versorgung kleinerer betrieblicher Barkassen mit Bargeld, wenn dies auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruht und in der Größenordnung mit Vorleistungen für Reisespesen vergleichbar ist und den Betrag eines Monatsgehalts nicht übersteigt.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. September 1986 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin gewährten Konkursausfallgeldes (Kaug), insbesondere über die Berücksichtigungsfähigkeit von Auslagen in Höhe von DM 2.453,20, wegen derer die Klägerin als Gesamtschuldnerin von der Kreditkartenfirma ihrer früheren Arbeitgeberin in Anspruch genommen wurde.
Die 1951 geborene Klägerin war bei der GmbH zuletzt als Leiterin der Niederlassung beschäftigt. Über das Vermögen der Firma GmbH wurde am 8. Januar 1981 der Konkurs eröffnet. Der eingesetzte Konkursverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. März 1981. Für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung standen noch Gehaltszahlungen in Höhe von DM 3.312,80 aus.
Der Klägerin war als Niederlassungsleiterin eine Firmenkreditkarte der Firma GmbH, ausgestellt worden, die sie zu Firmenzwecken verwenden sollte. Nach den Geschäftsbedingungen der Firma haftete sie neben der Hauptkarteninhaberin (der Firma GmbH) als Gesamtschuldnerin für die Zahlung aller durch die Benutzung dieser Karte entstandenen Verpflichtungen.
Mit dieser Firmenkreditkarte beglich die Klägerin in der Zeit vom 7. November bis 22. Dezember 1980 Restaurant- und Hotelrechnungen und tätigte Barabhebungen in Höhe von insgesamt DM 2.453,20. Da diese Forderungen der Firma von der Firma GmbH nicht ausgeglichen wurden und die Klägerin trotz Mahnung durch die Firma eine Zahlung nicht vornahm, erwirkte die Firma die Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht Wiesbaden zur Zahlung des ausstehenden Betrages sowie der Spesen für die verweigerte Einlösung des Einziehungsauftrages in Höhe von insgesamt DM 2.801,58 sowie Zinsen. Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wurde am 27. Juni 1983 rechtskräftig und die Klägerin zahlte diesen Betrag aufgrund dieses Titels an die Firma
Am 5. Oktober 1933 wurde das Konkursverfahren über die Firma wieder aufgehoben.
Auf Antrag der Klägerin vom 10. Februar 1981 bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 11. Februar 1981 Kaug für ihre ausstehenden Lohnforderungen im Kaug-Zeitraum vom 8. Oktober 1980 bis 7. Januar 1981 in Höhe von DM 3.312,86. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Oktober 1981 Widerspruch ein und machte geltend, ihr seien weitere DM 2.801,58 als Kaug zu zahlen, da die Forderung der Firma zu ihren Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis gehörten. Gleichzeitig meldete sie einen Befreiungsanspruch in dieser Höhe als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Konkursordnung (KO) zur Konkurstabelle an. Über die Forderungen im einzelnen legte sie eine Rechnung der Firma an die Firma GmbH vor.
Nachdem der Konkursverwalter mitgeteilt hatte, daß seiner Auffassung nach der Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf Inanspruchnahme der Firma Kaug nicht zustehe, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1983 zurück. Sie führte hierin im wesentlichen aus, daß zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt nur solche Leistungen rechneten, die der Arbeitnehmer als Gegenwert für die von ihm erbrachte Arbeit zu beanspruchen habe. Hierzu gehörten nicht Forderungen, die nur in einer mittelbaren Beziehung zu dem Dienstverhältnis stünden, wie die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die von der Klägerin am 19. April 1983 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage.
Die Klägerin führte hierzu aus, es sei zwischen ihr und der Firma GmbH vereinbart gewesen, daß sie die Zahlungen ihrer Spesen und Auslagen für Geschäftsessen, Reisen, Übernachtungen usw. über die Kreditkarte abwickeln sollte. Für die Barkasse der Niederlassung zur Bezahlung von Lieferanten und ähnlichem habe sie ebenfalls Barabhebungen mittels der Kreditkarte getätigt. Die Barabhebungen habe sie in das Kassenbuch mit Angabe des genauen Tages, der Eingabe des Geldes sowie der Höhe eintragen müssen. Die Kassenbücher seien dann monatlich an die Hauptzentrale zur Überprüfung eingereicht werden. Ihre sonstigen Auslagen und Spesen habe sie ebenfalls ca. monatlich abgerechnet und dabei die Originalrechnungen sowie die entsprechenden Durchschriften nach gesandt. Die von der Firma ihr gegenüber geltend gemachten Forderungen bezögen sich ausnahmslos auf geschäftlich getätigte Ausgaben und Barabhebungen. Insofern habe sie gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin einen Anspruch auf Befreiung von Verpflichtungen, die zur Deckung dieser Kosten von ihr eingegangen worden seien, der zu den Masseschulden nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 a KO gehöre und somit vom Anspruch auf Kaug erfaßt werde.
Das Sozialgericht hat über die Frage, in welchem Umfang die Klägerin berechtigt bzw. verpflichtet gewesen ist, die Firmenkarte zu benutzen und worauf sich die Benutzung der Karte in der Zeit vom 7. November bis 22. Dezember 1980 bezogen hat, Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn ehemals Geschäftsführer der Firma GmbH als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. September 1986. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 9. September 1986 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 9. September 1986 hat das Sozialgericht Wiesbaden unter Zulassung der Berufung den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere DM 2.453,20 Kaug zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, daß der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungs- bzw. Auslagenersatzanspruch gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin in Höhe von DM 2.483,20 einen Anspruch auf Arbeitsentgelt darstellte, da er im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO zu den Masseschulden zähle. Hierunter sei nach der Rechtsprechung des BAG alles zu zählen, was als Gegenwert für die Arbeitsleistung anzusehen sei, mithin alle Ansprüche eines Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung entstünden. Hierzu gehöre u.a. auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz von Auslagen, die ihm bei der Erbringung der Arbeitsleistung entstanden seien. Sowohl die Kosten für Übernachtung und Bewirtung als auch die Barabhebungen der Klägerin seien dienstlich begründet gewesen. Ihr sei insoweit aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung aus dem Kreditvertrag mit der Firma ein Befreiungsanspruch gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber erwachsen. Dieser habe sich durch die Inanspruchnahme von Seiten der Firma in einen Anspruch auf Ersatz der bei ihr entstandenen Auslagen umgewandelt. Dieser Anspruch werde vom Schutzzweck des § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO erfaßt.
Keinen Anspruch auf Kaug habe die Klägerin dagegen für die in Rechnung gestellten Kosten für die verweigerte Einlösung des Einziehungsauftrages sowie für die Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Kosten.
Gegen dieses, der Beklagten am 29. Oktober 1986 zugestellte Urteil richtet sich deren am 24. November 1986 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Die Beklagte begründet diese im wesentlichen damit, daß trotz der Angaben des Zeugen – mangels vorlegbarer Urkunden – erhebliche Zweifel daran bestünden, ob die von der Klägerin mittels der Firmenscheckkarte getilgten Verbindlichkeiten tatsächlich von der Arbeitgeberin der Klägerin begründet worden seien. Auch die Zahlungsverweigerung der Firma gegenüber der Firma lasse es nicht unwahrscheinlich erscheinen, daß die Klägerin private Verbindlichkeiten mit Hilfe der Kreditkarte erfüllt habe. Darüber hinaus sei der vorliegend geltend gemachte Freistellungs- und Auslagenersatzanspruch nicht als Gegenwert für eine Arbeitsleistung anzusehen, dieser Anspruch stehe vielmehr nur in mittelbarer Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis und sei daher nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 141 b Abs. 1, 2 AFG anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. September 1986 insoweit abzuändern, als die Beklagte zur Zahlung von weiteren DM 2.453,20 Konkursausfallgeld verurteilt worden ist und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 1990 erklärte sie auf Befragen des erkennenden Senats nochmals, daß in den Ausgabepositionen der Firma zwischen dem 7. November und dem 22. Dezember 1980 ein Privatkauf mit Sicherheit nicht enthalten sei. Auch habe sie weder aus der Konkursmasse noch aus der Konkursquote Leistungen bezogen.
Die Barabhebungen mittels der Firmenkreditkarte seien sowohl zur Beschaffung von Vorschüssen auf Reisekosten als auch zum Auffüllen der Barkasse der Arbeitgeberin erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die kraft Zulassung im Urteil statthaft ist, ist zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Klägerin zusätzliches Kaug in Höhe von DM 2.453,20 zusteht und deshalb die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig und daher abzuändern waren.
Gemäß § 141 b Abs. 1 AFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kaug, der bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin, der Firma GmbH, wurde am 8. Januar 1981 der Konkurs eröffnet. Damit war das maßgebliche Insolvenzereignis eingetreten, die spätere Aufhebung des Konkursverfahrens im Jahr 1983 änderte hieran nichts (s. Gagel, AFG, Kommentar, § 141 b Rdnr. 2). Über das der Klägerin bereits bewilligte Kaug in Höhe von DM 3.312,86 hinaus steht dieser zusätzliches Kaug in Höhe der vorliegend zusätzlich geltend gemachten Forderungen (Aufwendungs- bzw. Auslagenersatzansprüche für Bewirtung, Übernachtung und Barabhebungen) zu, da es sich auch insoweit um Arbeitsentgelt im Sinne von § 141 b Abs. 1 AFG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO handelt.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 141 b Abs. 2 AFG zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehören, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO sein können. In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, daß zum Arbeitsentgelt bzw. zu den Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis alle Ansprüche zu zählen sind, die dem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft erwachsen (vgl. z.B. Gagel, a.a.O., § 141 b Anm. 10; Schieckel/Grüner/Dalichau, AFG, Kommentar, § 141 b Anm. III, 1; Böhle/Stamschräder/Kilger, KO, Kommentar, 14. Aufl. 1983, § 59 Anm. D, a jeweils m.w.N.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG (s. z.B. Urteil vom 17. Juli 1979 – 12 RAr 12/78 = SozR 4100 § 141 b Nr. 10; – 12 RAr 4/79 = SozR 4100 § 141 b Nr. 12) keine strenge wechselseitige Beziehung der Art zu fordern, daß sich Arbeitsleistung und Entgelt wirtschaftlich gesehen unmittelbar gegenüberstehen und entsprechen müssen. Zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis rechnen daher auch vertragliche Ansprüche auf Kilometergelder, Auslagenersatz wie z.B. Reisekosten (BAGE 17, 84, 88) und ähnliche Leistungen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, die an die Stelle ausgefallenen Arbeitsentgelts treten (BSG, a.a.O.), ferner Mankogelder und Werkzeuggelder (Gagel, a.a.O., § 141 b Anm. 10). Nach einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 30. April 1975 – 5 AZR 171/74 = BAGE 27, 127 ff), dem ein vergleichbarer Fall der gesamtschuldnerischen Haftung eines Arbeitnehmers wegen der Verwendung einer Firmenkreditkarte zugrunde lag, zählt hierzu auch der Befreiungsanspruch von Verpflichtungen, die zur Deckung solcher Kosten eingegangen wurden. Dem schließt sich der erkennende Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, daß sich der Befreiungsanspruch (§ 257 S. 1 BGB) des Arbeitnehmers im Konkurs vollständig in einen Aufwendungsersatzanspruch umgewandelt hat. Der bis dahin allenfalls als aufschiebend bedingter Zahlungsanspruch festzustellende (§ 67 KO) Anspruch wandelt sich mit Eintritt der Bedingung (der Zahlung an den Hauptgläubiger) zu einer Konkursforderung entsprechend seiner Rechtsnatur und der Hauptgläubiger (die Kreditkartenfirma) nimmt am Konkursverfahren nicht teil.
Die von der Firma abgerechneten und von der Klägerin für Bewirtung (Arbeitsessen), Übernachtungs- und Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 495,20 können nach den dargelegten Grundsätzen wie jeder arbeitsvertraglich vom Arbeitgeber geschuldete Auslagen- oder Spesenersatz unschwer zum Gegenwert für die Arbeitsleistung gerechnet werden und stellen demnach Arbeitsentgelt i.S. des Kaug-Rechts dar. Gleiches gilt jedoch auch für die von der Klägerin mittels der Firmenkreditkarte getätigten Barabhebungen in Höhe von DM 1.000,00, DM 300,00 und DM 600,00 einschließlich der hierfür gezahlten Gebühren in Höhe von insgesamt DM 58,00. Auch diese sind bei sachgerechter Zuordnung als Gegenwert für die Arbeitsleistung der Klägerin anzusehen.
Sowohl nach den Angaben der Klägerin, als auch nach den Angaben des Zeugen dienten diese Gelder als Barmittel der Zweigniederlassung u.a. zur Bezahlung von kleineren Warenlieferungen und als Portokasse. Auch diese Beschaffung von Liquiditätsmitteln kleineren Umfangs unter Verwendung der Firmenkreditkarte durch die Klägerin erfolgte nicht lediglich mittelbar und anlässlich des Arbeitsverhältnisses, sondern in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Obliegenheiten. Die Klägerin war arbeitsrechtlich gehalten, die Firmenkreditkarte zur Beschaffung der Mittel für die kleine Barkasse der Zweigniederlassung einzusetzen und mußte daher aufgrund ihrer in den Geschäftsbedingungen der Kreditkartenfirma angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung im Ergebnis ein ähnliches Insolvenzrisiko bezüglich ihrer Arbeitgeberin auf sich nehmen, wie im Falle der Vorfinanzierung von Reisekosten oder von Werkzeugen. Die Einbeziehung solcher Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für die Versorgung kleinerer betrieblicher Kassen mit Bargeld, die – wie vorliegend – auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruhen und in der Größenordnung mit Reisespesen vergleichbar sind und den Betrag eines Monatsgehalts nicht übersteigt, in den Arbeitsentgeltbegriff des § 141 b AFG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO entspricht auch der mit dem Kaug beabsichtigten Stärkung der konkursrechtlichen Stellung des wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmers.
Diese Aufwendungen wurden im Ausfallzeitraum des § 141 b Abs. 1 AFG und nach Überzeugung des Senats auch im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Klägerin getätigt. Dies folgt sowohl aus den glaubhaften Angaben der Klägerin, als auch aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 9. September 1985 vor dem Sozialgericht Wiesbaden.
Die Klägerin war als Leiterin der Niederlassung u.a. für die Aquisition und Kundenbetreuung zuständig und hatte hierzu sowohl Kunden zu bewirten als auch Reisen zu unternehmen, u.a. zum Hauptsitz der Firma GmbH in Die Nachweise und Abrechnungen erfolgten nach Angaben des Zeugen durch die Firma zeitnah mittels der wöchentlich bei der Hauptniederlassung einzureichenden Rechnungsbelege sowie anhand der Eintragungen in dem jeweiligen Kassenbuch der Niederlassung unter Abgleichung dieser Unterlagen mit den Eurocard-Ausdrucken. Der Zeuge hat zur Überzeugung des Senats vor dem Sozialgericht glaubhaft angegeben, daß alle Positionen der Eurocard-Abrechnungen gemeinsam mit dem Konkursverwalter überprüft sowie deren Richtigkeit festgestellt wurden und ein von ihm vorher genehmigter Privatkauf der Klägerin mittels der Firmenkreditkarte von dem Konkursverwalter von dem noch ausstehenden Gehalt der Klägerin in Abzug gebracht worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zugelassen, § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin gewährten Konkursausfallgeldes (Kaug), insbesondere über die Berücksichtigungsfähigkeit von Auslagen in Höhe von DM 2.453,20, wegen derer die Klägerin als Gesamtschuldnerin von der Kreditkartenfirma ihrer früheren Arbeitgeberin in Anspruch genommen wurde.
Die 1951 geborene Klägerin war bei der GmbH zuletzt als Leiterin der Niederlassung beschäftigt. Über das Vermögen der Firma GmbH wurde am 8. Januar 1981 der Konkurs eröffnet. Der eingesetzte Konkursverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. März 1981. Für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung standen noch Gehaltszahlungen in Höhe von DM 3.312,80 aus.
Der Klägerin war als Niederlassungsleiterin eine Firmenkreditkarte der Firma GmbH, ausgestellt worden, die sie zu Firmenzwecken verwenden sollte. Nach den Geschäftsbedingungen der Firma haftete sie neben der Hauptkarteninhaberin (der Firma GmbH) als Gesamtschuldnerin für die Zahlung aller durch die Benutzung dieser Karte entstandenen Verpflichtungen.
Mit dieser Firmenkreditkarte beglich die Klägerin in der Zeit vom 7. November bis 22. Dezember 1980 Restaurant- und Hotelrechnungen und tätigte Barabhebungen in Höhe von insgesamt DM 2.453,20. Da diese Forderungen der Firma von der Firma GmbH nicht ausgeglichen wurden und die Klägerin trotz Mahnung durch die Firma eine Zahlung nicht vornahm, erwirkte die Firma die Verurteilung der Klägerin durch das Amtsgericht Wiesbaden zur Zahlung des ausstehenden Betrages sowie der Spesen für die verweigerte Einlösung des Einziehungsauftrages in Höhe von insgesamt DM 2.801,58 sowie Zinsen. Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden wurde am 27. Juni 1983 rechtskräftig und die Klägerin zahlte diesen Betrag aufgrund dieses Titels an die Firma
Am 5. Oktober 1933 wurde das Konkursverfahren über die Firma wieder aufgehoben.
Auf Antrag der Klägerin vom 10. Februar 1981 bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 11. Februar 1981 Kaug für ihre ausstehenden Lohnforderungen im Kaug-Zeitraum vom 8. Oktober 1980 bis 7. Januar 1981 in Höhe von DM 3.312,86. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Oktober 1981 Widerspruch ein und machte geltend, ihr seien weitere DM 2.801,58 als Kaug zu zahlen, da die Forderung der Firma zu ihren Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis gehörten. Gleichzeitig meldete sie einen Befreiungsanspruch in dieser Höhe als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Konkursordnung (KO) zur Konkurstabelle an. Über die Forderungen im einzelnen legte sie eine Rechnung der Firma an die Firma GmbH vor.
Nachdem der Konkursverwalter mitgeteilt hatte, daß seiner Auffassung nach der Klägerin wegen ihrer Ansprüche auf Inanspruchnahme der Firma Kaug nicht zustehe, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1983 zurück. Sie führte hierin im wesentlichen aus, daß zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt nur solche Leistungen rechneten, die der Arbeitnehmer als Gegenwert für die von ihm erbrachte Arbeit zu beanspruchen habe. Hierzu gehörten nicht Forderungen, die nur in einer mittelbaren Beziehung zu dem Dienstverhältnis stünden, wie die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die von der Klägerin am 19. April 1983 vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage.
Die Klägerin führte hierzu aus, es sei zwischen ihr und der Firma GmbH vereinbart gewesen, daß sie die Zahlungen ihrer Spesen und Auslagen für Geschäftsessen, Reisen, Übernachtungen usw. über die Kreditkarte abwickeln sollte. Für die Barkasse der Niederlassung zur Bezahlung von Lieferanten und ähnlichem habe sie ebenfalls Barabhebungen mittels der Kreditkarte getätigt. Die Barabhebungen habe sie in das Kassenbuch mit Angabe des genauen Tages, der Eingabe des Geldes sowie der Höhe eintragen müssen. Die Kassenbücher seien dann monatlich an die Hauptzentrale zur Überprüfung eingereicht werden. Ihre sonstigen Auslagen und Spesen habe sie ebenfalls ca. monatlich abgerechnet und dabei die Originalrechnungen sowie die entsprechenden Durchschriften nach gesandt. Die von der Firma ihr gegenüber geltend gemachten Forderungen bezögen sich ausnahmslos auf geschäftlich getätigte Ausgaben und Barabhebungen. Insofern habe sie gegenüber ihrer ehemaligen Arbeitgeberin einen Anspruch auf Befreiung von Verpflichtungen, die zur Deckung dieser Kosten von ihr eingegangen worden seien, der zu den Masseschulden nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 a KO gehöre und somit vom Anspruch auf Kaug erfaßt werde.
Das Sozialgericht hat über die Frage, in welchem Umfang die Klägerin berechtigt bzw. verpflichtet gewesen ist, die Firmenkarte zu benutzen und worauf sich die Benutzung der Karte in der Zeit vom 7. November bis 22. Dezember 1980 bezogen hat, Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn ehemals Geschäftsführer der Firma GmbH als Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. September 1986. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Anlage 1 der Sitzungsniederschrift vom 9. September 1986 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 9. September 1986 hat das Sozialgericht Wiesbaden unter Zulassung der Berufung den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere DM 2.453,20 Kaug zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, daß der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungs- bzw. Auslagenersatzanspruch gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin in Höhe von DM 2.483,20 einen Anspruch auf Arbeitsentgelt darstellte, da er im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO zu den Masseschulden zähle. Hierunter sei nach der Rechtsprechung des BAG alles zu zählen, was als Gegenwert für die Arbeitsleistung anzusehen sei, mithin alle Ansprüche eines Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung entstünden. Hierzu gehöre u.a. auch der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz von Auslagen, die ihm bei der Erbringung der Arbeitsleistung entstanden seien. Sowohl die Kosten für Übernachtung und Bewirtung als auch die Barabhebungen der Klägerin seien dienstlich begründet gewesen. Ihr sei insoweit aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung aus dem Kreditvertrag mit der Firma ein Befreiungsanspruch gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber erwachsen. Dieser habe sich durch die Inanspruchnahme von Seiten der Firma in einen Anspruch auf Ersatz der bei ihr entstandenen Auslagen umgewandelt. Dieser Anspruch werde vom Schutzzweck des § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO erfaßt.
Keinen Anspruch auf Kaug habe die Klägerin dagegen für die in Rechnung gestellten Kosten für die verweigerte Einlösung des Einziehungsauftrages sowie für die Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Kosten.
Gegen dieses, der Beklagten am 29. Oktober 1986 zugestellte Urteil richtet sich deren am 24. November 1986 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Die Beklagte begründet diese im wesentlichen damit, daß trotz der Angaben des Zeugen – mangels vorlegbarer Urkunden – erhebliche Zweifel daran bestünden, ob die von der Klägerin mittels der Firmenscheckkarte getilgten Verbindlichkeiten tatsächlich von der Arbeitgeberin der Klägerin begründet worden seien. Auch die Zahlungsverweigerung der Firma gegenüber der Firma lasse es nicht unwahrscheinlich erscheinen, daß die Klägerin private Verbindlichkeiten mit Hilfe der Kreditkarte erfüllt habe. Darüber hinaus sei der vorliegend geltend gemachte Freistellungs- und Auslagenersatzanspruch nicht als Gegenwert für eine Arbeitsleistung anzusehen, dieser Anspruch stehe vielmehr nur in mittelbarer Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis und sei daher nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 141 b Abs. 1, 2 AFG anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. September 1986 insoweit abzuändern, als die Beklagte zur Zahlung von weiteren DM 2.453,20 Konkursausfallgeld verurteilt worden ist und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. August 1990 erklärte sie auf Befragen des erkennenden Senats nochmals, daß in den Ausgabepositionen der Firma zwischen dem 7. November und dem 22. Dezember 1980 ein Privatkauf mit Sicherheit nicht enthalten sei. Auch habe sie weder aus der Konkursmasse noch aus der Konkursquote Leistungen bezogen.
Die Barabhebungen mittels der Firmenkreditkarte seien sowohl zur Beschaffung von Vorschüssen auf Reisekosten als auch zum Auffüllen der Barkasse der Arbeitgeberin erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die kraft Zulassung im Urteil statthaft ist, ist zulässig. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Klägerin zusätzliches Kaug in Höhe von DM 2.453,20 zusteht und deshalb die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig und daher abzuändern waren.
Gemäß § 141 b Abs. 1 AFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Kaug, der bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin, der Firma GmbH, wurde am 8. Januar 1981 der Konkurs eröffnet. Damit war das maßgebliche Insolvenzereignis eingetreten, die spätere Aufhebung des Konkursverfahrens im Jahr 1983 änderte hieran nichts (s. Gagel, AFG, Kommentar, § 141 b Rdnr. 2). Über das der Klägerin bereits bewilligte Kaug in Höhe von DM 3.312,86 hinaus steht dieser zusätzliches Kaug in Höhe der vorliegend zusätzlich geltend gemachten Forderungen (Aufwendungs- bzw. Auslagenersatzansprüche für Bewirtung, Übernachtung und Barabhebungen) zu, da es sich auch insoweit um Arbeitsentgelt im Sinne von § 141 b Abs. 1 AFG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO handelt.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 141 b Abs. 2 AFG zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehören, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO sein können. In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, daß zum Arbeitsentgelt bzw. zu den Bezügen aus einem Arbeitsverhältnis alle Ansprüche zu zählen sind, die dem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis als Gegenwert für geleistete Arbeit oder das zur Verfügungstellen der Arbeitskraft erwachsen (vgl. z.B. Gagel, a.a.O., § 141 b Anm. 10; Schieckel/Grüner/Dalichau, AFG, Kommentar, § 141 b Anm. III, 1; Böhle/Stamschräder/Kilger, KO, Kommentar, 14. Aufl. 1983, § 59 Anm. D, a jeweils m.w.N.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG (s. z.B. Urteil vom 17. Juli 1979 – 12 RAr 12/78 = SozR 4100 § 141 b Nr. 10; – 12 RAr 4/79 = SozR 4100 § 141 b Nr. 12) keine strenge wechselseitige Beziehung der Art zu fordern, daß sich Arbeitsleistung und Entgelt wirtschaftlich gesehen unmittelbar gegenüberstehen und entsprechen müssen. Zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis rechnen daher auch vertragliche Ansprüche auf Kilometergelder, Auslagenersatz wie z.B. Reisekosten (BAGE 17, 84, 88) und ähnliche Leistungen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, die an die Stelle ausgefallenen Arbeitsentgelts treten (BSG, a.a.O.), ferner Mankogelder und Werkzeuggelder (Gagel, a.a.O., § 141 b Anm. 10). Nach einer Entscheidung des BAG (Urteil vom 30. April 1975 – 5 AZR 171/74 = BAGE 27, 127 ff), dem ein vergleichbarer Fall der gesamtschuldnerischen Haftung eines Arbeitnehmers wegen der Verwendung einer Firmenkreditkarte zugrunde lag, zählt hierzu auch der Befreiungsanspruch von Verpflichtungen, die zur Deckung solcher Kosten eingegangen wurden. Dem schließt sich der erkennende Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, daß sich der Befreiungsanspruch (§ 257 S. 1 BGB) des Arbeitnehmers im Konkurs vollständig in einen Aufwendungsersatzanspruch umgewandelt hat. Der bis dahin allenfalls als aufschiebend bedingter Zahlungsanspruch festzustellende (§ 67 KO) Anspruch wandelt sich mit Eintritt der Bedingung (der Zahlung an den Hauptgläubiger) zu einer Konkursforderung entsprechend seiner Rechtsnatur und der Hauptgläubiger (die Kreditkartenfirma) nimmt am Konkursverfahren nicht teil.
Die von der Firma abgerechneten und von der Klägerin für Bewirtung (Arbeitsessen), Übernachtungs- und Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 495,20 können nach den dargelegten Grundsätzen wie jeder arbeitsvertraglich vom Arbeitgeber geschuldete Auslagen- oder Spesenersatz unschwer zum Gegenwert für die Arbeitsleistung gerechnet werden und stellen demnach Arbeitsentgelt i.S. des Kaug-Rechts dar. Gleiches gilt jedoch auch für die von der Klägerin mittels der Firmenkreditkarte getätigten Barabhebungen in Höhe von DM 1.000,00, DM 300,00 und DM 600,00 einschließlich der hierfür gezahlten Gebühren in Höhe von insgesamt DM 58,00. Auch diese sind bei sachgerechter Zuordnung als Gegenwert für die Arbeitsleistung der Klägerin anzusehen.
Sowohl nach den Angaben der Klägerin, als auch nach den Angaben des Zeugen dienten diese Gelder als Barmittel der Zweigniederlassung u.a. zur Bezahlung von kleineren Warenlieferungen und als Portokasse. Auch diese Beschaffung von Liquiditätsmitteln kleineren Umfangs unter Verwendung der Firmenkreditkarte durch die Klägerin erfolgte nicht lediglich mittelbar und anlässlich des Arbeitsverhältnisses, sondern in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Obliegenheiten. Die Klägerin war arbeitsrechtlich gehalten, die Firmenkreditkarte zur Beschaffung der Mittel für die kleine Barkasse der Zweigniederlassung einzusetzen und mußte daher aufgrund ihrer in den Geschäftsbedingungen der Kreditkartenfirma angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung im Ergebnis ein ähnliches Insolvenzrisiko bezüglich ihrer Arbeitgeberin auf sich nehmen, wie im Falle der Vorfinanzierung von Reisekosten oder von Werkzeugen. Die Einbeziehung solcher Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für die Versorgung kleinerer betrieblicher Kassen mit Bargeld, die – wie vorliegend – auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruhen und in der Größenordnung mit Reisespesen vergleichbar sind und den Betrag eines Monatsgehalts nicht übersteigt, in den Arbeitsentgeltbegriff des § 141 b AFG i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO entspricht auch der mit dem Kaug beabsichtigten Stärkung der konkursrechtlichen Stellung des wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmers.
Diese Aufwendungen wurden im Ausfallzeitraum des § 141 b Abs. 1 AFG und nach Überzeugung des Senats auch im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Klägerin getätigt. Dies folgt sowohl aus den glaubhaften Angaben der Klägerin, als auch aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 9. September 1985 vor dem Sozialgericht Wiesbaden.
Die Klägerin war als Leiterin der Niederlassung u.a. für die Aquisition und Kundenbetreuung zuständig und hatte hierzu sowohl Kunden zu bewirten als auch Reisen zu unternehmen, u.a. zum Hauptsitz der Firma GmbH in Die Nachweise und Abrechnungen erfolgten nach Angaben des Zeugen durch die Firma zeitnah mittels der wöchentlich bei der Hauptniederlassung einzureichenden Rechnungsbelege sowie anhand der Eintragungen in dem jeweiligen Kassenbuch der Niederlassung unter Abgleichung dieser Unterlagen mit den Eurocard-Ausdrucken. Der Zeuge hat zur Überzeugung des Senats vor dem Sozialgericht glaubhaft angegeben, daß alle Positionen der Eurocard-Abrechnungen gemeinsam mit dem Konkursverwalter überprüft sowie deren Richtigkeit festgestellt wurden und ein von ihm vorher genehmigter Privatkauf der Klägerin mittels der Firmenkreditkarte von dem Konkursverwalter von dem noch ausstehenden Gehalt der Klägerin in Abzug gebracht worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zugelassen, § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
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