Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 156/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 7/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 111/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB mit Beschluss vom 20.04. als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die zuschussweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1956 geborene Kläger ist Eigentümer einer Hof- und Gebäudefläche, eines Wohnhauses sowie verschiedener Acker- bzw. Waldflächen. Während bezüglich eines Teiles dieser Besitzungen aufgrund notariellen Vertrags vom 05.12.1996 Verfügungsbeschränkungen zugunsten seiner Mutter bestehen, ist der Acker auf dem B, Flur 00, Flurstück 00/00 in N unbelastetes Eigentum des Klägers.
Am 03.01.2005 beantragte er die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Er gab unter anderem an, dass er eine Pferdehaltung mit zwei Pferden betreibe, welche bisher auf dem Flurstück XX in der Flur 00, N, unterhalten werde. Ab 2005 solle insoweit aber auch die Gemarkung Flurstück 00/00 in derselben Flur in die landwirtschaftliche Nutzung einbezogen werden. Seiner Auffassung nach handle es sich bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen um Schonvermögen. Nachdem der Kläger zunächst auf eine darlehensweise Gewährung von Leistungen verzichtet hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2005 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab, weil das vorhandene Vermögen Bedürftigkeit nach dem SGB II ausschließe.
Der Kläger legte am 14.03.2005 Widerspruch ein und machte geltend, seine landwirtschaftliche Tätigkeit diene der Erzielung von Erwerbseinkommen. Der Wert seiner Ackerflächen dürfte daher als Schonvermögen nicht in die Berechnung einfließen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen erziele der Kläger lediglich einen jährlichen Überschuss von 336,92 EUR (2004), wobei die Haupteinnahmequelle staatliche Subventionszulagen von jährlich 114,07 EUR und 286,74 EUR seien. Der Betrieb werde daher nicht im Sinne einer Erwerbstätigkeit geführt.
Der Kläger hat am 11.05.2005 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage gegen den Bürgermeister der Stadt N erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe im Jahr 2005 aus seiner Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt 1544,- EUR einschließlich der Flächenprämie von 110,- EUR pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche erzielt. Dem stünden Ausgaben von 484,- EUR gegenüber, so dass ein Monatseinkommen von 90,- EUR verbleibe. Lediglich dieses sei auf seinen Leistungsanspruch anzurechnen. Hingegen führe die Berücksichtigung seines Vermögens zum ersatzlosen Wegfall seines Einkommens. Darüber hinaus sei eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich und bedeute eine besondere Härte. Die Nachfrage nach land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen im Raum N sei dramatisch gesunken. Eine Verwertung führe daher zu einem derart niedrigen Kaufpreis, dass diese offensichtlich unwirtschaftlich sei. Berücksichtigt werden könnten daher lediglich erzielbare Pachteinkünfte. Diese könnten aber allenfalls in einer Höhe von 260,- bis 280,- EUR im Jahr realisiert werden.
Die Beklagte hat dem Kläger nach Widerrufs seines Verzichts und auf entsprechende Fortzahlungsanträge ab dem 29.06.2005 darlehensweise Grundsicherungsleistungen gewährt (Bescheide vom 28.07.2005, 28.12.2005, 28.04.2006, 28.06.2006, 28.08.2006, 28.12.2006 und 28.02.2007).
Das SG hat ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks Flur 00/ Flurstück 00/00 in der Gemarkung N eingeholt. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Hochsauerlandkreis vom 17.10.2006 zu dem Ergebnis gelangt, der Verkehrswert betrage 20.000,- EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18.12.2006 hat das SG die Klage, die es nunmehr als gegen die Stadt Medebach gerichtet angesehen hat, abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2007 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Verwertung des fraglichen Grundstücks unwirtschaftlich sei. Ihm lägen Informationen vor, wonach sich der Quadratmeterpreis seit dem Wertermittlungsstichtag zum 01.01.2005 deutlich verschlechtert habe. Hierzu hat er eine Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2005 vorgelegt, wonach die Nachfrage bei sogenannten rein landwirtschaftlich genutzten Flächen dramatisch gesunken sei. Zu Einzelheiten wird auf dieses Schreiben ebenfalls Bezug genommen.
Seinen Lebensunterhalt habe er im ersten Halbjahr 2005 durch radikale Einschränkungen, Zahlungsaufschübe, Wohngeld und einen privaten Kredit bestritten.
Auf Anforderung des Senats hat er die Kontoauszüge seines bei der Volksbank N e.G. unterhaltenen Kontos für das erste Halbjahr 2005 vorgelegt und angegeben, er habe im Juni 2005 ein Pferd gegen zwei Rinder getauscht, wovon eines gegen einen Wertausgleich von 200,00 EUR zurückgegeben worden sei. Am 02.01.2006 habe er des Weiteren eine Kuh gekauft, die am 09.04.2006 gekalbt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2005 zu ändern und ihm für die Zeit vom 01.01. bis 28.06.2005 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage richtet sich zulässigerweise gegen die Stadt N.
Der Hochsauerlandkreis, der nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und als zugelassener kommunaler Träger nach § 6b Abs. 1 SGB II Träger der hier streitigen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist, hat auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 2 S. 1, 3 SGB II, 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) die kreisangehörige Stadt N durch die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Hochsauerlandkreis zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben herangezogen. Unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Heranziehung nach § 6 Abs. 2 SGB II (vgl. dazu Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 6 Rn. 11a; Schmidt-Jortzing/Wolffgang, VerwArch Bd. 75 S. 107) bestimmt § 5 Abs. 2 2.HS. AG-SGB II NRW, dass die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden im eigenen Namen entscheiden. Da auch die Satzung des Hochsauerlandkreises keinen Hinweis darauf enthält, dass die Heranziehung der Stadt N insoweit abweichend erfolgen sollte, tritt mit der Heranziehung die Gemeinde im Außenverhältnis zum Leistungsempfänger in die Rechtsstellung des Kreises als Leistungsverpflichteten ein. Infolgedessen ist auch die Klage gegen sie und nicht gegen den Kreis zu richten, auch wenn dieser Widerspruchsbehörde ist (§ 6 Abs. 2 S. 1 SGB II) und eine Regelung entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Klage gegen denjenigen zu richten ist, der den beantragten Verwaltungsakt erlassen hat, im Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Zuständigkeitsdivergenz, weil die kreisangehörige Gemeinde aufgrund ihrer Rechtsstellung auch während des laufenden Klageverfahrens berechtigt bliebe, über die streitbefangenen Zeiträume jederzeit abweichende Bescheide zu erlassen.
Die Klage ist nicht gegen den Bürgermeister als zuständige Behörde der Stadt N zu richten. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für das Sozialhilferecht nach dem SGB II Gegenteiliges aus der Beteiligtenfähigkeit der Behörden aufgrund der Bestimmung des § 70 Nr. 3 SGG i.V.m. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGG im Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGG NRW) gefolgert hat (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R -; Urt. v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R - jeweils Rn. 12), ist dem nicht zu folgen. Dem steht wesentlich entgegen, dass die Regelung der Beteiligtenfähigkeit und der Beklagtenfähigkeit unterschiedliche Dinge sind. Die Beklagtenfähigkeit der Behörde ist im Gegensatz zur VwGO i.V.m. AG-VwGO NW im SGG und AG-SGG NRW jedoch nicht geregelt. Der Senat verweist im Übrigen auf die ausführlichen Darlegungen des 20. Senats des Landessozialgerichts (LSG) NRW im Urteil vom 25.02.2008 - L 20 SO 31/07 -, denen er sich anschließt.
Selbst wenn man aber annimmt, dass die Beteiligtenfähigkeit der Behörde auch ihre Beklagtenfähigkeit nach sich zieht, folgt hieraus nicht, dass allein die Behörde richtiger Klagegegner ist (a.A. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - Rn. 12). Die Stellung der verfahrensbeteiligten Behörde ist die einer Art Prozessstandschafter (vgl. OVG Münster, NJW 79, 1057; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 61 Rn. 12; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 61 Rn. 6). Fehlt aber eine gesetzliche Regelung, dass dieser statt des wahren Leistungsverpflichteten in Anspruch zu nehmen ist, so bleibt dem Anspruchsinhaber jedenfalls ein Wahlrecht, wen von beiden er verklagen will.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger ursprünglich den Bürgermeister anstatt der Stadt N als Beklagten bezeichnet hat. Auch wenn das SGG anders als die VwGO (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 2.HS) nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Behörde zur Bezeichnung des Beklagten genügt, muss hier im Hinblick auf die Gestaltung des angefochtenen Ausgangsbescheides, der die Überschrift Stadt N - Der Bürgermeister - trägt, Entsprechendes gelten.
Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) bezüglich des Zeitraums vom 01.01. bis 28.06.2005 einschließlich. Zwar hat die Beklagte ursprünglich durch den angefochtenen Bescheid vom 22.02.2005 Leistungen ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt. Dessen Wirkung hat sich aber mit der Entscheidung über die darlehnsweise Leistungsgewährung ab dem 29.06.2005 (Bescheid vom 28.07.2005) erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Auch wenn Anlass für letzteren Bescheid der Widerruf des Verzichts auf darlehnsweise Leistungen war, lag der Neubescheidung doch die Prüfung der gesamten Verhältnisse des Klägers einschließlich seiner Einkommens- und Vermögensumstände zugrunde. Ferner enthielt die Bewilligung des Darlehens ab dem 29.06.2005 zugleich (konkludent) die (erneute) Ablehnung von zuschussweisen Leistungen ab diesem Zeitpunkt. Der Leistungsbescheid vom 29.06.2005 bzw. die weiteren Bescheide über die Gewährung darlehensweiser Leistungen sind nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird. Die Ablehnung von Leistungen ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass er weder mit Wirkung für die Zukunft abgeändert noch ersetzt werden kann (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8; Urt. v. 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Rn. 13). Insoweit findet § 96 SGG auch keine entsprechende Anwendung (vgl. BSG wie zuvor).
Die Beklagte ist zu der begehrten Grundsicherungsleistung für die Zeit vom 01.01. bis 28.06.2006 nicht zu verpflichten, da sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in diesem Zeitraum erfüllt hat.
Grundsicherungsleistungen erhält nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II unter anderem nur, wer hilfebedürftig ist. Dies ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im streitbefangenen Zeitraum ausreichten, seinen Lebensunterhalt zu decken, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
Der Senat sieht diesbezüglich nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an. Der Kläger verfügte uneingeschränkt über das Grundstück B, Flur 00, Flurstück 00/00 in N. Diese Ackerfläche war weder belastet noch war der Kläger in der Verwertung des Grundstücks beschränkt. Der Wert dieses Grundstücks belief sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 01.01.2005 (§ 12 Abs. 4 S. 2 SGB II) auf 20.000,00 EUR, Letzteres steht aufgrund des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Hochsauerlandkreis zur Überzeugung des Senates fest. Das durchgeführte Wertermittlungsverfahren ist schlüssig dargelegt. Die Entnahme von Bodenproben, wie sie der Kläger für unverzichtbar hält, ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens, ohne dass sich daraus Zweifel an der Schlüssigkeit der Wertbestimmung finden ließen. Ebensowenig ist der vom Kläger geltend gemachte "drastische Wertverfall" im Jahr 2005 geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu erwecken. Das vom Kläger insoweit in Bezug genommene Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 17.06.2005 nimmt seinerseits wieder Bezug auf den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Hochsauerlandkreis. Soweit ein Absinken des Durchschnittspreises von 1,02 EUR auf 0,60 EUR im Gesamtkreis beschrieben wird, bezieht sich dies auf forstwirtschaftliche Flächen und nicht auf Ackerland.
Es bestehen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Bedenken, dass die Fläche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, längstens einem Jahr veräußert werden konnte (vgl. dazu BSG Urt. v. 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - Rn. 15). Im Gutachten finden sich insoweit keinerlei Einschränkungen. Der Kläger hat selbst keine Bemühungen unternommen, das Grundstück zu veräußern. Bei diesem Sachverhalt fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte für eine längerfristige Unveräußerbarkeit der Ackerfläche.
Des Weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das betreffende Grundstück seit 1989 nicht mehr bewirtschaftet worden ist, wie der Kläger selbst im sozialgerichtlichen Verfahren angegeben hat. Die hierfür bezogenen Flächenstilllegungsprämien einschließlich der weiteren Einnahme aus der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers - Betreuung eines Pflegepferdes - ergaben einen monatlichen Gewinn von weniger als 100,00 EUR. Auch dies folgt aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben, die auch die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Abzüglich des Freibetrages von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung), entsprechend 9600,00 EUR, zuzüglich des Freibetrages gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II von 750,00 EUR verfügte der Kläger damit zum 01.01.2005 über ein verwertbares Vermögen von 9650,00 EUR. Dem stand ein monatlicher Bedarf von gerundet 487,00 EUR gegenüber. Letzterer berechnet sich aus der Regelleistung (§ 20 SGG II) in Höhe von 345,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 141,56 EUR. Für das im Eigentum des Klägers stehende von ihm mit seiner Mutter bewohnte Haus fielen im Jahre 2005 Nebenkosten in Höhe von insgesamt 635,28 EUR und Grundbesitz - sowie sonstige Abgaben in Höhe von 707,98 EUR, zusammen 1343,26 EUR, an. Für die Beheizung war ein monatlicher Abschlag von 124,00 EUR zu zahlen. Bei Aufteilung dieser Kosten auf den von der Mutter (68 qm) und vom Kläger bewohnten Anteil (102 qm) errechnet sich daraus ein auf den Kläger monatlich entfallender Anteil von 141,56 EUR (67,16 EUR Nebenkosten und Abgaben, 74,04 EUR für Heizkosten) wobei der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Heizkosten nicht auch für die Warmwasserbereitung aufgewendet worden ist. Auch unter Berücksichtigung der monatlich gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 113,09 EUR überstieg das Vermögen damit den Bedarf für das gesamte Jahr 2005. Allerdings sind nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der hier anzuwendenden bis 31.08.2005 geltenden Fassung (Alg II-V a.F.) außer dem in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Vermögen Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Angesichts der im Antragszeitpunkt geringfügigen landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers - Pflege eines Pferdes - bei Bezug von Prämien für Flächenstillegung, woraus sich Einnahmen ergaben, die nicht geeignet waren, wesentlich zum Lebensunterhalt des Klägers beizutragen, erscheint es jedoch fraglich, eine entsprechende Grundstücksfläche als unentbehrliches Vermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 Alg II-V a.F. anzusehen (ablehnend für entsprechende Fälle auch Bayrisches LSG Beschl. v. 03.11.2005 - L 10 B 273/05 AS ER -; weitergehend wohl Mecke in Eicher/Spellbrink a.a.O. § 12 Rn. 81; Radüge in jurisPK SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn. 158). Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil sich nicht feststellen lässt, über welches Einkommen der Kläger im streitigen Zeitraum verfügt hat und ob dieses nicht ausreichend war, seinen Lebensunterhalt zu decken.
In den Monaten Februar bis Juni 2005 sind neben der Rückerstattung von Grundsteuern monatliche Einzahlungen auf dem Konto des Klägers zwischen 150,00 und 1000,00 EUR zu verzeichnen ohne Hinweis auf Herkunft oder Bestimmung dieser Gelder. Der Kläger hat hierzu verlässliche Angaben verweigert und lediglich behauptet, er habe Darlehen - insbesondere ein solches über 1000,00 EUR - erhalten, ohne dass er den Namen des/der Darlehnsgeber nennen wollte. Damit sind diese Beträge als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnen.
Im April 2005 sind dem Konto des Klägers die entsprechenden 1000,00 EUR sowie weitere 168,45 EUR als Erstattungsbetrag gutgeschrieben worden. Bereinigt um die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 113,09 EUR, der Kfz-Versicherung in Höhe von 9,36 EUR, der Gebäudeversicherung von 15,03 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) und die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR (§ 3 Nr. 1 Alg II-V a.F.) hat der Kläger daher im April 2005 monatliche Einnahmen in Höhe von 1009,97 EUR erzielt. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V a.F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollen für die Zahl an Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt (§ 2 Abs. 3 S. 2 Alg II-V a.F.). Da der entsprechende tägliche Bedarf vom 01.01. bis 28.06.2005 einschließlich entsprechender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 20,00 EUR betrug (487:30+113,09:30=20), bestand demzufolge kein Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.04. bis 20.05.2005 einschließlich (1097:20=50,0845). Dieser Zeitraum verlängerte sich bis zum 18.06.2005 einschließlich aufgrund der Einnahmen im Mai 2005 in Höhe von 750,02 EUR (750,02 EUR - 167,68 EUR Absetzbeträge: 20= 29,127) und aufgrund des Einkommens im Juni 2005 in Höhe von 200,00 EUR bis zum 19.06.2007 einschließlich (200 - 167,48:20=1,626).
Des Weiteren sind im Februar Einnahmen in Höhe von 362,88 EUR und im März 2005 in Höhe von 450,00 EUR zu verzeichnen, woraus sich ein entsprechender Leistungsausschluss für den Februar in der Zeit vom 01.02. bis 09.02. (362,88-167,48:20=9,77) und für die Zeit vom 01.03. bis 14.03.2005 einschließlich (450,00-167,48:20=14,126) ergibt. Auch wenn demzufolge allein aufgrund der durch die Kontoauszüge belegten Einkommensverhältnisse Leistungsansprüche für den Monat Januar und Teile der Monate Februar, März und Juni 2005 bestehen könnten, vermag sich der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass Hilfebedürftigkeit des Klägers in diesen Zeiträumen bestand. Die Zweifel hieran ergeben sich aus den Kontenbewegungen und der Weigerung des Klägers, Aufschluss über die Herkunft seines Einkommens zu geben. Nachdem der Kläger am 13.01.2005 150,00 EUR von seinem Konto bar abgehoben hatte, hat er bis zum 15.04.2005 lediglich noch einmal am 08.02.2005 150,00 EUR abgehoben, ohne dass den Kontoauszügen in diesem Zeitraum weitere Belastungen für Bedarfe des täglichen Lebens (mit Ausnahme der Dauerüberweisungen für die Stromlieferung) zu entnehmen sind. Dies bedeutet die tägliche Verfügbarkeit eines Betrages in Höhe von 2,27 EUR im Zeitraum vom 08.02. bis 14.05.2005, ausgehend vom Verbrauch der am 13.01.2005 abgehobenen 150,00 EUR zum 08.02.2005 (150,00 EUR:66 Tage = 2,27). Es erscheint mehr als zweifelhaft, dass ein solcher Betrag - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten starken Einschränkungen - geeignet ist, auch nur das tägliche Existenzminimum an Nahrung annähernd zu sichern. Dies und die Weigerung des Klägers, näheren Aufschluss über die Herkunft seines Einkommens zu geben, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind, begründen angesichts der ansonsten pünktlich erfolgten Zahlungen des Klägers auf seine regelmäßigen Verpflichtungen, wie sie durch die Kontoauszüge belegt sind, so nachhaltige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers, dass sie deren Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II zu seinen Gunsten nicht erlauben. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger die entsprechenden Einzahlungen auf seinem Konto und damit in überprüfbarer Weise vorgenommen hat. Zum einen waren diese Geldzuflüsse notwendig, um anderweitige Überweisungen für regelmäßig anfallende Abschlagszahlungen etc. zu ermöglichen; zum anderen konnte der Kläger, der zuvor im Arbeitslosenhilfebezug gestanden hatte, nicht wissen, dass eine entsprechende Kontenprüfung stattfinden würde.
Da der Kläger trotz entsprechender Hinweise des Senates zu einer weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht bereit gewesen ist, geht die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründeten Tatsache der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln der materiellen Beweislast zu seinem Nachteil, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 160 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die zuschussweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1956 geborene Kläger ist Eigentümer einer Hof- und Gebäudefläche, eines Wohnhauses sowie verschiedener Acker- bzw. Waldflächen. Während bezüglich eines Teiles dieser Besitzungen aufgrund notariellen Vertrags vom 05.12.1996 Verfügungsbeschränkungen zugunsten seiner Mutter bestehen, ist der Acker auf dem B, Flur 00, Flurstück 00/00 in N unbelastetes Eigentum des Klägers.
Am 03.01.2005 beantragte er die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Er gab unter anderem an, dass er eine Pferdehaltung mit zwei Pferden betreibe, welche bisher auf dem Flurstück XX in der Flur 00, N, unterhalten werde. Ab 2005 solle insoweit aber auch die Gemarkung Flurstück 00/00 in derselben Flur in die landwirtschaftliche Nutzung einbezogen werden. Seiner Auffassung nach handle es sich bei den landwirtschaftlich genutzten Flächen um Schonvermögen. Nachdem der Kläger zunächst auf eine darlehensweise Gewährung von Leistungen verzichtet hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2005 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab, weil das vorhandene Vermögen Bedürftigkeit nach dem SGB II ausschließe.
Der Kläger legte am 14.03.2005 Widerspruch ein und machte geltend, seine landwirtschaftliche Tätigkeit diene der Erzielung von Erwerbseinkommen. Der Wert seiner Ackerflächen dürfte daher als Schonvermögen nicht in die Berechnung einfließen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen erziele der Kläger lediglich einen jährlichen Überschuss von 336,92 EUR (2004), wobei die Haupteinnahmequelle staatliche Subventionszulagen von jährlich 114,07 EUR und 286,74 EUR seien. Der Betrieb werde daher nicht im Sinne einer Erwerbstätigkeit geführt.
Der Kläger hat am 11.05.2005 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage gegen den Bürgermeister der Stadt N erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe im Jahr 2005 aus seiner Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt 1544,- EUR einschließlich der Flächenprämie von 110,- EUR pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche erzielt. Dem stünden Ausgaben von 484,- EUR gegenüber, so dass ein Monatseinkommen von 90,- EUR verbleibe. Lediglich dieses sei auf seinen Leistungsanspruch anzurechnen. Hingegen führe die Berücksichtigung seines Vermögens zum ersatzlosen Wegfall seines Einkommens. Darüber hinaus sei eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich und bedeute eine besondere Härte. Die Nachfrage nach land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen im Raum N sei dramatisch gesunken. Eine Verwertung führe daher zu einem derart niedrigen Kaufpreis, dass diese offensichtlich unwirtschaftlich sei. Berücksichtigt werden könnten daher lediglich erzielbare Pachteinkünfte. Diese könnten aber allenfalls in einer Höhe von 260,- bis 280,- EUR im Jahr realisiert werden.
Die Beklagte hat dem Kläger nach Widerrufs seines Verzichts und auf entsprechende Fortzahlungsanträge ab dem 29.06.2005 darlehensweise Grundsicherungsleistungen gewährt (Bescheide vom 28.07.2005, 28.12.2005, 28.04.2006, 28.06.2006, 28.08.2006, 28.12.2006 und 28.02.2007).
Das SG hat ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks Flur 00/ Flurstück 00/00 in der Gemarkung N eingeholt. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Hochsauerlandkreis vom 17.10.2006 zu dem Ergebnis gelangt, der Verkehrswert betrage 20.000,- EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18.12.2006 hat das SG die Klage, die es nunmehr als gegen die Stadt Medebach gerichtet angesehen hat, abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2007 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Verwertung des fraglichen Grundstücks unwirtschaftlich sei. Ihm lägen Informationen vor, wonach sich der Quadratmeterpreis seit dem Wertermittlungsstichtag zum 01.01.2005 deutlich verschlechtert habe. Hierzu hat er eine Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2005 vorgelegt, wonach die Nachfrage bei sogenannten rein landwirtschaftlich genutzten Flächen dramatisch gesunken sei. Zu Einzelheiten wird auf dieses Schreiben ebenfalls Bezug genommen.
Seinen Lebensunterhalt habe er im ersten Halbjahr 2005 durch radikale Einschränkungen, Zahlungsaufschübe, Wohngeld und einen privaten Kredit bestritten.
Auf Anforderung des Senats hat er die Kontoauszüge seines bei der Volksbank N e.G. unterhaltenen Kontos für das erste Halbjahr 2005 vorgelegt und angegeben, er habe im Juni 2005 ein Pferd gegen zwei Rinder getauscht, wovon eines gegen einen Wertausgleich von 200,00 EUR zurückgegeben worden sei. Am 02.01.2006 habe er des Weiteren eine Kuh gekauft, die am 09.04.2006 gekalbt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2005 zu ändern und ihm für die Zeit vom 01.01. bis 28.06.2005 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage richtet sich zulässigerweise gegen die Stadt N.
Der Hochsauerlandkreis, der nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und als zugelassener kommunaler Träger nach § 6b Abs. 1 SGB II Träger der hier streitigen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist, hat auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 2 S. 1, 3 SGB II, 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) die kreisangehörige Stadt N durch die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Hochsauerlandkreis zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 SGB II genannten Aufgaben herangezogen. Unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Heranziehung nach § 6 Abs. 2 SGB II (vgl. dazu Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 6 Rn. 11a; Schmidt-Jortzing/Wolffgang, VerwArch Bd. 75 S. 107) bestimmt § 5 Abs. 2 2.HS. AG-SGB II NRW, dass die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden im eigenen Namen entscheiden. Da auch die Satzung des Hochsauerlandkreises keinen Hinweis darauf enthält, dass die Heranziehung der Stadt N insoweit abweichend erfolgen sollte, tritt mit der Heranziehung die Gemeinde im Außenverhältnis zum Leistungsempfänger in die Rechtsstellung des Kreises als Leistungsverpflichteten ein. Infolgedessen ist auch die Klage gegen sie und nicht gegen den Kreis zu richten, auch wenn dieser Widerspruchsbehörde ist (§ 6 Abs. 2 S. 1 SGB II) und eine Regelung entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Klage gegen denjenigen zu richten ist, der den beantragten Verwaltungsakt erlassen hat, im Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Zuständigkeitsdivergenz, weil die kreisangehörige Gemeinde aufgrund ihrer Rechtsstellung auch während des laufenden Klageverfahrens berechtigt bliebe, über die streitbefangenen Zeiträume jederzeit abweichende Bescheide zu erlassen.
Die Klage ist nicht gegen den Bürgermeister als zuständige Behörde der Stadt N zu richten. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für das Sozialhilferecht nach dem SGB II Gegenteiliges aus der Beteiligtenfähigkeit der Behörden aufgrund der Bestimmung des § 70 Nr. 3 SGG i.V.m. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGG im Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGG NRW) gefolgert hat (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R -; Urt. v. 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R - jeweils Rn. 12), ist dem nicht zu folgen. Dem steht wesentlich entgegen, dass die Regelung der Beteiligtenfähigkeit und der Beklagtenfähigkeit unterschiedliche Dinge sind. Die Beklagtenfähigkeit der Behörde ist im Gegensatz zur VwGO i.V.m. AG-VwGO NW im SGG und AG-SGG NRW jedoch nicht geregelt. Der Senat verweist im Übrigen auf die ausführlichen Darlegungen des 20. Senats des Landessozialgerichts (LSG) NRW im Urteil vom 25.02.2008 - L 20 SO 31/07 -, denen er sich anschließt.
Selbst wenn man aber annimmt, dass die Beteiligtenfähigkeit der Behörde auch ihre Beklagtenfähigkeit nach sich zieht, folgt hieraus nicht, dass allein die Behörde richtiger Klagegegner ist (a.A. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - Rn. 12). Die Stellung der verfahrensbeteiligten Behörde ist die einer Art Prozessstandschafter (vgl. OVG Münster, NJW 79, 1057; Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 61 Rn. 12; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 61 Rn. 6). Fehlt aber eine gesetzliche Regelung, dass dieser statt des wahren Leistungsverpflichteten in Anspruch zu nehmen ist, so bleibt dem Anspruchsinhaber jedenfalls ein Wahlrecht, wen von beiden er verklagen will.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger ursprünglich den Bürgermeister anstatt der Stadt N als Beklagten bezeichnet hat. Auch wenn das SGG anders als die VwGO (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 2.HS) nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Behörde zur Bezeichnung des Beklagten genügt, muss hier im Hinblick auf die Gestaltung des angefochtenen Ausgangsbescheides, der die Überschrift Stadt N - Der Bürgermeister - trägt, Entsprechendes gelten.
Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) bezüglich des Zeitraums vom 01.01. bis 28.06.2005 einschließlich. Zwar hat die Beklagte ursprünglich durch den angefochtenen Bescheid vom 22.02.2005 Leistungen ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt. Dessen Wirkung hat sich aber mit der Entscheidung über die darlehnsweise Leistungsgewährung ab dem 29.06.2005 (Bescheid vom 28.07.2005) erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Auch wenn Anlass für letzteren Bescheid der Widerruf des Verzichts auf darlehnsweise Leistungen war, lag der Neubescheidung doch die Prüfung der gesamten Verhältnisse des Klägers einschließlich seiner Einkommens- und Vermögensumstände zugrunde. Ferner enthielt die Bewilligung des Darlehens ab dem 29.06.2005 zugleich (konkludent) die (erneute) Ablehnung von zuschussweisen Leistungen ab diesem Zeitpunkt. Der Leistungsbescheid vom 29.06.2005 bzw. die weiteren Bescheide über die Gewährung darlehensweiser Leistungen sind nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird. Die Ablehnung von Leistungen ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass er weder mit Wirkung für die Zukunft abgeändert noch ersetzt werden kann (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8; Urt. v. 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - Rn. 13). Insoweit findet § 96 SGG auch keine entsprechende Anwendung (vgl. BSG wie zuvor).
Die Beklagte ist zu der begehrten Grundsicherungsleistung für die Zeit vom 01.01. bis 28.06.2006 nicht zu verpflichten, da sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in diesem Zeitraum erfüllt hat.
Grundsicherungsleistungen erhält nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II unter anderem nur, wer hilfebedürftig ist. Dies ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im streitbefangenen Zeitraum ausreichten, seinen Lebensunterhalt zu decken, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
Der Senat sieht diesbezüglich nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an. Der Kläger verfügte uneingeschränkt über das Grundstück B, Flur 00, Flurstück 00/00 in N. Diese Ackerfläche war weder belastet noch war der Kläger in der Verwertung des Grundstücks beschränkt. Der Wert dieses Grundstücks belief sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 01.01.2005 (§ 12 Abs. 4 S. 2 SGB II) auf 20.000,00 EUR, Letzteres steht aufgrund des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Hochsauerlandkreis zur Überzeugung des Senates fest. Das durchgeführte Wertermittlungsverfahren ist schlüssig dargelegt. Die Entnahme von Bodenproben, wie sie der Kläger für unverzichtbar hält, ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens, ohne dass sich daraus Zweifel an der Schlüssigkeit der Wertbestimmung finden ließen. Ebensowenig ist der vom Kläger geltend gemachte "drastische Wertverfall" im Jahr 2005 geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu erwecken. Das vom Kläger insoweit in Bezug genommene Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 17.06.2005 nimmt seinerseits wieder Bezug auf den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Hochsauerlandkreis. Soweit ein Absinken des Durchschnittspreises von 1,02 EUR auf 0,60 EUR im Gesamtkreis beschrieben wird, bezieht sich dies auf forstwirtschaftliche Flächen und nicht auf Ackerland.
Es bestehen entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Bedenken, dass die Fläche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, längstens einem Jahr veräußert werden konnte (vgl. dazu BSG Urt. v. 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - Rn. 15). Im Gutachten finden sich insoweit keinerlei Einschränkungen. Der Kläger hat selbst keine Bemühungen unternommen, das Grundstück zu veräußern. Bei diesem Sachverhalt fehlen jegliche objektiven Anhaltspunkte für eine längerfristige Unveräußerbarkeit der Ackerfläche.
Des Weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das betreffende Grundstück seit 1989 nicht mehr bewirtschaftet worden ist, wie der Kläger selbst im sozialgerichtlichen Verfahren angegeben hat. Die hierfür bezogenen Flächenstilllegungsprämien einschließlich der weiteren Einnahme aus der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers - Betreuung eines Pflegepferdes - ergaben einen monatlichen Gewinn von weniger als 100,00 EUR. Auch dies folgt aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben, die auch die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Abzüglich des Freibetrages von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung), entsprechend 9600,00 EUR, zuzüglich des Freibetrages gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II von 750,00 EUR verfügte der Kläger damit zum 01.01.2005 über ein verwertbares Vermögen von 9650,00 EUR. Dem stand ein monatlicher Bedarf von gerundet 487,00 EUR gegenüber. Letzterer berechnet sich aus der Regelleistung (§ 20 SGG II) in Höhe von 345,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 141,56 EUR. Für das im Eigentum des Klägers stehende von ihm mit seiner Mutter bewohnte Haus fielen im Jahre 2005 Nebenkosten in Höhe von insgesamt 635,28 EUR und Grundbesitz - sowie sonstige Abgaben in Höhe von 707,98 EUR, zusammen 1343,26 EUR, an. Für die Beheizung war ein monatlicher Abschlag von 124,00 EUR zu zahlen. Bei Aufteilung dieser Kosten auf den von der Mutter (68 qm) und vom Kläger bewohnten Anteil (102 qm) errechnet sich daraus ein auf den Kläger monatlich entfallender Anteil von 141,56 EUR (67,16 EUR Nebenkosten und Abgaben, 74,04 EUR für Heizkosten) wobei der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Heizkosten nicht auch für die Warmwasserbereitung aufgewendet worden ist. Auch unter Berücksichtigung der monatlich gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 113,09 EUR überstieg das Vermögen damit den Bedarf für das gesamte Jahr 2005. Allerdings sind nach § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der hier anzuwendenden bis 31.08.2005 geltenden Fassung (Alg II-V a.F.) außer dem in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Vermögen Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Angesichts der im Antragszeitpunkt geringfügigen landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers - Pflege eines Pferdes - bei Bezug von Prämien für Flächenstillegung, woraus sich Einnahmen ergaben, die nicht geeignet waren, wesentlich zum Lebensunterhalt des Klägers beizutragen, erscheint es jedoch fraglich, eine entsprechende Grundstücksfläche als unentbehrliches Vermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 Alg II-V a.F. anzusehen (ablehnend für entsprechende Fälle auch Bayrisches LSG Beschl. v. 03.11.2005 - L 10 B 273/05 AS ER -; weitergehend wohl Mecke in Eicher/Spellbrink a.a.O. § 12 Rn. 81; Radüge in jurisPK SGB II, 2. Aufl., § 12 Rn. 158). Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil sich nicht feststellen lässt, über welches Einkommen der Kläger im streitigen Zeitraum verfügt hat und ob dieses nicht ausreichend war, seinen Lebensunterhalt zu decken.
In den Monaten Februar bis Juni 2005 sind neben der Rückerstattung von Grundsteuern monatliche Einzahlungen auf dem Konto des Klägers zwischen 150,00 und 1000,00 EUR zu verzeichnen ohne Hinweis auf Herkunft oder Bestimmung dieser Gelder. Der Kläger hat hierzu verlässliche Angaben verweigert und lediglich behauptet, er habe Darlehen - insbesondere ein solches über 1000,00 EUR - erhalten, ohne dass er den Namen des/der Darlehnsgeber nennen wollte. Damit sind diese Beträge als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II anzurechnen.
Im April 2005 sind dem Konto des Klägers die entsprechenden 1000,00 EUR sowie weitere 168,45 EUR als Erstattungsbetrag gutgeschrieben worden. Bereinigt um die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 113,09 EUR, der Kfz-Versicherung in Höhe von 9,36 EUR, der Gebäudeversicherung von 15,03 EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) und die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR (§ 3 Nr. 1 Alg II-V a.F.) hat der Kläger daher im April 2005 monatliche Einnahmen in Höhe von 1009,97 EUR erzielt. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V a.F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollen für die Zahl an Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt (§ 2 Abs. 3 S. 2 Alg II-V a.F.). Da der entsprechende tägliche Bedarf vom 01.01. bis 28.06.2005 einschließlich entsprechender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 20,00 EUR betrug (487:30+113,09:30=20), bestand demzufolge kein Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.04. bis 20.05.2005 einschließlich (1097:20=50,0845). Dieser Zeitraum verlängerte sich bis zum 18.06.2005 einschließlich aufgrund der Einnahmen im Mai 2005 in Höhe von 750,02 EUR (750,02 EUR - 167,68 EUR Absetzbeträge: 20= 29,127) und aufgrund des Einkommens im Juni 2005 in Höhe von 200,00 EUR bis zum 19.06.2007 einschließlich (200 - 167,48:20=1,626).
Des Weiteren sind im Februar Einnahmen in Höhe von 362,88 EUR und im März 2005 in Höhe von 450,00 EUR zu verzeichnen, woraus sich ein entsprechender Leistungsausschluss für den Februar in der Zeit vom 01.02. bis 09.02. (362,88-167,48:20=9,77) und für die Zeit vom 01.03. bis 14.03.2005 einschließlich (450,00-167,48:20=14,126) ergibt. Auch wenn demzufolge allein aufgrund der durch die Kontoauszüge belegten Einkommensverhältnisse Leistungsansprüche für den Monat Januar und Teile der Monate Februar, März und Juni 2005 bestehen könnten, vermag sich der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon zu überzeugen, dass Hilfebedürftigkeit des Klägers in diesen Zeiträumen bestand. Die Zweifel hieran ergeben sich aus den Kontenbewegungen und der Weigerung des Klägers, Aufschluss über die Herkunft seines Einkommens zu geben. Nachdem der Kläger am 13.01.2005 150,00 EUR von seinem Konto bar abgehoben hatte, hat er bis zum 15.04.2005 lediglich noch einmal am 08.02.2005 150,00 EUR abgehoben, ohne dass den Kontoauszügen in diesem Zeitraum weitere Belastungen für Bedarfe des täglichen Lebens (mit Ausnahme der Dauerüberweisungen für die Stromlieferung) zu entnehmen sind. Dies bedeutet die tägliche Verfügbarkeit eines Betrages in Höhe von 2,27 EUR im Zeitraum vom 08.02. bis 14.05.2005, ausgehend vom Verbrauch der am 13.01.2005 abgehobenen 150,00 EUR zum 08.02.2005 (150,00 EUR:66 Tage = 2,27). Es erscheint mehr als zweifelhaft, dass ein solcher Betrag - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten starken Einschränkungen - geeignet ist, auch nur das tägliche Existenzminimum an Nahrung annähernd zu sichern. Dies und die Weigerung des Klägers, näheren Aufschluss über die Herkunft seines Einkommens zu geben, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind, begründen angesichts der ansonsten pünktlich erfolgten Zahlungen des Klägers auf seine regelmäßigen Verpflichtungen, wie sie durch die Kontoauszüge belegt sind, so nachhaltige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers, dass sie deren Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II zu seinen Gunsten nicht erlauben. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger die entsprechenden Einzahlungen auf seinem Konto und damit in überprüfbarer Weise vorgenommen hat. Zum einen waren diese Geldzuflüsse notwendig, um anderweitige Überweisungen für regelmäßig anfallende Abschlagszahlungen etc. zu ermöglichen; zum anderen konnte der Kläger, der zuvor im Arbeitslosenhilfebezug gestanden hatte, nicht wissen, dass eine entsprechende Kontenprüfung stattfinden würde.
Da der Kläger trotz entsprechender Hinweise des Senates zu einer weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht bereit gewesen ist, geht die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründeten Tatsache der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln der materiellen Beweislast zu seinem Nachteil, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 160 SGG).
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