L 1 SF 182/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 182/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Hier meint die Klägerin, die Richterin habe eine willkürliche und überraschende Kostenentscheidung getroffen.

Ein Ablehnungsgesuch kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen getroffen werden. Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf reiner Willkür beruhe. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Der Gesichtspunkt, eine Kostenerstattungslast des Beklagten für unbillig zu halten, weil zwar die Untätigkeitsklage an sich Erfolg hatte, die Klägerin jedoch auf einer mündlichen Verhandlung beharrt habe und ihrerseits weitaus länger "untätig" geblieben sei, ist zwar keinesfalls zwingend, jedoch nicht unsachlich oder willkürlich. Es besteht auch kein Grund zu der Annahme, die Richterin werde die Anhörungsrüge nicht ordnungsgemäß prüfen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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