L 8 B 324/08 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 62/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 324/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

III. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung gewährt und Rechtsanwalt M. C., C-Straße, C-Stadt beigeordnet.



Gründe:


Die 1956 in A-Stadt geborene Antragstellerin – Ast - bewohnt seit September 1985 eine Dreizimmerwohnung in A-Stadt/W ... Die monatliche Kaltmiete beträgt 665.- Euro.

Die Ast ist aus nervenärztlicher Sicht (vgl. ergänzende Stellungnahme Dr. R. vom 21. Januar 2008 für das Sozialgericht München – SG -; Attest Dr. F. vom 30. Mai 2005) gesundheitlich in der Lage, in eine kleinere Wohnung umzuziehen. Diese sollte sich jedoch in A-Stadt/W. befinden. Der Klägerin sollte nicht zugemutet werden, ohne ihren Hund zu leben.

Die Ast bezog seit 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II - SGB II. Ab 1. Mai 2006 erhält sie von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) zunächst unter Berücksichtigung der Kaltmiete in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 wurde die Ast von der Ag darauf hingewiesen, dass die Kaltmiete derzeit 267,70 Euro über der einschlägigen Mietobergrenze in Höhe von 397,30 Euro liege und die Ast sich zur Vermeidung von Leistungskürzungen intensiv und nachweislich um eine Senkung ihrer Unterkunftskosten bemühen müsse. Mit Bescheiden vom 31. Juli 2007 wurden die Leistungen für die Ast ab 1. Oktober 2007 bis auf weiteres nur noch unter Berücksichtigung von Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 397,30 Euro berechnet und auf 944,99 Euro festgesetzt.

Die Ag wurde daraufhin mit Beschluss des SG vom 27. September 2007 (S 22 SO 358/07 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ast vom 8. August 2007 bis 31. Dezember 2007 vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.212,69 Euro monatlich zu gewähren. Die Kaltmiete sei vorläufig in der Höhe des tatsächlichen Bedarfs festzusetzen. Die Ast habe von der Ag keinen korrekten und vollständigen Hinweis über die Unangemessenheit der Wohnung erhalten. Die Ast hätte nicht nur auf Wohnungen der untersten Kategorie (Baualtersklasse 1 mit einer Mietobergrenze von 397,30 Euro) verwiesen werden dürfen. Die Ast sei auch berechtigt, in eine Wohnung der Baualtersklasse 3 (Mietobergrenze 429,50 Euro) einzuziehen.

In dem Ausführungsbescheid der Ag vom 18. Oktober 2007 berücksichtigte die Ag die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 665,00 Euro. Sie wies die Ast erneut darauf hin, dass sie sich ab sofort intensiv um die Senkung ihrer Unterkunftskosten zu bemühen habe. Die entsprechenden Bemühungen (mindestens 4 bis 10 Nachweise monatlich) müssten ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes jeden Monat unaufgefordert der Ag am Monatsende vorgelegt werden. Wie auch im Beschluss des SG A-Stadt vom 27. September 2007 erwähnt, erfülle die Vorlage von Kleinanzeigen als Dokumentation einer Bewerbung um die entsprechenden Wohnungen eindeutig nicht den Anforderungen an die zumutbaren Eigenbemühungen.

Vom Oktober bis Dezember 2007 legte die Ast der Ag jeweils am Monatsende eine Auflistung von Wohnungsanzeigen mit Anmerkungen der Ast vor, warum diese nicht in Betracht kämen.

Mit Bescheiden vom 22. Januar 2008 setzte die Ag die monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt auf 946,91 Euro fest. Für die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete) wurden nur noch 397,30 Euro angesetzt. Ab 1. Januar 2008 könne nur noch die angemessene Grundmiete berücksichtigt werden, da die Ast ihrer Verpflichtung zu zumutbaren Eigenbemühungen nicht nachgekommen sei. Es sollten jeden Monat 4 bis 10 Nachweise unaufgefordert vorgelegt werden. Die Vorlage von Kleinanzeigen als Dokumentation einer Bewerbung um die entsprechenden Wohnungen entspreche nicht den Anforderungen an die zumutbaren Eigenbemühungen. Trotz der Hinweise im Beschluss des SG A-Stadt, im Abhilfebescheid vom 18. Oktober 2007 und in einem weiteren Aufklärungsschreiben vom 8. November 2007 seien nur Kleinanzeigen als Dokumentation vorgelegt worden, wobei es sich dabei zudem (bis auf zwei Ausnahmen) um Wohnungen handele, die über den Mietobergrenzen lägen.

Hiergegen erhob die Ast Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden wurde, und beantragte gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum SG. Die Ast habe nicht nur die dokumentierten Bemühungen zur Anmietung von Wohnungen der Ag zugeschickt, sondern sich auch beim Wohnungsamt für eine Sozialwohnung vormerken lassen, die Wohnungsbaugenossenschaften in ihrer Umgebung aufgesucht, diverse Makler angerufen und im Internet selbstständig nach Wohnungen recherchiert. Zur Glaubhaftmachung wurde eine eidesstattliche Versicherung in Bezug auf die unterschiedlichen Bemühungen der Ast (diverse Telefonate mit Maklern und mit Hauseigentümern, Internetrecherche, Kontaktaufnahme mit Wohnungsamt) vorgelegt.

Die Ag verwies darauf, die Nachweisführung der Ast über ihre Bemühungen sei unzureichend. Es würden nur Kleinanzeigen mit handschriftlichen Kommentaren vorgelegt. Die dokumentierten Wohnungen lägen oberhalb der Mietobergrenzen. Bestätigungen von Vermietern, Maklern usw. fehlten. Nicht erlaubte Tierhaltung werde als Rechtfertigungsgrund nicht anerkannt. In A-Stadt stünde ausreichend Wohnraum zur Verfügung, der von der Ag als angemessen akzeptiert werde.

Mit angefochtenem Beschluss vom 5. März 2008 wurde die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ast für die Zeit vom 8. Februar 2008 bis 30. April 2008 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 665.- Euro zu gewähren. Ohne stattgebende Eilanordnung sei das soziokulturelle Existenzminimum möglicherweise nicht gewährleistet. Der Umstand, dass der Ast aufgrund ärztlicher Bescheinigungen ein Umzug in eine andere Wohnung nur innerhalb ihres Wohnviertels und nur zusammen mit ihrem Hund zugemutet werden könne, spreche für eine längere Schonfrist als die gesetzlich vorgesehenen sechs Monate. Ob ein Umzug bislang ausschließlich hieran oder an den nicht ausreichenden Eigenbemühungen der Ast gescheitert sei, lasse sich nicht abschließend klären. Damit sei dem Antrag der Ast grundsätzlich zu entsprechen gewesen, jedoch auf einen engen Zeitraum zu begrenzen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde macht die Ag geltend, es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich das grundsätzliche Verhalten der Ast durch eine Verlängerung der Frist ändern werde. Die Tierhaltung liege ausschließlich im Verantwortungsbereich der Ast. Auch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen seien nach ständiger Rechtsprechung Kosten für Tierhaltung bei psychisch erkrankten Menschen nicht zu übernehmen. Eine solche Berücksichtigung würde aber erfolgen, wenn eine Tierhaltung für eine nicht erfolgte Senkung der Kosten der Unterkunft anerkannt würde. Es sei nahezu unmöglich, in einer bis zu 45 qm großen Wohnung einen Vermieter zu finden, der die Haltung eines Schäferhundes toleriere. Auch sei eine artgerechte Haltung eines großen Schäferhundes in einer Mietwohnung nicht möglich (vgl. Beschluss des SG A-Stadt vom 27. September 2007). Dies liege aber allein im Verantwortungsbereich der Ast.

Die Ag beantragt,

den Beschluss des SG A-Stadt vom 27. September 2007 aufzuheben und den
Antrag der Ast abzulehnen.

Die Ast beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Ag sowie die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ast vom 8. Februar 2008 bis 30. April 2008 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Zugrundelegung einer Kaltmiete von 665.- Euro zu gewähren. Die Voraussetzungen für Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - liegen vor.

Entstehen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen, die durch das Hauptsache- verfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besonders ausgestaltet. In diesen Fällen müssen die Erfolgsaussichten der Klage abschließend geprüft werden, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht zu überspannen sind. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, ist anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 1 BvR 3101/06 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05).

Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind schwerwiegende Grundrechts- verletzungen zulasten der Ast möglich. Die Ast erhielte ohne den Erlass einer einsteiligen Anordnung nicht mehr Leistungen in einer Höhe, die für ihr soziokulturelles Existenzminimum erforderlich sind. Durch die Reduzierung der Leistungen um 267,70 Euro monatlich stünde der Ast für ihren alltäglichen Bedarf nur noch ein Betrag von 79,30 Euro monatlich zur Verfügung (946,91 Euro abzüglich 134,61 Euro Aufwendungen für Krankenversicherung/Pflegeversicherung abzüglich 733,00 Euro tatsächlicher Unterkunftsbedarf = 79,30 Euro). Dieser Betrag ist so niedrig, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) denkbar wäre.

Eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage ist dem Senat nicht möglich, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche Ermittlungen nicht möglich sind, ob der Ast die Senkung ihrer Aufwendungen für die Unterkunft auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII möglich und zumutbar war.

Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (§§ 42 S. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (§ 29 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Satz 2 gilt gemäss § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Es steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob es der Ast nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII möglich war, die Aufwendungen für die Unterkunft durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken.

Mit der Regelung des § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII stellt der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung auf, dass es Hilfebedürftigen im Regelfall innerhalb von 6 Monaten möglich und zumutbar ist, durch Umzug oder andere Maßnahmen die Kosten der Unterkunft auf einen angemessenen Umfang zu senken. Im Ausnahmefall kann jedoch die Behörde zu Leistungen für die Unterkunft in einer den angemessenen Umfang übersteigenden Höhe auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist verpflichtet sein. Bei der Prüfung, ob es der Ast ausnahmsweise auch noch nach Ablauf der Sechsmonats-Frist des § 29 Abs. 1 S. 3 SGB XII nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft zu senken, gilt grundsätzlich das Amtsermittlungsprinzip (vgl. § 20 SGB X). Dieses wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass eine gesetzliche Vermutung aufgestellt wird. Das Amtsermittlungsprinzip wird jedoch begrenzt durch die den Hilfeempfänger treffende Mitwirkungspflichten. Gemäß § 1 S. 2 2. Halbsatz SGB XII trifft den Hilfeempfänger eine Verpflichtung, darauf hinzuarbeiten, soweit wie möglich unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Dies umfasst auch die Verpflichtung, sich nach Kräften durch Eigenbewerbungen um Wohnraum zu bemühen, für den Aufwendungen nur in angemessenen Umfang anfallen. Die Einzelheiten und das Ergebnis seiner Bewerbungen hat der Hilfebedürftige gem. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I der Behörde mitzuteilen. Verletzt der Hilfebedürftige seine Mitwirkungspflichten, hat er die für ihn negativen Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen, wenn die Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen trotz Ausschöpfung der Möglichkeiten der Amtsermittlung scheitert. Die Nichterweislichkeit der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels oder ähnlicher kostenbegrenzender Maßnahmen geht dann nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.

Es ist nicht erkennbar, dass bisher die Möglichkeiten der Amtsermittlung zur Prüfung der Frage ausgeschöpft wurden, ob der Ast ein Umzug in eine für sie nach den ärztlichen Feststellungen zumutbare Wohnung innerhalb ihres Stadtviertels möglich war. Dazu wäre eine Überprüfung der von der Ast in ihrer eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben erforderlich, sie habe u.a. mit zahlreichen Maklern telefoniert, diese hätten jedoch keinen angemessenen Wohnraum in ihrem Wohnviertel anbieten können. Diese Ermittlungen können nicht im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens vorgenommen werden.

Es hat damit eine umfassende Güter- und Folgenabwägung stattzufinden. Hierbei sind auf der einen Seite die Bedeutung des Hauptsacheanspruchs und die Erfolgsaussichten der Ast in der Hauptsache einzustellen. Auf der anderen Seite sind die Schwere und die Wahrscheinlichkeit der drohenden Rechtsverletzung zu berücksichtigen, die der Ast drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht. Diese Abwägungsbelange sind unter Einbeziehung des Verhaltens des Rechtsschutzsuchenden zu gewichten und zueinander in Bezug zu setzen.

Die Bedeutung des Hauptsacheanspruchs für die Ast ist sehr hoch, da für sie existenzsichernde Leistungen auf dem Spiel stehen. Insoweit wird auch auf oben gemachte Ausführungen (II. 4. Abs.) verwiesen.

Der Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass der Ast auch nach Ablauf der 6-Monats-Frist ein Umzug nicht möglich war mit der Folge, dass die tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten sind. Dabei ist nach den überzeugenden ärztlichen Fesstellungen der erfahrenen Gerichtsachverständigen Dr. R. davon auszugehen, dass die Ast aus medizinischen Gründen nicht in ein anderes Wohnviertel ziehen sollte. Aufgrund ihrer neurotischen Fixierung auf ihren Hund wäre auch mit der Entwicklung von Krankheitssymptomen auf psychischem Gebiet zu rechnen, wenn die Ast ohne ihren Hund leben müsste. Die Einwände der Ag sind nicht durchgreifend, die Hundehaltung läge allein im Verantwortungsbereich der Ast und im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen würden Kosten für Tierhaltung nicht übernommen. Hier geht es nicht um die Übernahme der Kosten der Hundehaltung. Durch die neurotische Fixierung der Ast auf ihren Hund kann nach ärztlicher Feststellung der Ast der Bezug einer Wohnung ohne ihren Hund nicht zugemutet werden. Damit ist der Ast der Umzug in eine Wohnung, in der Hundehaltung nicht erlaubt ist, im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 2 SGB XII unzumutbar. Davon zu trennen ist der Umstand, dass die Ast die Kosten der Hundhaltung aus den ihr gewährten Mitteln der Hilfe zum Lebensunterhalt zu bestreiten hat.

Die Ast hat geltend gemacht, bei all ihren Versuchen (Telefonate, Internetrecherche usw.) seien ihr keine diese Kriterien erfüllenden Angebote unterbreitet worden. Entweder waren keine Hunde erlaubt oder die Wohnungen waren bereits vergeben.

Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben von vornherein als unglaubwürdig anzusehen, zumal die Ast insoweit auch eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Bei einer Recherche des Senats am 8. Juli 2008 in Internetportal immoscout24 ergaben sich nur zwei Angebote für Wohnungen in dem Stadtteil S. unter Einschluß des Westends, bei denen die Kaltmiete unter 429,50 Euro lag (Scout-ID Nr. 45562671 und 45983170). Dies legt nahe, dass auch zum Zeitpunkt der Bewerbungsbemühungen der Ast das Angebot von passendem Wohnraum äußerst begrenzt war. Damit ist für den Senat auch nachvollziehbar, dass von der Ast überwiegend nur auf Anzeigen von Wohnungen reagiert wurde, deren Mietpreis über dem maßgeblichen Wert von 429,50 Euro lag.

Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Nachweis von ausreichenden Eigenbemühungen von Hilfebedürftigen durchaus auch durch die Vorlage von Anzeigen mit einem Hinweis auf das Ergebnis der Bemühungen des Hilfebedürftigen um einen Mietvertrag erbracht werden kann. Die Anforderungen an die erforderlichen Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen würden überspannt, würde man generell eine schriftliche Bestätigung des Vermieters verlangen, wonach eine Vermietung der Wohnung an den Hilfebedürftigen nicht in Betracht kommt. Denn eine solche schriftliche Bestätigung wird der Hilfebedürftige nur in den seltensten Fällen erhalten. Dies schließt nicht aus, dass die Behörde bei Vorliegen eines Verdachts, die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen beschränken sich auf das Übermitteln von Anzeigen, die jeweiligen Angaben des Hilfebedürftigen überprüft. Etwas anderes ergibt sich im Grundsatz auch nicht aus dem Beschluss des SG A-Stadt vom 27. September 2007. Hierin hatte das erkennende Gericht nur ausgeführt, dass die Vorlage von lediglich sechs Kleinanzeigen als nicht ausreichend erachtet wird. Damit wird dieser Verfahrensweise nicht generell eine Absage erteilt. Das Verhalten der Ast, Kleinanzeigen in Kopie mit Kommentar vorzulegen, ist daher nicht grundsätzlich zu beanstanden.

Im Falle der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt drohen der Ast auch mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Rechtsverletzungen, da sie dann entweder dem Risiko ausgesetzt wäre, im Falle der nicht vollständigen Entrichtung des Mietzinses ihre Wohnung zu verlieren oder ihr ansonsten bei weitem nicht ausreichende Mittel zur Existenzsicherung zur Verfügung stünden.

Nach alledem ist der Beschluss des SG nicht zu beanstanden, zumal dieser auch nur für einen eng begrenzten Zeitraum eine Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe vorsieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – stattzugeben, da die Ast nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

\X9350138sgEUREKALSGschreibwerkspk08L 8 B 324 08 SO ER€80716070148 Beschluss8 B 324 08 SO ER.DOC
Rechtskraft
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