Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 753/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 435/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm die Leistung für die Zeit bis 29.02.2008 bewilligt.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 19.02.2008 hin versagte die Bg. die Leistung mit Bescheid vom 18.03.2008. Mit Schreiben vom 21.02. und 06.03.2008 sei der Bf. aufgefordert worden, die erforderlichen Unterlagen bis zum 16.03.2008 vorzulegen, u.a. einen Nachweis über eine Kontoeröffnung und vollständige Kontoauszüge ab Kontoeröffnung bzw. einen Nachweis, dass der Beitrag zur Riester-Rente nicht im Lastschrifteinzugsverfahren von der P.-Bank abgebucht worden sei.
Am 25.03.2008 hat der Bf. Beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Weiterzahlung des Alg II, beantragt. Er habe die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen längst vollständig abgegeben.
Mit Beschluss vom 22.04.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Vorliegen der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit habe der Bf. mangels Vorlage der geforderten Kontoauszüge bzw. des alternativ angeforderten Einzahlungsbeleges sowie der Bestätigung der Versicherung nicht glaubhaft gemacht. Die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen sei nicht davon abhängig, ob ein konkreter Verdacht bestehe, dass der Betroffene falsche Angaben gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Versagung der Leistung nach § 66 SGB I lägen vor.
Mit seiner gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde macht der Bf. weiterhin geltend, ein Bankkonto werde nicht geführt bzw. unterhalten. Er verweist auf ein nach Erlass des Beschlusses des SG bei diesem vorgelegte Bescheinigung der P.-Versicherung vom 24.04.2008, in der es heißt, der Bf. habe für das Jahr 2007 einen Betrag von 360,00 EUR in den Vertrag eingezahlt, für den Zeitraum Januar bis April 2008 habe die Versicherung monatliche Zahlungen von 40,00 EUR erhalten.
Die Bg. hat mit E-Mail vom 09.07.2008 mitgeteilt, sie habe sich mit der zuständigen Sachbearbeiterin der P.-Versicherung telefonisch in Verbindung gesetzt und die Mitteilung erhalten, der Bf. habe bis 01.04.2008 insgesamt 480,00 EUR per Abbuchung in seine Versicherung eingezahlt; die letzte Abbuchung in Höhe von 40,00 EUR sei von der Bank storniert worden. Seit 01.04.2008 laufe die Versicherung beitragsfrei. Das Konto, von dem abgebucht worden sei, sei bei der H.bank.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nach wie vor nicht vor. Der Bf. hat seinen Anordnungsanspruch nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, da er die zur Überprüfung dieses Merkmals erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Bei dem gegebenen Sachverhalt besteht in jedem Fall Anlass zur Prüfung, welche Kontobewegungen auf dem offensichtlich bestehenden Konto des Bf. zuletzt stattgefunden haben. Den wiederholten Angaben des Bf., über kein Konto zu verfügen, stand bereits die Mitteilung der P.-Versicherung in einem Schreiben vom 22.01.2008, wonach der gesamte Jahresbeitrag für die vom Bf. abgeschlossene Riester-Rente für das Jahr 2007 und der Beitrag für Januar 2008 von einem Konto des Bf. abgebucht worden sei, entgegen. Zwar hat der Kläger das Bestehen eines Kontos bestritten und die Erklärung der P.-Versicherung vom 24.04.2008 vorgelegt. Jedoch ist diese Mitteilung kein Beweis für das Nichtbestehen eines Kontos. Die Formulierung, dass der Beitrag für das Jahr 2007 "eingezahlt" worden sei, kann auch als Überbe-griff für den Eingang eines entsprechenden Beitrages verstanden werden und spricht für sich noch nicht für eine Bareinzahlung. Dies wird bestätigt durch die der Bg. nach ihrer Mitteilung vom 09.07.2008 erteilten telefonischen Auskunft, dass in der Tat die Beiträge von einem Konto abgebucht worden seien. Vor diesem Hintergrund ist gegenwärtig jedenfalls ein Anspruch auf Weiterzahlung des Alg II nicht glaubhaft gemacht. Es ist Sache des Bf., seine Hilfebedürftigkeit durch Vorlage der von der Bg. zu Recht geforderten Unterlagen darzutun. Solange dies nicht der Fall ist, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
\X9350138sgEUREKALSGschreibwerkspk07L 7 B 435 08 AS ER€80718104101 Beschluss7 B 435 08 AS ER.DOC
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) seit Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Zuletzt wurde ihm die Leistung für die Zeit bis 29.02.2008 bewilligt.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 19.02.2008 hin versagte die Bg. die Leistung mit Bescheid vom 18.03.2008. Mit Schreiben vom 21.02. und 06.03.2008 sei der Bf. aufgefordert worden, die erforderlichen Unterlagen bis zum 16.03.2008 vorzulegen, u.a. einen Nachweis über eine Kontoeröffnung und vollständige Kontoauszüge ab Kontoeröffnung bzw. einen Nachweis, dass der Beitrag zur Riester-Rente nicht im Lastschrifteinzugsverfahren von der P.-Bank abgebucht worden sei.
Am 25.03.2008 hat der Bf. Beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Weiterzahlung des Alg II, beantragt. Er habe die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen längst vollständig abgegeben.
Mit Beschluss vom 22.04.2008 hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Vorliegen der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit habe der Bf. mangels Vorlage der geforderten Kontoauszüge bzw. des alternativ angeforderten Einzahlungsbeleges sowie der Bestätigung der Versicherung nicht glaubhaft gemacht. Die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen sei nicht davon abhängig, ob ein konkreter Verdacht bestehe, dass der Betroffene falsche Angaben gemacht habe. Die Voraussetzungen für die Versagung der Leistung nach § 66 SGB I lägen vor.
Mit seiner gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde macht der Bf. weiterhin geltend, ein Bankkonto werde nicht geführt bzw. unterhalten. Er verweist auf ein nach Erlass des Beschlusses des SG bei diesem vorgelegte Bescheinigung der P.-Versicherung vom 24.04.2008, in der es heißt, der Bf. habe für das Jahr 2007 einen Betrag von 360,00 EUR in den Vertrag eingezahlt, für den Zeitraum Januar bis April 2008 habe die Versicherung monatliche Zahlungen von 40,00 EUR erhalten.
Die Bg. hat mit E-Mail vom 09.07.2008 mitgeteilt, sie habe sich mit der zuständigen Sachbearbeiterin der P.-Versicherung telefonisch in Verbindung gesetzt und die Mitteilung erhalten, der Bf. habe bis 01.04.2008 insgesamt 480,00 EUR per Abbuchung in seine Versicherung eingezahlt; die letzte Abbuchung in Höhe von 40,00 EUR sei von der Bank storniert worden. Seit 01.04.2008 laufe die Versicherung beitragsfrei. Das Konto, von dem abgebucht worden sei, sei bei der H.bank.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nach wie vor nicht vor. Der Bf. hat seinen Anordnungsanspruch nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, da er die zur Überprüfung dieses Merkmals erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat. Bei dem gegebenen Sachverhalt besteht in jedem Fall Anlass zur Prüfung, welche Kontobewegungen auf dem offensichtlich bestehenden Konto des Bf. zuletzt stattgefunden haben. Den wiederholten Angaben des Bf., über kein Konto zu verfügen, stand bereits die Mitteilung der P.-Versicherung in einem Schreiben vom 22.01.2008, wonach der gesamte Jahresbeitrag für die vom Bf. abgeschlossene Riester-Rente für das Jahr 2007 und der Beitrag für Januar 2008 von einem Konto des Bf. abgebucht worden sei, entgegen. Zwar hat der Kläger das Bestehen eines Kontos bestritten und die Erklärung der P.-Versicherung vom 24.04.2008 vorgelegt. Jedoch ist diese Mitteilung kein Beweis für das Nichtbestehen eines Kontos. Die Formulierung, dass der Beitrag für das Jahr 2007 "eingezahlt" worden sei, kann auch als Überbe-griff für den Eingang eines entsprechenden Beitrages verstanden werden und spricht für sich noch nicht für eine Bareinzahlung. Dies wird bestätigt durch die der Bg. nach ihrer Mitteilung vom 09.07.2008 erteilten telefonischen Auskunft, dass in der Tat die Beiträge von einem Konto abgebucht worden seien. Vor diesem Hintergrund ist gegenwärtig jedenfalls ein Anspruch auf Weiterzahlung des Alg II nicht glaubhaft gemacht. Es ist Sache des Bf., seine Hilfebedürftigkeit durch Vorlage der von der Bg. zu Recht geforderten Unterlagen darzutun. Solange dies nicht der Fall ist, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
\X9350138sgEUREKALSGschreibwerkspk07L 7 B 435 08 AS ER€80718104101 Beschluss7 B 435 08 AS ER.DOC
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