Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 17/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 verurteilt, den Überfall vom 05.02.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Überfall auf den Kläger als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 1938 geborene Kläger, der als selbstständiger Taxifahrer tätig ist, wurde am 05.02.2007 in seinem Haus, in dem auch sein Betrieb untergebracht ist, überfallen.
Nach den Angaben im Durchgangsarztbericht öffnete der Kläger am 05.02.2007 um 8.00 Uhr morgens die Tür, nachdem es geklingelt hatte, in der Annahme, es handele sich um einen Taxikunden. Der Kläger wurde anschließend von mehreren maskierten Personen überfallen, geschlagen, getreten und gefesselt.
Anschließend wurde bei dem Kläger eine Rippenserienfraktur 5 bis 7 links, eine nicht dislozierte Fraktur der 4. und 5. Rippe rechts, eine offene, basisnahe, dislozierte Zeigefingergrundgliedfraktur rechts, sowie eine Gesichtsschädelprellung mit peri-orbitalem Hämatom links und multiplen Schürfwunden diagnostiziert.
Auf Befragen der Beklagten teilte der Kläger ergänzend mit, dass er in einem Einfamilienhaus wohne, in dem er einen Büroraum für sein Taxiunternehmen habe. Das Wohnhaus habe nur eine Haustür für Büro- und Privaträume und liege etwas außerhalb der Stadt W ... Seine Fahrgäste meldeten sich normalerweise per Telefon, jedoch komme es ein- bis zweimal die Woche vor, dass Fahrgäste auch persönlich zu ihm nach Hause kämen. Am 05.02.2007 habe er seine Arbeit um 06.30 Uhr aufgenommen. Die erste Fahrt sei nach C. gegangen und von dort aus in die Stadt nach W ... Um ca. 8.05 Uhr sei er von den Fahrten wieder zu Hause gewesen, da er um 8.30 Uhr einen neuen Termin gehabt habe. Kurz vor dem Ereignis um ca. 8.10 Uhr habe er sich in der Küche befunden, um sich einen Kaffee zu kochen, als er plötzlich das Klingeln gehört habe. Als er die Eingangstür geöffnet habe, habe ihm ein maskierter Mann direkt ins Gesicht geschlagen und ihn geknebelt. Die drei Täter hätten von ihm das ganze Geld aus der Kasse verlangt. Durch den Krach seien seine Frau und seine Schwiegertochter wach geworden. Diese seien ebenfalls von den Tätern geknebelt worden. Nachdem die Täter 400,- bis 500,- EUR Wechselgeld erbeutet hätten, hätten sie die Flucht ergriffen.
Mit Bescheid vom 10.04.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Überfalls vom 05.02.2007 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit seien Wege innerhalb des Wohnhauses unversichert. Die Fortbewegung von der Küche zur Eingangstür könnte auch als Betriebsweg angesehen werden. Ein Betriebsweg sei ein Weg, der in der Ausübung der versicherten Tätigkeit und im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werde, Teil der versicherten Tätigkeit sei und damit der Betriebsarbeit gleichstehe, somit also unter § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII falle. Dies setze eine entsprechende Handlungstendenz voraus. Um einen Betriebsweg annehmen zu können, dürfe im Zeitpunkt des Unfalles nicht ungewiss sein, ob am Ende des Weges eine betriebliche und nicht etwa eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit stehe. Die Frage des Versicherungsschutzes hänge von der Handlungstendenz des Verletzten bezogen auf das Zurücklegen des Weges ab. Maßgeblich seien hierfür die Vorstellungen des Verletzten im Zeitpunkt des Unfalls. Vor Öffnen der Türe habe der Kläger den betrieblichen Anlass des Klingelns an der Wohnungstür nicht erkennen können. Es komme hier nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Überlegungen der Kläger hinsichtlich des Klingelns angestellt habe. Es sei rein tatsächlich für den Kläger ungewiss gewesen, ob das Klingeln an der Wohnungstür aus dienstlichen oder privaten Belangen erfolgt sei. Da somit nicht festgestanden habe, dass jemand aus betrieblichen Gründen geklingelt habe, könne sich die Handlungstendenz auch nicht auf betriebliche Interessen bezogen haben. Dies schließe die Annahme eines Versicherungsschutzes aus. Aber selbst wenn die erforderliche Handlungstendenz hätte festgestellt werden können, könnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginne die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit - gleiches gelte für den Rückweg - als auch bei einem direkt von der privaten Wohnung aus angetretenen Betriebsweg grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die private Wohnung des Versicherten befinde. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die betrieblichen Belange so deutlich ausgeprägt gewesen wären, dass bei einer wertenden Betrachtung dem Umstand, dass sich der Unfall im privaten, räumlich abgegrenzten Bereich ereignet habe, nicht mehr das ausschlaggebende Gewicht zugesprochen werden könne. Gründe für eine solche Annahme ergäben sich aber aus dem hier vorliegenden Tathergang nicht.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 24.04.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.12.1966 – 2 RU 255/63 – in BSGE 26, 45 ff. Der Kläger vertrat die Auffassung, aus diesem Urteil ergebe sich, dass auch bei Überfällen im privaten Bereich, die betriebsbezogene Gründe hätten, wie zum Beispiel bei einem Überfall, um die in der Wohnung verwahrten Geschäftseinnahmen zu rauben, Versicherungsschutz bestehe. So sei es auch hier gewesen: Er sei bekanntlich hinsichtlich der vorhandenen Geschäftseinnahmen ausgeraubt worden. Damit lägen eindeutig nachgewiesenermaßen betriebsbezogene Gründe vor, so dass Versicherungsschutz bestehe.
Anschließend zog die Beklagte die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Falle eines Raubüberfalles während einer dem Grunde nach unversicherten Tätigkeit werde dann eine Handlungstendenz auf betriebliche Belange angenommen, wenn der Überfallene anhand der sich ihm darbietenden äußeren Umstände davon ausgehen könne, dass die im häuslichen Bereich aufbewahrten Geschäftsgelder entwendet werden sollten (mutmaßlicher Beweggrund) und eine Abwehr bzw. Verteidigung derselbigen erfolge. Mit dem Versuch, den Einbrecher zu vertreiben ("sich zur Wehr setzen"), beginne eine betriebliche Tätigkeit, da ergriffene Maßnahmen eines Unternehmers zu seinem Unternehmen gehörige Gegenstände vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, eine betriebsbezogene Tätigkeit darstellten. Gemäß der Hergangsschilderung des Klägers habe er sich nicht zur Wehr gesetzt, vielmehr sei unmittelbar nach dem Türöffnen ein tätlicher Angriff auf ihn mit anschließender Fesselung erfolgt. Handlungen zum Schutz von zum Unternehmen gehörigen Gegenständen sei nicht erkennbar, so dass eine betriebsbezogene und den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit nicht vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 28.01.2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweise, dass "erst die Abwehrhandlungen selbst den Beginn einer betrieblichen Tätigkeit (finale Handlungstendenz) begründen", dann müssten diese Abwehrhandlungen dem Kläger zu dem Zeitpunkt, als er erstmals ohne Vorwarnung von dem Besucher an der Haustür (Straftäter) zu Boden geschlagen worden sei, selbstverständlich zu seinen Gunsten unterstellt werden – nur dass er dazu aus körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die finale Handlungstendenz könne dem Kläger deshalb aber – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht abgesprochen werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 zu verurteilen, den Überfall vom 05.02.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Bielefeld – 2 UJs 871/08 – sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.
Die Beklagte hat die Anerkennung des Überfalls vom 05.02.2007 als Arbeitsunfall zu Unrecht abgelehnt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 5/04 R in SozR 4 – 2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.).
Auch ein Überfall schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres aus; es kommt vielmehr auch hier darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht (vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Juli 2007, § 8 zum Stichwort "Überfall" m.w.N.). Bei einem Überfall ist der innere Zusammenhang vor allem gegeben, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, zum Beispiel der Überfall zur Entwendung von Geschäftsgeldern erfolgt (Krasney in Brackmann, a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angegriffene sich auf der Arbeitsstätte oder auf einem Betriebsweg befand oder sonst eine mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängende Arbeit verrichtete. Auch ein Beschäftigter, der sich außerhalb der Arbeitszeit aus nicht mit dem Unternehmen zusammenhängenden Gründen am Ort seiner Tätigkeit aufhält und dort bei der Abwehr eines Einbrechers einen Unfall erleidet, steht unter Versicherungsschutz (Krasney in Brackmann, a.a.O. unter Hinweis auf BSGE 26, 45, 46). Ein Arbeitsunfall liegt auch vor, wenn der Beschäftigte außerhalb des Ortes seiner Betriebsstätte Gegenstände des Unternehmens, zum Beispiel ihm anvertraute Gelder, gegen einen Einbrecher schützt. Das gilt ebenfalls, wenn der Beschäftigte sich in seiner Privatwohnung aufhält. Da ein unbefugt eindringender Fremder nur selten den Beweggrund seines Handelns mitteilt, hängt der Versicherungsschutz hier davon ab, welcher mutmaßliche Beweggrund des Eindringlings angesichts der sonstigen Umstände für den Versicherten Anlass ist, den Eindringling abzuwehren. Es muss genügen, wenn der Versicherte aufgrund der sich ihm darbietenden äußeren Umstände annehmen kann, dass der Einbrecher nicht nur zum Privatgebrauch bestimmte Wertgegenstände, sondern Werte jeglicher Art und deshalb auch für das Geschäft bestimmte Werte sich aneignen will (BSGE 26, 45, 47).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nach Auffassung der Kammer zum Zeitpunkt des Überfalls unter Versicherungsschutz gestanden. Das Bundessozialgericht hat in dem Urteil vom 15.12.1996 – 2 RU 255/63 – in BSG 26, 45 die Auffassung vertreten, die Klägerin in dem dort entschiedenen Fall habe in dem Augenblick mit einer betrieblichen Tätigkeit begonnen, in dem sie versucht habe, den Einbrecher aus ihrem Haus zu vertreiben. Dabei ist jedoch nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem vom BSG entschiedenen Fall nachts in ihrem Schlafzimmer von dem Eindringling überrascht wurde. Wenn man hier jedoch die Angaben in dem Durchgangsarztbericht zugrunde legt, wonach der Kläger die Tür geöffnet hat, nachdem es geklingelt hat, in der Annahme, es handele sich um einen Taxikunden, ist nach Auffassung der Kammer bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Beginn der betrieblichen Tätigkeit des Klägers auszugehen. Das gilt umso mehr, wenn man von den zeitnahen Angaben des Klägers bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei am 06.02.2007 – das heißt einen Tag nach dem Überfall – ausgeht. Bei dieser zeugenschaftlichen Vernehmung hat der Kläger angegeben, er sei nach dem Klingeln zur Haustür gegangen und sei dort auf einen Mann getroffen. Dieser Mann habe ihm gesagt, er wolle ein Taxi bestellen und ob er der Chef sei. Er habe ihm das bestätigt, und dann habe ihn der Mann auch sofort unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Unter Zugrundelegung dieser Hergangsschilderung ist nach Auffassung des Gerichts spätestens zu dem Zeitpunkt von einem Beginn der betrieblichen Tätigkeit auszugehen, als der Täter den Kläger gefragt hat, ob er der Chef sei und der Kläger ihm das bestätigt hat. Doch selbst wenn man insoweit die späteren Schilderungen des Klägers zugrunde legt, wonach der Täter an der Tür kein Wort gesprochen hat und sofort zugeschlagen hat bzw. der Kläger sich über den Grund des Klingelns keine Gedanken gemacht hat, kann dies nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Auffassung der Kammer muss bei der vorliegenden Sachlage auch dann von einer betrieblichen Handlungstendenz ausgegangen werden, wenn ein Überfallener aufgrund der brutalen Vorgehensweise der Täter keine Chance hat, sich zu verteidigen bzw. Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Aber auch dann, wenn man hier davon ausgeht, das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen sei erforderlich, um Versicherungsschutz zu begründen, hat hier nach Auffassung der Kammer Versicherungsschutz vorgelegen. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der Regel nicht darauf an, ob der Angegriffene eine mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängende Arbeit verrichtete, wenn der Überfall wesentlich durch betriebliche Anlässe motiviert war (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1962 – 2 RU 170/59 – in BSGE 17, 75, 78). Nach Auffassung der Kammer steht hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Überfall wesentlich durch betriebliche Anlässe motiviert war. Zum einen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Täter kein Privatgeld des Klägers bzw. seiner Familie geraubt haben, sondern das Wechselgeld für den Taxibetrieb in Höhe von ca. 400,- Euro. Dass betriebliche Anlässe wesentlich für den Überfall waren, folgt nach Auffassung der Kammer schließlich insbesondere auch daraus, dass die Täter nach den Angaben der Schwiegertochter des Klägers wiederholt nach "Schwarzgeld" gefragt haben. Bei "Schwarzgeld" handelt es sich nach landläufiger Definition um Betriebseinnahmen, deren Versteuerung nicht beabsichtigt ist. Aus der Tatsache, dass die Täter gezielt nach derartigem "Schwarzgeld" gefragt haben, ist nach Auffassung der Kammer zu schließen, dass sie derartiges "Schwarzgeld" im Haus des Klägers vermutet haben und dies der wesentliche Grund für den Überfall gerade auf den Kläger war.
Die Klage musste nach alledem Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Überfall auf den Kläger als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 1938 geborene Kläger, der als selbstständiger Taxifahrer tätig ist, wurde am 05.02.2007 in seinem Haus, in dem auch sein Betrieb untergebracht ist, überfallen.
Nach den Angaben im Durchgangsarztbericht öffnete der Kläger am 05.02.2007 um 8.00 Uhr morgens die Tür, nachdem es geklingelt hatte, in der Annahme, es handele sich um einen Taxikunden. Der Kläger wurde anschließend von mehreren maskierten Personen überfallen, geschlagen, getreten und gefesselt.
Anschließend wurde bei dem Kläger eine Rippenserienfraktur 5 bis 7 links, eine nicht dislozierte Fraktur der 4. und 5. Rippe rechts, eine offene, basisnahe, dislozierte Zeigefingergrundgliedfraktur rechts, sowie eine Gesichtsschädelprellung mit peri-orbitalem Hämatom links und multiplen Schürfwunden diagnostiziert.
Auf Befragen der Beklagten teilte der Kläger ergänzend mit, dass er in einem Einfamilienhaus wohne, in dem er einen Büroraum für sein Taxiunternehmen habe. Das Wohnhaus habe nur eine Haustür für Büro- und Privaträume und liege etwas außerhalb der Stadt W ... Seine Fahrgäste meldeten sich normalerweise per Telefon, jedoch komme es ein- bis zweimal die Woche vor, dass Fahrgäste auch persönlich zu ihm nach Hause kämen. Am 05.02.2007 habe er seine Arbeit um 06.30 Uhr aufgenommen. Die erste Fahrt sei nach C. gegangen und von dort aus in die Stadt nach W ... Um ca. 8.05 Uhr sei er von den Fahrten wieder zu Hause gewesen, da er um 8.30 Uhr einen neuen Termin gehabt habe. Kurz vor dem Ereignis um ca. 8.10 Uhr habe er sich in der Küche befunden, um sich einen Kaffee zu kochen, als er plötzlich das Klingeln gehört habe. Als er die Eingangstür geöffnet habe, habe ihm ein maskierter Mann direkt ins Gesicht geschlagen und ihn geknebelt. Die drei Täter hätten von ihm das ganze Geld aus der Kasse verlangt. Durch den Krach seien seine Frau und seine Schwiegertochter wach geworden. Diese seien ebenfalls von den Tätern geknebelt worden. Nachdem die Täter 400,- bis 500,- EUR Wechselgeld erbeutet hätten, hätten sie die Flucht ergriffen.
Mit Bescheid vom 10.04.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Überfalls vom 05.02.2007 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit seien Wege innerhalb des Wohnhauses unversichert. Die Fortbewegung von der Küche zur Eingangstür könnte auch als Betriebsweg angesehen werden. Ein Betriebsweg sei ein Weg, der in der Ausübung der versicherten Tätigkeit und im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werde, Teil der versicherten Tätigkeit sei und damit der Betriebsarbeit gleichstehe, somit also unter § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII falle. Dies setze eine entsprechende Handlungstendenz voraus. Um einen Betriebsweg annehmen zu können, dürfe im Zeitpunkt des Unfalles nicht ungewiss sein, ob am Ende des Weges eine betriebliche und nicht etwa eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit stehe. Die Frage des Versicherungsschutzes hänge von der Handlungstendenz des Verletzten bezogen auf das Zurücklegen des Weges ab. Maßgeblich seien hierfür die Vorstellungen des Verletzten im Zeitpunkt des Unfalls. Vor Öffnen der Türe habe der Kläger den betrieblichen Anlass des Klingelns an der Wohnungstür nicht erkennen können. Es komme hier nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche Überlegungen der Kläger hinsichtlich des Klingelns angestellt habe. Es sei rein tatsächlich für den Kläger ungewiss gewesen, ob das Klingeln an der Wohnungstür aus dienstlichen oder privaten Belangen erfolgt sei. Da somit nicht festgestanden habe, dass jemand aus betrieblichen Gründen geklingelt habe, könne sich die Handlungstendenz auch nicht auf betriebliche Interessen bezogen haben. Dies schließe die Annahme eines Versicherungsschutzes aus. Aber selbst wenn die erforderliche Handlungstendenz hätte festgestellt werden können, könnte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginne die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit - gleiches gelte für den Rückweg - als auch bei einem direkt von der privaten Wohnung aus angetretenen Betriebsweg grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die private Wohnung des Versicherten befinde. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die betrieblichen Belange so deutlich ausgeprägt gewesen wären, dass bei einer wertenden Betrachtung dem Umstand, dass sich der Unfall im privaten, räumlich abgegrenzten Bereich ereignet habe, nicht mehr das ausschlaggebende Gewicht zugesprochen werden könne. Gründe für eine solche Annahme ergäben sich aber aus dem hier vorliegenden Tathergang nicht.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 24.04.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.12.1966 – 2 RU 255/63 – in BSGE 26, 45 ff. Der Kläger vertrat die Auffassung, aus diesem Urteil ergebe sich, dass auch bei Überfällen im privaten Bereich, die betriebsbezogene Gründe hätten, wie zum Beispiel bei einem Überfall, um die in der Wohnung verwahrten Geschäftseinnahmen zu rauben, Versicherungsschutz bestehe. So sei es auch hier gewesen: Er sei bekanntlich hinsichtlich der vorhandenen Geschäftseinnahmen ausgeraubt worden. Damit lägen eindeutig nachgewiesenermaßen betriebsbezogene Gründe vor, so dass Versicherungsschutz bestehe.
Anschließend zog die Beklagte die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Falle eines Raubüberfalles während einer dem Grunde nach unversicherten Tätigkeit werde dann eine Handlungstendenz auf betriebliche Belange angenommen, wenn der Überfallene anhand der sich ihm darbietenden äußeren Umstände davon ausgehen könne, dass die im häuslichen Bereich aufbewahrten Geschäftsgelder entwendet werden sollten (mutmaßlicher Beweggrund) und eine Abwehr bzw. Verteidigung derselbigen erfolge. Mit dem Versuch, den Einbrecher zu vertreiben ("sich zur Wehr setzen"), beginne eine betriebliche Tätigkeit, da ergriffene Maßnahmen eines Unternehmers zu seinem Unternehmen gehörige Gegenstände vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, eine betriebsbezogene Tätigkeit darstellten. Gemäß der Hergangsschilderung des Klägers habe er sich nicht zur Wehr gesetzt, vielmehr sei unmittelbar nach dem Türöffnen ein tätlicher Angriff auf ihn mit anschließender Fesselung erfolgt. Handlungen zum Schutz von zum Unternehmen gehörigen Gegenständen sei nicht erkennbar, so dass eine betriebsbezogene und den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit nicht vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 28.01.2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen und ergänzend ausgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweise, dass "erst die Abwehrhandlungen selbst den Beginn einer betrieblichen Tätigkeit (finale Handlungstendenz) begründen", dann müssten diese Abwehrhandlungen dem Kläger zu dem Zeitpunkt, als er erstmals ohne Vorwarnung von dem Besucher an der Haustür (Straftäter) zu Boden geschlagen worden sei, selbstverständlich zu seinen Gunsten unterstellt werden – nur dass er dazu aus körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die finale Handlungstendenz könne dem Kläger deshalb aber – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht abgesprochen werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 zu verurteilen, den Überfall vom 05.02.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei ihrer Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Bielefeld – 2 UJs 871/08 – sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2007 beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.
Die Beklagte hat die Anerkennung des Überfalls vom 05.02.2007 als Arbeitsunfall zu Unrecht abgelehnt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 5/04 R in SozR 4 – 2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.).
Auch ein Überfall schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres aus; es kommt vielmehr auch hier darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht (vgl. Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: Juli 2007, § 8 zum Stichwort "Überfall" m.w.N.). Bei einem Überfall ist der innere Zusammenhang vor allem gegeben, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, zum Beispiel der Überfall zur Entwendung von Geschäftsgeldern erfolgt (Krasney in Brackmann, a.a.O.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Angegriffene sich auf der Arbeitsstätte oder auf einem Betriebsweg befand oder sonst eine mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängende Arbeit verrichtete. Auch ein Beschäftigter, der sich außerhalb der Arbeitszeit aus nicht mit dem Unternehmen zusammenhängenden Gründen am Ort seiner Tätigkeit aufhält und dort bei der Abwehr eines Einbrechers einen Unfall erleidet, steht unter Versicherungsschutz (Krasney in Brackmann, a.a.O. unter Hinweis auf BSGE 26, 45, 46). Ein Arbeitsunfall liegt auch vor, wenn der Beschäftigte außerhalb des Ortes seiner Betriebsstätte Gegenstände des Unternehmens, zum Beispiel ihm anvertraute Gelder, gegen einen Einbrecher schützt. Das gilt ebenfalls, wenn der Beschäftigte sich in seiner Privatwohnung aufhält. Da ein unbefugt eindringender Fremder nur selten den Beweggrund seines Handelns mitteilt, hängt der Versicherungsschutz hier davon ab, welcher mutmaßliche Beweggrund des Eindringlings angesichts der sonstigen Umstände für den Versicherten Anlass ist, den Eindringling abzuwehren. Es muss genügen, wenn der Versicherte aufgrund der sich ihm darbietenden äußeren Umstände annehmen kann, dass der Einbrecher nicht nur zum Privatgebrauch bestimmte Wertgegenstände, sondern Werte jeglicher Art und deshalb auch für das Geschäft bestimmte Werte sich aneignen will (BSGE 26, 45, 47).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nach Auffassung der Kammer zum Zeitpunkt des Überfalls unter Versicherungsschutz gestanden. Das Bundessozialgericht hat in dem Urteil vom 15.12.1996 – 2 RU 255/63 – in BSG 26, 45 die Auffassung vertreten, die Klägerin in dem dort entschiedenen Fall habe in dem Augenblick mit einer betrieblichen Tätigkeit begonnen, in dem sie versucht habe, den Einbrecher aus ihrem Haus zu vertreiben. Dabei ist jedoch nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem vom BSG entschiedenen Fall nachts in ihrem Schlafzimmer von dem Eindringling überrascht wurde. Wenn man hier jedoch die Angaben in dem Durchgangsarztbericht zugrunde legt, wonach der Kläger die Tür geöffnet hat, nachdem es geklingelt hat, in der Annahme, es handele sich um einen Taxikunden, ist nach Auffassung der Kammer bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Beginn der betrieblichen Tätigkeit des Klägers auszugehen. Das gilt umso mehr, wenn man von den zeitnahen Angaben des Klägers bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei am 06.02.2007 – das heißt einen Tag nach dem Überfall – ausgeht. Bei dieser zeugenschaftlichen Vernehmung hat der Kläger angegeben, er sei nach dem Klingeln zur Haustür gegangen und sei dort auf einen Mann getroffen. Dieser Mann habe ihm gesagt, er wolle ein Taxi bestellen und ob er der Chef sei. Er habe ihm das bestätigt, und dann habe ihn der Mann auch sofort unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Unter Zugrundelegung dieser Hergangsschilderung ist nach Auffassung des Gerichts spätestens zu dem Zeitpunkt von einem Beginn der betrieblichen Tätigkeit auszugehen, als der Täter den Kläger gefragt hat, ob er der Chef sei und der Kläger ihm das bestätigt hat. Doch selbst wenn man insoweit die späteren Schilderungen des Klägers zugrunde legt, wonach der Täter an der Tür kein Wort gesprochen hat und sofort zugeschlagen hat bzw. der Kläger sich über den Grund des Klingelns keine Gedanken gemacht hat, kann dies nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach Auffassung der Kammer muss bei der vorliegenden Sachlage auch dann von einer betrieblichen Handlungstendenz ausgegangen werden, wenn ein Überfallener aufgrund der brutalen Vorgehensweise der Täter keine Chance hat, sich zu verteidigen bzw. Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Aber auch dann, wenn man hier davon ausgeht, das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen sei erforderlich, um Versicherungsschutz zu begründen, hat hier nach Auffassung der Kammer Versicherungsschutz vorgelegen. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der Regel nicht darauf an, ob der Angegriffene eine mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängende Arbeit verrichtete, wenn der Überfall wesentlich durch betriebliche Anlässe motiviert war (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1962 – 2 RU 170/59 – in BSGE 17, 75, 78). Nach Auffassung der Kammer steht hier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Überfall wesentlich durch betriebliche Anlässe motiviert war. Zum einen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Täter kein Privatgeld des Klägers bzw. seiner Familie geraubt haben, sondern das Wechselgeld für den Taxibetrieb in Höhe von ca. 400,- Euro. Dass betriebliche Anlässe wesentlich für den Überfall waren, folgt nach Auffassung der Kammer schließlich insbesondere auch daraus, dass die Täter nach den Angaben der Schwiegertochter des Klägers wiederholt nach "Schwarzgeld" gefragt haben. Bei "Schwarzgeld" handelt es sich nach landläufiger Definition um Betriebseinnahmen, deren Versteuerung nicht beabsichtigt ist. Aus der Tatsache, dass die Täter gezielt nach derartigem "Schwarzgeld" gefragt haben, ist nach Auffassung der Kammer zu schließen, dass sie derartiges "Schwarzgeld" im Haus des Klägers vermutet haben und dies der wesentliche Grund für den Überfall gerade auf den Kläger war.
Die Klage musste nach alledem Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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