Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 9186/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1985/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der mit Schreiben des Klägers vom 3. Oktober 2008 eingelegte "Widerspruch", mit dem sich der Kläger in der Sache gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Sozialgerichts (SG) wendet und der daher als Berufung anzusehen ist, ist als solche nicht statthaft; die Berufung war daher gemäß § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie hier – eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert beläuft sich vorliegend nach der teilweise zusprechenden Entscheidung des SG auf 332,08 EUR. Die demnach nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung liegt nicht vor. Das SG hat die Berufung vielmehr ausdrücklich nicht zugelassen. Der Mangel der Zulassung lässt sich auch nicht durch eine Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG beheben. Eine derartige Umdeutung kommt auch bei rechtskundig nicht vertretenen Rechtsmittelführern wie dem Kläger nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr 1). Denn beide Rechtsmittel haben eine unterschiedliche Zielrichtung und demgemäß völlig unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe. Eine Umdeutung scheidet vorliegend auch wegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG von vornherein aus. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers zur Begründung des "Widerspruchs" belegen, dass er die seine Klage abweisende Entscheidung des SG hatte anfechten und damit das Rechtsmittel der Berufung hatte einlegen wollen.
Der Senat hatte somit den geltend gemachten Klageanspruch in der Sache nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
Der mit Schreiben des Klägers vom 3. Oktober 2008 eingelegte "Widerspruch", mit dem sich der Kläger in der Sache gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Sozialgerichts (SG) wendet und der daher als Berufung anzusehen ist, ist als solche nicht statthaft; die Berufung war daher gemäß § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie hier – eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert beläuft sich vorliegend nach der teilweise zusprechenden Entscheidung des SG auf 332,08 EUR. Die demnach nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung liegt nicht vor. Das SG hat die Berufung vielmehr ausdrücklich nicht zugelassen. Der Mangel der Zulassung lässt sich auch nicht durch eine Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG beheben. Eine derartige Umdeutung kommt auch bei rechtskundig nicht vertretenen Rechtsmittelführern wie dem Kläger nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 – B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr 1). Denn beide Rechtsmittel haben eine unterschiedliche Zielrichtung und demgemäß völlig unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe. Eine Umdeutung scheidet vorliegend auch wegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG von vornherein aus. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers zur Begründung des "Widerspruchs" belegen, dass er die seine Klage abweisende Entscheidung des SG hatte anfechten und damit das Rechtsmittel der Berufung hatte einlegen wollen.
Der Senat hatte somit den geltend gemachten Klageanspruch in der Sache nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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