L 18 AS 1585/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 14412/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1585/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin steht seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug des Beklagten. Am 30. April 2008 ging bei dem Sozialgericht (SG) Berlin ein Schreiben der Klägerin ein, mit dem sie sich gegen den in Kopie beigefügten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. April 2008 (- W 1327/08-) wandte. Der Beklagte hatte mit diesem Bescheid einen Widerspruch der Klägerin gegen einen Vermittlungsvorschlag vom 13. Februar 2008 als unzulässig verworfen. Auf den von der Klägerin in Kopie vorgelegten Vermittlungsvorschlag des Beklagten vom 13. Februar 2008 nebst den dort handschriftlich angebrachten Vermerken der Klägerin wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, zugestellt am 24. Mai 2008, hat das SG die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen müsse. Der erhobenen Klage lasse sich nicht entnehmen, was die Klägerin vom Beklagten begehre. Der Klägerin werde daher auferlegt, diese Angabe bis zum 16. Juni 2008 nachzuholen. Die Frist habe ausschließende Wirkung. Verstreiche die Frist fruchtlos, sei die Klage unzulässig. Es sei beabsichtigt, die Klage in diesem Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid abzuweisen. Die Klägerin hat hierauf erneut u.a. den angefochtenen Widerspruchsbescheid und den Vermittlungsvorschlag vom 13. Februar 2008 mit ihren handschriftlichen Vermerken eingereicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe innerhalb der ihr gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Selbst aus dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid und dem dazu gehörenden Widerspruchsschreiben der Klägerin erhelle nicht, worum es hier gehe.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen diesen Gerichtsbescheid. In der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, sich mit ihrer Klage gegen das nach ihrer Auffassung unzumutbare Arbeitsangebot des Beklagten vom 13. Februar 2008 wenden zu wollen. Einen Prozessantrag hat sie nicht gestellt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass eine Sanktion gegen die Klägerin nicht ergangen sei. Es fehle daher auch an einem Rechtsschutzinteresse für die erhobene Klage.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Alg II-Akte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin (vgl. § 123 SGG) in diesem Verfahren ausschließlich gegen das Arbeitsangebot des Beklagten vom 13. Februar 2008 und den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 (- W 1327/08 -) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG jedenfalls schon deshalb unzulässig, weil mit der Anfechtungsklage (nur) die Aufhebung oder "Abänderung" (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) eines Verwaltungsakts begehrt werden kann. Die Klägerin kann aber durch das in Rede stehende Arbeitsangebot des Beklagten vom 13. Februar 2008 insoweit schon deshalb nicht beschwert sein, weil es sich bei einem derartigen Arbeitsangebot nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um schlichtes Verwaltungshandeln (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 2005, B 11a/11 AL 39/04 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 2 mwN; BSG, Beschluss vom 21. Oktober 2003 – B 7 AL 82/03 B – veröffentlicht in juris – mwN). Das Beschäftigungsangebot hat vielmehr lediglich den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Arbeitnehmer zum Inhalt und enthält keine Einzelfallregelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).

Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin wäre ungeachtet dessen auch als Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Arbeitsangebots vom 13. Februar 2008 nicht statthaft. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG – die Nrn. 2 bis 4 der Vorschrift kommen vorliegend von vornherein nicht in Betracht – kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Letzteres ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Frage der Zumutbarkeit eines Arbeitsangebots im Sinne von § 10 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – sich nur anhand der jeweiligen konkreten Vermittlungssituation beurteilen lässt und sich gegenwärtige tatsächliche Umstände insoweit nicht in die Zukunft projizieren lassen (vgl. für eine Trainingsmaßnahme etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juni 2003 – L 8 AL 426/02 – veröffentlicht in juris). Ein nur mögliches Feststellungsinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 55 Rz. 15). Im Übrigen ist auch nicht im Ansatz erkennbar, weshalb ein Arbeitsangebot als Reinigungskraft bzw. Raumpflegerin der Klägerin nicht zumutbar sein sollte. Denn sie hat gegenüber dem Beklagten mehrfach schriftlich bekräftigt, "von Beruf Putzfrau" zu sein und eine entsprechende Arbeitsstelle zu suchen.

Ob das SG die Klage(n) bereits deshalb zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, weil die Klägerin innerhalb der ihr vom Vorsitzenden gesetzten Ausschlussfrist gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGG (eingeführt mit Wirkung vom 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl. I S. 444 -) das Klagebegehren nicht entsprechend § 92 Abs. 1 SGG konkretisiert hatte, kann somit dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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