Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 17178/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 2023/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Oktober 2008 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berlin (SG) ist hier nicht § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einschlägig. § 172 Abs. 3 SGG regelt vielmehr vorrangig und abschließend, wann eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe statthaft ist. Die Zulässigkeit hängt nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht von einer Mindestbeschwer ab, anders als bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist vielmehr nur ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Hier ist die Ablehnung hingegen auf das Fehlen der Voraussetzungen nach § 114 ZPO gestützt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin ist für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bewilligen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn das Verfahren völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357 f).
Hier bestehen gewisse Erfolgsaussichten: Soweit man dem SG in der Auffassung folgt, die hier mit der Klage begehrte Übernahme von Bewerbungskosten scheitere am fehlenden Antrag vorab nach § 324 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III), erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Ausnahmefall des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliegen könnte. Nach dieser Härtefallregelung kann die Behörde eine verspätete Antragstellung zulassen. Die Klägerin macht geltend, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass sie sich die Übernahme von Bewerbungskosten generell vorab genehmigen lassen muss. Es handelt sich dabei um ein bürokratisches Erfordernis, das - wie sie richtig vorträgt - im Widerspruch zur geforderten raschen Eigeninitiative steht.
Geht man davon aus, dass § 37 SGB II gegenüber §§ 16 Abs. 1 a SGB II, 324 SGB III die vorrangige Vorschrift zum Antragserfordernis ist (so ausdrücklich speziell zum Fehlen einer § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III entsprechenden Norm im § 37 SGB II: Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. A. 2008 § 16 Rdnr. 58), kommt hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht (ebenso Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 37 Rdnr. 19 a, 22). Nach Angaben des Beklagten wurde die Klägerin nicht wie geboten auf die Obliegenheit hingewiesen, bereits vor Bewerbungen eine Kostenübernahme zu beantragen. Von selbst versteht sich dies nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berlin (SG) ist hier nicht § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) einschlägig. § 172 Abs. 3 SGG regelt vielmehr vorrangig und abschließend, wann eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe statthaft ist. Die Zulässigkeit hängt nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht von einer Mindestbeschwer ab, anders als bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde ist vielmehr nur ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Hier ist die Ablehnung hingegen auf das Fehlen der Voraussetzungen nach § 114 ZPO gestützt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin ist für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bewilligen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn das Verfahren völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357 f).
Hier bestehen gewisse Erfolgsaussichten: Soweit man dem SG in der Auffassung folgt, die hier mit der Klage begehrte Übernahme von Bewerbungskosten scheitere am fehlenden Antrag vorab nach § 324 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III), erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Ausnahmefall des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliegen könnte. Nach dieser Härtefallregelung kann die Behörde eine verspätete Antragstellung zulassen. Die Klägerin macht geltend, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass sie sich die Übernahme von Bewerbungskosten generell vorab genehmigen lassen muss. Es handelt sich dabei um ein bürokratisches Erfordernis, das - wie sie richtig vorträgt - im Widerspruch zur geforderten raschen Eigeninitiative steht.
Geht man davon aus, dass § 37 SGB II gegenüber §§ 16 Abs. 1 a SGB II, 324 SGB III die vorrangige Vorschrift zum Antragserfordernis ist (so ausdrücklich speziell zum Fehlen einer § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III entsprechenden Norm im § 37 SGB II: Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. A. 2008 § 16 Rdnr. 58), kommt hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht (ebenso Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 37 Rdnr. 19 a, 22). Nach Angaben des Beklagten wurde die Klägerin nicht wie geboten auf die Obliegenheit hingewiesen, bereits vor Bewerbungen eine Kostenübernahme zu beantragen. Von selbst versteht sich dies nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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