L 11 KR 5344/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 4245/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5344/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Krankengeld vorläufig nur bis 31. Dezember 2008 zu gewähren ist.

Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtliche Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die einstweilige Anordnung zu Recht getroffen.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Absatz 2 Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen allerdings in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 f.). Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung. zu entscheiden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, a.a.O., m.w.N.); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22. November 2002, a.a.O., S. 1237; Beschluss vom 29. November 2007, 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365).

Der hier streitgegenständliche Anspruch auf Krankengeld (Krg) gehört nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies folgt schon daraus, dass nicht jeder gesetzlich Krankenversicherte einen solchen Anspruch hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Geboten und ausreichend ist damit eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2008, L 11 KR 4447/08 ER-B).

Die Prüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen ergibt, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.

Der Anspruch auf Krg endete im Hinblick auf die Folgen des am 6. März 2006 erlittenen Sturzes auf die rechte Schulter (Verletzung während der Arbeitstätigkeit; Supraspinatussehnenruptur rechts mit nachfolgender erneuter Ruptur) wegen Erreichen der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) mit Ablauf des 2. September 2007. Das hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. August 2007 (AS 112 Verwaltungsakte), der vom Antragsteller nicht angefochten und damit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden ist, festgestellt und wird auch ansonsten von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.

Die Folgen des Sturzes auf die linke Schulter am 5. Mai 2008 (privater Fahrradunfall; Supraspinatussehnenruptur links) sind wohl nicht als dieselbe Krankheit in der Form eines einheitlichen Krankheitsgeschehens (BSG, Urteil vom 29. September 1998, B 1 KR 2/97 R, SozR 3-2500 § 48 Nr. 8) oder einer wiederholten Erkrankung bei latent fortbestehender Grunderkrankung (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, B 1 KR 10/03 R) anzusehen. Für dieselbe medizinische Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigungen beider Schultern spricht wenig. Auch Dr. L. hat sich in seiner von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahme vom 19. November 2008 (AS 22 der Senatsakte) dagegen ausgesprochen.

Sie ist auch nicht als weitere Krankheit bei bestehender Arbeitsunfähigkeit (AU) hinzugetreten, was die Leistungsdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht verlängert hätte.

Zum Zeitpunkt des Sturzes am 5. Mai 2008, der zur Erkrankung der linken Schulter führte, bestand die erste Erkrankung an der rechten Schulter noch fort. Sie führte auch weiterhin zu AU - allerdings nur gemessen an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Metzger. Gemessen an den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestand vor dem genannten Sturz wieder Arbeitsfähigkeit, danach jedoch wieder AU, die bis heute andauert.

Dies folgert der Senat aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Nach dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums B. D., wo sich der Antragsteller vom 27. Juni bis 1. August 2007 aufhielt, wurde der Antragsteller als arbeitsunfähig entlassen und sein Leistungsvermögen in seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger auf unter sechsstündig eingeschätzt (AS 114 Verw.Akte, AS 17 SG-Akte). Zum gleichen Ergebnis gelangte auch Dr. F., der den Antragsteller am 18. Oktober 2007 für die Agentur für Arbeit begutachtete. Dort wurde aber zugleich ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bejaht, soweit kein schweres Heben und Tragen oder sonstige Belastungen der rechten Schulter anfallen (AS 174 Verw.Akte). Die Agentur für Arbeit P. bestätigte dies per Telefax vom 6. Oktober 2008 (AS 242 Verw.Akte). Dr. L. führte in seinem Attest vom 22. September 2008 (AS 186 Verw.Akte) ausdrücklich aus, ab 2. September 2007 (also dem Ende des Krg-Bezugs) habe wieder Arbeitsfähigkeit des Antragstellers "im Rahmen seiner Restleistungsfähigkeit" bestanden. Die telefonische Angabe der Praxismitarbeiterin von Dr. L. vom 10. September 2008, der Antragsteller sei während der gesamten Zeit wegen der Erkrankung der rechten Schulter arbeitsunfähig gewesen (AS 167 Verw.Akte), und das Schreiben von Dr. L. vom 7. Oktober 2008, in dem er bestätigte, es habe durchgehend AU wegen derselben Erkrankung vorgelegen (AS 243 Verw.Akte), fügen sich in den Kontext. Gefragt war jeweils nach AU bezogen auf die Tätigkeit als Metzger.

Nach den Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom heutigen Tag besteht die nach dem Sturz vom 5. Mai 2008 eingetretene, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene AU fort, das Krankheitsbild hat sich sogar verschlechtert. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, nachdem Dr. L. den Antragsteller für ein CT im Januar an das Städtische Krankenhaus K. überwiesen hat. Die Sprechstundenhilfe von Dr. L. hat zudem heute fernmündlich bestätigt, dass der Antragsteller fortlaufend bei Dr. L. wegen der Beschwerden der linken Schulter in Behandlung ist.

Bei einem Versicherten endet zwar die AU nicht, weil er sich arbeitslos meldet und sich mit seinem Restleistungsvermögen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (BSG, Urteil vom 27. Februar 1984, 3 RK 8/83; BSG, Urteil vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R, SozR 3-2500 § 49 Nr. 4; Vay in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 44 SGB V Rdnr. 15). Dies gilt aber nicht, wenn sich der Anknüpfungspunkt ändert, an Hand dessen bestimmt wird, ob der Versicherte noch in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Mit dem Ende des Krg-Bezuges wegen der Folgen des Sturzes auf die rechte Schulter endete die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Krankenversicherung als Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Auch das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endete (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch), unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch fortbestand. Der Antragsteller war nunmehr als Empfänger von Arbeitslosengeld krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Insoweit war er wieder arbeitsfähig, denn als Arbeitsloser muss er sich grundsätzlich dem gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen (§ 121 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch - wie hier - nach der sechswöchigen Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei AU (§ 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III), und ist darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Krg vorliegen, ist allein auf das Versicherungsverhältnis abzustellen, in dem sich der Versicherte (nunmehr) befindet (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, B 1 KR 2/07 R, juris). Maßstab sind jetzt alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat und die ihm arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2006, B 1 KR 21/05 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 9). Allein danach bestimmt sich ein möglicher Anspruch auf Krg. Gemessen an diesem neuen Anknüpfungspunkt ist hier mit den Folgen des Sturzes auf die linke Schulter keine weitere Krankheit hinzugekommen, denn die Folgen des Sturzes auf die rechte Schulter haben während der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V niemals AU verursacht.

Der Anspruch auf Krg in der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist auch noch nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erschöpft. Nach der fernmündlichen Auskunft der Sprechstundenhilfe von Dr. L. sind auch fortlaufend Auszahlungsscheine ausgestellt worden, womit viel dafür spricht, dass durchgehend AU festgestellt worden ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Im Übrigen wäre eine kurze zeitliche Lücke unschädlich, denn die Antragsgegnerin hätte dann mit ihrer Weigerung, Krg zu bezahlen, den Antragsteller davon abgehalten, weitere ärztliche Feststellungen zu veranlassen. Der Antragsteller hat jedoch durch die regelmäßigen Konsultationen von Dr. L. seinerseits alles Erforderliche und Zumutbare getan (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005, SozR 4-2500 § 46 Nr. 1).

Auch ein Anordnungsgrund liegt vor.

Unter Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt. Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008, L 11 KR 2751/08 ER-B, m.w.N.)

Bei der Leistung auf Krg handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, bei der ein Anordnungsgrund nicht schon von vornherein verneint werden kann, weil der Antragsteller grundsätzlich auch Anspruch auf - nachrangige - Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 29e und 29f). Dies gilt zumindest in Fällen, in denen - wie hier - der geltend gemachte Anspruch nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht.

Die vom SG vorgenommene zeitliche Begrenzung, wonach die Verpflichtung zur einstweiligen Leistung erst ab Antragstellung bei Gericht erfolgt, ist zutreffend. Denn eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung scheidet regelmäßig und auch im Fall des Antragstellers aus. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB V geltenden Grundsatz, dass Geldleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und nicht rückwirkend zu bewilligen sind, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2008, L 11 KR 4447/08 ER-B, m.w.N.).

Der Senat begrenzt die Anordnung zudem bis längstens zum Ablauf des Monats Dezember 2008, um etwaige Veränderungen des Gesundheitszustandes des Antragstellers bzw. der Erkenntnisse hierüber zeitnah berücksichtigen zu können. Der Antragsteller ist gehalten, in der Zeit danach die üblichen ärztlichen Auszahlungsscheine vorzulegen. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die Gewährung von Krg nach dem 31. Dezember 2008 nicht wieder mit der Begründung ablehnen wird, der Anspruch sei wegen einer lediglich hinzutretenden Krankheit nach § 78 Abs. 1 SGB V erschöpft.

Der Senat weist darauf hin, dass Bescheide, welche die Antragsgegnerin in Ausführung der Entscheidung des Senats erlässt, gegenstandslos werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass dem Antragsteller die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochenen Leistungen nicht zustehen. Damit wäre die Leistung rechtsgrundlos erbracht worden und könnte vom Antragsgegner unter entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zurückgefordert werden (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2008, L 11 KR 5183/08 ER-B, m.w.N.). Dabei ist dem Leistungsempfänger grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen, da er mit dem Wegfall der einstweiligen Anordnung durch die Entscheidung in der Hauptsache rechnen muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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