L 11 R 5689/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3870/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5689/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "der Antragstellerin die sofortige Reha-Maßnahme in der Kurklinik - S.klinik - in B. S. zu bewilligen" (Schriftsatz vom 25. November 2008, Bl. 6 im Verfahren S 5 R 3870/08 ER), fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Antragstellerin eine Reha-Maßnahme bereits bewilligt worden ist, sie aber mit der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Klinik nicht einverstanden ist. Abgesehen davon, dass die Entscheidung dieser Frage nicht dringlich erscheint und daher im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann, ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Behandlung in der von ihr vorgeschlagenen Klinik nicht gegeben, weil mit der Einrichtung kein Belegungsvertrag iSd § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht. Darauf hat die Antragsgegnerin bereits im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2008 hingewiesen. Im Übrigen schließt sich der Senat der Auffassung des SG an (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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