L 11 SO 32/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 SO 100/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 32/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.02.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:

.
Streitig ist die Bewilligung von Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.01.2006.

Der 1938 geborene Kläger hat keine Angehörigen und steht seit 07.01.2004 unter Betreuung. Er ist schwerbehindert (GdB um 50), bezieht eine Alters- sowie zwei Unfallrenten und befindet sich als Selbstzahler seit 03.05.2004 in einem Pflegeheim. Die Zahlungen an das Pflegeheim erfolgen monatlich im Voraus.

Am 26.08.2005 beantragte er die Gewährung von Hilfe ab 01.09.2005. Seine finanziellen Ressourcen lägen unter der Vermögensfreigrenze. Er besitze Geldvermögen in Höhe von 2.237,17 EUR und habe einen Bestattungsvorsorgevertrag seit 01.02.2005 mit der W. AG (i.F. W.) über eine Versicherungssumme von 3.500,00 EUR bei Einmalzahlung von 2.921,20 EUR abgeschlossen. Er sei lt. Antrag an die W. Versicherungsnehmer. Bezugsberechtigt sei auch die W., die die Bestattung veranlasse und bis zur Höhe der Versicherungssumme bezahlen werde. Die die tatsächlichen Bestattungskosten übersteigende Versicherungssumme solle an das Bestattungsinstitut H. ausgezahlt werden. Die Versicherungsprämie werde per Lastschrift eingezogen. Deutsches Recht sei anwendbar.

Eine Kündigung der Versicherung ist nicht ausgeschlossen worden. Laut der Versicherungspolice der W. ist als Versicherungsnehmer jedoch das Bestattungsinstitut H., der Kläger lediglich als versicherte Person eingetragen. Von diesem Bestattungsinstitut waren die Bestattungskosten mit 3.202,92 EUR eingeschätzt worden. Der Kläger hat mit dem Bestattungsinstitut am 01.02.2005 einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen, wonach er bzw. seine Erben verpflichtet seien, im Fall des Todes die Ausführung der Bestattung durch das Bestattungsinstitut zu bezahlen.

Am 17.11.2005 ließ sich der Beklagte die die Kosten einer eventuellen Bestattung übersteigende Versicherungssumme vom Kläger abtreten.

Der Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Übernahme der Heimkosten erst ab 01.02.2006 an. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Heimkosten selbst zu tragen, denn der Bestattungsvorsorgevertrag stelle kein Schonvermögen dar. Mit Bescheid vom 23.12.2005 bewilligte der Beklagte Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII ab 01.02.2006 in Höhe von 1.486,36 EUR. Der Kläger habe Aufwendungsersatz hierfür in Höhe von 1.075,46 EUR (Einkommen aus Alters- und Unfallrenten) zu leisten. Das am 01.02.2006 noch vorhandene, den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögen in Höhe von 262,39 EUR sei für die Heimkosten einzusetzen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte Leistungen ab 01.09.2005. Der Bestattungsvorsorgevertrag sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen, er sei auch nicht kündbar. Den Widerspruch wies die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2006 zurück. Der Kläger habe vorsätzlich das Vermögen durch Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages gemindert, um vorzeitig in der Genuss von Sozialhilfeleistungen zu kommen. Mit dem in den Bestattungsvorsorgevertrag eingezahlten Geldbetrag hätten die Heimkosten bis 31.01.2006 bestritten werden können. Der Einsatz des Bestattungsvorsorgevertrages als Vermögen stelle keine Härte dar, zumal eventuelle Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII übernommen werden würden.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine private Bestattungsversicherung als Schonvermögen anzusehen, um den Wunsch des Betroffenen nach einer angemessenen Bestattung sicher zu stellen.

Das SG hat die Beklagte verurteilt, die Heimkosten ab Antragstellung zu übernehmen (Urteil vom 07.02.2007). Der Einsatz des als Vermögen anzusehenden Bestattungsvorsorgevertrages stelle eine Härte im Sinne des § 90 Abs.3 Satz 1 SGB XII dar. Die Höhe der für die Bestattung vorgesehenen Summe im Bestattungsvorsorgevertrag sei unstreitig angemessen. Mangels naher Angehöriger und in Anbetracht des Lebensalters des Klägers sei der Abschluss eines solchen Vertrages auch nicht zu beanstanden. Eine bewusste Vermögensminderung könne hierin nicht gesehen werden.

Dagegen hat der Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Gesetzgeber habe trotz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Erweiterung des Kataloges für Schonvermögen nicht für notwendig erachtet. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei der entsprechende Grabpflegevertrag im Übrigen bereits Jahre vor der Heimunterbringung abgeschlossen worden. Der Kläger hätte hier einen solchen Vertrag auch bereits frührer abschließen können, habe aber nie den Wunsch nach einer angemessenen Bestattung geäußert. Im Übrigen würden die Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden, nachdem der Kläger keine nahen Angehörigen habe. Zudem sei die Versicherung kündbar und verwertbar. Das Bezugsrecht sei nicht unwiderruflich festgelegt worden, wobei zwischen dem Kläger und der W. kein Vertrag zu Stande gekommen sei, denn in der Versicherungspolice sei das Bestattungsinstitut H. als Versicherungsnehmer bezeichnet worden. Der Kläger habe daher einen Rückforderungsanspruch gegen die W. hinsichtlich der von dieser per Lastschrift von seinem Konto eingezogenen Prämie.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.02.2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Bestattungsvorsorgevertrag sei abgeschlossen worden, als der Kläger noch lange nicht sozialhilfebedürftig gewesen sei. Das Bestattungsinstitut habe die Unkündbarkeit der Versicherung bestätigt; ein Versicherungsvertrag sei nur zwischen der W. und dem Bestattungsinstitut zustande gekommen, der vom Kläger nicht storniert werden könne. Es sei ihm an der Sicherung einer würdigen Bestattung gelegen gewesen. Nahe Verwandte habe er nicht mehr.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs.2 Sozialgesetzbuch - SGG -).



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Berufungsantrag des Beklagten war wegen der offensichtlichen Unrichtigkeit des Urteilsdatums sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Beklagte die Aufhebung des Urteiles vom 07.02.2006 - Az: - begehrt.

Dem Kläger ist Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII bereits ab Bekanntwerden des Bedarfes (§ 18 SGB XII) zu bewilligen. In seinem Antrag vom 26.08.2005 hat er Leistungen ab 01.09.2005 begehrt, denn die Zahlungen an das Pflegeheim erfolgten monatlich im Voraus, sodass für August 2005 die Kosten bereits durch eigene Zahlung des Klägers gedeckt waren. Nachdem es Sache der Beteiligten ist, mit ihrem Antrag den Gegenstand des Verfahrens festzulegen (Dispositionsmaxime, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 92 Rdnr 5), hat der fachkundig vertretene Kläger Leistungen erst ab 01.09.2005 gerichtlich geltend gemacht und damit den Gegenstand des Rechtsstreits auf die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.01.2006 begrenzt. Der Bescheid vom 23.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2006 verletzt den Kläger durch die Ablehnung der Leistung für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.01.2006 in seinen Rechten. Der Kläger verfügte in dieser Zeit nicht über Einkommen und Vermögen, das seinen Bedarf, den die Beklagte mit 1.486,36 EUR berechnet hat, übersteigt. Aufgrund seiner Rentenleistungen hat der Kläger lediglich 1.075,46 EUR an Einkommen einzusetzen.

Einzusetzendes Vermögen gemäß § 90 Abs.1 SGB XII ist nicht vorhanden. Das Bar- und Geldvermögen des Klägers übersteigt den Freibetrag in Höhe von 2.600,00 EUR gemäß § 90 Abs.2 Nr.9 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung dieser Vorschrift (zuletzt geändert am 27.12.2003 - Bundesgesetzblatt I S.3022 -) nicht.

Vermögen sind dabei alle beweglichen und unbeweglichen Güter in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte (vgl. BSG Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R - m.w.N.). Das Vermögen des Klägers besteht neben dem vorhandenen Bargeld bzw. Vermögen auf Konten zusätzlich noch aus einem Anspruch gegen das Bestattungsinstitut H. auf Vornahme einer - unstreitig - angemessenen Bestattung zu einem Betrag von ca. 3.200,00 EUR. Weiter kann der Kläger nach Auffassung der Beklagten noch einen Bereicherungsanspruch gegen die W. geltend machen, mit der von ihm kein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, an die er jedoch die Einmalprämie in Höhe von 2.951,20 EUR gezahlt habe. Aufgrund des Bestattungsvorsorgevertrages mit dem Bestattungsinstitut H. war der Kläger zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages zwar nicht verpflichtet. Jedoch war es der Wille aller an den Verträgen beteiligten Parteien, dass der Kläger die vom Bestattungsinstitut H. vorzunehmende Bestattung über eine Versicherungsleistung durch die W. finanziert. Dabei war es für alle an einer zukünftigen Bestattung Beteiligten (Fa. H., W. und insbesondere den Kläger) ohne Bedeutung, wer als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetragen war. Ein Widerspruch entsprechend § 5 Versicherungsvertragsgesetz ist trotz Kenntnis der Abweichung des Versicherungsvertrages vom Antrag durch die Betroffenen nicht erfolgt. Entscheidend war für den Kläger lediglich, dass seine Bestattung gesichert ist, für die Fa. H. hingegen, dass die Bestattung bezahlt wird. Dies aber haben die beteiligten Parteien mit den geschlossenen Verträgen erreicht: Der Kläger wird die gewünschte Bestattung erhalten, die Fa. H. erhält im Gegenzug die Bestattungskosten erstattet und die Kosten der Bestattung trägt der Kläger. Für die Beteiligten ist deshalb unwesentlich, ob der Kläger einen Vertrag mit der Fa. H. und mit der W. abschließt oder ob er lediglich mit der Fa. H. vertraglich verbunden ist und diese die Kostentragung über eine Versicherung absichert, die der Kläger finanziert.

Sollte der Kläger jedoch einen Bereicherungsanspruch gegen die W. geltend machen können, so ist dieser (vage) Anspruch - es müsste eine Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages mit der Fa. H. erfolgen und die Fa. H., auf die der Kläger keinen Einfluss nehmen kann, müsste den Versicherungsvertrag mit der W. kündigen, anfechten oder wegen Antragsabweichung für nichtig erklären lassen - frühestens mit seiner (gerichtlichen) Geltendmachung als Bestandteil des Vermögens des Klägers anzusehen, sodass er für den streitigen Zeitraum hinsichtlich der Beurteilung des verwertbaren Vermögens bereits mangels Geltendmachung, aber auch mangels Verwertbarkeit (hohes Prozesskostenrisiko, begrenzte Erfolgsaussicht) nicht als verwertbares Vermögen angesehen werden kann. Es fehlt an bereiten Mitteln, denn ein Rückerstattungsanspruch bzw. ein Bereichungsanspruch erscheint aufgrund der Angaben der Fa. H. wie auch der W.n, die von wirksamen, nicht kündbaren Verträgen ausgehen, nicht in angemessener Zeit realisierbar (vgl. BSG aaO).

Als verwertbares Vermögen kann somit eine - rechtswirksame, da von den Beteiligten nicht in Frage gestellte - Bestattungskostenvorsorgeregelung angesehen werden. Deren Verwertung würde für den Kläger jedoch eine Härte i.S. des § 90 Abs.3 Satz 1 SGB XII darstellen. Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - FEVS 56, 302 ff den Wunsch des Menschen, für die Zeit nach seinem Tod durch eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, Rechnung getragen und Vermögen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag sowohl für eine angemessene Bestattung als auch für eine angemessene Grabpflege als Schonvermögen i.S. der Härtefallregelungen angesehen. Für diese Ansicht spricht nicht zuletzt, dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs.3 SGB XII sowie mit der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sichergestellt sei (Bundestagsdrucksache 16/239, Art. 3 Nr.4, S.15,17; vgl. zum Ganzen BSG aaO).

Die vom Kläger mit dem Bestattungsinstitut H. und - über das Bestattungsinstitut - auch mit der W. getroffene Bestattungsvorsorgeregelung, ist hiernach nicht als Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe einzusetzen. Dies würde nämlich eine Härte darstellen, denn die Bestattungsvorsorgeregelung ist vom Kläger nicht getroffen und vereinbart worden, um Sozialhilfeleistungen zu erhalten (vgl. BSG aaO). Eine direkte Absicht in diesem Sinne ist nicht zu erkennen. Sein Ziel war es nicht, die Leistungsgewährung an sich durch den Sozialhilfeträger zu erhalten, sondern eine würdige Gestaltung seiner Beerdigung zu erreichen (vgl. BSG aaO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über keine nahen Angehörigen verfügt, die für eine angemessene Bestattung hätten sorgen können (anders bei LSG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2007 - L 4 B 600/06 ER SO -). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass er bzw. seine Betreuerin, die gerade bestellt worden ist, um für die Gesundheit und das Vermögen des Klägers zu sorgen, eine Bestattungsvorsorgeregelung getroffen hat. Der allein daraufhin ausgerichtete Wille, Sozialhilfeleistungen zu erhalten, ist weder aus der zeitlichen Reihenfolge noch aus der Auskunft des Klägers hierüber zu entnehmen. Dem Kläger, der die Kosten des Heimaufenthaltes bereits seit längerem selbst getragen und auch nach Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrages noch ein halbes Jahr allein übernommen hat, ist es nicht (allein) um den Erhalt von Sozialhilfe gegangen. Vielmehr war angesichts seiner persönlichen- und Vermögensverhältnisse sowie seines Alters eine Vorsorge für den Todesfall zu treffen. Dabei muss dieser Wunsch auch nicht von ihm persönlich gekommen sein, vielmehr genügt es, wenn die Betreuerin dies für notwendig erachtet hat. Sie ist gerade dafür bestellt worden, sich um die Gesundheit und das Vermögen des Klägers zu kümmern. Eventuelle Forderungen aus der Bestattungsvorsorgeregelung sind daher nicht als Vermögen anzurechnen.

Aber auch die Verwertung eines evtl. Bereicherungsanspruches gegen die W. würde für den Kläger eine Härte darstellen, denn es würde nach Durchsetzung des Bereicherungsanspruches gegen die W. oder ggfs. gegen die Fa. H. zu einer Auflösung/Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrages durch die Fa. H. kommen, da die Bestattungskosten nicht mehr auf die Art und Weise abgesichert wären, wie es die Parteien des Bestattungsvorsorgevertrages (Kläger und Fa. H.) übereinstimmend gewollt hatten. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Verträge würde dazu führen, dass eine Bestattung des Klägers nicht mehr nach den - angemessenen - Vorstellungen des Klägers erfolgen würde und entsprechende Verträge, die von allen Parteien akzeptiert werden, entgegen dem Willen der drei betroffenen Vertragsparteien rückabgewickelt werden müssten, obwohl der Vertragsabschluss, der Inhalt der Verträge und insbesondere die Kostentragung der Prämie durch den Kläger und die Pflicht zur Erbringung der Bestattungsleistungen durch die Fa. H. sowie Bezahlung über die W. von allen Beteiligten gewollt war und ist. Die Auflösung vertraglicher Beziehung durch die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches aber stellt dann ebenfalls eine Härte dar, die dem Kläger nicht zumutbar ist.

Offen gelassen werden kann nach alledem, ob eine Verwertung evtl. unwirtschaftlich wäre (vgl. BSG aaO). Insbesondere wird eine solche mit Prozesskosten verbunden sein. Ein Verkauf des Bestattungsvorsorgevertrages an Dritte dürfte als Verwertungsmöglichkeit nicht in Betracht zu ziehen sein, zumal auch der Versicherungsvertrag, der sich auf eine bestimmte Person mit eigener gesundheitlichen Verfassung bezieht, davon betroffen wäre.

Die Berufung des Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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