L 11 B 414/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 318/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 414/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen Pkt. I des Beschlusses des Sozialgerichtes C-Stadt vom 10.04.2008 im Verfahren wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der zu bewilligenden Heizkosten.

Die Antragstellerin (ASt) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte der ASt zuletzt mit Bescheid vom 18.08.2007 Alg II für den Zeitraum 01.10.2007 bis 29.02.2008 In Höhe von 583,75 EUR monatlich. Sie berücksichtigte hierbei neben der Regelleistung (347,00 EUR) Kosten der Unterkunft in Höhe von 214,75 EUR sowie pauschal zu entrichtende Heizkosten in Höhe von 22,00 EUR.

Nach dem Folgeantrag vom 27.01.2008 und Vorlage von Kontoauszügen stellte die Ag fest, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 233,75 EUR gesunken seien (Unterkunft: 214,75 EUR (wie bisher); Heizpauschale 19,00 EUR).

In der Folge bewilligte die Ag der ASt mit Bescheid vom 08.02.2008 Alg II für den Zeitraum 01.03.2008 bis 30.09.2008 in Höhe von 580,75 EUR.

Eine Heizkostenerstattung an die ASt bzw. deren Verrechnung seitens des Vermieters mit laufenden Mietzahlungen nahm die Ag zum Anlass, die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 01.09.2007 bis 29.02.2008 in Höhe 188,56 EUR zurückzunehmen (Bescheid vom 21.02.2008).

Mit Widerspruch vom 06.03.2008 wandte sich die ASt gegen diese beiden Entscheidungen und machte u. a. geltend, dass die Ag die elektrische Heizung in ihrem Bad nicht berücksichtigt habe. Über die Widersprüche ist - soweit nach Lage der Akten ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 07.03.2008 hat die ASt am 18.03.2008 Klage/ Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Ag verweigere ihr seit Jahren Hilfe und schulde ihr wegen falscher Bescheide Geld. Hierzu verweise sie auf ihren neuesten Widerspruch. Zu keiner Zeit seien ihr von der Ag ihre realen Heizkosten gezahlt worden. In der Vergangenheit seien ihr auch die Warmwasserkosten von der Heizpauschale abgezogen worden, obwohl sie einen elektrischen Durchlauferhitzer benutze (S 20 AS 318/80 ER). Auch sei die Rückforderung aus dem Bescheid vom 21.02.2008 nicht rechtmäßig (S 20 AS 317/08 ER).

Im Verfahren S 20 AS 317/08 ER hat das SG mit Beschluss vom 10.04.2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 06.03.2008 gegen den Bescheid vom 21.02.2008 angeordnet und die Ag zur Auszahlung der laufenden Leistungen ab 01.04.2008 in ungekürzter Höhe verpflichtet.

Den Antrag im Verfahren hat das SG abgewiesen. Im Hinblick auf das Vorbringen der ASt im Schreiben vom 07.03.2008 sei davon auszugehen, dass diese die laufenden Leistungen, insbesondere die Höhe der bewilligten Heizkostenpauschale bemängelt. Nachdem weder die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) noch die einer Anfechtungs- bzw. Leistungsklage erfüllt seien, könne das Rechtsschutzbegehren der ASt lediglich als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für den laufenden Bewilligungsabschnitt vom 01.03.2008 bis 30.09.2008 angesehen werden. Der so verstandene Antrag sei jedoch unbegründet, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der ASt seien Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 233,75 EUR bewilligt und lediglich in dieser Höhe habe sie Zahlungen an ihren Vermieter zu erbringen. Soweit die ASt Kosten der Beheizung mit Strom geltend mache, fehle in Bezug auf die Höhe der angefallenen Kosten ein Nachweis. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG angegeben, dass die Beschwerde gegen Pkt. I. und II. des Beschlusses ausgeschlossen sei.

Gegen den Beschluss des SG im Verfahren hat die ASt am 13.05.2008 Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie wende sich im Wege der Klage, Untätigkeitsklage und einstweiliger Anordnung/ einstweiliger Verfügung gegen städtische Stellen (Sozialamt, Wohnungsamt, Gewobau, Optionsmodell, Bürgermeister usw.) insbesondere gegen das Sozialamt E. wegen jahrelanger falscher Leistungsbescheide und ausstehender Korrekturzahlungen, Schadensersatzzahlungen, Schmerzensgeldzahlungen usw. in den Verfahren S 20 AS 317/08 ER, S 20 AS 453/08 AS ER, S 20 AS 121/07, III/KSC, und alle bisherigen Aktenzeichen der letzten Jahre. Sie fordere seit 1992 Umzugshilfen, Renovierung, Einrichtungshilfen, Geld für Bodenbeläge. Seit Mitte der 90er-Jahre stehe ihr eine Waschmaschine und ein Kühlschrank zu. Auch schulde das Sozialamt verschiedene Geldbeträge. Zuletzt warte sie auch seit 1983 auf eine Sozialwohnung.

Die Ag hat keine Stellungnahme abgegeben.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.

Nach § 172 Abs 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG - idF des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl. I S. 444ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG).

Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann.

Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - gegebenenfalls - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist.

Vorliegend hat das SG im Verfahren lediglich eine Regelung in Bezug auf den Leistungsanspruch der ASt für den Leistungszeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2008 getroffen, weil die ASt im wesentlichen die Höhe der Heizkostenbewilligung von 19,00 EUR monatlich bemängelt hat. Sie hat insoweit lediglich vorgebracht, dass die Heizpauschale der Ag 40,00 EUR monatlich betragen habe, und sie lediglich 33,00 EUR erhalten habe, obgleich sie mit Strom heize und teilweise Heizkosten in Höhe von 100,00 EUR gehabt habe.

Das SG geht in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, dass die Ag der ASt im streitgegenständlichen Leistungszeitraum die an den Vermieter tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten (einschließlich Heizung) in Höhe von 233,75 EUR (Unterkunft: 214,75 EUR; Heizpauschale 19,00 EUR) erbracht hat, so dass ein Anspruch auf weitergehende Kosten der Unterkunft nicht belegt ist. Aber auch wenn man den maximal von der ASt geltend gemachten Betrag für Heizkosten von 100,00 EUR (monatlich) berücksichtigen würde, stünde im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.09.2008 (sieben Monate) ein monatlicher Differenzbetrag von 81,00 EUR (= 100,00 EUR - 19,00 EUR) mithin ein Gesamtbetrag von 567,00 EUR (= 7 x 81,00 EUR) im Streit. Eine Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG) noch der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Soweit die ASt mit der Beschwerde weitergehende Ansprüche geltend gemacht hat, ist nach dem ungeordneten Vorbringen der ASt in der ersten Instanz in keiner Weise nachvollziehbar, ob diese Ansprüche bereits dort geltend gemacht worden sind. Das SG hat sich daher zu Recht auf eine Entscheidung beschränkt, die einen Bezug zu den aktuellen Geschehnissen hatte, d.h. vorliegend die Absenkung der Leistungen (Bescheid vom 21.02.2008; S 20 AS 317/08 ER) und die Bewilligung der laufenden Leistungen für den Zeitraum 01.03.2008 bis 30.09.2008 (Bescheid vom 08.02.2008; ).

Eine Beschwerde in der Sache S 20 AS 317/08 ER, die die ASt formal geltend macht, indem sie sich auch gegen diese Entscheidung wendet, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn sie hat in diesem Verfahren in der Sache obsiegt, so dass sie nicht beschwert ist (vgl. zur Frage der Beschwer Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rdnr. 5)

Die weitergehenden Anträge auf Umzugshilfen, Renovierung, Einrichtungshilfen, Geld für Bodenbeläge (seit 1992) eine Waschmaschine und einen Kühlschrank (seit Mitte der 90er-Jahre) sowie die verschiedenen Geldbeträge, die das Sozialamt schulde, können allenfalls als Änderung des Eilantrages angesehen werden, nachdem diese Begehren im erstinstanzlichen Verfahren weder geltend gemacht worden sind, noch durch das SG darüber entschieden worden ist.

Eine derartige Antragsänderung i.S.d. § 99 SGG ist zwar auch in der Rechtsmittelinstanz wie in erster Instanz möglich, jedoch setzt dies eine zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl. Leitherer aaO, § 99 Rdnr.12), das hier jedoch nicht gegeben ist, so dass weder über die Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung, noch in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen der ASt.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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