Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 84/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 26/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 07.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 30.05.1998.
Nach dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Krankengeld vom 01.06.1997 bis 29.05.1998 beantragte der 1998 aus Polen zugezogene und am 19.08.2003 verstorbene Ehemann (K.) der Klägerin, von der er zuletzt getrennt lebte, die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. In diesem Zusammenhang kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass K. die Vertriebeneneigenschaft nicht zuerkannt sei und er auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer allgemeinen oder besonderen Arbeitserlaubnis nicht erfülle. Die Beklagte lehnte daraufhin die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1999 ab, weil K. mangels Möglichkeit, rechtmäßig eine Arbeit aufzunehmen, nicht verfügbar gewesen sei. Im Rahmen des folgenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 12 AL 1421/99) schlossen K. und die Beklagte, nachdem K. am 14.08.2001 ein deutscher Personalausweis ausgestellt worden war, einen Vergleich dergestalt, dass die Beklagte sich verpflichtete, den Anspruch des K. erneut zu überprüfen und rechtsmittelfähig zu verbescheiden, wenn K. nachweise, dass ihm die Vertriebeneneigenschaft bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit ab diesem Zeitpunkt (Mai 1998) zuerkannt worden sei.
Auf Anfrage der in Polen wohnhaften Klägerin vom 15.09.2003 forderte die Beklagte diese mit Schreiben vom 10.02.2004 auf, einen Erbschein sowie die im gerichtlichen Verfahren genannten Nachweise vorzulegen. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, dass im Falle fehlender Mitwirkung die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nach §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abzulehnen sei. Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 28.12.2004 - wie angekündigt - die Leistungsbewilligung vollständig.
Nach Widerspruch der Klägerin vom 03.01.2005 wies die Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass die geforderten Nachweise noch immer nicht vorlägen. Auch hierauf reagierte die Klägerin nicht, so dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 den Widerspruch zurückwies. Allein der Besitz eines deutschen Passes seit August 2001 stelle keinen Nachweis dar, dass K. bereits im Mai 1998 deutscher Staatsangehöriger war. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab August 2001 komme jedoch auch nicht in Betracht, denn K. habe vorhergehend mehr als ein Jahr keine Leistungen bezogen und die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug, d.h. die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Vertriebeneneigenschaft ab Mai 1998, seien nicht belegt. Die Klägerin habe - trotz ordnungsgemäßer Aufforderung - die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt.
Mit der am 28.06.2005 zum Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage hat die Klägerin erneut geltend gemacht, dass ihr Ehemann schon immer Deutscher gewesen sei. Die von der Beklagten geforderten Nachweise seien unzulässig und auch nicht zu erbringen. Der Erbschein sei an die Beklagte übersandt worden.
Nach Verweisung durch das Sozialgericht Darmstadt (Beschluss vom 17.02.2006) hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2006 abgewiesen. Die Klägerin und K. lebten - nach Lage der Akten - nicht in einer Haushaltsgemeinschaft, so dass die Erbenstellung nachzuweisen sei. Nachdem die Klägerin jedoch - trotz mehrfachen Hinweises - einen Erbschein nicht vorgelegt habe, sei bereits die Aktivlegitimation der Klägerin nicht nachgewiesen und die Klage abzuweisen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.01.2007 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sie habe mehrfach nachgewiesen, dass ihr Ehemann Deutscher gewesen sei. Eine Fotokopie des Erbscheines in polnischer Sprache sei beigefügt. Das polnische Gericht habe diesen Erbschein später korrigiert, weil dort T. als letzter Wohnsitz eingetragen war. Tatsächlich habe K. zuletzt in F. gewohnt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß):
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 07.12.2006 sowie der Bescheid vom 28.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 und der Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1999 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des K. Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ab dem 30.05.1998 nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Der von der Klägerin in polnischer Sprache übersandte Nachweis über ihre Erbenstellung hat der Senat von Amts wegen übersetzen lassen. Hiernach hat das Amtsgericht in C. festgestellt, dass die Erbschaft des am 19. August 2003 verstorbene K. von dessen Frau A. sowie den Kindern I. P., A. A. und T. A. zu je einem Viertel erworben worden ist.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die alleinige Aktivlegitimation der Klägerin verneint.
Weder hat die Klägerin belegt, dass die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I) allein in Bezug auf ihre Person vorliegen, noch hat sie ihre Stellung als Alleinerbin nachgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe, die der verstorbene Ehemann der Klägerin - möglicherweise - zu beanspruchen hatte, kann die Klägerin nicht in der Weise geltend machen, die Auszahlung allein an sich zu fordern.
Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind, § 56 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I.
Vorliegend lebte die Klägerin - nach eigenen Angaben - mit ihrem Ehemann bei dessen Tod nicht in häuslicher Gemeinschaft, nachdem sich die Familie des K. in Polen aufhielt, während K. in Deutschland wohnte.
Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin zum Todeszeitpunkt des K. durch diesen im Wesentlichen unterhalten worden ist, denn hiergegen spricht bereits der Umstand, dass K. bis zu seinem Tod Sozialhilfe durch den zuständigen kommunalen Träger bezogen hat. Der Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen, die nur zur Sicherung der eigenen existenziellen Bedürfnisse ausreichen, ist nicht jedoch geeignet die Vermutung zu begründen, dass auch der Unterhalt eines Partners (im Ausland) mitfinanziert wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang K. zu ihrem Lebensunterhalt tatsächlich beigetragen hat.
Im Weiteren kann die Klägerin auch eine Stellung als Alleinerbin nach dem Verstorbenen nicht belegen, so dass sie nicht berechtigt ist, den Gesamtanspruch des K. - soweit dieser bestanden hat - im eigenen Namen für sich allein geltend zu machen.
Nach den vorliegenden Unterlagen - insbesondere dem von der Klägerin vorgelegten Erbschein in polnischer Sprache - ist eine Alleinerbenstellung der Klägerin, die sie berechtigen würde, den Gesamtanspruch in eigenem Namen für sich geltend zu machen, nicht zu belegen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes C. ergibt sich, dass K. - so die auf Veranlassung des Gerichtes gefertigte Übersetzung vom 22.08.2008 - von Gesetzes wegen zu gleichen Teilen (von je 1/4) von seiner Ehefrau sowie den Kindern I. P., A. A. und T. A. beerbt worden sei. Damit ist belegt, dass K. keine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte und sich die gesetzliche Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht richtet, dessen Staatsanghörigkeit der Erblasser zum Todeszeitpunkt innehatte (Art 25 Abs 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB). Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich nur zu einem Viertel (so der polnische Erbschein) Erbe geworden ist, und ob nach polnischen Erbrecht die Erben Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft werden, so dass jeder Erbe seinen Erbteil eigenständig geltend machen kann.
Vorliegend kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, denn K. war - zumindest zum Zeitpunkt seines Todes - deutscher Staatsangehöriger, nachdem ihm bereits am 14.08.2001 ein deutscher Personalausweis ausgestellt worden war. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob K. im Todeszeitpunkt noch die polnische Staatsangehörigkeit hatte, denn nach dem Personalstatut (Art 5 Abs 1 Satz 2 EGBGB) geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor.
Aus der Anwendung des deutschen Erbstatutes (vgl. im Einzelnen hierzu Heldrich in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008 Art 25 EGBGB Rdnr.10) folgt auch, dass die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser K. eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ist (§ 2032 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), so dass ein Aktivprozess, d.h. die Geltendmachung einer zum Nachlass gehörenden Forderung nur für die Gesamthand geführt werden kann (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl 2008, § 62 Rdnr.13) und Leistungen nicht von jedem Erben einzeln für sich geltend gemacht werden können. Die Klägerin ist daher nicht (aktiv)legitimiert, d.h. materiell berechtigt, den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - nach ihrem Ehemann - alleine für sich geltend zu machen, auch wenn sie alleine prozessführungsbefugt wäre, die Leistung an die Gesamthand zu fordern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.04.2006 - IV ZR 139/05 in NJW 2006, 1969).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 30.05.1998.
Nach dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Krankengeld vom 01.06.1997 bis 29.05.1998 beantragte der 1998 aus Polen zugezogene und am 19.08.2003 verstorbene Ehemann (K.) der Klägerin, von der er zuletzt getrennt lebte, die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. In diesem Zusammenhang kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass K. die Vertriebeneneigenschaft nicht zuerkannt sei und er auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer allgemeinen oder besonderen Arbeitserlaubnis nicht erfülle. Die Beklagte lehnte daraufhin die Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1999 ab, weil K. mangels Möglichkeit, rechtmäßig eine Arbeit aufzunehmen, nicht verfügbar gewesen sei. Im Rahmen des folgenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 12 AL 1421/99) schlossen K. und die Beklagte, nachdem K. am 14.08.2001 ein deutscher Personalausweis ausgestellt worden war, einen Vergleich dergestalt, dass die Beklagte sich verpflichtete, den Anspruch des K. erneut zu überprüfen und rechtsmittelfähig zu verbescheiden, wenn K. nachweise, dass ihm die Vertriebeneneigenschaft bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit ab diesem Zeitpunkt (Mai 1998) zuerkannt worden sei.
Auf Anfrage der in Polen wohnhaften Klägerin vom 15.09.2003 forderte die Beklagte diese mit Schreiben vom 10.02.2004 auf, einen Erbschein sowie die im gerichtlichen Verfahren genannten Nachweise vorzulegen. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, dass im Falle fehlender Mitwirkung die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe nach §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abzulehnen sei. Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 28.12.2004 - wie angekündigt - die Leistungsbewilligung vollständig.
Nach Widerspruch der Klägerin vom 03.01.2005 wies die Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass die geforderten Nachweise noch immer nicht vorlägen. Auch hierauf reagierte die Klägerin nicht, so dass die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 den Widerspruch zurückwies. Allein der Besitz eines deutschen Passes seit August 2001 stelle keinen Nachweis dar, dass K. bereits im Mai 1998 deutscher Staatsangehöriger war. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab August 2001 komme jedoch auch nicht in Betracht, denn K. habe vorhergehend mehr als ein Jahr keine Leistungen bezogen und die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug, d.h. die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Vertriebeneneigenschaft ab Mai 1998, seien nicht belegt. Die Klägerin habe - trotz ordnungsgemäßer Aufforderung - die angeforderten Nachweise nicht vorgelegt.
Mit der am 28.06.2005 zum Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage hat die Klägerin erneut geltend gemacht, dass ihr Ehemann schon immer Deutscher gewesen sei. Die von der Beklagten geforderten Nachweise seien unzulässig und auch nicht zu erbringen. Der Erbschein sei an die Beklagte übersandt worden.
Nach Verweisung durch das Sozialgericht Darmstadt (Beschluss vom 17.02.2006) hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.12.2006 abgewiesen. Die Klägerin und K. lebten - nach Lage der Akten - nicht in einer Haushaltsgemeinschaft, so dass die Erbenstellung nachzuweisen sei. Nachdem die Klägerin jedoch - trotz mehrfachen Hinweises - einen Erbschein nicht vorgelegt habe, sei bereits die Aktivlegitimation der Klägerin nicht nachgewiesen und die Klage abzuweisen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.01.2007 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Sie habe mehrfach nachgewiesen, dass ihr Ehemann Deutscher gewesen sei. Eine Fotokopie des Erbscheines in polnischer Sprache sei beigefügt. Das polnische Gericht habe diesen Erbschein später korrigiert, weil dort T. als letzter Wohnsitz eingetragen war. Tatsächlich habe K. zuletzt in F. gewohnt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß):
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Nürnberg vom 07.12.2006 sowie der Bescheid vom 28.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 und der Bescheid vom 22.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1999 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des K. Arbeitslosenhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ab dem 30.05.1998 nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Der von der Klägerin in polnischer Sprache übersandte Nachweis über ihre Erbenstellung hat der Senat von Amts wegen übersetzen lassen. Hiernach hat das Amtsgericht in C. festgestellt, dass die Erbschaft des am 19. August 2003 verstorbene K. von dessen Frau A. sowie den Kindern I. P., A. A. und T. A. zu je einem Viertel erworben worden ist.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zu Recht die alleinige Aktivlegitimation der Klägerin verneint.
Weder hat die Klägerin belegt, dass die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I) allein in Bezug auf ihre Person vorliegen, noch hat sie ihre Stellung als Alleinerbin nachgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe, die der verstorbene Ehemann der Klägerin - möglicherweise - zu beanspruchen hatte, kann die Klägerin nicht in der Weise geltend machen, die Auszahlung allein an sich zu fordern.
Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander dem Ehegatten zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind, § 56 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I.
Vorliegend lebte die Klägerin - nach eigenen Angaben - mit ihrem Ehemann bei dessen Tod nicht in häuslicher Gemeinschaft, nachdem sich die Familie des K. in Polen aufhielt, während K. in Deutschland wohnte.
Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin zum Todeszeitpunkt des K. durch diesen im Wesentlichen unterhalten worden ist, denn hiergegen spricht bereits der Umstand, dass K. bis zu seinem Tod Sozialhilfe durch den zuständigen kommunalen Träger bezogen hat. Der Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen, die nur zur Sicherung der eigenen existenziellen Bedürfnisse ausreichen, ist nicht jedoch geeignet die Vermutung zu begründen, dass auch der Unterhalt eines Partners (im Ausland) mitfinanziert wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang K. zu ihrem Lebensunterhalt tatsächlich beigetragen hat.
Im Weiteren kann die Klägerin auch eine Stellung als Alleinerbin nach dem Verstorbenen nicht belegen, so dass sie nicht berechtigt ist, den Gesamtanspruch des K. - soweit dieser bestanden hat - im eigenen Namen für sich allein geltend zu machen.
Nach den vorliegenden Unterlagen - insbesondere dem von der Klägerin vorgelegten Erbschein in polnischer Sprache - ist eine Alleinerbenstellung der Klägerin, die sie berechtigen würde, den Gesamtanspruch in eigenem Namen für sich geltend zu machen, nicht zu belegen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes C. ergibt sich, dass K. - so die auf Veranlassung des Gerichtes gefertigte Übersetzung vom 22.08.2008 - von Gesetzes wegen zu gleichen Teilen (von je 1/4) von seiner Ehefrau sowie den Kindern I. P., A. A. und T. A. beerbt worden sei. Damit ist belegt, dass K. keine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte und sich die gesetzliche Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht richtet, dessen Staatsanghörigkeit der Erblasser zum Todeszeitpunkt innehatte (Art 25 Abs 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB). Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich nur zu einem Viertel (so der polnische Erbschein) Erbe geworden ist, und ob nach polnischen Erbrecht die Erben Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft werden, so dass jeder Erbe seinen Erbteil eigenständig geltend machen kann.
Vorliegend kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, denn K. war - zumindest zum Zeitpunkt seines Todes - deutscher Staatsangehöriger, nachdem ihm bereits am 14.08.2001 ein deutscher Personalausweis ausgestellt worden war. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob K. im Todeszeitpunkt noch die polnische Staatsangehörigkeit hatte, denn nach dem Personalstatut (Art 5 Abs 1 Satz 2 EGBGB) geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor.
Aus der Anwendung des deutschen Erbstatutes (vgl. im Einzelnen hierzu Heldrich in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008 Art 25 EGBGB Rdnr.10) folgt auch, dass die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser K. eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ist (§ 2032 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), so dass ein Aktivprozess, d.h. die Geltendmachung einer zum Nachlass gehörenden Forderung nur für die Gesamthand geführt werden kann (vgl. Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl 2008, § 62 Rdnr.13) und Leistungen nicht von jedem Erben einzeln für sich geltend gemacht werden können. Die Klägerin ist daher nicht (aktiv)legitimiert, d.h. materiell berechtigt, den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - nach ihrem Ehemann - alleine für sich geltend zu machen, auch wenn sie alleine prozessführungsbefugt wäre, die Leistung an die Gesamthand zu fordern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.04.2006 - IV ZR 139/05 in NJW 2006, 1969).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der Klägerin.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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