L 21 R 1103/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 3522/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 1103/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschäftigungszeiten vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1949 geborene Kläger war vom 01. September 1968 bis 20. März 1970 Berufssoldat bei der Nationalen Volksarmee (NVA). Mit Ingenieururkunde vom 15. November 1975 erwarb er die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Seit dem 01. April 1975 bis zum 30. Juni 1990 und darüber hinaus war er als Konstrukteur beim SKET"ET") VEB I B (VEB INGANB) bzw. dessen Nachfolgerin, der I GmbH I B beschäftigt.

Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR entrichtete der Kläger vom 01. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990.

Den Antrag des Klägers vom 10. Juli 2001 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2004 mit der Begründung ab, dass die im VEB SKET I B ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei.

Mit dem am 22. März 2004 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass die im Konstruktionsbüro des VEB SKET INGAN gefertigten Konstruktionen von Maschinen und Anlagen für die Stahl- und Walzwerksindustrie überwiegend für den Stammbetrieb des Schwermaschinenbau-Kombinates "ET" in M, einem wichtigen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie, erarbeitet worden seien. Das Zusatzversorgungssystem sei im SKET VEB INGAN B angewendet worden, ehemalige Kollegen entsprechenden Alters erhielten ihre Altersversorgung unter Berücksichtigung des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2004 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Beschäftigungsbetrieb SKET VEB INGAN der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) zugeordnet und somit weder ein Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Juni 2004 Klage zum SG Berlin erhoben, zu deren Begründung er unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen hat, dass der VEB INGAN B dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau unterstellt gewesen sei. Bis zum 18. Februar 2004 sei der Betrieb von der Beklagten auch zu den von der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz erfassten Betrieben gezählt worden. Da mehrere seiner ehemaligen Kollegen einen positiven Bescheid erhalten hätten, sehe er die Gleichbehandlung bei der Abarbeitung der Anträge verletzt. Der VEB INGAN B sei dem VEB Sch-Kombinat "ET" unterstellt und Teil dieses Produktionsgroßbetriebes gewesen. Als Generalauftragnehmer für komplette metallurgische Anlagen habe der Betrieb die Interessen des Kombinats wahrgenommen und entsprechend den Anweisungen des Generaldirektors des Kombinats gehandelt. Der Ingenieurbetrieb habe den Status einer Zweigniederlassung des Kombinats gehabt. Die Wirtschaftsgruppennummer sei nicht zuverlässig aussagefähig, da sie die leitungsmäßige Unterstellung des Betriebes unter das Kombinat nicht berücksichtige. Der VEB SKET INGAN sei aufgrund seines Haupttätigkeitsfeldes den sonstigen Zweigen des produzierenden Bereiches zugeordnet gewesen, bedingt durch die Unterstellungsverhältnisse sei dieser Teil gleichzeitig Teil der industriellen Produktion von Sachgütern gewesen. Der VEB SKET INGAN habe als Bestandteil des VEB Sch-Kombinats "ET", M, maßgeblichen Anteil am wirtschaftlichen Erfolg des Kombinates gehabt. Das Kombinat habe seinen Hauptzweck der industriellen Erzeugung materieller Güter nur durch das Zusammenwirken der zum Kombinat gehörenden Werke gerecht werden können, so dass letztlich jedes Werk des Kombinates seinen Teil zur Produktion von Sachgütern beigetragen habe. Der VEB SKET INGAN B habe innerhalb des Kombinates den Status einer Zweigniederlassung, d. h. eines rechtlich unselbständigen Betriebsteils eines Unternehmens, gehabt und sei somit kein juristisch selbständiger Betrieb gewesen. Die Wirtschaftsgruppennummer des VEB SKET INGAN beginne mit der Ziffer "6", womit eindeutig seine Zugehörigkeit zum produktiven Bereich belegt sei.

Der Kläger hat eine auszugsweise Abschrift des Statuts des VEB Sch Kombinat "ET" M vom 30. November 1968 zu den Akten gereicht und ausgeführt, dass die Eintragung der Kombinatsbetriebe in das Register der volkseigenen Wirtschaft diese nicht juristisch selbständig habe machen können, weil die juristische Unselbständigkeit der Kombinatsbetriebe im Statut festgeschrieben gewesen sei. Dem Statut des Kombinates komme oberste Priorität zu. Der VEB Sch-Kombinat "ET" M sei am 01. Januar 1969 durch den Zusammenschluss mehrerer volkseigener Betriebe gebildet worden. Diese seien durch den Zusammenschluss Kombinatsbetriebe geworden. Zu diesen Kombinatsbetrieben habe u. a. das Werk MB, später nur noch "Stammbetrieb" genannt, und das Werk IG B, später VEB SKETI B genannt, gehört. Das Kombinat sei allen Kombinatsbetrieben übergeordnet gewesen und habe die Stellung eines volkseigenen Betriebes gehabt. Dieser volkseigene Betrieb sei nach dem Statut volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und juristische Person gewesen. Der später "Stammbetrieb M" genannte Kombinatsbetrieb habe sich von den übrigen Kombinatsbetrieben dadurch unterschieden, dass er Sitz des Kombinates war und somit schon 1969 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde. Diese Pflicht habe aber nicht für die übrigen Kombinatsbetriebe bestanden, wodurch ihre juristische Unselbständigkeit bewiesen sei.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Aufgabe der technologischen Projektierungs-betriebe sei die selbständige Organisation der technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauprojekten und Projektierungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrichteten) gewesen. Hauptzweck des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers sei die Unterstützungsleistung für die originären Produktions- oder Baubetriebe gewesen, dies sei als Dienstleistungsaufgabe zu bewerten. Die Beklagte hat ferner Kopien von Auszügen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend den VEB sowie Auszüge aus dem Handelsregister betreffend die I GmbH eingereicht.

Das Sozialgericht hat das Statut des VEB Sch Kombinat "ET" vom 21. September 1988 nebst Anlagen sowie den 12. Lagebericht zur Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der I B vom 10. Mai 1990 mit Anlagen in das Verfahren eingeführt und die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2006 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der SKET VEB INGAN, der nicht lediglich eine Zweigniederlassung des Kombinats, sondern rechtsfähig gewesen sei und auf den als Beschäftigungsbetrieb abzustellen sei, sei kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Gegenstände des Unternehmens seien ingenieurtechnische Leistungen wie Projektierung, Konstruktion und Prozessautomatisierung, die Errichtung und Übergabe kompletter Industrieanlagen im In- und Ausland, wie metallurgische Anlagen, Walzwerkanlagen, Kabel- und Drahtanlagen, Speiseölanlagen, Industrieanlagen und sonstige Industrieanlagen, als Generallieferant und die Herstellung und der Vertrieb von Spezialwickelmaschinen für die Elektroindustrie sowie Kabel- und Verseilmaschinen, einschließlich Messgeräten. Im Vordergrund hätten die Aufgaben als technologischer Projektierungsbetrieb im Bereich der Realisierung von Bauvorhaben als Generallieferant gestanden, diese hätten neben der Entwicklung, Konstruktion und Vorbereitung auch Leistungs- und Koordinierungsaufgaben, nicht jedoch den Bau- und Montageprozess selbst umfasst. Der Betrieb sei auch nicht einem Produktionsbetrieb gleichgestellt gewesen, insbesondere habe es sich nicht um ein Konstruktionsbüro gehandelt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 04. Juli 2006 zugestellte Urteil am 27. Juli 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Da das Kombinat aus der Kombinatsleitung und den Kombinatsbetrieben bestanden habe, sei eine Beschäftigung nur entweder in der Kombinatsleitung oder in einem Kombinatsbetrieb möglich gewesen. Da die Kombinatsleitung allein keinen Produktionsbetrieb habe darstellen können, sei dieser erst durch den Verbund der Kombinatsbetriebe entstanden. Um diesem Produktionsbetrieb anzugehören, sei es daher unerheblich, in welchem Kombinatsbetrieb die Beschäftigung erfolgt sei. Eine rechtliche Verselbständigung des Beschäftigungsbetriebes sei nicht erfolgt. Würde von einer rechtlichen Verselbständigung aller Kombinatsbetriebe ausgegangen werden, hätte dies letztlich die Auflösung des Kombinates zur Folge gehabt, was nicht beabsichtigt und auch nicht der Fall gewesen sei. Die Rechtsfähigkeit der Kombinatsbetriebe sei im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit der VEB auf den Rahmen der Entwicklung des Kombinates beschränkt gewesen. Der Kombinatsbetrieb sei nur im Rahmen seiner Einordnung in den Reproduktions- und Leitungsprozess des Kombinates eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit gewesen, dieser Differenzierung folge auch das System der Volkswirtschaftszweige der DDR. Die ökonomische und juristische Selbständigkeit der Kombinatsbetriebe nur im Rahmen des Kombinates bedeute zwangsläufig, dass sämtliche Geschäftstätigkeit der Kombinatsbetriebe auf die Entwicklung des Kombinates habe abgestellt sein müssen. Als Kombinatsbetrieb habe der SKET VEB INGAN innerhalb des Kombinates kein Dienstleistungsbetrieb der übrigen Kombinatsbetriebe sein können. Bei der Herstellung der Anlagen im Kombinat stelle vielmehr die Projektierung eine Produktionsstufe dar, sei also ein Teil der erzeugten Produkte des Kombinates gewesen. Die Projektierungsleistung im Kombinat sei überwiegend im SKET VEB INGAN erbracht worden. Ohne die Projektierungsleistung des SKET VEB INGAN wäre die Produktion von Sachgütern innerhalb des Kombinats nicht vorstellbar gewesen.

Die Bezeichnung des SKET VEB INGAN als General- bzw. Hauptauftragnehmer oder als Generallieferant berechtige nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, da die Tätigkeit als General- bzw. Hauptauftragnehmer von allen fünf Kombinatsbetrieben darunter der Stammbetrieb ausgeübt worden sei. Auch die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR spreche nicht gegen eine Zugehörigkeit des SKET VEB INGAN zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie. Die erste Ziffer der Wirtschaftsgruppennummer ordne ihn eindeutig einem produzierenden Bereich zu, eine Betrachtung der Folgeziffern sei unnötig, da diese den produzierenden Bereich nur weiter aufgliederten.

Der VEB SKET INGAN sei keine juristische Person gewesen, weil er 1969 unter der Geltung des Statuts vom 30. November 1968 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden sei und er nach diesem Statut nicht juristisch selbständig gewesen sei. Das Statut aus dem Jahr 1988 habe daran nichts mehr ändern können. Die Rechtsfähigkeit des VEB SKET INGAN, die mit der Verordnung von 1973 begonnen habe, habe nur im Rahmen des Kombinats bestanden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsübertragungsgesetz (AAÜG) und die dabei tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat einen Auszug aus dem Wirtschaftsgruppenregister der DDR zum Verfahren gereicht. Ferner trägt sie vor, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG lägen schon deswegen nicht vor, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nur noch für die am 21. Juni 1990 gegründete I GmbH und damit nicht mehr in einem VEB, der nur noch eine leere Hülle dargestellt habe, beschäftigt gewesen sei.

Der Senat hat aus den zu einem Parallelverfahren beigezogenen Registerunterlagen des Amtsgerichts Charlottenburg Registergericht betreffend die I GmbH HRB Sonderband 1 Kopien gefertigt und diese als Beiakte zur Gerichtsakte genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte (Az.: ) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden.

Anspruchsnorm für die begehrten Feststellungen ist § 8 Abs. 3 Satz 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), nach dem der Versorgungsträger den Berechtigten den Inhalt der an den Rentenversicherungsträger erfolgten Mitteilung über Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die tatsächlich erzielten Entgelte (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 AAÜG) durch Bescheid bekannt zu geben hat. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für weitere Feststellungen nach dem AAÜG besteht ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R, SozR 3 8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.).

Der Kläger wird zwar gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG vom persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst. Denn er ist aufgrund seiner Tätigkeit als Berufssoldat in der Zeit von September 1968 bis März 1970 Angehöriger des Systems der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 AAÜG). Die Bescheide der Beklagten erweisen sich dennoch als zutreffend, denn der Kläger erfüllt in dem geltend gemachten Zeitraum die Voraussetzungen für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der AVItech und der dabei erzielten Arbeitsentgelte nicht.

Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Drei Tatbestandsvoraussetzungen nämlich 1. Ausübung einer Beschäftigung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems müssen vorliegen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris). Auf eine tatsächliche Einbeziehung durch Aushändigung einer Urkunde oder durch einen Verwaltungsakt einer staatlichen Stelle der DDR kommt es nicht an, auch wenn ein solcher Akt nach der jeweiligen Versorgungsordnung erforderlich gewesen sein sollte (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03, D Spezial 2004, Nr. 8 Seite 8, veröffentlicht in juris). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die Frage, ob eine Beschäftigung im Rahmen des Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden ist, ist danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu derjenigen gehörte, derentwegen - entsprechend der nach den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiterer einschlägiger genereller und veröffentlichter Erläuterungen hierzu - zu irgendeinem Zeitpunkt das Versorgungssystem errichtet worden ist.

Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem in einem bestimmten Zeitraum des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtliche relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnung. Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen, weil nach den heranzuziehenden Regelungen, nämlich der VO AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung 2. DB zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487), der Kläger in dem streitigen Zeitraum nicht ein einzubeziehender Ingenieur gewesen ist.

Der Kläger gehörte in dem streitbefangenen Zeitraum nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die Erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.

Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die

1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.

Bei dem Kläger lag jedenfalls die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3 8570 § 5 Nr. 11).

Abzustellen ist auf den juristisch selbständigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit auf den VEB IB und nicht auf das Kombinat VEB S.

Bei der Beurteilung, ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den "Beschäftigungsbetrieb" abzustellen. Zu dessen Bestimmung ist allein daran anzuknüpfen, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG Urteil v. 18. Dezember 2003 B 4 RA 20/03 R , juris). Arbeitgeber des Klägers war aber nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der VEB I B, B, K Straße.

Arbeitgeber war nicht das Kombinat. Der VEB I war Kombinatsbetrieb des VEB S und als solcher eingetragen im Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin, Blatt 914. Nach den geltenden Vorschriften der DDR standen Beschäftigte in Kombinatsbetrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat.

Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I Seite 356) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Auch die Kombinatsbetriebe waren rechtlich und ökonomisch selbständig und somit rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung; siehe auch schon § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129)). Hingegen hatte die Kombinatsverordnung vom 16. Oktober 1968 (GBl. II S. 963) die Kombinatsbetriebe noch als unselbständige Betriebsteile verstanden, was sich in der Praxis jedoch als unpraktisch erwies und daher durch den Beschluss des Ministerrats vom 10. Dezember 1969 (GBl. 1970, S. 19 ff Ziff. 4.2) geändert wurde (vgl. W. Gößmann, Die Kombinate in der DDR – Eine wirtschaftsrechtliche Untersuchung, Berlin Verlag, 1987, S. 20f und 143). In der weiteren Folge firmierten die Kombinatsbetriebe des S dann auch nicht mehr als "Werke", sondern als VEB (vgl. Eintragung Nr. 7 des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirksvertragsgerichts Magdeburg, Blatt 158 – Datum 05. Januar 1972 - sowie Eintragung Nr. 3 des Auszugs aus dem Register der volkeigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin, Blatt 914 – Datum 14. Dezember 1971). Der VEB war nach § 7 Abs. 1 der damals geltenden Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkeigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 (GBl. II S. 121 ff, 123) jedoch juristische Person. Der Kombinatsbetrieb war im Register der volkeigenen Wirtschaft einzutragen und konnte - wie hier - in seinem Namen einen Hinweis auf das Kombinat führen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Kombinatsverordnung vom 08. November 1979 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Kombinatsverordnung vom 28. März 1973).

Der VEB war, anders als der Kläger annimmt, auch nicht etwa durch die Kombinatsverordnung vom 08. November 1979 ein nur teil-rechtsfähiger VEB, auf den ggf. nicht abzustellen wäre. Vielmehr hatten sowohl das Kombinat als auch der einzelne Kombinatsbetrieb nach § 17 Abs. 1 und 3 Buchstabe a Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR grundsätzlich die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen zu sein, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein, was die Regelung mit dem Begriff "Betrieb im Sinne dieses Gesetzes" ausdrückt. Das Kombinat war nach § 17 Abs. 1 AGB DDR Beteiligter der Arbeitsrechtsverhältnisse mit denjenigen Beschäftigten, die ausschließlich Arbeitsaufgaben ausführten, mit denen die Aufgaben des Kombinats als Ganzes gelöst wurden. Dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen (vgl. Dr. A. Langanke/Prof. Dr. E. Pätzold, "Anwendung des Arbeitsrechts in Kombinaten, Kombinatsbetrieben und Betriebsteilen", in Neue Justiz 1982, Seite 268 ff, 269). Zu diesen gehörte der Kläger aber nicht. Der Kläger gehörte auch nicht zu einem Personenkreis von "Werktätigen, die nicht in der Kombinatsleitung, sondern entsprechend der Vereinbarung im Arbeitsvertrag innerhalb des Kombinates variabel in mehreren Kombinatsbetrieben eingesetzt werden" konnten (vgl. Dr. Langanke/Prof. Dr. Pätzold, a. a. O., Seite 269). Der Kombinatsbetrieb – und nur dieser – war nach § 17 Abs. 1 AGB DDR Beteiligter der Arbeitsrechtsverhältnisse mit denjenigen Beschäftigten, die vereinbarungsgemäß Arbeitsaufgaben ausführten, die direkt der Erfüllung seiner Aufgaben dienen. Dies war bei den in Kombinatsbetriebe gegliederten Kombinaten der Normalfall (vgl. Dr. Langanke/Prof. Dr. Pätzold, a. a. O., Seite 269).

Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus der vom Kläger eingereichten auszugsweisen Abschrift aus dem Statut des VEB S vom 30. November 1968. Denn entscheidend bleibt, dass laut Eintragung im Sozialversicherungsausweis – Arbeitsverträge hat der Kläger nicht vorgelegt - der VEB I Arbeitgeber war und dies auch den gesetzlichen Vorschriften des AGB DDR entsprach. Der Zusatz "S" zum Betriebsnamen war lediglich Ausfluss der Reglung in § 9 Abs. 1 Satz 5 Kombinatsverordnung vom 28. März 1973 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 2 Kombinatsverordnung vom 08. November 1979.

Außerdem handelt es sich bei der Abschrift des Statuts nur um einen Auszug, inwieweit die Punkte zwischen 1.1.2. und 2.4. Ausführungen zur Befähigung, Beteiligter von Arbeitsverträgen zu sein, enthalten, ist unbekannt. Nr. 1.1.2. betont jedenfalls die weiterhin bestehende ökonomische Selbständigkeit der Werke, zu der auch die Fähigkeit, Arbeitsverträge abzuschließen und Arbeitgeber zu sein, gehören dürfte (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2008 – L 3 R 1482/06 – Juris). Im Übrigen stellt das Statut keine Rechtsvorschrift (vgl. Prof. Dr. W. Engelmann, Prof. Dr. G. Görner u. a., Leitung und Organisation in Kombinaten Rechtsfragen, Staatsverlag der DDR, 1989, S. 44) dar, sondern bringt nur den Willen des Kombinats bzw. des Kombinatsbetriebskollektivs zur Ausdruck, bestimmte Rechte und Pflichten innerhalb des Kombinats bzw. zwischen den Kombinatsbetrieben zu regeln. Entgegen der Auffassung des Klägers war vorrangig das geltende staatliche Recht, so dass sich die Fähigkeit des VEB I zum Abschluss von Arbeitsverträgen zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme des Klägers dort (November 1975) allein nach den Vorschriften des AGB DDR i. V. m. der Kombinatsverordnung richtete.

Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin, Blatt 914, unter 1a) "VEB Sch "E T", M – I G , B" – ebenso wie später die Eintragungen unter 3a) und 4a) ihre Wirkung durch die jeweils späteren Eintragungen verloren. Dies wird auch durch die Unterstreichung entsprechend den Maßgaben der Allgemeinen Verfügung über die Führung des Handelsregisters vom 12. August 1937 (§ 16 Abs. 1 Satz 2) deutlich gemacht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 3. Senat, a.a.O.).

Beim VEB I handelte es sich aber nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -).

Vor diesem Hintergrund war der VEB I seinem Hauptzweck nach nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, haben die Aufgaben als technologischer Projektierungsbetrieb im Bereich der Realisierung von Bauvorhaben dem VEB I das Gepräge gegeben. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger macht auch keinen von einem Projektierungsbetrieb abweichenden Hauptzweck des VEB I geltend, sondern vertritt lediglich die Auffassung, dass ohne die Projektierungsleistung seines Beschäftigungsbetriebes die Produktion von Sachgütern innerhalb des Kombinats nicht möglich gewesen sei, weshalb die Projektierung als Produktionsstufe und damit als ein Teil der erzeugten Produkte des Kombinates anzusehen sei. Wie ausgeführt, ist aber nicht auf das "Produkt des Kombinates", sondern auf den Hauptzweck und das "Produkt" des Beschäftigungsbetriebes abzustellen.

Der VEB I war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch kein einem Produktionsbetrieb nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist in der Aufzählung nicht genannt. Projektierungsbetriebe waren keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006, B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 Nr 11).

Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter Betrieb ausdrücklich benannt wird. Andere der dort genannten Betriebsarten sind ohnehin nicht einschlägig.

Die Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro", wie er in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt wird, hat sich dabei strikt am Wortlaut zu orientieren. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht fest, dass der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum - wie bereits dargelegt - in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt war.

Schon nach dem Sprachverständnis der DDR wurde ausdrücklich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am Stichtag maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil 1 Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wurde deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Hieraus erhellt, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten, während die Projektierung sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sondern sie voraussetzte, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete (vgl. BSG aaO). Die Projektierung hatte somit im Vergleich zur Konstruktion eine übergeordnete Funktion (vgl. auch die Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 - GBl. II S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgaben-stellungen, von Projekten und Teilprojekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die Neugliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. I S. 1) unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. Hieran knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinne waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts verstanden (vgl. BSG aaO).

Auch der Kläger macht nicht geltend, dass Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebes die Konstruktion war. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt und auch der Kläger dargestellt hat, war Hauptzweck des Betriebes die technologische Projektierung von Bauvorhaben. Nach Maßgabe der dargestellten Differenzierungskriterien war der Kläger daher nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und damit nicht von der Versorgungsordnung erfasst.

Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3 8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen.

Ob die begehrte Feststellung bezogen auf die beiden letzten Wochen des Monats Juni 1990 auch daran scheitert, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die I GmbH gegründet und möglicherweise bereits die gesamten Vermögenswerte des VEB auf die Vor GmbH übergegangen waren, es sich bei dem VEB I - wie die Beklagte geltend macht – nur noch um eine "leere Hülle" gehandelt hat, kann daher dahinstehen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass für ehemalige Arbeitskollegen in diesem Beschäftigungsbetrieb Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind, kann er hieraus keinen Anspruch gegen die Beklagte begründen. Sind diesen Kollegen für diese Beschäftigungszeiten im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche zuerkannt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.

Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung der streitigen Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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