Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 5450/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3002/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2007, ihm höhere Regelleistungen für den Lebensunterhalt nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren.
Der am 1965 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der mit Wirkung zum 16. November 2006 abgeschlossene Wohnungsmietvertrag des Klägers enthält in § 3 zu Mietzins und Betriebskosten folgende Regelung: "Der Mietzins beträgt monatlich für a) Wohnungsgrundmiete 210,00 EUR b) Betriebskostenabschlagszahlung (gem. Ziff. 3) 70,00 EUR zusammen 280,00 EUR
In Ziffer 3 des § 3 des Mietvertrages heißt es sodann: "Im Mietzins sind keine Betriebskosten enthalten. Es sind daher sämtliche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV gesondert zu entrichten. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für d) Wasserverbrauch und Entwässerung und 1) Heizung- und Warmwasser (einschl. Bedienung, Wartung, Immissionsmessung)."
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 799,57 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 799,27 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht ändern. Zur Begründung der Kürzung der bewilligten Leistung ab dem Monat Februar 2007 um 0,30 Euro monatlich heißt es im Zusatztext zum Bescheid vom 11. Januar 2007: "Die Warmwasserpauschalen wurden ab Februar 2007 geringfügig erhöht. Dadurch verringert sich der Gesamtanspruch aufgrund Sicherungsleistung um 0,30 Euro monatlich." Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Änderung der Energiekostenpauschale um monatlich 0,30 Euro nicht einverstanden. Zudem könne er das Heizventil nicht abstellen, weshalb die Heizung Tag und Nacht laufe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Änderungsbescheid vom 19. Juli 2007 wurden die dem Kläger zustehenden Leistungen - mit Blick auf die zum 1. Juli 2007 erfolgte Erhöhung des Regelsatzes von 345,- Euro auf 347,- Euro - für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 auf 801,27 Euro festgesetzt. Im Übrigen - so wird im Bescheid ausgeführt - bleibe es bei dem Leistungsbescheid vom 11. Januar 2007. Die vom Kläger mit der Begründung erhobene Klage, der Beklagte dürfe die Warmwasserpauschale nicht von den Unterkunftskosten abziehen, sondern müsse ihm diese zusätzlich zu den Regelleistungen zahlen, wurde vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) (B 8 SO 47/08 B).
In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger - neben der Geltendmachung einmaliger Beihilfen - (ebenfalls) die Gewährung höherer Unterkunftskosten ohne Abzug der Warmwasserpauschale für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 begehrt. Diese Klage wurde vom SG durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2762/08) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom LSG durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1016/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BSG (B 8 SO 48/08 B).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 beantragte der Kläger, die laufenden Hilfeleistungen an ihn zu erhöhen, da die Preise für Lebensmittel, Kleidung und täglichen Bedarf gestiegen seien. Er bitte um einen Bescheid. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf unter dem 5. November 2007 schriftlich mit, die ihm für den Lebensunterhalt zustehenden Leistungen seien nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen nach Regelsätzen zu erbringen, die jährlich durch die Landesregierungen festgelegt würden. Zugleich wurde der Kläger gebeten, mitzuteilen, für welchen Bedarf konkret Leistungen begehrt würden. Mit Schreiben vom 9. November 2007 führte der Kläger dazu aus, die Preise für Lebensmittel und Kleidung seien um 20 % gestiegen‚ die für Butter (und Anderes) um 40 %. Er verlange ca. 420,- Euro Regelsatzleistung monatlich, damit er seinen Hausrat, Lebensmittel und Reinigungsmittel im normalen Zustand erwerben könne; derzeit reiche nichts aus. Die Regelsätze seien menschenunwürdig und nicht der Realität angepasst.
Mit Schreiben vom 21. November 2007, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers unter nochmaligem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben der Regelsatzverordnung ab und verwies auf den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid, der bis 31. Januar 2008 laufe. Dagegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2007 Widerspruch mit dem Hinweis, er bitte um einen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 13. November 2007 hat der Kläger unter Hinweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten Klage beim SG mit dem Begehren erhoben, seinem Antrag vom 24. Oktober 2007 stattzugeben und ihm höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die Klage wurde vom SG unter Einbeziehung des Bescheids vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stünden keine höheren Grundsicherungsleistungen ab dem Monat der Antragstellung (Oktober 2007) zu. Den im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand habe der Beklagte ab dem 1. Februar 2007 zutreffend mit 345,- Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 16. Januar 2007 ab dem 1. Januar 2007, GBl. S. 1) bzw. ab dem 1. Juli 2007 mit 347,- Euro (§ 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 11. Juni 1997, GBl. S. 277) festgesetzt. Die Regelsätze seien gesetzlich festgelegt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestünden nicht. Der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Beobachtung der Teuerungsrate und zur entsprechenden Anpassung der Regelsätze im Geltungsbereich von SGB XII und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) komme der Gesetzgeber nach. Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 habe die Bundesregierung alle zwei Jahre einen prognostisch angelegten Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Der letzte - sechste - Existenzminimumsbericht der Bundesregierung datiere vom 2. November 2006 (BT-Drucks. 16/3265); der nächste Bericht sei danach für das Spätjahr 2008 zu erwarten. Auf der Grundlage dieser Berichte und weiterer Unterlagen würden das steuerfreie Existenzminimum und dem folgend auch die Regelsätze ermittelt. Dagegen sei von Rechts wegen nichts zu erinnern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 2. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2008 die vorliegende Berufung zum LSG eingelegt.
Am 16. Januar 2008 hat der Kläger eine weitere Klage zum SG erhoben mit dem Begehren, ihm höhere Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren und den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 aufzuheben. Diese Klage wurde vom SG mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage stelle eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen einer Entscheidung in der Sache entgegen stehe. Der Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 sei bereits Gegenstand der durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) entschiedenen Klage gewesen. Im Übrigen sei das Begehren des Klägers - ohne dass es darauf vorliegend entscheidungserheblich ankomme - in der Sache erfolglos. Dem Kläger stünden keine höheren Grundsicherungsleistungen ab dem Monat der Antragstellung (Oktober 2007) zu. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung hat der Senat durch Urteil vom 20. November 2008 (L 7 SO 3931/08) zurückgewiesen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) (B 8 SO 64/08 B).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 wurden die dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen für den Monat Januar 2008 unter Berücksichtigung höherer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu festgesetzt auf 803,27 Euro; zugleich wurden in dem Bescheid die Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom SG durch Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 20. November 2008 zurückgewiesen (L 7 SO 3932/08). Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BSG (B 8 SO 65/08 B).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinem Antrag vom 24. Oktober 2007 stattzugeben und ihm höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Hierbei kann dahinstehen, ob die gemäß § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung auch statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings stellt sich die Klage sinngemäß als Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) dar mit dem Ziel, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24. Oktober 2007 höhere Regelsatzleistungen für den Lebensunterhalt zu gewähren, während Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 SO 3931/08 die vom SG abgewiesene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen den - auf den Antrag vom 24. Oktober 2007 ergangenen - ablehnenden Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 war (s. im Einzelnen das den Beteiligten bekannte Senatsurteils vom 20. November 2008 - L 7 SO 3931/08 -, Entscheidungsabdruck S. 7).
Mit diesem Inhalt war die vom Kläger am 13. November 2007, also vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten, erhobene Untätigkeitsklage unzulässig und ist nach Erlass des ablehnenden Bescheids vom 21. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 (innerhalb der Sperrfrist) in der Hauptsache erledigt. Es handelt sich insoweit anders als in der Verwaltungsgerichtsordnung um eine echte Untätigkeitsklage (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG 9. Aufl., § 88 Rdnr. 10b; Binder in Hk-Lüdtke, SGG 3. Aufl., § 88 Rdnr. 20), die nach Erlass der ablehnenden Bescheide nicht automatisch als Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt wird, sondern nur nach entsprechender Klageänderung durch den Kläger. Der Kläger hat eine solche Klageänderung - gegen deren Sachdienlichkeit im Übrigen spräche, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dann identisch wäre mit dem des Berufungsverfahrens L 7 SO 3931/08 - indessen nicht erklärt. Damit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die - fortbestehende - Untätigkeitsklage.
Obwohl nicht entscheidungserheblich, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung - vorliegend allein streitiger - höherer Leistungen für den Lebensunterhalt ab dem Monat der Antragstellung, also im Zeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008 hat. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 20. November 2008 (L 7 SO 3931/08 und L 7 SO 3932/08).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2007, ihm höhere Regelleistungen für den Lebensunterhalt nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) zu gewähren.
Der am 1965 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der mit Wirkung zum 16. November 2006 abgeschlossene Wohnungsmietvertrag des Klägers enthält in § 3 zu Mietzins und Betriebskosten folgende Regelung: "Der Mietzins beträgt monatlich für a) Wohnungsgrundmiete 210,00 EUR b) Betriebskostenabschlagszahlung (gem. Ziff. 3) 70,00 EUR zusammen 280,00 EUR
In Ziffer 3 des § 3 des Mietvertrages heißt es sodann: "Im Mietzins sind keine Betriebskosten enthalten. Es sind daher sämtliche Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. BV gesondert zu entrichten. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für d) Wasserverbrauch und Entwässerung und 1) Heizung- und Warmwasser (einschl. Bedienung, Wartung, Immissionsmessung)."
Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 799,57 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 799,27 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht ändern. Zur Begründung der Kürzung der bewilligten Leistung ab dem Monat Februar 2007 um 0,30 Euro monatlich heißt es im Zusatztext zum Bescheid vom 11. Januar 2007: "Die Warmwasserpauschalen wurden ab Februar 2007 geringfügig erhöht. Dadurch verringert sich der Gesamtanspruch aufgrund Sicherungsleistung um 0,30 Euro monatlich." Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Änderung der Energiekostenpauschale um monatlich 0,30 Euro nicht einverstanden. Zudem könne er das Heizventil nicht abstellen, weshalb die Heizung Tag und Nacht laufe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Durch Änderungsbescheid vom 19. Juli 2007 wurden die dem Kläger zustehenden Leistungen - mit Blick auf die zum 1. Juli 2007 erfolgte Erhöhung des Regelsatzes von 345,- Euro auf 347,- Euro - für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 31. Januar 2008 auf 801,27 Euro festgesetzt. Im Übrigen - so wird im Bescheid ausgeführt - bleibe es bei dem Leistungsbescheid vom 11. Januar 2007. Die vom Kläger mit der Begründung erhobene Klage, der Beklagte dürfe die Warmwasserpauschale nicht von den Unterkunftskosten abziehen, sondern müsse ihm diese zusätzlich zu den Regelleistungen zahlen, wurde vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1015/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) (B 8 SO 47/08 B).
In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger - neben der Geltendmachung einmaliger Beihilfen - (ebenfalls) die Gewährung höherer Unterkunftskosten ohne Abzug der Warmwasserpauschale für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 begehrt. Diese Klage wurde vom SG durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2762/08) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom LSG durch Beschluss vom 1. August 2008 (L 7 SO 1016/08) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BSG (B 8 SO 48/08 B).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 beantragte der Kläger, die laufenden Hilfeleistungen an ihn zu erhöhen, da die Preise für Lebensmittel, Kleidung und täglichen Bedarf gestiegen seien. Er bitte um einen Bescheid. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf unter dem 5. November 2007 schriftlich mit, die ihm für den Lebensunterhalt zustehenden Leistungen seien nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen nach Regelsätzen zu erbringen, die jährlich durch die Landesregierungen festgelegt würden. Zugleich wurde der Kläger gebeten, mitzuteilen, für welchen Bedarf konkret Leistungen begehrt würden. Mit Schreiben vom 9. November 2007 führte der Kläger dazu aus, die Preise für Lebensmittel und Kleidung seien um 20 % gestiegen‚ die für Butter (und Anderes) um 40 %. Er verlange ca. 420,- Euro Regelsatzleistung monatlich, damit er seinen Hausrat, Lebensmittel und Reinigungsmittel im normalen Zustand erwerben könne; derzeit reiche nichts aus. Die Regelsätze seien menschenunwürdig und nicht der Realität angepasst.
Mit Schreiben vom 21. November 2007, welches nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte das Begehren des Klägers unter nochmaligem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben der Regelsatzverordnung ab und verwies auf den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid, der bis 31. Januar 2008 laufe. Dagegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2007 Widerspruch mit dem Hinweis, er bitte um einen Bescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 13. November 2007 hat der Kläger unter Hinweis auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten Klage beim SG mit dem Begehren erhoben, seinem Antrag vom 24. Oktober 2007 stattzugeben und ihm höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die Klage wurde vom SG unter Einbeziehung des Bescheids vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stünden keine höheren Grundsicherungsleistungen ab dem Monat der Antragstellung (Oktober 2007) zu. Den im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigten Regelsatz für einen Haushaltsvorstand habe der Beklagte ab dem 1. Februar 2007 zutreffend mit 345,- Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 16. Januar 2007 ab dem 1. Januar 2007, GBl. S. 1) bzw. ab dem 1. Juli 2007 mit 347,- Euro (§ 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 11. Juni 1997, GBl. S. 277) festgesetzt. Die Regelsätze seien gesetzlich festgelegt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen deren Höhe bestünden nicht. Der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Beobachtung der Teuerungsrate und zur entsprechenden Anpassung der Regelsätze im Geltungsbereich von SGB XII und Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) komme der Gesetzgeber nach. Nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 habe die Bundesregierung alle zwei Jahre einen prognostisch angelegten Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vorzulegen. Der letzte - sechste - Existenzminimumsbericht der Bundesregierung datiere vom 2. November 2006 (BT-Drucks. 16/3265); der nächste Bericht sei danach für das Spätjahr 2008 zu erwarten. Auf der Grundlage dieser Berichte und weiterer Unterlagen würden das steuerfreie Existenzminimum und dem folgend auch die Regelsätze ermittelt. Dagegen sei von Rechts wegen nichts zu erinnern. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 2. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 18. Juni 2008 die vorliegende Berufung zum LSG eingelegt.
Am 16. Januar 2008 hat der Kläger eine weitere Klage zum SG erhoben mit dem Begehren, ihm höhere Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren und den Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 aufzuheben. Diese Klage wurde vom SG mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 246/08) abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Unzulässigkeit der Klage stelle eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen einer Entscheidung in der Sache entgegen stehe. Der Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 sei bereits Gegenstand der durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 (S 4 SO 5450/07) entschiedenen Klage gewesen. Im Übrigen sei das Begehren des Klägers - ohne dass es darauf vorliegend entscheidungserheblich ankomme - in der Sache erfolglos. Dem Kläger stünden keine höheren Grundsicherungsleistungen ab dem Monat der Antragstellung (Oktober 2007) zu. Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung hat der Senat durch Urteil vom 20. November 2008 (L 7 SO 3931/08) zurückgewiesen. Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim Bundessozialgericht (BSG) (B 8 SO 64/08 B).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2008 wurden die dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistungen für den Monat Januar 2008 unter Berücksichtigung höherer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu festgesetzt auf 803,27 Euro; zugleich wurden in dem Bescheid die Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde vom SG durch Gerichtsbescheid vom 1. August 2008 (S 4 SO 1714/08) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 20. November 2008 zurückgewiesen (L 7 SO 3932/08). Die vom Kläger dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist anhängig beim BSG (B 8 SO 65/08 B).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinem Antrag vom 24. Oktober 2007 stattzugeben und ihm höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Hierbei kann dahinstehen, ob die gemäß § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung auch statthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Denn die Berufung ist jedenfalls unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings stellt sich die Klage sinngemäß als Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) dar mit dem Ziel, dem Kläger auf seinen Antrag vom 24. Oktober 2007 höhere Regelsatzleistungen für den Lebensunterhalt zu gewähren, während Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 SO 3931/08 die vom SG abgewiesene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gegen den - auf den Antrag vom 24. Oktober 2007 ergangenen - ablehnenden Bescheid vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 war (s. im Einzelnen das den Beteiligten bekannte Senatsurteils vom 20. November 2008 - L 7 SO 3931/08 -, Entscheidungsabdruck S. 7).
Mit diesem Inhalt war die vom Kläger am 13. November 2007, also vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten, erhobene Untätigkeitsklage unzulässig und ist nach Erlass des ablehnenden Bescheids vom 21. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2008 (innerhalb der Sperrfrist) in der Hauptsache erledigt. Es handelt sich insoweit anders als in der Verwaltungsgerichtsordnung um eine echte Untätigkeitsklage (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG 9. Aufl., § 88 Rdnr. 10b; Binder in Hk-Lüdtke, SGG 3. Aufl., § 88 Rdnr. 20), die nach Erlass der ablehnenden Bescheide nicht automatisch als Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt wird, sondern nur nach entsprechender Klageänderung durch den Kläger. Der Kläger hat eine solche Klageänderung - gegen deren Sachdienlichkeit im Übrigen spräche, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dann identisch wäre mit dem des Berufungsverfahrens L 7 SO 3931/08 - indessen nicht erklärt. Damit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für die - fortbestehende - Untätigkeitsklage.
Obwohl nicht entscheidungserheblich, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung - vorliegend allein streitiger - höherer Leistungen für den Lebensunterhalt ab dem Monat der Antragstellung, also im Zeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008 hat. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 20. November 2008 (L 7 SO 3931/08 und L 7 SO 3932/08).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved