Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 294/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 47/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 23.320,29 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Berechtigung des Klägers zur Erbringung verschiedener laborärztlicher Leistungen aus dem Abschnitt O III Einheitlicher Bewertungsmaßstab 2001 ((EBM); Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433) mittels nichtradioimmunologischer Verfahren in der Zeit zwischen dem 7. Oktober 2003 und dem 7. Dezember 2004 sowie um eine hieraus resultierende Honorarberichtigung wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung im Quartal IV/03.
Der 1939 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 2007 als Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Am 21. Mai 1986 ging das vom Kläger mit Datum vom 20. Mai 1986 ausgefüllte und unterschriebene Formular über die Erbringung von Laboratoriumsuntersuchungen bei der Beklagten ein. Darin hatte der Kläger angegeben, während seiner bisherigen vertragsärztlichen Tätigkeit verschiedene Verfahren und Untersuchungsmethoden angewandt zu haben. Ziffer 3 des Formulars lautete:
"Immunologische Verfahren in der Art von Bindungsanalysen (EIA usw.), mit Ausnahme der Untersuchung von T3, T4 und TBK. Betreffende Gebührennummer: 3798".
In dem Formular hieß es abschließend unter "Widerrufsvorbehalt"
"Durch die obige Erklärung mit Ihrer Unterschrift erhalten Sie gleichzeitig unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der oben angekreuzten Leistungen. Der Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung bei deren Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden."
Ein Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2002 auf Abrechnungsgenehmigung der Ziffern 4111 - 4130 EBM wurde durch die Beklagte nicht beschieden; die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 auf, einen Antrag auf Durchführung und Abrechnung mittels nichtradioimmunologischer Verfahren zu stellen. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger am 4. März 2003 die Genehmigung der Abrechnung folgender Leistungen aus Abschnitt O III EBM: Nr. 4151, 4152, 4164, 4166, 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233, 4275, 4276, 4279, 4290, 4417 und 4433. Im Antrag führte der Kläger aus, er habe für diese Leistungen bereits eine Genehmigung als radioimmunologische Leistungen (sog. RIA-Verfahren); wegen der Reduzierung des radioaktiven Abfalls habe er alle RIA-Untersuchungsmethoden in Luminiscence-Verfahren (sog. LIA-Verfahren) umgewandelt. Mit Bescheid vom 30. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Abrechnungsgenehmigung mit der Begründung ab, Gegenstand der begehrten Abrechnungsbefugnis sei die Umstellung von radioimmunologischen auf nichtradioimmunologische Methoden, die dem Genehmigungsverfahren gemäß den Labor-Richtlinien unterlägen. Vor Erteilung der Genehmigung seien der Nachweis der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die Teilnahme an einem Kolloquium notwendig. Dem Kläger wurde eingeräumt, die entsprechenden Nachweise bis zum 30. April 2004 zu erbringen.
Den ihm am 21. April 2004 angebotenen Termin vor der Labor-Kommission nahm der Kläger (unentschuldigt) nicht wahr, legte aber am 17. Mai 2004 eine Bescheinigung über eine 20-tägige Hospitation in der laborärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. LR. und Kollegen vor. Am 25. August 2004 nahm der Kläger an einem Kolloquium der Labor-Kommission teil. Die Labor-Kommission der Beklagten gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger habe das Kolloquium mangels Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften zur Qualitätskontrolle und unklarer Antworten insgesamt nicht bestanden. Mit Bescheid vom 6. September 2004 lehnte die Beklagte die Abrechnungsgenehmigung für die Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4211, 4212, 4218, 4231, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 unter Hinweis auf das Ergebnis des Kolloquiums ab. Der Kläger widersprach dem Bescheid am 22. September 2004. Aufgrund des schließlich am 8. Dezember 2004 bestandenen Kolloquiums erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 ab 8. Dezember 2004 die widerrufliche Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen nach den Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM mittels nichtradioimmunologischer Verfahren. Ferner wies sie auf die Antragsrücknahme bezüglich der weiteren Leistungen (Nrn. 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233 und 4279 EBM) im Kolloquium vom 25. August 2004 bzw. 8. Dezember 2004 hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2006 wies die Beklagte den darüber hinaus gehenden Widerspruch hinsichtlich der Genehmigung der Nr. 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233 und 4279 EBM als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Die Unzulässigkeit des Widerspruchs ergebe sich aus der teilweisen Rücknahme des Antrags. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, da die Genehmigung auf keinen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden könne. Das Formular mit Datum vom 21. Mai 1986 enthalte keine wirksame Abrechnungsgenehmigung, da aus ihm nicht die erlassende Behörde zu erkennen sei. Ein solcher "Genehmigungsbescheid" sei nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig und damit unwirksam (§ 39 Abs. 3 SGB X).
Daneben nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 eine sachlich-rechnerische Berichtigung des Honorars für Laborleistungen aus Abschnitt O III EBM wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung im Quartal IV/03 (ab 7. Oktober 2003) vor und verrechnete den Berichtigungsbetrag in Höhe von 18.320,29 EUR (abzüglich Verwaltungskosten) mit der Honorarforderung für das Quartal II/04. Im Bescheid stellte die Beklagte außerdem fest, dass der Kläger nunmehr mangels einer Punktzahlüberschreitung einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006 zurück. Die Honorarberichtigung sei gerechtfertigt, da der Kläger im Quartal IV/03 genehmigungspflichtige Laborleistungen erbracht habe, für die er keine Laborgenehmigung besessen habe.
Der Kläger hat am 7. März 2006 gegen beide Widerspruchsbescheide Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben und verwies darauf, dass auch die Beklagte von einer bestehenden Genehmigung ausgegangen sei; hierzu legte er die Aktenvermerke der Beklagten vom 13. und 28. April 1989 (Blätter 37 und 38 der Gerichtsakte S 12 KA 294/06) vor. Das Sozialgericht hat zunächst das Verfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2006 unter dem Aktenzeichen S 12 KA 340/06 abgetrennt; mit Beschluss vom 23. Mai 2007 hat es beide Verfahren wieder unter dem ursprünglichen Aktenzeichen S 12 KA 294/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Mai 2007 den Bescheid vom 6. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger keine weitere Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der streitigen Leistungsziffern benötige. Daneben hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 aufgehoben, soweit eine Honorarrückforderung ausgesprochen wurde und die Beklagte verpflichtet, den einbehaltenen Betrag in Höhe von 18.320,29 EUR (abzüglich Verwaltungskosten) an den Kläger auszuzahlen.
In den Entscheidungsgründen führt das Sozialgericht aus, dass der Kläger grundsätzlich einer Genehmigung der Beklagten zur Erbringung laborärztlicher Leistungen bedürfe, welche auch bei Nachweis der Qualifikationskriterien im Sinne der "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung" (Labor-Richtlinie) nur für die Zukunft erteilt werden könne. Bei der am 20. Mai 1986 vom Kläger unterzeichneten Erklärung, die der Beklagten am 21. Mai 1986 zugegangen sei, handele es sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch um einen Genehmigungsbescheid, der gemäß Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie unberührt bleibe. Die Erklärung des Klägers vom 20. Mai 1986 stelle zunächst eine bloße Anzeige dar. Durch die vom Kläger bestätigte Rücksendung des Formulars an ihn nach Aufbringung des Eingangsstempels vom 21. Mai 1986 durch die Beklagte sei jedoch von der Bekanntgabe eines feststellenden Verwaltungsaktes auszugehen. Durch den Stempelaufdruck sei insbesondere auch die ausstellende Behörde erkennbar. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Aktenvermerks der Beklagten vom 8. Mai 1989 sei auch die Beklagte von einer bestehenden Genehmigung ausgegangen. Die am 21. Mai 1986 erteilte Genehmigung umfasse auch die streitgegeständlichen Leistungen. Zunächst sei unstreitig, dass der Kläger die hier streitigen Leistungsziffern mittels radioimmunologischen Untersuchungen erbringen dürfe. Aus dem vom Kläger vorgelegten Aktenvermerk der Beklagten vom 28. April 1989 ergebe sich, dass der Kläger wegen Anwendung der sog. LIA-Methode nachgefragt habe. Ausweislich des Aktenvermerkes sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass die bereits vorliegende Genehmigung beide Methoden umfasse. Auch wenn in diesem Aktenvermerk nicht alle hier streitigen Leistungsziffern aufgeführt worden seien, ergebe sich jedoch indirekt eine Bestätigung der Beklagten, dass der Kläger über den Fachkundenachweis für das LIA-Verfahren verfüge; hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Ein Widerruf der Genehmigung vom 21. Mai 1986 sei weder mit der Ablehnung des Antrages mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. September 2003 noch mit Bescheid vom 6. September 2004 erfolgt. Im Übrigen wäre auch eine mit diesen Bescheiden ausgesprochene konkludente Aufhebung rechtswidrig, da es an einer Ermessensausübung im Sinne des § 45 SGB X fehle. Soweit der Bescheid vom 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 eine Honorarrückforderung infolge sachlich-rechnerischer Berichtigung ausspreche, sei diese rechtswidrig, da der Kläger, wie festgestellt über eine entsprechende Abrechnungsbefugnis verfügte.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 18. Juni 2007 zugestellte Urteil am 11. Juli 2007 Berufung zu dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem vom Kläger am 20. Mai 1986 ausgefüllten Formular handele es sich lediglich um einen Antrag in Form einer einseitigen Erklärung, nicht jedoch um einen Verwaltungsakt. Das Dokument aus Mai 1986 lasse die erlassende Behörde nicht erkennen, denn es sei auf weißem Papier ausgedruckt und nicht mit einem Briefkopf versehen. Dem Eingangsstempel der Bezirksstelle A-Stadt sei keine andere Bedeutung beizumessen. Selbst wenn dem Dokument vom 20. Mai 1986 Verwaltungsaktqualität zukomme, so sei von einer entsprechenden Genehmigung jedoch nicht die Erbringung der streitigen Ziffern mittels LIU-Verfahren umfasst. Die vermeintliche Genehmigung beziehe sich lediglich auf radioimmunologische Verfahren. Eine andere Auslegung ergebe sich insbesondere auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Aktenvermerken; jedenfalls sei in den Aktenvermerken lediglich eine der hier streitigen Ziffern erwähnt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die in der vermeintlichen Genehmigung aus Mai 1986 aufgeführten Ziffern, die den vorliegend beantragten Ziffern entsprächen, in der damals geltenden Fassung des BMÄ dem Kapitel der Strahlendiagnostik (Nrn. 5502, 5507, 5508, 5509, 5510) zugeordnet gewesen seien. Hieraus sei zu schließen, dass sich die vermeintliche Genehmigung ausschließlich auf Untersuchungen mittels RIA-Verfahrens erstrecke. Insoweit sei es unerheblich, ob dem Dokument aus Mai 1986 Verwaltungsaktqualität zukomme oder nicht. Das Sozialgericht verkenne zudem die Wirkung des inzwischen bestandskräftigen Bescheides vom 30. September 2003; der Kläger habe sich damit einer erneuten Genehmigungserteilung unterworfen. Im Übrigen habe das Sozialgericht nicht problematisiert, dass die vermeintliche Genehmigung vom 21. Mai 1986 lediglich im Verhältnis zu Ersatzkassen Anwendung finde; dies ergebe sich aus der Betreffzeile des vermeintlichen Bescheides. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Aus- und Weiterbildung von Nuklearmedizinern lediglich die RIA-Verfahren umfasse, jedoch nicht die nichtimmunologischen Verfahren wie die LIU-Methode. Das Gericht unterstelle dabei ohne eigene Sachermittlungen, dass der Kläger über einen Fachkundenachweis für LIU-Verfahren verfüge. Schließlich lasse das erstinstanzliche Gericht außer Betracht, dass der Kläger selbst, eine Abrechnungsgenehmigung wegen der Umstellung auf die LIU-Methode beantragte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verweist auf die Geltung der am 21. Mai 1986 erteilten Genehmigung zur Abrechnung nichtradioimmunologischer Leistungen. Die Beklagte habe durch ihr eigenes Handeln dokumentiert, dass der Kläger zur Erbringung und Abrechnung der streitigen Leistungsziffern auch mittels nichtradioimmunologischer Verfahren einschließlich der LIU-Methode berechtigt gewesen sei, denn bis Oktober 2003 seien entsprechende Abrechnungen unbeanstandet geblieben. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte anderthalb Jahrzehnte nach Erlass des Verwaltungsaktes und einer beständigen Abrechnung behauptete, die Genehmigung nicht erteilt zu erhaben, zumal der Kläger aufgrund der entsprechenden Genehmigung hohe Kosten in die Umrüstung seines Labors investiert habe. Die im Mai 1986 erteilte Abrechnungsgenehmigung sei auch nicht infolge des Bescheides vom 30. September 2003 hinfällig; dem stehe die ausdrückliche Regelung in Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie des Kassenärztlichen Bundesvereinigung entgegen. Auch stelle der angefochtene Bescheid vom 30. September 2004 keinen Widerruf der Genehmigung im Sinne des § 47 SGB X dar, denn der Bescheid vom 30. September 2004 sei eine Neureglung, die einen bestandskräftigen Bescheid nur unter engen Voraussetzungen aufheben könne. Die Genehmigung aus Mai 1986 entfalte Wirkung auch gegenüber den Primärkassen, wie von der Beklagten auch seit über 20 Jahren praktiziert. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagte ein Genehmigungserfordernis für nichtradioimmunologische Leistungen herleite; weder die Labor-Richtlinie noch die Qualitätssicherungsvereinbarung differenzierten den Fachkundenachweis nach der angewandten Methode. Der Vortrag der Beklagten, die Genehmigung vom 21. Mai 1986 umfasse ausschließlich RIA-Verfahren, d.h. radioimmunologische Untersuchungsmethoden, sei unzutreffend. Die in Ziff. 3 der Genehmigung erwähnte Begriff der Bindungsanalysen umfasse alle Varianten der auch als Immunassay bezeichneten Untersuchungsverfahren und zwar: Enzymimmunoassay (EIA), Fluoreszenzimmunoassay (FIA), Lumineszenzimmunoassay (LIU) und Radioimmunoassay (RIA). Es sei zwar richtig, dass die von der Beklagten angeführten Ziffern des BMÄ bzw. der E-GO die RIA-Methoden kennzeichneten. Dies besage jedoch nichts zum Umfang der tatsächlich erteilten Genehmigung, sondern beschreibe lediglich einen Ausschnitt der Genehmigung.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 23. Mai 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2004 in der Fassung Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 sowie der Bescheid vom 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 sind rechtswidrig. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 7. Oktober 2003 bis 8. Dezember 2004 keiner weiteren Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung laborärztlicher Leistungen der Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM mittels nichtradioimmunologischer Verfahren bedurfte, da die Beklagte bereits im Mai 1986 eine entsprechende Genehmigung erteilt hatte. Entsprechend war die Beklagte auch nicht berechtigt, das Honorar für das Quartal IV/03 zu berichtigen und eine Honorarrückforderung zu verrechnen.
Die Klage betreffend den Bescheid vom 6. September 2004 in der Fassung Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 war auch als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, denn der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er für die in der Zeit vom 7. Oktober 2003 bis 7. Dezember 2004 erbrachten Laborleistungen keiner Genehmigung bedurfte. Die Beklagte hat die Honorarabrechnungen des Quartals IV/03 im Wege der Honorarberichtigung und die der Quartale I bis III/04 im Rahmen der Honorarbescheide um die hier streitigen Laborleistungen gekürzt.
Der Kläger hat eine Genehmigung zur Erbringung der Nr. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 des EBM in der ab 1. Oktober 2001 gültigen Fassung mittels nichtradioimmunologischer Verfahren nachgewiesen. Die Anforderungen an die fachliche Befähigung von Laboratoriumsleistungen des Kapitel O III EBM ergeben sich grundsätzlich aus dem Anhang zu Abschnitt E der "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung" (Labor-Richtlinie). Die dem Kläger vor Inkrafttreten des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie zum 1. Januar 1993 erteilte Genehmigung vom 21. Mai 1986 bleibt jedoch nach Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie unberührt, d.h. die dem Kläger bereits erteilte Abrechnungsgenehmigung bleibt über den 1. Januar 1993 hinaus bestehen. Die vom Kläger am 20. Mai 1986 ausgefüllte, unterschriebene und an die Beklagte versandte Erklärung erlangt mit Anbringung des Eingangsstempels und Zurücksendung an den Kläger Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 31 SGB X. Der Senat bezieht sich insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Ergänzend ist festzustellen, dass der Bescheid vom 21. Mai 1986 die Beklagte als ausstellende Behörde erkennen lässt und daher nicht gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig ist. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist nur dann nichtig, wenn er die erlassende Behörde auch nicht durch Auslegung erkennen lässt. Die Behörde muss z.B. aus dem Briefkopf, der Unterschrift oder dem Verwaltungsaktsinhalt erkennbar sein. Zur Nichtigkeit führt es nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht unterschrieben ist, denn die in § 33 Abs. 3 SGB X grundsätzlich vorgeschriebene Unterschrift bzw. Namenswidergabe ist in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht als Nichtigkeitsgrund erwähnt und erschwert auch nicht die Erkennbarkeit der Behörde (Dierung/Timme/Waschull, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Lehr- und Praxiskommentar, § 40 Rn. 6 m.w.N.). Bei dem vom Kläger am 20. Mai 1986 ausgefüllten Formular handelt es sich unstreitig um einen Vordruck der Beklagten, der dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Mit Aufbringung des Posteingangsstempels vom 21. Mai 1986 einschließlich der Bezeichnung "KVH-Bez.-Stelle A-Stadt" und Rücksendung des Schreiben an den Kläger wird durch Auslegung auch des Inhaltes des Schreibens deutlich, dass sich die Beklagte die von ihr im Formular unter dem Abschnitt "Widerrufsvorbehalt" aufgenommene Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung "der oben angekreuzten Leistungen" zu eigen machen will. Die Beklagte hat sich für eine Vorformulierung der Genehmigung im Antragsformular entschieden, um bei der Genehmigungserteilung eine Arbeitsersparnis zu erreichen. Dies steht jedoch einer wirksamen Erteilung der Genehmigung nicht entgegen.
Der Genehmigungsbescheid vom 21. Mai 1986 umfasst auch die Leistungen entsprechend der hier noch streitigen Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM mittels nichtradioimmunologischer Verfahren. Die Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM haben die quantitative Bestimmung von Hormonen, Antigenen, Antikörpern oder Globulinen zum Gegenstand. Die Leistungsbeschreibungen der Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4433 EBM enthalten keine konkrete Untersuchungsmethode; die Nrn. 4275, 4276, 4290, 4417 EBM verweisen auf Untersuchungsverfahren mittels Immunoassay, Nr. 4417 enthält zusätzlich auch die Verfahren Immunfloureszenz und Immunoblot. Der Begriff "Immunoassay" steht für alle Varianten der auch als Bindungsanalyse oder Ligandenassay bezeichneten Untersuchungsverfahren: Enzymimmunoassay (EIA), Fluoreszenzimmunoassay (FIA), Lumineszenzimmunoassay (LIU) und Radioimmunoassay (RIA) (Kölner Kommentar zum EBM, Fassung: Stand 1. Juni 2004, Abschnitt O III, Kommentierung zu Ziff. 4132-4190). Die Genehmigung vom 21. Mai 1986 umfasst nach Ziff. 3 "Immunologische Verfahren in der Art von Bindungsanalysen (EIA usw.) mit Ausnahme der Untersuchungen von T3, T4 und TBK. Betreffende Gebühren-Nr.: 3798". Die Nr. 3798 BMÄ in der im Jahr 1986 geltenden Fassung ist einem Katalog besonders schwieriger quantitativ chemischer Analysen als "Ähnliche Untersuchungen" angegliedert. Eine "ähnlich Untersuchung" ist beispielsweise die Untersuchung des CEA (Carcinoembryonales Antigen) (vgl. Dr. Brück, Kommentar zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Deutscher Ärzte-Verlag, Loseblattsammlung, Stand: 1986, Kap. M, II, Kommentierung zu Nr. 3798), die vorliegend als Nr. 4164 EBM Gegenstand des streitgegenständlichen Antrages ist. Die in den Ziff. 1, 2 und 4 bis 13 der Genehmigung vom 21. Mai 1986 aufgeführten Leistungsziffern des BMÄ (Stand 1986) betreffen Leistungen nach Kapitel M – Laboratoriumsuntersuchungen BMÄ1986, vergleichbar mit dem heutigen Abschnitt O – Laboratoriumsuntersuchungen. Unter Ziff. 3 der Abrechnungsgenehmigung vom 21. Mai 1986 fallen ausdrücklich alle Immunassays (Bindungsanalysen) und damit auch nichtradioimmunologische Untersuchungsverfahren einschließlich der Methode des Lumineszenzimmunoassays. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass die LIU-Methode aus dem Katalog der Bindungsanalysen herauszunehmen wäre. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Beklagte bis Oktober 2003 auch nichtradioimmunologische Untersuchungsverfahren einschließlich Lumineszenzimmunoassays honoriert hat. Dies korrespondiert mit den vom Kläger vorgelegten Aktenvermerken vom 13. April 1989 und vom 8. Mai 1989. Der Kläger wandte sich am 13. April 1989 telefonisch an die Beklagte und erkundigte sich, ob und in welcher Form er Luminiszenzuntersuchungen abrechnen könne. Ausweislich des Aktenvermerkes vom 8. Mai 1989 wurde dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er aufgrund der ihm erteilten Genehmigung berechtigt sei, die (im Aktenvermerk aufgeführten) Leistungen sowohl mittels RIA- als auch mittels LIA-Verfahren zu erbringen. Der Einwand der Beklagte, von den im Aktenvermerk aufgeführten Ziffern sei lediglich die Gebühren-Nr. 4151 EBM vom streitgegenständlichen Antrag des Klägers erfasst, ändert an der Genehmigung vom 21. Mai 1986, Bindungsanalysen auch mittels nichtradioimmunologischer Verfahren (einschließlich Lumineszenzverfahren) erbringen und abrechnen zu dürfen, nichts. Mit der mündlichen Genehmigung vom 8. Mai 1989 wurde der Kläger über die Genehmigung vom 21. Mai 1986 hinaus ermächtigt, auch Untersuchungen von T3 und T4 zu erbringen; diese Leistungen waren durch Ziff. 3 der Genehmigung vom 21. Mai 1986 ausdrücklich ausgenommen. Der Verweis der Beklagten darauf, die Genehmigung vom 21. Mai 1986, insbesondere Ziff. 3 umfasse ausschließlich radioimmunologischen Untersuchungsverfahren, ist nicht nachvollziehbar. Keine der in der Genehmigung vom 21. Mai 1986 aufgeführten Leistungsziffern beschreibt ein radioimmunologisches Verfahren. Lediglich unter die in Ziff. 3 der Genehmigung vom 21. Mai 1986 aufgeführten Verfahren "in der Art von Bindungsanalysen" sind grundsätzlich auch Radioimmunoassays zu fassen. Dabei stellt sich jedoch schon die Frage, ob der Kläger als Facharzt für Nuklearmedizin überhaupt einer Genehmigung der Abrechnung radioimmunologischer Verfahren nach Abschnitt O II (Anwendung radioaktiver Substanzen- Radionuklide) des EBM in der 1986 geltenden Fassung bedurfte. Dies ist zu verneinen, denn nach § 24 des Bundesmantelvertrages der Ärzte (BMV-Ä) in der 1986 gültigen Fassung bedurften Ärzte für Nuklearmedizin für solche Leistungen keinen Nachweis der Fachkunde, welche allgemein zur Weiterbildung gehörten (vgl. Auszug aus BMV-Ä in Dr. Brück, Kommentar zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Deutscher Ärzte-Verlag, Loseblattsammlung, Stand: 1986, vor Kommentierung zu Kapitel O). Die Beklagte weist in ihrem unwidersprochenen Vortrag zu Recht darauf hin, dass die Aus- und Weiterbildung von Nuklearmedizinern die radioimmunologischen Verfahren umfasst. Der Kläger, dem bereits 1978 die Anerkennung als Arzt für Nuklearmedizin ausgesprochen wurde, benötigte daher 1986 keine Genehmigung zur Erbringung radioimmunologischer Leistungen im Sinne der Ziffern 5502, 5507, 5508, 5509, 5510 EBM in der 1986 geltenden Fassung; eine entsprechende Genehmigung war auch nicht mit dem Bescheid vom 21. Mai 1986 erteilt. Daher ist auch die Argumentation der Beklagten, die hier streitigen Leistungsziffern seien ausschließlich den Leistungsziffern 5502, 5507, 5508, 5509, 5510 des Kapitels O II (Anwendung radioaktiver Stoffe) BMÄ 1986 zuzuordnen, fehlerhaft. Denn die in diesen Leistungsziffern beschriebenen radioimmunologischen Bestimmungen können auch mittels anderer Immunoassyas nichtradioimmunologischer Art durchgeführt werden, die aber dann nach Nr. 3798 E-BMÄ (Fassung 1986) zu erbringen und abzurechnen sind und für diese der Kläger mit der Genehmigung vom 21. Mai 1986 die Erlaubnis zur Durchführung und Abrechnung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfaltet die Genehmigung vom 21. Mai 1986 nicht nur Wirkung gegenüber den Ersatzkassen, sondern auch gegenüber den Primärkassen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Betreffzeile auf die "Durchführung der Beschlüsse 440 und 441 der Arbeitsgemeinschaft nach § 19 EKV" abstellt. Die unter dem Abschnitt "Widerrufsvorbehalt" formulierte Genehmigung bezieht sich jedoch auf die "Ausführung und Abrechnung der oben angekreuzten Leistungen". Eine Differenzierung nach Primär- und Ersatzkassen erfolgt im Verfügungssatz dieser Genehmigung nicht und würde auch der nachfolgenden Praxis der Beklagten widersprechen.
Ein Widerruf der Genehmigung ist weder durch den bestandskräftigen Bescheid vom 30. September 2003 noch durch den angefochtenen Bescheid vom 6. September 2004 erfolgt. Die am 21. Mai 1986 erteilte Genehmigung stand unter dem Vorbehalt eines Widerrufs insbesondere für den Fall, "dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung bei deren Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind". Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt für die Zukunft zurückgenommen werden, soweit der Widerruf in einer Rechtsvorschrift oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist und Widerrufsgründe vorliegen. Im Falle des Klägers fehlt es bereits am Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind gerade nicht entfallen, denn nach Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie bleiben "Altgenehmigungen" von dem mit der "Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/ vertragsärztlichen Versorgung" eingeführten gesonderten Genehmigungsverfahrens für die Erbringung und Abrechnung von laborärztlichen Leistungen ausdrücklich unberührt. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen der Genehmigung sind nicht entfallen. Insbesondere stellt der technische Fortschritt in der Laboratoriumsmedizin keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Die hier streitigen nichtradioimmunologischen Untersuchungsmethoden wurden auch in den 80er Jahren erbracht, was im Übrigen auch aus den Aktenvermerken der Beklagten aus dem Jahr 1989 zu schließen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger spätestens seit Ende der 80er Jahre bis Oktober 2003 nichtradioimmunologische Verfahren einschließlich der LIU-Methode erbracht und abgerechnet hat. Zudem bedarf auch der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes einer ermessensfehlerfreien Entscheidung ("darf") der Behörde dahingehend, ob dem Begünstigten ein schutzwürdiges Vertrauen z.B. durch Vermögensdispositionen zukommt oder er die Umstände kannte bzw. grob fahrlässig nicht kannte, die zum Widerruf geführt haben. Weder im Bescheid vom 30. September 2003 noch im angefochtenen Bescheid vom 6. September 2004 sind Ermessenserwägungen enthalten. Den Bescheiden vom 30. September 2003 und vom 6. September 2004 sind auch weder eine Rücknahme nach § 45 SGB X noch eine Aufhebung nach § 48 SGB X des Bescheides vom 21. Mai 1986 zu entnehmen. Für die Rücknahme nach § 45 SGB X fehlt es nicht nur an der Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 21. Mai 1986, sondern auch an einem Ermessensgebrauch. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X ist nicht erkennbar; es wird insoweit auf die Ausführungen zum Widerrufsvorbehalt verwiesen. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sich mit seinem Antrag vom 4. März 2003 einer erneuten Genehmigungserteilung unterworfen, führt zur keiner anderen Beurteilung. Ein bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt verliert insbesondere nicht durch einen Verzicht des Begünstigten an Wirkung. Auch die Beklagte ist an Recht und Gesetz und damit an die von ihr durch Verwaltungsakt getroffenen Entscheidungen gebunden. Hinzu kommt, dass der Kläger durch die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 (Blatt 10 der Verwaltungsakte) ausdrücklich aufgefordert worden war, einen Antrag für Laborleistungen aus Abschnitt O III. EBM für nichtradioimmunologische Verfahren zu stellen. Hintergrund war ein (hier nicht streitiger) Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2002 (Blatt 7 der Verwaltungsakte), mit dem er ergänzend zu seiner Genehmigung aus dem Jahr 1986 die Genehmigung der Erbringung und Abrechnung der Ziff. 4111-4130 EBM beantragte. Die von der Beklagten angebrachten Zweifel an der Qualifikation des Klägers unter Verweis auf das am 25. August 2004 nicht bestandene Kolloquium sind unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die dem Kläger am 21. Mai 1986 erteilte Genehmigung nach Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie unberührt bleibt; ein erneuter oder fortdauernder Nachweis der Qualifikation ist in der Labor-Richtlinie nicht vorgesehen und bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen durch das Sozialgericht.
Vor diesem Hintergrund war auch die mit Bescheid 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 festgesetzte Honorarberichtigung für das Quartal IV/03 aufzuheben, da der Kläger aufgrund der Genehmigung vom 21. Mai 1986 nichtradioimmunologische Leistungen erbringen und abrechnen durfte. Der Beklagte ist verpflichtet, den Einbehalt in Höhe von 18.320,29 EUR an den Kläger auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Klage, die sich gegen die Ablehnung der Abrechnungsgenehmigung richtet, ist der Auffangstreitwert 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen. Der Streitwert der Klage gegen Honorarberichtigung bemisst sich nach dem einbehaltenen Betrag in Höhe von 18.320,29 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG). Insgesamt errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 23.320,29 EUR.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 23.320,29 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Berechtigung des Klägers zur Erbringung verschiedener laborärztlicher Leistungen aus dem Abschnitt O III Einheitlicher Bewertungsmaßstab 2001 ((EBM); Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433) mittels nichtradioimmunologischer Verfahren in der Zeit zwischen dem 7. Oktober 2003 und dem 7. Dezember 2004 sowie um eine hieraus resultierende Honorarberichtigung wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung im Quartal IV/03.
Der 1939 geborene Kläger war bis zum 30. Juni 2007 als Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Am 21. Mai 1986 ging das vom Kläger mit Datum vom 20. Mai 1986 ausgefüllte und unterschriebene Formular über die Erbringung von Laboratoriumsuntersuchungen bei der Beklagten ein. Darin hatte der Kläger angegeben, während seiner bisherigen vertragsärztlichen Tätigkeit verschiedene Verfahren und Untersuchungsmethoden angewandt zu haben. Ziffer 3 des Formulars lautete:
"Immunologische Verfahren in der Art von Bindungsanalysen (EIA usw.), mit Ausnahme der Untersuchung von T3, T4 und TBK. Betreffende Gebührennummer: 3798".
In dem Formular hieß es abschließend unter "Widerrufsvorbehalt"
"Durch die obige Erklärung mit Ihrer Unterschrift erhalten Sie gleichzeitig unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der oben angekreuzten Leistungen. Der Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung bei deren Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden."
Ein Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2002 auf Abrechnungsgenehmigung der Ziffern 4111 - 4130 EBM wurde durch die Beklagte nicht beschieden; die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 auf, einen Antrag auf Durchführung und Abrechnung mittels nichtradioimmunologischer Verfahren zu stellen. Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger am 4. März 2003 die Genehmigung der Abrechnung folgender Leistungen aus Abschnitt O III EBM: Nr. 4151, 4152, 4164, 4166, 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233, 4275, 4276, 4279, 4290, 4417 und 4433. Im Antrag führte der Kläger aus, er habe für diese Leistungen bereits eine Genehmigung als radioimmunologische Leistungen (sog. RIA-Verfahren); wegen der Reduzierung des radioaktiven Abfalls habe er alle RIA-Untersuchungsmethoden in Luminiscence-Verfahren (sog. LIA-Verfahren) umgewandelt. Mit Bescheid vom 30. September 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Abrechnungsgenehmigung mit der Begründung ab, Gegenstand der begehrten Abrechnungsbefugnis sei die Umstellung von radioimmunologischen auf nichtradioimmunologische Methoden, die dem Genehmigungsverfahren gemäß den Labor-Richtlinien unterlägen. Vor Erteilung der Genehmigung seien der Nachweis der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die Teilnahme an einem Kolloquium notwendig. Dem Kläger wurde eingeräumt, die entsprechenden Nachweise bis zum 30. April 2004 zu erbringen.
Den ihm am 21. April 2004 angebotenen Termin vor der Labor-Kommission nahm der Kläger (unentschuldigt) nicht wahr, legte aber am 17. Mai 2004 eine Bescheinigung über eine 20-tägige Hospitation in der laborärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. LR. und Kollegen vor. Am 25. August 2004 nahm der Kläger an einem Kolloquium der Labor-Kommission teil. Die Labor-Kommission der Beklagten gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger habe das Kolloquium mangels Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften zur Qualitätskontrolle und unklarer Antworten insgesamt nicht bestanden. Mit Bescheid vom 6. September 2004 lehnte die Beklagte die Abrechnungsgenehmigung für die Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4211, 4212, 4218, 4231, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 unter Hinweis auf das Ergebnis des Kolloquiums ab. Der Kläger widersprach dem Bescheid am 22. September 2004. Aufgrund des schließlich am 8. Dezember 2004 bestandenen Kolloquiums erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 ab 8. Dezember 2004 die widerrufliche Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen nach den Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM mittels nichtradioimmunologischer Verfahren. Ferner wies sie auf die Antragsrücknahme bezüglich der weiteren Leistungen (Nrn. 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233 und 4279 EBM) im Kolloquium vom 25. August 2004 bzw. 8. Dezember 2004 hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2006 wies die Beklagte den darüber hinaus gehenden Widerspruch hinsichtlich der Genehmigung der Nr. 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233 und 4279 EBM als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Die Unzulässigkeit des Widerspruchs ergebe sich aus der teilweisen Rücknahme des Antrags. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, da die Genehmigung auf keinen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden könne. Das Formular mit Datum vom 21. Mai 1986 enthalte keine wirksame Abrechnungsgenehmigung, da aus ihm nicht die erlassende Behörde zu erkennen sei. Ein solcher "Genehmigungsbescheid" sei nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig und damit unwirksam (§ 39 Abs. 3 SGB X).
Daneben nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 eine sachlich-rechnerische Berichtigung des Honorars für Laborleistungen aus Abschnitt O III EBM wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung im Quartal IV/03 (ab 7. Oktober 2003) vor und verrechnete den Berichtigungsbetrag in Höhe von 18.320,29 EUR (abzüglich Verwaltungskosten) mit der Honorarforderung für das Quartal II/04. Im Bescheid stellte die Beklagte außerdem fest, dass der Kläger nunmehr mangels einer Punktzahlüberschreitung einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006 zurück. Die Honorarberichtigung sei gerechtfertigt, da der Kläger im Quartal IV/03 genehmigungspflichtige Laborleistungen erbracht habe, für die er keine Laborgenehmigung besessen habe.
Der Kläger hat am 7. März 2006 gegen beide Widerspruchsbescheide Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben und verwies darauf, dass auch die Beklagte von einer bestehenden Genehmigung ausgegangen sei; hierzu legte er die Aktenvermerke der Beklagten vom 13. und 28. April 1989 (Blätter 37 und 38 der Gerichtsakte S 12 KA 294/06) vor. Das Sozialgericht hat zunächst das Verfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2006 unter dem Aktenzeichen S 12 KA 340/06 abgetrennt; mit Beschluss vom 23. Mai 2007 hat es beide Verfahren wieder unter dem ursprünglichen Aktenzeichen S 12 KA 294/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Mai 2007 den Bescheid vom 6. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger keine weitere Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der streitigen Leistungsziffern benötige. Daneben hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 aufgehoben, soweit eine Honorarrückforderung ausgesprochen wurde und die Beklagte verpflichtet, den einbehaltenen Betrag in Höhe von 18.320,29 EUR (abzüglich Verwaltungskosten) an den Kläger auszuzahlen.
In den Entscheidungsgründen führt das Sozialgericht aus, dass der Kläger grundsätzlich einer Genehmigung der Beklagten zur Erbringung laborärztlicher Leistungen bedürfe, welche auch bei Nachweis der Qualifikationskriterien im Sinne der "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung" (Labor-Richtlinie) nur für die Zukunft erteilt werden könne. Bei der am 20. Mai 1986 vom Kläger unterzeichneten Erklärung, die der Beklagten am 21. Mai 1986 zugegangen sei, handele es sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch um einen Genehmigungsbescheid, der gemäß Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie unberührt bleibe. Die Erklärung des Klägers vom 20. Mai 1986 stelle zunächst eine bloße Anzeige dar. Durch die vom Kläger bestätigte Rücksendung des Formulars an ihn nach Aufbringung des Eingangsstempels vom 21. Mai 1986 durch die Beklagte sei jedoch von der Bekanntgabe eines feststellenden Verwaltungsaktes auszugehen. Durch den Stempelaufdruck sei insbesondere auch die ausstellende Behörde erkennbar. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Aktenvermerks der Beklagten vom 8. Mai 1989 sei auch die Beklagte von einer bestehenden Genehmigung ausgegangen. Die am 21. Mai 1986 erteilte Genehmigung umfasse auch die streitgegeständlichen Leistungen. Zunächst sei unstreitig, dass der Kläger die hier streitigen Leistungsziffern mittels radioimmunologischen Untersuchungen erbringen dürfe. Aus dem vom Kläger vorgelegten Aktenvermerk der Beklagten vom 28. April 1989 ergebe sich, dass der Kläger wegen Anwendung der sog. LIA-Methode nachgefragt habe. Ausweislich des Aktenvermerkes sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass die bereits vorliegende Genehmigung beide Methoden umfasse. Auch wenn in diesem Aktenvermerk nicht alle hier streitigen Leistungsziffern aufgeführt worden seien, ergebe sich jedoch indirekt eine Bestätigung der Beklagten, dass der Kläger über den Fachkundenachweis für das LIA-Verfahren verfüge; hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Ein Widerruf der Genehmigung vom 21. Mai 1986 sei weder mit der Ablehnung des Antrages mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. September 2003 noch mit Bescheid vom 6. September 2004 erfolgt. Im Übrigen wäre auch eine mit diesen Bescheiden ausgesprochene konkludente Aufhebung rechtswidrig, da es an einer Ermessensausübung im Sinne des § 45 SGB X fehle. Soweit der Bescheid vom 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 eine Honorarrückforderung infolge sachlich-rechnerischer Berichtigung ausspreche, sei diese rechtswidrig, da der Kläger, wie festgestellt über eine entsprechende Abrechnungsbefugnis verfügte.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 18. Juni 2007 zugestellte Urteil am 11. Juli 2007 Berufung zu dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem vom Kläger am 20. Mai 1986 ausgefüllten Formular handele es sich lediglich um einen Antrag in Form einer einseitigen Erklärung, nicht jedoch um einen Verwaltungsakt. Das Dokument aus Mai 1986 lasse die erlassende Behörde nicht erkennen, denn es sei auf weißem Papier ausgedruckt und nicht mit einem Briefkopf versehen. Dem Eingangsstempel der Bezirksstelle A-Stadt sei keine andere Bedeutung beizumessen. Selbst wenn dem Dokument vom 20. Mai 1986 Verwaltungsaktqualität zukomme, so sei von einer entsprechenden Genehmigung jedoch nicht die Erbringung der streitigen Ziffern mittels LIU-Verfahren umfasst. Die vermeintliche Genehmigung beziehe sich lediglich auf radioimmunologische Verfahren. Eine andere Auslegung ergebe sich insbesondere auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Aktenvermerken; jedenfalls sei in den Aktenvermerken lediglich eine der hier streitigen Ziffern erwähnt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die in der vermeintlichen Genehmigung aus Mai 1986 aufgeführten Ziffern, die den vorliegend beantragten Ziffern entsprächen, in der damals geltenden Fassung des BMÄ dem Kapitel der Strahlendiagnostik (Nrn. 5502, 5507, 5508, 5509, 5510) zugeordnet gewesen seien. Hieraus sei zu schließen, dass sich die vermeintliche Genehmigung ausschließlich auf Untersuchungen mittels RIA-Verfahrens erstrecke. Insoweit sei es unerheblich, ob dem Dokument aus Mai 1986 Verwaltungsaktqualität zukomme oder nicht. Das Sozialgericht verkenne zudem die Wirkung des inzwischen bestandskräftigen Bescheides vom 30. September 2003; der Kläger habe sich damit einer erneuten Genehmigungserteilung unterworfen. Im Übrigen habe das Sozialgericht nicht problematisiert, dass die vermeintliche Genehmigung vom 21. Mai 1986 lediglich im Verhältnis zu Ersatzkassen Anwendung finde; dies ergebe sich aus der Betreffzeile des vermeintlichen Bescheides. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Aus- und Weiterbildung von Nuklearmedizinern lediglich die RIA-Verfahren umfasse, jedoch nicht die nichtimmunologischen Verfahren wie die LIU-Methode. Das Gericht unterstelle dabei ohne eigene Sachermittlungen, dass der Kläger über einen Fachkundenachweis für LIU-Verfahren verfüge. Schließlich lasse das erstinstanzliche Gericht außer Betracht, dass der Kläger selbst, eine Abrechnungsgenehmigung wegen der Umstellung auf die LIU-Methode beantragte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verweist auf die Geltung der am 21. Mai 1986 erteilten Genehmigung zur Abrechnung nichtradioimmunologischer Leistungen. Die Beklagte habe durch ihr eigenes Handeln dokumentiert, dass der Kläger zur Erbringung und Abrechnung der streitigen Leistungsziffern auch mittels nichtradioimmunologischer Verfahren einschließlich der LIU-Methode berechtigt gewesen sei, denn bis Oktober 2003 seien entsprechende Abrechnungen unbeanstandet geblieben. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte anderthalb Jahrzehnte nach Erlass des Verwaltungsaktes und einer beständigen Abrechnung behauptete, die Genehmigung nicht erteilt zu erhaben, zumal der Kläger aufgrund der entsprechenden Genehmigung hohe Kosten in die Umrüstung seines Labors investiert habe. Die im Mai 1986 erteilte Abrechnungsgenehmigung sei auch nicht infolge des Bescheides vom 30. September 2003 hinfällig; dem stehe die ausdrückliche Regelung in Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie des Kassenärztlichen Bundesvereinigung entgegen. Auch stelle der angefochtene Bescheid vom 30. September 2004 keinen Widerruf der Genehmigung im Sinne des § 47 SGB X dar, denn der Bescheid vom 30. September 2004 sei eine Neureglung, die einen bestandskräftigen Bescheid nur unter engen Voraussetzungen aufheben könne. Die Genehmigung aus Mai 1986 entfalte Wirkung auch gegenüber den Primärkassen, wie von der Beklagten auch seit über 20 Jahren praktiziert. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Beklagte ein Genehmigungserfordernis für nichtradioimmunologische Leistungen herleite; weder die Labor-Richtlinie noch die Qualitätssicherungsvereinbarung differenzierten den Fachkundenachweis nach der angewandten Methode. Der Vortrag der Beklagten, die Genehmigung vom 21. Mai 1986 umfasse ausschließlich RIA-Verfahren, d.h. radioimmunologische Untersuchungsmethoden, sei unzutreffend. Die in Ziff. 3 der Genehmigung erwähnte Begriff der Bindungsanalysen umfasse alle Varianten der auch als Immunassay bezeichneten Untersuchungsverfahren und zwar: Enzymimmunoassay (EIA), Fluoreszenzimmunoassay (FIA), Lumineszenzimmunoassay (LIU) und Radioimmunoassay (RIA). Es sei zwar richtig, dass die von der Beklagten angeführten Ziffern des BMÄ bzw. der E-GO die RIA-Methoden kennzeichneten. Dies besage jedoch nichts zum Umfang der tatsächlich erteilten Genehmigung, sondern beschreibe lediglich einen Ausschnitt der Genehmigung.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts vom 23. Mai 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2004 in der Fassung Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 sowie der Bescheid vom 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 sind rechtswidrig. Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Kläger im Zeitraum vom 7. Oktober 2003 bis 8. Dezember 2004 keiner weiteren Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung laborärztlicher Leistungen der Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM mittels nichtradioimmunologischer Verfahren bedurfte, da die Beklagte bereits im Mai 1986 eine entsprechende Genehmigung erteilt hatte. Entsprechend war die Beklagte auch nicht berechtigt, das Honorar für das Quartal IV/03 zu berichtigen und eine Honorarrückforderung zu verrechnen.
Die Klage betreffend den Bescheid vom 6. September 2004 in der Fassung Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 war auch als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, denn der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er für die in der Zeit vom 7. Oktober 2003 bis 7. Dezember 2004 erbrachten Laborleistungen keiner Genehmigung bedurfte. Die Beklagte hat die Honorarabrechnungen des Quartals IV/03 im Wege der Honorarberichtigung und die der Quartale I bis III/04 im Rahmen der Honorarbescheide um die hier streitigen Laborleistungen gekürzt.
Der Kläger hat eine Genehmigung zur Erbringung der Nr. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 des EBM in der ab 1. Oktober 2001 gültigen Fassung mittels nichtradioimmunologischer Verfahren nachgewiesen. Die Anforderungen an die fachliche Befähigung von Laboratoriumsleistungen des Kapitel O III EBM ergeben sich grundsätzlich aus dem Anhang zu Abschnitt E der "Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung" (Labor-Richtlinie). Die dem Kläger vor Inkrafttreten des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie zum 1. Januar 1993 erteilte Genehmigung vom 21. Mai 1986 bleibt jedoch nach Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie unberührt, d.h. die dem Kläger bereits erteilte Abrechnungsgenehmigung bleibt über den 1. Januar 1993 hinaus bestehen. Die vom Kläger am 20. Mai 1986 ausgefüllte, unterschriebene und an die Beklagte versandte Erklärung erlangt mit Anbringung des Eingangsstempels und Zurücksendung an den Kläger Verwaltungsaktsqualität im Sinne des § 31 SGB X. Der Senat bezieht sich insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Marburg vom 23. Mai 2007, denen er sich in vollem Umfang anschließt. Ergänzend ist festzustellen, dass der Bescheid vom 21. Mai 1986 die Beklagte als ausstellende Behörde erkennen lässt und daher nicht gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig ist. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist nur dann nichtig, wenn er die erlassende Behörde auch nicht durch Auslegung erkennen lässt. Die Behörde muss z.B. aus dem Briefkopf, der Unterschrift oder dem Verwaltungsaktsinhalt erkennbar sein. Zur Nichtigkeit führt es nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht unterschrieben ist, denn die in § 33 Abs. 3 SGB X grundsätzlich vorgeschriebene Unterschrift bzw. Namenswidergabe ist in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht als Nichtigkeitsgrund erwähnt und erschwert auch nicht die Erkennbarkeit der Behörde (Dierung/Timme/Waschull, SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Lehr- und Praxiskommentar, § 40 Rn. 6 m.w.N.). Bei dem vom Kläger am 20. Mai 1986 ausgefüllten Formular handelt es sich unstreitig um einen Vordruck der Beklagten, der dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Mit Aufbringung des Posteingangsstempels vom 21. Mai 1986 einschließlich der Bezeichnung "KVH-Bez.-Stelle A-Stadt" und Rücksendung des Schreiben an den Kläger wird durch Auslegung auch des Inhaltes des Schreibens deutlich, dass sich die Beklagte die von ihr im Formular unter dem Abschnitt "Widerrufsvorbehalt" aufgenommene Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung "der oben angekreuzten Leistungen" zu eigen machen will. Die Beklagte hat sich für eine Vorformulierung der Genehmigung im Antragsformular entschieden, um bei der Genehmigungserteilung eine Arbeitsersparnis zu erreichen. Dies steht jedoch einer wirksamen Erteilung der Genehmigung nicht entgegen.
Der Genehmigungsbescheid vom 21. Mai 1986 umfasst auch die Leistungen entsprechend der hier noch streitigen Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM mittels nichtradioimmunologischer Verfahren. Die Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM haben die quantitative Bestimmung von Hormonen, Antigenen, Antikörpern oder Globulinen zum Gegenstand. Die Leistungsbeschreibungen der Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4433 EBM enthalten keine konkrete Untersuchungsmethode; die Nrn. 4275, 4276, 4290, 4417 EBM verweisen auf Untersuchungsverfahren mittels Immunoassay, Nr. 4417 enthält zusätzlich auch die Verfahren Immunfloureszenz und Immunoblot. Der Begriff "Immunoassay" steht für alle Varianten der auch als Bindungsanalyse oder Ligandenassay bezeichneten Untersuchungsverfahren: Enzymimmunoassay (EIA), Fluoreszenzimmunoassay (FIA), Lumineszenzimmunoassay (LIU) und Radioimmunoassay (RIA) (Kölner Kommentar zum EBM, Fassung: Stand 1. Juni 2004, Abschnitt O III, Kommentierung zu Ziff. 4132-4190). Die Genehmigung vom 21. Mai 1986 umfasst nach Ziff. 3 "Immunologische Verfahren in der Art von Bindungsanalysen (EIA usw.) mit Ausnahme der Untersuchungen von T3, T4 und TBK. Betreffende Gebühren-Nr.: 3798". Die Nr. 3798 BMÄ in der im Jahr 1986 geltenden Fassung ist einem Katalog besonders schwieriger quantitativ chemischer Analysen als "Ähnliche Untersuchungen" angegliedert. Eine "ähnlich Untersuchung" ist beispielsweise die Untersuchung des CEA (Carcinoembryonales Antigen) (vgl. Dr. Brück, Kommentar zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Deutscher Ärzte-Verlag, Loseblattsammlung, Stand: 1986, Kap. M, II, Kommentierung zu Nr. 3798), die vorliegend als Nr. 4164 EBM Gegenstand des streitgegenständlichen Antrages ist. Die in den Ziff. 1, 2 und 4 bis 13 der Genehmigung vom 21. Mai 1986 aufgeführten Leistungsziffern des BMÄ (Stand 1986) betreffen Leistungen nach Kapitel M – Laboratoriumsuntersuchungen BMÄ1986, vergleichbar mit dem heutigen Abschnitt O – Laboratoriumsuntersuchungen. Unter Ziff. 3 der Abrechnungsgenehmigung vom 21. Mai 1986 fallen ausdrücklich alle Immunassays (Bindungsanalysen) und damit auch nichtradioimmunologische Untersuchungsverfahren einschließlich der Methode des Lumineszenzimmunoassays. Der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass die LIU-Methode aus dem Katalog der Bindungsanalysen herauszunehmen wäre. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Beklagte bis Oktober 2003 auch nichtradioimmunologische Untersuchungsverfahren einschließlich Lumineszenzimmunoassays honoriert hat. Dies korrespondiert mit den vom Kläger vorgelegten Aktenvermerken vom 13. April 1989 und vom 8. Mai 1989. Der Kläger wandte sich am 13. April 1989 telefonisch an die Beklagte und erkundigte sich, ob und in welcher Form er Luminiszenzuntersuchungen abrechnen könne. Ausweislich des Aktenvermerkes vom 8. Mai 1989 wurde dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er aufgrund der ihm erteilten Genehmigung berechtigt sei, die (im Aktenvermerk aufgeführten) Leistungen sowohl mittels RIA- als auch mittels LIA-Verfahren zu erbringen. Der Einwand der Beklagte, von den im Aktenvermerk aufgeführten Ziffern sei lediglich die Gebühren-Nr. 4151 EBM vom streitgegenständlichen Antrag des Klägers erfasst, ändert an der Genehmigung vom 21. Mai 1986, Bindungsanalysen auch mittels nichtradioimmunologischer Verfahren (einschließlich Lumineszenzverfahren) erbringen und abrechnen zu dürfen, nichts. Mit der mündlichen Genehmigung vom 8. Mai 1989 wurde der Kläger über die Genehmigung vom 21. Mai 1986 hinaus ermächtigt, auch Untersuchungen von T3 und T4 zu erbringen; diese Leistungen waren durch Ziff. 3 der Genehmigung vom 21. Mai 1986 ausdrücklich ausgenommen. Der Verweis der Beklagten darauf, die Genehmigung vom 21. Mai 1986, insbesondere Ziff. 3 umfasse ausschließlich radioimmunologischen Untersuchungsverfahren, ist nicht nachvollziehbar. Keine der in der Genehmigung vom 21. Mai 1986 aufgeführten Leistungsziffern beschreibt ein radioimmunologisches Verfahren. Lediglich unter die in Ziff. 3 der Genehmigung vom 21. Mai 1986 aufgeführten Verfahren "in der Art von Bindungsanalysen" sind grundsätzlich auch Radioimmunoassays zu fassen. Dabei stellt sich jedoch schon die Frage, ob der Kläger als Facharzt für Nuklearmedizin überhaupt einer Genehmigung der Abrechnung radioimmunologischer Verfahren nach Abschnitt O II (Anwendung radioaktiver Substanzen- Radionuklide) des EBM in der 1986 geltenden Fassung bedurfte. Dies ist zu verneinen, denn nach § 24 des Bundesmantelvertrages der Ärzte (BMV-Ä) in der 1986 gültigen Fassung bedurften Ärzte für Nuklearmedizin für solche Leistungen keinen Nachweis der Fachkunde, welche allgemein zur Weiterbildung gehörten (vgl. Auszug aus BMV-Ä in Dr. Brück, Kommentar zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Deutscher Ärzte-Verlag, Loseblattsammlung, Stand: 1986, vor Kommentierung zu Kapitel O). Die Beklagte weist in ihrem unwidersprochenen Vortrag zu Recht darauf hin, dass die Aus- und Weiterbildung von Nuklearmedizinern die radioimmunologischen Verfahren umfasst. Der Kläger, dem bereits 1978 die Anerkennung als Arzt für Nuklearmedizin ausgesprochen wurde, benötigte daher 1986 keine Genehmigung zur Erbringung radioimmunologischer Leistungen im Sinne der Ziffern 5502, 5507, 5508, 5509, 5510 EBM in der 1986 geltenden Fassung; eine entsprechende Genehmigung war auch nicht mit dem Bescheid vom 21. Mai 1986 erteilt. Daher ist auch die Argumentation der Beklagten, die hier streitigen Leistungsziffern seien ausschließlich den Leistungsziffern 5502, 5507, 5508, 5509, 5510 des Kapitels O II (Anwendung radioaktiver Stoffe) BMÄ 1986 zuzuordnen, fehlerhaft. Denn die in diesen Leistungsziffern beschriebenen radioimmunologischen Bestimmungen können auch mittels anderer Immunoassyas nichtradioimmunologischer Art durchgeführt werden, die aber dann nach Nr. 3798 E-BMÄ (Fassung 1986) zu erbringen und abzurechnen sind und für diese der Kläger mit der Genehmigung vom 21. Mai 1986 die Erlaubnis zur Durchführung und Abrechnung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfaltet die Genehmigung vom 21. Mai 1986 nicht nur Wirkung gegenüber den Ersatzkassen, sondern auch gegenüber den Primärkassen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Betreffzeile auf die "Durchführung der Beschlüsse 440 und 441 der Arbeitsgemeinschaft nach § 19 EKV" abstellt. Die unter dem Abschnitt "Widerrufsvorbehalt" formulierte Genehmigung bezieht sich jedoch auf die "Ausführung und Abrechnung der oben angekreuzten Leistungen". Eine Differenzierung nach Primär- und Ersatzkassen erfolgt im Verfügungssatz dieser Genehmigung nicht und würde auch der nachfolgenden Praxis der Beklagten widersprechen.
Ein Widerruf der Genehmigung ist weder durch den bestandskräftigen Bescheid vom 30. September 2003 noch durch den angefochtenen Bescheid vom 6. September 2004 erfolgt. Die am 21. Mai 1986 erteilte Genehmigung stand unter dem Vorbehalt eines Widerrufs insbesondere für den Fall, "dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung bei deren Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind". Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt für die Zukunft zurückgenommen werden, soweit der Widerruf in einer Rechtsvorschrift oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist und Widerrufsgründe vorliegen. Im Falle des Klägers fehlt es bereits am Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind gerade nicht entfallen, denn nach Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie bleiben "Altgenehmigungen" von dem mit der "Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/ vertragsärztlichen Versorgung" eingeführten gesonderten Genehmigungsverfahrens für die Erbringung und Abrechnung von laborärztlichen Leistungen ausdrücklich unberührt. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen der Genehmigung sind nicht entfallen. Insbesondere stellt der technische Fortschritt in der Laboratoriumsmedizin keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. Die hier streitigen nichtradioimmunologischen Untersuchungsmethoden wurden auch in den 80er Jahren erbracht, was im Übrigen auch aus den Aktenvermerken der Beklagten aus dem Jahr 1989 zu schließen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger spätestens seit Ende der 80er Jahre bis Oktober 2003 nichtradioimmunologische Verfahren einschließlich der LIU-Methode erbracht und abgerechnet hat. Zudem bedarf auch der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes einer ermessensfehlerfreien Entscheidung ("darf") der Behörde dahingehend, ob dem Begünstigten ein schutzwürdiges Vertrauen z.B. durch Vermögensdispositionen zukommt oder er die Umstände kannte bzw. grob fahrlässig nicht kannte, die zum Widerruf geführt haben. Weder im Bescheid vom 30. September 2003 noch im angefochtenen Bescheid vom 6. September 2004 sind Ermessenserwägungen enthalten. Den Bescheiden vom 30. September 2003 und vom 6. September 2004 sind auch weder eine Rücknahme nach § 45 SGB X noch eine Aufhebung nach § 48 SGB X des Bescheides vom 21. Mai 1986 zu entnehmen. Für die Rücknahme nach § 45 SGB X fehlt es nicht nur an der Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 21. Mai 1986, sondern auch an einem Ermessensgebrauch. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X ist nicht erkennbar; es wird insoweit auf die Ausführungen zum Widerrufsvorbehalt verwiesen. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe sich mit seinem Antrag vom 4. März 2003 einer erneuten Genehmigungserteilung unterworfen, führt zur keiner anderen Beurteilung. Ein bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt verliert insbesondere nicht durch einen Verzicht des Begünstigten an Wirkung. Auch die Beklagte ist an Recht und Gesetz und damit an die von ihr durch Verwaltungsakt getroffenen Entscheidungen gebunden. Hinzu kommt, dass der Kläger durch die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 (Blatt 10 der Verwaltungsakte) ausdrücklich aufgefordert worden war, einen Antrag für Laborleistungen aus Abschnitt O III. EBM für nichtradioimmunologische Verfahren zu stellen. Hintergrund war ein (hier nicht streitiger) Antrag des Klägers vom 7. Oktober 2002 (Blatt 7 der Verwaltungsakte), mit dem er ergänzend zu seiner Genehmigung aus dem Jahr 1986 die Genehmigung der Erbringung und Abrechnung der Ziff. 4111-4130 EBM beantragte. Die von der Beklagten angebrachten Zweifel an der Qualifikation des Klägers unter Verweis auf das am 25. August 2004 nicht bestandene Kolloquium sind unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die dem Kläger am 21. Mai 1986 erteilte Genehmigung nach Ziff. 10 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinie unberührt bleibt; ein erneuter oder fortdauernder Nachweis der Qualifikation ist in der Labor-Richtlinie nicht vorgesehen und bedurfte auch keiner weiteren Ermittlungen durch das Sozialgericht.
Vor diesem Hintergrund war auch die mit Bescheid 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 festgesetzte Honorarberichtigung für das Quartal IV/03 aufzuheben, da der Kläger aufgrund der Genehmigung vom 21. Mai 1986 nichtradioimmunologische Leistungen erbringen und abrechnen durfte. Der Beklagte ist verpflichtet, den Einbehalt in Höhe von 18.320,29 EUR an den Kläger auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Klage, die sich gegen die Ablehnung der Abrechnungsgenehmigung richtet, ist der Auffangstreitwert 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen. Der Streitwert der Klage gegen Honorarberichtigung bemisst sich nach dem einbehaltenen Betrag in Höhe von 18.320,29 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG). Insgesamt errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 23.320,29 EUR.
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