L 18 AS 441/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 162 AS 1487/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 441/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i. S. von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Februar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende. (SGB II) i.H.v. 631,61 EUR monatlich zu gewähren, ist nicht begründet.

Soweit der Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend macht, fehlt es schon an einem Anordnungsgrund in Gestalt eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Der Antragsteller bewohnt eine Eigentumswohnung, so dass derzeit weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit drohen. Im Hinblick auf das monatlich zu zahlende Wohngeld ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (S 162 AS 1487/09) nicht zumutbar wäre.

Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II fehlt es indes bereits an einem Anordnungsanspruch. Denn der Antragsteller ist jedenfalls derzeit nicht hilfebedürftig i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II. Er kann seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen sichern. Dieses übersteigt die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II, die sich bei dem Antragsteller auf 7.800,- EUR belaufen (47 Jahre x 150,- EUR zzgl. 750,- EUR), erheblich. Die Freibetragsgrenze wird bereits durch das Fondsvermögen , das zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 28.929,55 EUR verwertbar war, deutlich überschritten. Die Verwertung des Wertpapiervermögens ist auch nicht deshalb offensichtlich unwirtschaftlich i. S. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, weil der Verkehrswert (= aktuell erzielbarer Verkaufserlös) weit unter den Erwerbskosten (= 38.572,73 EUR) liegt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Verwertbarkeit von Lebensversicherungsbeiträgen lässt sich nicht auf die Verhältnisse bei einem Aktien- oder Wertpapierdepot übertragen, bei dem sich die Entwicklung der Wertverhältnisse nicht in einem kalkulierbaren vertraglichen Rahmen vollzieht, sondern immer die Gefahr eines erheblichen Kursverfalls oder gar Totalverlusts birgt (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 25/07 R - veröffentlicht in juris). Es kann daher nicht unterstellt werden, dass ein normal und ökonomisch Handelnder die Verwertung im Regelfall unterlassen hätte, da zur Schadensminimierung Wertpapiere bzw. Fondsanteile auch dann veräußert werden, wenn sich bereits erhebliche Verluste realisiert haben. Insofern stellt sich - anders als bei Lebensversicherungsverträgen - nicht die Frage, ab welchem Wert bei Wertpapieren bzw. Fondsanteilen generell von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ausgegangen werden kann (vgl. BSG a.a.O.). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Verwertung wegen einer damit für den Antragsteller verbundenen besonderen Härte sind weder im Hinblick auf das Alter noch dessen sonstige Lebensumstände ersichtlich.

Der Senat weist ferner darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der H-Aktiengesellschaft verwertbar ist. Denn dem Rückkaufswert zum 1. September 2008 von 2.641,91 EUR standen gezahlte Beiträge von 2.805,95 EUR gegenüber. Hieraus errechnet sich ein Verlust von (nur) 5,85 %, der nicht zu einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt (vgl. zu den Verlustgrenzen von mehr als 10 % bzw. mehr als 12,9 %: BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 R - veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7 b AS 56/06 R - veröffentlicht in juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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