L 18 AS 894/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 33387/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 894/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen. Denn die angefochtene Zurückweisungsentscheidung des Sozialgerichts ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die angefochtene Entscheidung gegebenenfalls - bei einer etwaigen Begründetheit des Ablehnungsgesuchs - an einem Verfahrensmangel leidet. Denn mit der Einführung der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG besteht für eine "außerordentliche" Beschwerde regelmäßig kein Raum mehr. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt jedenfalls nicht vor. Diese kann nur dann angenommen werden, wenn die getroffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. BSG, Beschluss vom 1. September 2008 - B 8 SO 12/08 B - veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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